Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: C-334/06
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/439/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2 | |
Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2 | |
Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES
10. Oktober 2006(*)
"Verbindung"
Parteien:
In der Rechtssache C-334/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2006, in dem Verfahren
Matthias Zerche
gegen
Landkreis Mittweida,
in der Rechtssache C-335/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2006, in dem Verfahren
Steffen Schubert
gegen
Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis
und in der Rechtssache C-336/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2006, in dem Verfahren
Manfred Seuke
gegen
Landkreis Mittweida
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts P. Léger
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Vorabentscheidungsersuchen beziehen sich auf die Auslegung der Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1).
2 Da diese Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:
Die Rechtssachen C-334/06, C-335/06 und C-336/06 werden zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Luxemburg, den 10. Oktober 2006
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.