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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: C-330/00 P
Rechtsgebiete: EG-Vertrag
Vorschriften:
EG-Vertrag Art. 288 Abs. 2 |
1. Aus den Artikeln 225 EG, 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss.
Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.
( Randnrn. 18-19 )
2. Es ist allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Das Gericht ist daher vorbehaltlich der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren sowie des Verbotes der Verfälschung von Beweismitteln nicht verpflichtet, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen, insbesondere wenn es der Auffassung ist, dass diese bedeutungslos oder für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind.
( Randnrn. 36-37 )
Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 21. Juni 2001. - Alsace International Car Services SARL gegen Europäisches Parlament. - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienstleistungsauftrag - Personenbeförderung in Fahrzeugen mit Fahrer für das Europäische Parlament in Straßburg - Ausschreibung - Beachtung des nationalen Rechts - Ablehnung eines Angebots - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-330/00 P.
Parteien:
In der Rechtssache C-330/00 P
Alsace International Car Services SARL (AICS) mit Sitz in Straßburg (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: J.-C. Fourgoux, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-139/99 (AICS/Parlament, Slg. 1999, II-2849) wegen Aufhebung dieses Urteils und Entscheidung gemäß den von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug gestellten Anträgen,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Europäisches Parlament, vertreten durch O. Caisou-Rousseau und A. Neergaard als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter D. A. O. Edward und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Alsace International Car Services SARL (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-139/99 (AICS/Parlament, Slg. 1999, II-2849, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, das im Rahmen der Ausschreibung Nr. 99/S 18-8765/FR betreffend einen Auftrag zur Beförderung von Personen während der Parlamentssitzungen in Straßburg in Fahrzeugen mit Fahrer von der Klägerin abgegebene Angebot nicht zu berücksichtigen (im Folgenden: streitige Entscheidung), und wegen Ersatzes des ihr angeblich durch diese Entscheidung entstandenen Schadens abgewiesen hat.
Sachverhalt
2 Der der Klage beim Gericht zugrunde liegende Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt geschildert:
1 Am 27. Januar 1999 veröffentlichte das Europäische Parlament gemäß der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung (ABl. S 18, S. 28; im Folgenden: Bekanntmachung) über die in einem offenen Verfahren erfolgende Vergabe eines Auftrags zur Personenbeförderung in Fahrzeugen mit Fahrer (Ausschreibung Nr. 99/S 18-8765/FR; im Folgenden: Ausschreibung). Die Voraussetzungen für die Abgabe von Angeboten waren in der Bekanntmachung, in den Verdingungsunterlagen, die verwaltungstechnische und technische Klauseln enthielten, und in dem Entwurf des Rahmenvertrags festgelegt.
2 In der Bekanntmachung wurde unter Ziffer 2 ausgeführt, dass der Auftrag als Rahmenvertrag mit einem Dienstleistungsunternehmen ausgestaltet und auf der Grundlage von spezifischen Bestellscheinen für jeden Auftrag auszuführen sei. Der Erfuellungsort für die Leistungen war Straßburg (Ziffer 3). Nach Ziffer 5 war der Auftrag in zwei Lose unterteilt. Das Los Nr. 1 betraf die Miete von Personenwagen und Minibussen mit Fahrer, während sich das Los Nr. 2 auf die Miete von Bussen mit Fahrer bezog. Die vorliegende Klage erstreckt sich nur auf die Vergabe des Loses Nr. 1 des Auftrags.
3 Nach Ziffer 13 der Bekanntmachung konnten die Bieter Gesellschaften, Selbständige sowie Zusammenschlüsse von Selbständigen und/oder Freiberuflern sein.
4 In Ziffer 14 der Bekanntmachung wurde ausgeführt: ,Dienstleistungserbringer: Die Dienstleistungserbringer [oder deren Geschäftsleitung] müssen eine dem Sektor entsprechende Tätigkeit von drei Jahren nachweisen. Sie müssen ebenfalls einen Jahresumsatz von mindestens 2 000 000 FRF für Los 1) und von 68 750 FRF für Los 2) nachweisen.
