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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.06.2004
Aktenzeichen: C-333/03
Rechtsgebiete: RL 98/50/EG, RL 77/187/EWG, EG
Vorschriften:
RL 98/50/EG | |
RL 77/187/EWG | |
EG Art. 226 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. Juni 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/50/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer. - Rechtssache C-333/03.
Parteien:
In der Rechtssache C-333/03
Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch M.-J. Jonczy als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Großherzogtum Luxemburg , vertreten durch S. Schreiner als Bevollmächtigten,
Beklagter,
wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 201, S. 88) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters A. Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts der Berichterstatterin,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 201, S. 88, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es die Rechts und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.
Rechtlicher Rahmen und Vorverfahren
2. Die Richtlinie bestimmt in Artikel 2:
(1) Die Mitgliedstaaten verabschieden vor dem 17. Juli 2001 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen...
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich über die Maßnahmen in Kenntnis, die sie zur Durchführung dieser Richtlinie verabschieden.
3. Die Richtlinie 77/187 EWG des Rates vom 14. Februar 1977 (ABl. L 61, S. 26) wurde durch die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16) aufgehoben. Nach Artikel 12 der Richtlinie 2001/23 wird die geänderte Richtlinie 77/187 unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B der Richtlinie 2001/23 genannten Fristen für ihre Umsetzung aufgehoben. Anhang I Teil B bestimmt den 17. Juli 2001 als endgültigen Termin für die Umsetzung der Richtlinie.
4. Da der Kommission keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt wurden, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG ein. Nachdem sie dem Großherzogtum Luxemburg Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab sie am 3. April 2003 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
5. Da das Großherzogtum Luxemburg auf diese Stellungnahme nicht antwortete, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
Zur Klage
Vorbringen der Parteien
6. Die Kommission stellt fest, dass das Großherzogtum Luxemburg die Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht getroffen oder ihr jedenfalls nicht mitgeteilt und dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen habe.
7. Das Großherzogtum Luxemburg trägt vor, dass der Entwurf des Gesetzes Nr. 4896 zur Regelung der Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen zur Umsetzung der Richtlinie am 27. Dezember 2001 der Abgeordnetenkammer vorgelegt worden sei. Nach zwei Stellungnahmen des Staatsrats im Mai und Juli 2003 habe der Ausschuss Arbeit und Beschäftigung der Abgeordnetenkammer am 7. Juli 2003 entschieden, Änderungsvorschläge zu dem Gesetzentwurf vorzulegen. Diese Änderungsvorschläge seien am 18. Juli 2003 vom Regierungsrat angenommen und dem Staatsrat und der Abgeordnetenkammer übermittelt worden. Der genannte Ausschuss habe in der Sitzung am 7. Juli 2003 entschieden, den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung der Abgeordnetenkammer zu setzen, damit das Gesetz schon im Oktober 2003 verabschiedet werden könne.
Würdigung durch den Gerichtshof
8. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I2387, Randnr. 26, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C173/01, Kommission/Griechenland, Slg. I6129, Randnr. 7).
9. Es steht fest, dass das Großherzogtum Luxemburg nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Umsetzung der Richtlinie innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist zu gewährleisten.
10. Daher ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es die Rechts und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
11. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen verstoßen, dass es die Rechts und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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