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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.07.1997
Aktenzeichen: C-334/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 804/68


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 804/68 Art. 17 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

5 Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, geändert durch die Verordnung Nr. 3904/87, der der Gemeinschaft die Befugnis gibt, für Milcherzeugnisse, die Bestandteil eines anderen Erzeugnisses sind, Ausfuhrerstattungen zu gewähren, in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung, der in der Liste der Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt werden kann, auch "Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee" aufführt und insoweit auf die Unterposition 2101 10 der Kombinierten Nomenklatur (1992) verweist, ist so auszulegen, daß er die Gewährung von Ausfuhrerstattungen sowohl für Milchprodukte zulässt, die in Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee enthalten sind, als auch für solche, die in Zubereitungen auf der Grundlage von Auszuegen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee enthalten sind.

6 Artikel 244 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, der die Voraussetzungen festlegt, unter denen die Vollziehung von Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts ausgesetzt werden kann, ist nicht auf Bescheide anwendbar, mit denen Ausfuhrerstattungen zurückgefordert werden. Diese Erstattungen verkörpern nämlich nach aussen die gemeinsame Preispolitik innerhalb der Gemeinschaft und sind daher nicht als Maßnahmen anzusehen, die zur Zollregelung gehören.

7 Ein nationales Gericht darf die Vollziehung eines auf einen Gemeinschaftsrechtsakt gestützten nationalen Verwaltungsakts nur aussetzen, wenn es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit dieses Rechtsakts hat; wenn es, sofern der Gerichtshof mit dieser Gültigkeitsfrage noch nicht befasst ist, sie diesem selbst vorlegt; wenn die Entscheidung dringlich ist in dem Sinne, daß die einstweiligen Anordnungen erforderlich sind, um zu vermeiden, daß die sie beantragende Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet, und wenn das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt wird. Im Hinblick auf letzteres obliegt es dem nationalen Gericht, nach seinem nationalen Verfahrensrecht zu entscheiden, auf welche Art und Weise am zweckmässigsten alle sachdienlichen Informationen über den betreffenden Gemeinschaftsrechtsakt eingeholt werden können. Schließlich muß das nationale Gericht bei der Prüfung aller dieser Voraussetzungen die Entscheidungen des Gerichtshofes oder des Gerichts erster Instanz über die Rechtmässigkeit der Handlung der Gemeinschaft oder einen Beschluß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend gleichartige einstweilige Anordnungen auf Gemeinschaftsebene beachten.

8 Artikel 177 Absatz 2 des Vertrages steht der von einem nationalen Gericht verfügten Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der es die Aussetzung der Vollziehung eines auf einen Gemeinschaftsrechtsakt gestützten nationalen Verwaltungsakts angeordnet und den Gerichtshof aufgrund der ihm obliegenden Verpflichtung um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des diesem zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechtsakts ersucht hat, nicht entgegen.

Auch wenn diese Pflicht nämlich durch die Notwendigkeit begründet ist, die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten und die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung über die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts zu wahren, wird die Einhaltung dieser Gebote doch nicht durch die Möglichkeit beeinträchtigt, eine Beschwerde gegen die Entscheidung des nationalen Gerichts einzulegen. Wenn diese Entscheidung nämlich im Rahmen dieser Beschwerde abgeändert oder aufgehoben werden sollte, würde das Vorabentscheidungsverfahren gegenstandslos, und das Gemeinschaftsrecht würde wieder uneingeschränkt Anwendung finden. Im übrigen hindert die Möglichkeit, eine solche Beschwerde einzulegen, das letztinstanzliche Gericht, das nach Artikel 177 Absatz 3 des Vertrages zur Vorlage verpflichtet ist, nicht an der Durchführung des Verfahrens, wenn es Zweifel an der Auslegung oder der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts hat.


Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997. - Krüger GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland. - Ausfuhrerstattungen - Milcherzeugnisse - Diskriminierung - Beurteilung der Gültigkeit - Nationales Gericht - Einstweilige Anordnungen - Zollkodex der Gemeinschaften. - Rechtssache C-334/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 21. September 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Oktober 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag sechs Fragen nach der Gültigkeit des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3904/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 (ABl. L 370, S. 1), in Verbindung mit ihrem Anhang, und nach den Konsequenzen einer etwaigen Feststellung der Ungültigkeit sowie nach der Auslegung von Artikel 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1; im folgenden: Zollkodex) und von Artikel 177 des Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Krüger GmbH & Co. KG, der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Antragstellerin), und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas, dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Antragsgegner), über die Rückforderung einer für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen gewährten Erstattung.