5 Zu den Kriterien für die Auftragsvergabe hieß es in der Bekanntmachung in Ziffer 16, dass das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot unter Berücksichtigung von Angebotspreisen und technischem Wert des Angebotspreises den Zuschlag erhalte.
6 Artikel 1 Absatz 1.3 der Verdingungsunterlagen (verwaltungstechnische Klauseln) sah vor, dass sich der voraussichtliche Bedarf des Parlaments durchschnittlich auf 25 bis 60 Fahrzeuge und auf 2 bis 4 Minibusse für tägliche Leistungen zwischen sechs und zwölf Arbeitsstunden belaufen würde. Die Arbeitszeiten waren in Ziffer 5 der Verdingungsunterlagen (technische Klauseln) angegeben, wonach die Leistungen um 7.30 Uhr beginnen und mit Abschluss der parlamentarischen Aktivitäten (je nach Tag zwischen 22 und 24 Uhr) enden sollten. In derselben Ziffer war ferner vorgesehen:
,Da die Bedarfspitzen zwischen 7.30 und 9 Uhr sowie 20 und 22 Uhr liegen, verpflichtet sich das Unternehmen mit seinem Angebot, im Bedarfsfall eine verstärkte Nachfrage befriedigen zu können. Die Mindestdauer der Leistung beträgt zwei aufeinanderfolgende Stunden.
7 In Ziffer 2.1 der Verdingungsunterlagen (technische Klauseln) hatte das Parlament zudem klargestellt, dass die fraglichen Beförderungen in Fahrzeugen mit neutralem Aussehen durchgeführt werden müssten.
8 Artikel 6 letzter Absatz der Verdingungsunterlagen (verwaltungstechnische Klauseln) bestimmte:
,Das Angebot und die Erbringung der Leistungen müssen dem geltenden Recht entsprechen.
9 Außerdem sah der der Ausschreibung beigefügte Entwurf des Rahmenvertrags (Artikel VI Absatz 2) vor:
,Im Übrigen sorgt der Vertragspartner für die genaue Anwendung der nationalen und lokalen Rechtsvorschriften, die im Rahmen der Erbringung der in Auftrag gegebenen Leistungen gelten.
10 Am 10. Februar 1999 reichte die Klägerin ihr Angebot beim Parlament ein, das folgendermaßen lautete:
,...
Wir bewerben uns um das Los Nr. 1 für den Tagesabschnitt außerhalb der Spitzenzeiten zu den in Anhang 1 aufgeführten Stundentarifen.
Wir können dem Parlament ungefähr dreißig Fahrzeuge mit Fahrer... von montags bis freitags während der Straßburger Sitzungen des Parlaments zur Verfügung stellen.
Wir können jedoch nicht die Spitzenzeiten..., also die Zeit von 7 bis 9 Uhr und von 19 bis 22 Uhr, übernehmen.
Diese Leistungen während der Spitzenzeiten sind technisch und finanziell nicht realisierbar.
Unsere Gesellschaft kann die Bereitstellung von so vielen Fahrzeugen während dieser Zeiten nicht übernehmen. Kein Unternehmen der Region kann dies im Übrigen leisten, ohne Unteraufträge an Taxibetreiber zu vergeben, die unter Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften arbeiten würden.
...
11 Als Anhang 2 ihres Angebots legte die Klägerin ein Dokument mit dem Titel ,Die Zivilklage wegen unlauteren Wettbewerbs bei, in dem sie darauf hinwies, dass ein Zivilverfahren und später ein Strafverfahren wegen der Tätigkeiten der Association centrale des autos taxis de la communauté urbaine de Strasbourg (Zentralverband für die Taxifahrzeuge im Ballungsraum Straßburg; im Folgenden: ACATS TAXI 13) eingeleitet worden seien, die im Auftrag des Parlaments im Rahmen eines Mietvertrags für Fahrzeuge mit Fahrer die Beförderung von europäischen Beamten und Abgeordneten in Fahrzeugen mit neutralem Aussehen durchgeführt habe. Die Klägerin machte darauf aufmerksam, dass nur die Tätigkeit eines Mietwagenunternehmens (Limousinen und Luxuswagen) den Anforderungen des Parlaments unter Beachtung der im Bereich der entgeltlichen Personenbeförderung geltenden Rechtsvorschriften gerecht werden könne. Die Klägerin stellte ihren Standpunkt in diesem Dokument ausführlich dar.
