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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: C-335/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/391/EWG, EGV


Vorschriften:

Richtlinie 89/391/EWG
EGV Art. 10
EGV Art. 249
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Umsetzung des Artikels 7 Absatz 8 der Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit impliziert, dass die Mitgliedstaaten Gesetzes- oder Verordnungsmaßnahmen erlassen, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen und den betroffenen Unternehmen mit geeigneten Mitteln zur Kenntnis gebracht werden, damit diese ihre Pflichten auf diesem Gebiet in Erfahrung bringen und die zuständigen nationalen Behörden die Einhaltung dieser Maßnahmen feststellen können.

Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus der vorgenannten Vorschrift, wenn er nicht die erforderlichen Fähigkeiten und Eignungen derjenigen Personen festlegt, die mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren betraut sind.

( vgl. Randnrn. 4, 7 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. - Rechtssache C-335/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-335/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Kreppel und D. Martin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch S. Schreiner als Bevollmächtigten,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 EG und 249 EG sowie aus Artikel 7 Absatz 8 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Fähigkeiten und Eignungen derjenigen Personen festgelegt hat, die mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren betraut sind,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter D. A. O. Edward und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 EG und 249 EG sowie aus Artikel 7 Absatz 8 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Fähigkeiten und Eignungen derjenigen Personen festgelegt hat, die mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren betraut sind.

2 Artikel 7 der Richtlinie 89/391, Mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragte Dienste", sieht in Absatz 8 vor, dass die Mitgliedstaaten festlegen, über welche Fähigkeiten und Eignungen die Arbeitnehmer sowie die außerbetrieblichen Personen oder Dienste verfügen müssen, die mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren im Unternehmen bzw. im Betrieb betraut sind.

3 Da die Kommission der Auffassung war, dass das Großherzogtum Luxemburg einige Bestimmungen der Richtlinie 89/391, u. a. Artikel 7 Absatz 8, nicht vollständig umgesetzt habe, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie den Mitgliedstaat zur Äußerung aufgefordert hatte, gab sie am 18. Oktober 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie ihn aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die Kommission keine Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens zur Umsetzung des Artikels 7 Absatz 8 der Richtlinie erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

4 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Umsetzung des Artikels 7 Absatz 8 der Richtlinie 89/391 impliziert, dass die Mitgliedstaaten Gesetzes- oder Verordnungsmaßnahmen erlassen, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen und den betroffenen Unternehmen mit geeigneten Mitteln zur Kenntnis gebracht werden, damit diese ihre Pflichten auf diesem Gebiet in Erfahrung bringen und die zuständigen nationalen Behörden die Einhaltung dieser Maßnahmen feststellen können (Urteil vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-49/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8575, Randnr. 36).

5 Das Großherzogtum Luxemburg bestreitet nicht, dass es nicht die für die Umsetzung des Artikels 7 Absatz 8 der Richtlinie 89/391 erforderlichen Vorschriften erlassen hat.

6 Unter diesen Umständen ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

7 Somit ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 8 der Richtlinie 89/391 verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Fähigkeiten und Eignungen derjenigen Personen festgelegt hat, die mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren betraut sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 8 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Fähigkeiten und Eignungen derjenigen Personen festgelegt hat, die mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren betraut sind.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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