3 Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 bestimmt:

"Um die Ausfuhr der... [Milch]Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder... in Form von Waren des Anhangs auf der Grundlage der Preise zu ermöglichen, die im internationalen Handel für die[se] Erzeugnisse... gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden."

4 Im Anhang der Verordnung Nr. 804/68 wird als Erzeugnis, für das eine Erstattung gewährt werden kann, u. a. aufgeführt:

KN-Code

Warenbezeichnung

ex 2101 10

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

5 Im entscheidungserheblichen Zeitraum umfasste die Unterposition 2101 10 der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (ABl. L 267, S. 1) enthaltenen Kombinierten Nomenklatur folgende Waren:

KN-Code

Warenbezeichnung

2101 10

2101 10 11

2101 10 19

2101 10 91

2101 10 99

- Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszuege, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

- - Auszuege, Essenzen und Konzentrate:

- - - mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 96 GHT oder mehr

- - - andere

- - Zubereitungen

- - - kein Milchfett, Milchprotein und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

- - - andere

6 Die nach der Aushandlung des GATT im Jahre 1994 erlassene Verordnung (EG) Nr. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (ABl. L 345, S. 1) nahm bei den "Zubereitungen" eine Unterscheidung vor zwischen solchen auf der Grundlage von Auszuegen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, die einer neuen Unterposition 2101 10 92 zugeordnet wurden, und "anderen" Zubereitungen, die einer neuen Unterposition 2101 10 98 zugeordnet wurden. Die alten Unterpositionen 2101 10 91 und 2101 10 99 wurden aufgehoben.

7 Artikel 1 des Zollkodex bestimmt:

"Dieser Kodex und die auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene dazu erlassenen Durchführungsvorschriften stellen das Zollrecht dar. Der Kodex gilt unbeschadet besonderer, auf anderen Gebieten bestehender Vorschriften

- im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

-..."

8 Artikel 161 Absatz 1 des Gemeinsamen Zolltarifs lautet:

"Im Ausfuhrverfahren können Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Die Ausfuhr umfasst die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen und die Erfuellung der übrigen für die Waren geltenden Ausfuhrförmlichkeiten und gegebenenfalls die Erhebung der Ausfuhrabgaben."

9 Artikel 243 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex bestimmt sodann:

"Jede Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen."

10 Artikel 244 des Zollkodex sieht schließlich vor:

"Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht..."

11 Wie sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt, exportierte die Antragstellerin im Jahre 1993 eine Mischung aus Fettmilchpulver und Kaffeeauszuegen unter dem Handelsnamen "Cappuccino Tasse". Bei der Ausfuhrabfertigung meldete sie die Ware zutreffend als Lebensmittelzubereitung in Instant-Form "Cappuccino" zur Unterposition 2101 10 99 an.

12 Der Antragsgegner gewährte der Antragstellerin für die zur Herstellung der streitigen Ware verwendeten Mengen Magermilch/Magermilchpulver eine Ausfuhrerstattung in Höhe von 89 411 DM.

13 Mit Schreiben vom 3. Februar 1994 fragte die Antragstellerin beim Antragsgegner an, warum ihrer Tochtergesellschaft keine Ausfuhrerstattung für ein gleichartiges Produkt gewährt werde.

14 Am 11. Februar 1994 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, daß nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Ausfuhrerstattungen hinsichtlich des Magermilchanteils für Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, nicht aber für solche auf der Grundlage von Kaffeeauszuegen, -essenzen oder -konzentraten gewährt würden.

15 Mit Bescheid vom 30. Mai 1994 forderte der Antragsgegner die seiner Auffassung nach zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung in Höhe von 89 411 DM zurück.

16 Unter Berufung auf Artikel 244 Absatz 2 des Zollkodex stellte die Antragstellerin beim Finanzgericht Hamburg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids.