12 Am 24. Februar 1999 bat das Parlament die Bieter, anzugeben, über wie viele Fahrzeuge sie zu diesem Zeitpunkt verfügten und über wie viele sie im Fall eines Vertragsschlusses mit dem Organ verfügen könnten.
13 Die Klägerin antwortete, dass sie fünf Luxusfahrzeuge besitze und dabei sei, drei weitere Fahrzeuge zu kaufen. Außerdem schrieb sie:
,Wir können Ihnen von Montag bis Freitag (außerhalb der Spitzenzeiten) bei jeder Parlamentssitzung ungefähr sechzig Fahrzeuge zur Verfügung stellen, die den technischen Klauseln der Ausschreibung entsprechen.
14 Das Parlament beschloss, das Angebot der mitbietenden Coopérative Taxi 13 als das unter Berücksichtigung der in der Bekanntmachung aufgestellten Kriterien für die Auftragsvergabe vorteilhafteste Angebot anzunehmen.
15 Mit Schreiben vom 7. April 1999 unterrichtete es die Klägerin von seiner Entscheidung, deren Angebot wegen der Preisdifferenz zwischen diesem Angebot und dem der Gesellschaft, mit der es den aus der Auftragsvergabe resultierenden Vertrag abgeschlossen habe, nicht zu berücksichtigen (im Folgenden: [streitige] Entscheidung).
16 Mit Schreiben vom 15. April 1999 legte die Klägerin dem Parlament dar, sie habe den Eindruck, dass dieses den mit der ,Association (oder Coopérative) des artisans taxis geschlossenen Vertrag verlängert habe. Sie äußerte erneut ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines solchen Vertrages im Hinblick auf das französische Recht. Hierzu verwies sie insbesondere darauf, dass es Taxis rechtlich verwehrt sei, die Beförderung von europäischen Beamten und Abgeordneten zu den in der Ausschreibung vorgesehenen Bedingungen (Fahrzeuge mit neutralem Aussehen) durchzuführen. Auch wenn das Angebot der ,Artisans taxis strasbourgeois finanziell günstiger sein möge, würden die Leistungen doch unter Verstoß gegen sämtliche einschlägigen Rechtsvorschriften erbracht, was im Widerspruch zu der Ausschreibung stehe. Ihr selbst stuenden die zahlreichen steuerlichen Vorteile, die den Taxis gewährt würden, nicht zu. Da sie auf die Beachtung der geltenden Gesetze und Vorschriften bedacht sei, sei es ihr nicht möglich, ein Angebot zu einem wettbewerbsfähigen Preis zu machen. Sie sei somit einem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt. Abschließend forderte sie das Parlament auf, zu diesen Argumenten Stellung zu nehmen.
17 Mit Schreiben vom 19. April 1999 übermittelte die Klägerin in Ergänzung zu ihrem Schreiben vom 15. April 1999 einen vom März 1992 datierten Bericht des französischen Innenministeriums, Inspection générale de l'administration (oberste Verwaltungsaufsichtsbehörde), der die Tätigkeit der Taxis im Ballungsraum Straßburg und am Flughafen Straßburg-Entzheim betraf.
18 Mit Schreiben vom 11. Mai 1999 antwortete Herr Rieffel, Generaldirektor der Generaldirektion Verwaltung des Parlaments:
,Ihre Schreiben vom 15. und 19. April 1999, in denen Sie uns auf eine Reihe französischer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Tätigkeit von Taxis hingewiesen und uns auch gebeten haben, zu Ihren Ausführungen über die Vereinbarkeit der Leistungen der Coopérative Taxi 13 mit diesen Vorschriften Stellung zu nehmen, veranlassen mich zu folgenden Bemerkungen.
Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, hat das Europäische Parlament in seiner Ausschreibung Nr. 99/S 18-8765/FR die Verpflichtung aufgestellt, dass ,der Vertragspartner für die genaue Anwendung der nationalen und lokalen Rechtsvorschriften [sorgt], die im Rahmen der Erbringung der in Auftrag gegebenen Leistungen gelten (siehe Artikel VI Absatz 2 des Vertragsentwurfs). Ich lege Wert auf die Feststellung, dass es nicht Sache des Europäischen Parlaments, sondern der in diesem Bereich zuständigen französischen Gerichte ist, diese Vorschriften auszulegen.
Das Europäische Parlament hat seinerseits hinsichtlich der genannten Ausschreibung sämtliche Regelungen und Verfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, vor allem die Richtlinie 92/50..., eingehalten.
Was die Erbringung der Leistungen angeht, liegt mir keine Information vor, die mich zu der Annahme veranlasst, dass die Coopérative Taxi 13 die Voraussetzungen der Ausschreibung nicht erfuellt. Im Übrigen hat sich bis heute keine Behörde und kein Gericht an das Europäische Parlament gewandt, um die Vertragsbedingungen zu beanstanden:
..."
3 Unter diesen Umständen erhob die Rechtsmittelführerin am 8. Juni 1999 Klage beim Gericht.
Das angefochtene Urteil
4 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin insgesamt abgewiesen.
5 Erstens hat das Gericht in den Randnummern 28 bis 34 des angefochtenen Urteils den Einwand des Parlaments gegen die Zulässigkeit der Klage zurückgewiesen.
6 In der Sache hat das Gericht zweitens in den Randnummern 39 bis 46 des angefochtenen Urteils den ersten Klagegrund eines Verstoßes gegen die für die Tätigkeit von Taxis geltenden französischen Rechtsvorschriften und die Verdingungsunterlagen zurückgewiesen.
7 Dies hat das Gericht wie folgt begründet:
40 Gemäß Artikel 230 Absatz 2 EG ist das Gericht im Rahmen von Nichtigkeitsklagen für Klagen wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs zuständig. Folglich kann es den angeblichen Verstoß gegen die französischen Rechtsvorschriften nicht als eine Rechtsfrage behandeln, die eine uneingeschränkte rechtliche Prüfung voraussetzt. Denn eine solche Prüfung steht nur den französischen Stellen zu.
41 Nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten müssen die Organe jedoch sicherstellen, dass die in einer Ausschreibung vorgesehenen Voraussetzungen die potentiellen Bieter nicht dazu veranlassen, gegen die für ihre Tätigkeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu verstoßen.
42 Im vorliegenden Fall hat das Parlament behauptet, dass die französischen Rechtsvorschriften die Erbringung von der Ausschreibung entsprechenden Beförderungsdienstleistungen mit nicht als solchen erkennbaren Taxis nicht untersagten, sofern diese Dienstleistungen durch eine Eintragung in das Register der öffentlichen Personenverkehrsunternehmen gedeckt seien. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß diese Behauptung des Parlaments offenkundig fehlerhaft wäre. Sie hat sich nämlich lediglich auf die französischen Rechtsvorschriften betreffend die Tätigkeit von Taxis berufen, ohne darzutun, dass die Vorschriften betreffend die private nichtstädtische Personenbeförderung nicht für Taxibetreiber gelten können, wenn diese die in der Ausschreibung vorgesehenen Leistungen erbringen. Außerdem wird nicht bestritten, dass die Coopérative Taxi 13 eine Bescheinigung über ihre Eintragung in das Register der öffentlichen Personenverkehrsunternehmen vorgelegt hat. Das Parlament hat dargelegt, dass diese Eintragung von den genannten französischen Rechtsvorschriften betreffend die privaten Beförderungsdienstleistungen verlangt werde, was sein Vorbringen glaubhaft macht.