17 Mit Beschluß vom 21. September 1995 gab das Finanzgericht Hamburg diesem Antrag wegen begründeter Zweifel an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Bescheids statt. Diese Zweifel beruhten auf der Annahme, daß die Verordnung Nr. 804/68 insoweit gegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstossen könnte, als sie keine Ausfuhrerstattung für Milchprodukte gewährt, die in Lebensmittelzubereitungen enthalten sind, die auf der Grundlage von Auszuegen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee hergestellt werden.

18 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das Finanzgericht Hamburg gegen den vorläufigen Vollzugsaussetzungsbeschluß gemäß § 128 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 115 Absatz 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zugelassen. Es hat allerdings Zweifel geäussert, ob die Beschwerdezulassung mit Artikel 177 Absatz 2 des Vertrages vereinbar sei.

19 Ferner hat das Finanzgericht Hamburg in seinem Beschluß den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1. Verstösst die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 in Verbindung mit ihrem Anhang in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 374/92 insoweit gegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag, und ist sie deshalb insoweit ungültig, als sie nicht eine Ausfuhrerstattung für Milch/Milcherzeugnisse gewährt, die in Lebensmittelzubereitungen der Unterposition 2101 10 der Kombinierten Nomenklatur enthalten sind, die auf der Grundlage von Auszuegen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee hergestellt werden?

2. Hindert ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot die Rückforderung von gewährter Ausfuhrerstattung für Milch/Milchprodukte, die in Lebensmittelzubereitungen der Unterposition 2101 10 der Kombinierten Nomenklatur enthalten sind, die auf der Grundlage von Auszuegen von Kaffee hergestellt worden sind?

3. Ist Artikel 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) auf die Vollziehungsaussetzung von Bescheiden anwendbar, mit denen eine gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert wird?

4. Wenn die Frage zu 3 bejaht wird: Beurteilt sich die Vollziehungsaussetzung in Fällen, in denen die Gültigkeit des der Entscheidung zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechts zweifelhaft ist, nach Artikel 244 Zollkodex oder nach welchen anderen Voraussetzungen?

5. Wenn die Frage zu 3 verneint wird: Nach welchen Voraussetzungen beurteilt sich die Vollziehungsaussetzung in Fällen, in denen die Gültigkeit des der Entscheidung zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechts zweifelhaft ist?

6. Ist Artikel 177 Absatz 2 EG-Vertrag dahin auszulegen, daß er die Zulassung der Beschwerde durch das Finanzgericht gemäß § 128 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 115 Absatz 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung in Fällen wie dem vorliegenden ausschließt?

Zur ersten und zur zweiten Frage

20 Mit seinen ersten beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die Verordnung Nr. 804/68 insoweit ungültig ist, als sie Zubereitungen auf der Grundlage von Auszuegen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee und solche auf der Grundlage von Kaffee unterschiedlich behandelt, und welche Konsequenzen aus einer etwaigen Feststellung der Ungültigkeit dieser Verordnung zu ziehen wären.

21 Bei dieser Fragestellung geht das Finanzgericht Hamburg von der Prämisse aus, daß sich diese Ungleichbehandlung aus dem Wortlaut des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 und ihres Anhangs in Verbindung mit der Kombinierten Nomenklatur ergebe.

22 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Artikel 177 des Vertrages eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofes, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben.

23 Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren oder zu prüfen, ob eine Frage nach der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts auf einem richtigen Verständnis der fraglichen Vorschrift beruht.

24 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 in Verbindung mit ihrem Anhang, der auf die Unterposition 2101 10 der Kombinierten Nomenklatur verweist, so auszulegen ist, daß er die Gewährung von Ausfuhrerstattungen nur für Milchprodukte zulässt, die in Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee enthalten sind, nicht aber für solche, die in Zubereitungen auf der Grundlage von Auszuegen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee enthalten sind.

25 Hierzu ist auf die Zielsetzung der Verordnung Nr. 804/68, den Wortlaut der im Anhang der Verordnung angeführten Unterposition 2101 10 der Kombinierten Nomenklatur und die Struktur dieser Position abzustellen.

26 Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 gibt der Gemeinschaft die Befugnis, für Milcherzeugnisse, die in unverändertem Zustand oder als Bestandteil eines anderen Erzeugnisses abgesetzt werden, Ausfuhrerstattungen zu gewähren. Diese Erstattung, die dem Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für Milcherzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft entspricht, soll im Bedarfsfall den Absatz der Gemeinschaftserzeugnisse auf dem Weltmarkt sicherstellen.