43 Daher hat die Klägerin nicht dargetan, dass das Parlament bei seiner Auslegung der französischen Rechtsvorschriften einen offenkundigen Fehler begangen hätte.
44 Ferner ist die Klägerin nicht berechtigt, sich auf die im Entwurf des Rahmenvertrags enthaltene Klausel zu berufen, wonach die Erbringung der Leistungen dem geltenden Recht entsprechen muss. Diese Klausel kann nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass sie das Parlament dazu verpflichtet, neben der Eintragung in das oben erwähnte Register auch zu überprüfen, ob der Zuschlagsempfänger den fraglichen Vertrag den französischen Rechtsvorschriften entsprechend erfuellt. Wie das Parlament eindeutig erklärt hat, muss sich aufgrund dieser Klausel der Zuschlagsempfänger vergewissern, dass er seine Tätigkeit im Einklang mit den französischen Rechtsvorschriften ausübt, und somit die Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung tragen.
45 Das Parlament hat außerdem in der mündlichen Verhandlung versichert, dass es den fraglichen Vertrag aufgrund dieser Klausel kündigen müsste, wenn sich seine Auslegung der französischen Rechtsvorschriften als unrichtig erweisen sollte."
8 Drittens hat das Gericht in den Randnummern 52 bis 54 des angefochtenen Urteils den zweiten Klagegrund eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot zurückgewiesen.
9 In Randnummer 52 stellt das Gericht fest, dass die Klägerin einräume, dass die angebliche Diskriminierung ausschließlich auf die unterschiedliche Behandlung der Mietwagenunternehmen gegenüber den Taxiunternehmen im französischen Recht zurückzuführen sei. Dann fährt es in Randnummer 53 wie folgt fort:
Da die Klägerin nicht dargetan hat, dass die vom Parlament vorgenommene Auslegung der französischen Rechtsvorschriften, die für die Leistungen gelten, die Gegenstand der Ausschreibung waren, offenkundig fehlerhaft ist (siehe... Randnr. 43 [des angefochtenen Urteils]), kann sie auch nicht behaupten, dass das Parlament gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe, weil es dieser unterschiedlichen Behandlung nicht Rechnung getragen habe. Denn das Parlament kann auf der Grundlage der geltenden Gemeinschaftsregelung das durch das französische Recht verursachte Chancengefälle auf dem Markt nicht berücksichtigen."
10 Viertens hat das Gericht in den Randnummern 59 bis 67 des angefochtenen Urteils den dritten Klagegrund eines Verstoßes gegen die in der Bekanntmachung aufgestellte Voraussetzung, dass die Dienstleistungserbringer eine dreijährige Tätigkeit in dem Sektor nachweisen müssen, mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieses Angriffsmittel, das erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sei, nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werde, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien.
11 Fünftens hat das Gericht bezüglich des Antrags der Rechtsmittelführerin auf Schadensersatz in Randnummer 68 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass [d]ie Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft aufgrund des Artikels 288 Absatz 2 EG und der allgemeinen Rechtsgrundsätze, auf die diese Bestimmung verweist,... an das Zusammentreffen mehrerer Bedingungen geknüpft [ist]; sie setzt die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem behaupteten Schaden voraus (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30)."
12 Mit der Begründung, die Klägerin habe nicht dargetan, dass das Verhalten des Parlaments rechtswidrig gewesen sei, hat das Gericht in Randnummer 69 ihren Antrag auf Schadensersatz zurückgewiesen.
Das Rechtsmittel
13 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,
- das angefochtene Urteil aufzuheben;
- über den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 7. April 1999, sie nicht zu berücksichtigen und den Auftrag demzufolge an Taxi 13 zu vergeben, sowie über den Antrag auf Schadensersatz in Höhe von 2 190 000 FRF vorbehaltlich einer Ergänzung auf derselben Grundlage am Tag der Verkündung des Urteils zu entscheiden, da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist;
- dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.