27 Für Milcherzeugnisse, die in auf der Grundlage von Kaffee hergestellten Erzeugnissen verwendet werden, verweist der Anhang der Verordnung Nr. 804/68 auf die Unterposition 2101 10 der Kombinierten Nomenklatur, "Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee", wobei dem Code der Unterposition ein "ex" vorangestellt ist.

28 Diese Unterposition unterscheidet zwischen Auszuegen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee einerseits und Zubereitungen andererseits.

29 Die Verweisung auf Zubereitungen im Anhang der Verordnung Nr. 804/68 erklärt sich daraus, daß nur diese Milcherzeugnisse enthalten können.

30 Innerhalb der Unterposition "Zubereitungen" unterscheidet die Kombinierte Nomenklatur nicht zwischen Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee und solchen auf der Grundlage von Auszuegen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee, sondern zwischen Zubereitungen, die kein Milchfett, Milchprotein und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose bzw. nur eine geringe Menge davon enthalten (Code 2101 10 91), und anderen Zubereitungen (Code 2101 10 99).

31 Unter diesen Umständen ist die Bezeichnung "ex 2101 10 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee" im Anhang der Verordnung Nr. 804/68 nicht am Wortlaut haftend so auszulegen, daß sie ausschließlich Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee erfasst, sondern vielmehr dahin zu verstehen, daß sie alle Zubereitungen betrifft, die aus Kaffeeprodukten hergestellt sind, die Milcherzeugnisse enthalten.

32 Dieser Auslegung der Verordnung Nr. 804/68 kann nicht entgegengehalten werden, der Anteil der Milcherzeugnisse am Wert der Zubereitungen auf der Grundlage von Auszuegen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee sei gering. Die Verordnung Nr. 804/68 räumt nämlich der Gemeinschaft lediglich die Möglichkeit ein, Ausfuhrerstattungen zu gewähren, und enthält keine Vorschrift, nach der diese ausgeschlossen wären, wenn der Anteil des Milcherzeugnisses am Wert des ausgeführten Erzeugnisses eine bestimmte Höhe nicht überschreitet.

33 Nur dieses Verständnis der Verordnung Nr. 804/68 kann ihr im übrigen zu praktischer Wirksamkeit verhelfen. Die streitigen Vorschriften dieser Verordnung wären nämlich gegenstandslos, wenn sie dahin auszulegen wären, daß sie die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milchprodukten nur für Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee vorsehen, für die, wie sich aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ergibt, nicht erwiesen ist, ob es sie auf dem Markt gibt.

34 Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 in Verbindung mit ihrem Anhang, der auf die Unterposition 2101 10 der im Anhang der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 2505/92 enthaltenen Kombinierten Nomenklatur verweist, ist daher so auszulegen, daß er die Gewährung von Ausfuhrerstattungen sowohl für Milchprodukte zulässt, die in Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee enthalten sind, als auch für solche, die in Zubereitungen auf der Grundlage von Auszuegen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee enthalten sind.

35 Aufgrund dieser Auslegung der Verordnung Nr. 804/68 braucht die Frage, ob diese Verordnung im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot gültig ist, nicht geprüft zu werden, da das einen Verstoß hiergegen betreffende Vorbringen auf die Auslegung gestützt ist, daß die Verordnung die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Milchprodukte, die in Zubereitungen auf der Grundlage von Auszuegen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee enthalten sind, nicht zulasse, wohl aber für Milchprodukte, die in Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee enthalten sind; ebensowenig brauchen die Konsequenzen geprüft zu werden, die aus einer etwaigen Feststellung der Ungültigkeit dieser Verordnung zu ziehen wären.

Zur dritten Frage

36 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 244 des Zollkodex auf Bescheide anwendbar ist, mit denen Ausfuhrerstattungen zurückgefordert werden.

37 Zunächst ergibt sich aus den Artikeln 243 Absatz 1 und 244 Absatz 2 des Zollkodex, daß die dort vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Behörden der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Zollrechts eingelegt werden können.

38 Sodann folgt aus Artikel 161 des Zollkodex, daß das Ausfuhrverfahren die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen und die Erfuellung der übrigen für die Gemeinschaftswaren geltenden Ausfuhrförmlichkeiten sowie die Erhebung der Ausfuhrabgaben umfasst.