14 Das Parlament beantragt,
- das Rechtsmittel zurückzuweisen;
- der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
15 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe. Mit dem ersten rügt sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler des Gerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, mit dem zweiten einen Verstoß gegen den EG-Vertrag und gegen wesentliche Formvorschriften über die Begründung des angefochtenen Urteils, mit dem dritten einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung, mit dem vierten die Missachtung der Voraussetzung in der Bekanntmachung, dass der Bieter, an den der ausgeschriebene Auftrag vergeben werde, eine dreijährige Tätigkeit in dem Sektor nachweisen müsse, und mit dem fünften die unbegründete Zurückweisung ihres Schadensersatzantrags.
16 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof das Rechtsmittel nach Artikel 119 der Verfahrensordnung jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen kann, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Zum ersten Teil
17 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begangen habe, dass es in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils entschieden habe, das Vorbringen des Parlaments, dass es einen Vertrag mit den Taxibetreibern schließen könne, ohne diese dadurch zu einem Verstoß gegen französische Rechtsvorschriften zu veranlassen, sei glaubhaft".
18 Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Artikeln 225 EG, 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (u. a. Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 34).
19 Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, dass sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (u. a. Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 35).
20 Die Rechtsmittelführerin macht hier geltend, dass das Gericht in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begangen habe. Sie hat jedoch keine Argumente angeführt, die speziell der Bezeichnung eines Rechtsfehlers in den Ausführungen des Gerichts, insbesondere in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils, dienen, in denen das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass das Parlament die französichen Rechtsvorschriften nicht offenkundig fehlerhaft ausgelegt und somit nicht gegen seine gemeinschaftsrechtliche Pflicht verstoßen habe, die potentiellen Bieter nicht zu einem Verstoß gegen die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verleiten.
21 Die Rechtsmittelführerin beschränkt sich nämlich darauf, in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die bereits vor dem Gericht vorgetragenen Argumente zu wiederholen, die insbesondere die Klarheit der einschlägigen französischen Gesetze und Dekrete, das Strafverfahren gegen Mitglieder der ACATS TAXI 13 vor dem Tribunal correctionnel Straßburg (Frankreich) und den Bericht des französischen Innenministers vom März 1992 betreffen, die die Rechtswidrigkeit der Taxileistungen für das Parlament belegten, und zu bekräftigen, dass das Parlament sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen sei, als es den ausgeschriebenen Auftrag an die Coopérative Taxi 13 vergeben habe. Soweit dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes allein auf solche Argumente gestützt wird, ist er im Rahmen eines Rechtsmittels offensichtlich unzulässig.
22 Die Rechtsmittelführerin führt jedoch zur Begründung dieses Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ein neues Argument an, das sie aus der Verurteilung mehrerer Mitglieder der ACATS TAXI 13 durch Urteil des Tribunal correctionnel Straßburg vom 7. April 2000 herleitet. Da dieses Urteil aber nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht und erst recht nach Erlass der streitigen Entscheidung erging, kann die Auslegung des französischen Rechts durch das Parlament zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe nicht durch Berufung darauf in Frage gestellt werden. Deshalb kann auch nicht unter Berufung auf dieses Urteil beanstandet werden, dass das Gericht diese Auslegung als glaubhaft beurteilt hat. Dieses Argument ist daher ebenfalls als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
23 Die Rechtsmittelführerin trägt ferner vor, das Gericht habe dadurch, dass es die Auslegung des französischen Rechts durch das Parlament als glaubhaft beurteilt habe, nicht nur einen Rechtsfehler, sondern auch einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen, da das Parlament auf die Rechtswidrigkeit der ausgeschriebenen Tätigkeiten im Hinblick auf die französischen Rechtsvorschriften hingewiesen worden sei.
24 Dem kann nicht gefolgt werden.
25 Für die Würdigung von Tatsachen ist nämlich allein das Gericht zuständig (u. a. Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 21). Die Rechtsmittelführerin hat weder durch ihr Vorbringen noch durch die in ihrer Akte enthaltenen Schriftstücke nachgewiesen, dass das Gericht die ihm unterbreiteten Tatsachen verfälscht hat, indem es in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Auslegung der französischen Rechtsvorschriften durch das Parlament glaubhaft sei.