39 Die Ausfuhrerstattungen sind jedoch nicht Teil dieser Regelung für die Ausfuhr der Gemeinschaftswaren, sondern haben ihre Grundlage in den Verordnungen zur Einführung gemeinsamer Marktorganisationen für die verschiedenen Agrarerzeugnisse. Sie sollen nämlich den Unterschied zwischen dem Preis dieser Erzeugnisse im internationalen Handel und den in der Gemeinschaft praktizierten Preisen ausgleichen, um die Ausfuhr dieser Erzeugnisse auf den Weltmarkt zu ermöglichen und dabei die Einkünfte der Gemeinschaftserzeuger zu gewährleisten. Diese Erstattungen verkörpern somit nach aussen die gemeinsame Preispolitik innerhalb der Gemeinschaft und sind daher nicht als Maßnahmen anzusehen, die zur Zollregelung gehören.

40 Mithin ist auf die dritte Frage zu antworten, daß Artikel 244 des Zollkodex nicht auf Bescheide anwendbar ist, mit denen Ausfuhrerstattungen zurückgefordert werden.

Zur vierten Frage

41 Das vorlegende Gericht hat die vierte Frage nur für den Fall gestellt, daß die dritte Frage bejaht wird.

42 Da die dritte Frage verneint worden ist, braucht über die vierte Frage nicht entschieden zu werden.

Zur fünften Frage

43 Mit dieser Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Benennung der Voraussetzungen, unter denen es die Vollziehung eines nationalen Verwaltungsakts aussetzen kann, wenn es Zweifel an der Gültigkeit des diesem zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechtsakts hat.

44 Zur Beantwortung dieser Frage genügt der Hinweis darauf, daß der Gerichtshof im Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93 (Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH u. a. [I], Slg. 1995, I-3761) für Recht erkannt hat, daß ein nationales Gericht einstweilige Anordnungen nur erlassen darf,

- wenn es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Gemeinschaft hat und diese Gültigkeitsfrage, sofern der Gerichtshof mit ihr noch nicht befasst ist, diesem selbst vorlegt,

- wenn die Entscheidung dringlich in dem Sinne ist, daß die einstweiligen Anordnungen erforderlich sind, um zu vermeiden, daß die sie beantragende Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet,

- wenn es das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt,

- wenn es bei der Prüfung aller dieser Voraussetzungen die Entscheidungen des Gerichtshofes oder des Gerichts erster Instanz über die Rechtmässigkeit der Handlung der Gemeinschaft oder einen Beschluß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend gleichartige einstweilige Anordnungen auf Gemeinschaftsebene beachtet.

45 Die Kommission hat allerdings vorgetragen, um das Interesse der Gemeinschaft angemessen zu berücksichtigen, müsse das nationale Gericht, wenn es einstweilige Maßnahmen erlassen wolle, dem Gemeinschaftsorgan, das den Rechtsakt erlassen habe, dessen Rechtmässigkeit angezweifelt werde, Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

46 Es ist Sache des nationalen Gerichts, das im Rahmen eines Antrags auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen das Interesse der Gemeinschaft zu beurteilen hat, nach seinem nationalen Verfahrensrecht zu entscheiden, auf welchem Wege alle sachdienlichen Informationen über den betreffenden Gemeinschaftsrechtsakt am besten eingeholt werden können.

47 Auf die fünfte Frage ist daher zu antworten, daß ein nationales Gericht die Vollziehung eines auf einen Gemeinschaftsrechtsakt gestützten nationalen Verwaltungsakts nur aussetzen darf,

- wenn es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Gemeinschaft hat und diese Gültigkeitsfrage, sofern der Gerichtshof mit ihr noch nicht befasst ist, diesem selbst vorlegt,

- wenn die Entscheidung dringlich in dem Sinne ist, daß die einstweiligen Anordnungen erforderlich sind, um zu vermeiden, daß die sie beantragende Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet,

- wenn es das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt,

- wenn es bei der Prüfung aller dieser Voraussetzungen die Entscheidungen des Gerichtshofes oder des Gerichts erster Instanz über die Rechtmässigkeit der Handlung der Gemeinschaft oder einen Beschluß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend gleichartige einstweilige Anordnungen auf Gemeinschaftsebene beachtet.

Zur sechsten Frage

48 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 177 Absatz 2 des Vertrages der von einem nationalen Gericht verfügten Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der es die Aussetzung der Vollziehung eines nationalen Verwaltungsakts angeordnet und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des diesem zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechtsakts ersucht hat, entgegensteht.

49 Für eine sachdienliche Antwort auf diese Frage ist zu prüfen, ob eine Vorschrift des nationalen Verfahrensrechts, die die Einlegung einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung zulässt, mit der dem nationalen Gericht, das einen Gemeinschaftsrechtsakt für ungültig hält, auferlegten Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofes einerseits und mit dem durch Artikel 177 allen nationalen Gerichten eingeräumten Recht hierzu andererseits vereinbar ist.

50 Wie sich aus dem Urteil vom 21. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-143/88 und C-92/89 (Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Söst, Slg. 1991, I-415) und dem Urteil Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH u. a. (I) (a. a. O.) ergibt, ist das nationale Gericht, das die Vollziehung eines nationalen Verwaltungsakts aussetzt, der auf einen angeblich ungültigen Gemeinschaftsrechtsakt gestützt ist, verpflichtet, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Gemeinschaftsrechtsakts zu ersuchen.

51 Diese Pflicht ist durch die Notwendigkeit begründet, die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten und die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung über die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts zu wahren.

52 Die Einhaltung dieser Gebote wird nicht durch die Möglichkeit beeinträchtigt, eine Beschwerde gegen die Entscheidung des nationalen Gerichts einzulegen. Wenn diese Entscheidung nämlich im Rahmen dieser Beschwerde abgeändert oder aufgehoben werden sollte, würde das Vorabentscheidungsverfahren gegenstandslos, und das Gemeinschaftsrecht würde wieder uneingeschränkt Anwendung finden.

53 Im übrigen hindert eine Vorschrift des nationalen Verfahrensrechts, die eine solche Möglichkeit vorsieht, das letztinstanzliche Gericht, das nach Artikel 177 Absatz 3 des Vertrages zur Vorlage verpflichtet ist, nicht an einer Vorlage, wenn es Zweifel an der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts hat.

54 Auf die sechste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 177 Absatz 2 des Vertrages der von einem nationalen Gericht verfügten Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der es die Aussetzung der Vollziehung eines nationalen Verwaltungsakts angeordnet und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des diesem zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechtsakts ersucht hat, nicht entgegensteht.

Kostenentscheidung:

Kosten

55 Die Auslagen des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 21. September 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3904/87 des Rates vom 22. Dezember 1987, in Verbindung mit ihrem Anhang, der auf die Unterposition 2101 10 der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 enthaltenen Kombinierten Nomenklatur verweist, ist so auszulegen, daß er die Gewährung von Ausfuhrerstattungen sowohl für Milchprodukte zulässt, die in Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee enthalten sind, als auch für solche, die in Zubereitungen auf der Grundlage von Auszuegen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee enthalten sind.

2. Artikel 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist nicht auf Bescheide anwendbar, mit denen Ausfuhrerstattungen zurückgefordert werden.

3. Ein nationales Gericht darf die Vollziehung eines auf einen Gemeinschaftsrechtsakt gestützten nationalen Verwaltungsakts nur aussetzen,

- wenn es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Gemeinschaft hat und diese Gültigkeitsfrage, sofern der Gerichtshof mit ihr noch nicht befasst ist, diesem selbst vorlegt,

- wenn die Entscheidung dringlich in dem Sinne ist, daß die einstweiligen Anordnungen erforderlich sind, um zu vermeiden, daß die sie beantragende Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet,

- wenn es das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt,

- wenn es bei der Prüfung aller dieser Voraussetzungen die Entscheidungen des Gerichtshofes oder des Gerichts erster Instanz über die Rechtmässigkeit der Handlung der Gemeinschaft oder einen Beschluß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend gleichartige einstweilige Anordnungen auf Gemeinschaftsebene beachtet.

4. Artikel 177 Absatz 2 EG-Vertrag steht der von einem nationalen Gericht verfügten Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der es die Aussetzung der Vollziehung eines nationalen Verwaltungsakts angeordnet und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des diesem zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechtsakts ersucht hat, nicht entgegen.

Ende der Entscheidung

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