26 Somit ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes offensichtlich unzulässig.
Zum zweiten Teil
27 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen offensichtlichen Fehler begangen, indem es auf einen Widerspruch in der Haltung des Parlaments nicht eingegangen sei. Nachdem dieses in einem Schreiben vom 11. Mai 1999, das in Randnummer 18 des angefochtenen Urteils angeführt wird, behauptet habe, dass es nicht Sache des Europäischen Parlaments, sondern der in diesem Bereich zuständigen französischen Gerichte ist, diese [französischen] Vorschriften auszulegen", habe es in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht dennoch eine Auslegung der betreffenden Vorschriften vorgenommen. Daher habe das Gericht in Randnummer 53 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die vom Parlament vorgenommene Auslegung der französischen Rechtsvorschriften, die für die Leistungen gelten", zugelassen.
28 Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht darlegt, wie sich ein solcher Widerspruch in der Haltung des Parlaments - selbst wenn er nachgewiesen wäre - auf die Überlegungen des Gerichts auswirken könnte.
29 Zweitens besteht kein Widerspruch zwischen der Behauptung des Parlaments, es sei Sache der französischen Behörden, die französischen Rechtsvorschriften auszulegen und anzuwenden, und dem Umstand, dass das Parlament in Beantwortung der Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, warum es bei der Vergabe des ausgeschriebenen Auftrags in Übereinstimmung mit den französischen Rechtsvorschriften gehandelt zu haben glaubt.
30 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
31 Der erste Rechtsmittelgrund ist somit insgesamt - teils als unzulässig und teils als unbegründet - zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
32 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe das angefochtene Urteil nicht rechtlich hinreichend begründet.
33 Dies ergebe sich erstens aus der oberflächlichen Würdigung des Vorbringens des Parlaments zum Inhalt der französischen Rechtsvorschriften, das einfach als glaubhaft" eingeschätzt worden sei, ohne dass die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweismittel geprüft worden seien. Insbesondere gelte dies für den in Randnummer 17 des angefochtenen Urteils genannten Bericht des französischen Innenministeriums, wonach die Nutzung von als solche nicht erkennbaren Taxis durch das Parlament rechtswidrig sei, und die Bestätigung des Parlaments in seiner Klagebeantwortung, dass es bereits 1998 durch die französischen Justiz- und Polizeibehörden darüber informiert worden sei, dass wegen rechtswidriger in seinem Auftrag durchgeführter Tätigkeiten gegen Taxibetreiber ermittelt werde und sie gerichtlicher Aufsicht unterstellt worden seien.
34 Zweitens habe das Gericht weder hinreichend dargelegt, weshalb es angenommen habe, dass das Parlament zur Auslegung der französischen Rechtsvorschriften berechtigt sei, obwohl das Parlament ihr mit Schreiben vom 11. Mai 1999 mitgeteilt habe, dass die Auslegung dieser Vorschriften nicht seine Sache sei, noch habe es erläutert, warum diese Auslegung - zweifelhafterweise - als richtig habe angesehen werden können.
35 Dazu ist zum einen festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils, wiedergegeben in Randnummer 7 dieses Beschlusses, dargelegt hat, weshalb es der Ansicht war, dass die Rechtsmittelführerin nicht dargetan habe, dass die Auslegung der französischen Rechtsvorschriften durch das Parlaments offenkundig fehlerhaft sei. Diese Begründung erscheint in sich stimmig und reicht aus, um die Gründe für die Entscheidung des Gerichts nachvollziehen zu können. Die Rechtsmittelführerin hat kein spezifisches Argument zum Beleg des Gegenteils vorgetragen.
36 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe bei seiner Prüfung die von ihr vorgelegten Nachweise nicht berücksichtigt, ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der es allein Sache des Gerichts ist, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen (Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 66, und vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 29).
37 Das Gericht ist daher vorbehaltlich der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren sowie des Verbotes der Verfälschung von Beweismitteln nicht verpflichtet, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen, insbesondere wenn es der Auffassung ist, dass diese bedeutungslos oder für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind (Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnr. 51).
38 Daraus folgt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil sei unzureichend begründet, soweit dort ausgeführt werde, dass die Auslegung der französischen Rechtsvorschriften durch das Parlament als glaubhaft betrachtet werden könne, fehlgeht.
39 Was andererseits die angeblich unzureichende Begründung hinsichtlich des Rechts des Parlaments zur Auslegung der französischen Rechtsvorschriften angeht, genügt es festzustellen, dass dieses Vorbringen sich im Wesentlichen mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes überschneidet. Es ist daher aus denselben Gründen zurückzuweisen.
40 Der zweite Rechtsmittelgrund ist somit als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
41 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe den auf das Diskriminierungsverbot gestützten Klagegrund offensichtlich fehlerhaft gewürdigt, da es zu Unrecht dem Vorbringen des Parlaments gefolgt sei, dass es keine diskriminierende Behandlung gegeben habe, und dazu ausgeführt habe, dass die Diskriminierung nicht dem Organ zur Last zu legen sei, sondern dem Mitgliedstaat, der die rechtliche Stellung der Taxis bestimmt und den Taxibetreibern Vorteile gegenüber den anderen Beförderungsunternehmen und insbesondere den Mietwagenunternehmen (gewöhnliche Fahrzeuge und Luxuswagen) eingeräumt habe.
42 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht zwar vor, das Diskriminierungsverbot verkannt zu haben, trägt aber nichts vor, was speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht behaftet sein soll, und begnügt sich mit der Wiederholung der Argumente, die sie bereits vor dem Gericht vorgetragen hat.
43 Gemäß der bereits in den Randnummern 18 und 19 zitierten Rechtsprechung ist daher dieser dritte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
44 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht in Randnummer 67 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Klagegrund des Verstoßes gegen die Voraussetzung einer dreijährigen einschlägigen Tätigkeit des Bieters, an den der Auftrag vergeben werde, unzulässig sei, weil er nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werde, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien, und verspätet erhoben worden sei. Die Rechtsmittelführerin weist insbesondere darauf hin, dass sie am 15. April 1999 darauf hingewiesen habe, sie habe den Eindruck, dass der mit der Association (oder Coopérative) des artisans taxis" bestehende Vertrag verlängert worden sei, und dass sie erst durch die Klagebeantwortung des Parlaments erfahren habe, dass dies nicht der Fall gewesen sei, da die Coopérative Taxi 13 an die Stelle der ACATS TAXI 13 getreten sei.
45 Hierzu genügt es wiederum, festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin sich darauf beschränkt, die bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen Argumente in ihrem Rechtsmittel zu wiederholen, anstatt darzulegen, inwiefern die vom Gericht in dieser Hinsicht vorgenommene Würdigung fehlerhaft ist. Unter diesen Umständen ist auch der vierte Rechtsmittelgrund gemäß der in den Randnummern 18 und 19 dieses Beschlusses zitierten Rechtsprechung für offensichtlich unzulässig zu erklären.
Zum fünften Rechtsmittelgrund
46 Da nach Auffassung der Rechtsmittelführerin erwiesen ist, dass das Parlament eine rechtswidrige arbeitsrechtliche Regelung zugunsten der Taxibetreiber und zu ihrem Nachteil getroffen hat, macht sie mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund geltend, dass die Vorausetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung dieses Organs und eine Entschädigung des Einzelnen, der einen Schaden erlitten hat, gegeben seien.
47 Da jedoch keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, hat das Gericht im angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt, dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Parlaments nicht dargetan sei, und demzufolge den Antrag auf Schadensersatz zurückgewiesen. Somit ist der fünfte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
48 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin insgesamt - teils als unzulässig und teils als unbegründet - zurückzuweisen ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
49 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Parlaments die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Alsace International Car Services SARL (AICS) trägt die Kosten.
Ende der Entscheidung
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