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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.2000
Aktenzeichen: C-347/99
Rechtsgebiete: Richtlinie Nr. 95/50/EWG
Vorschriften:
Richtlinie Nr. 95/50/EWG Art. 10 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 95/50/EG. - Rechtssache C-347/99.
Parteien:
In der Rechtssache C-347/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin M. Wolfcarius als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Irland, vertreten durch Chief State Solicitor A. Buckley als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249, S. 35) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht vom Erlass solcher Vorschriften in Kenntnis gesetzt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
(Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten V. Skouris sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Oktober 2000,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249, S. 35) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht vom Erlass solcher Vorschriften in Kenntnis gesetzt hat.
2 Nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 95/50 mussten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Januar 1997 in Kraft setzen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über die von Irland zur Umsetzung der Richtlinie 95/50 erlassenen Vorschriften erhalten hatte, forderte sie die irische Regierung mit Schreiben vom 5. November 1997 auf, dazu binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.
4 Mit Schreiben vom 8. September 1998 wiesen die irischen Behörden die Kommission auf ein in Abschrift beigefügtes Schreiben vom 5. Januar 1998 an den Generalsekretär der Kommission hin, in dem Einzelheiten über die eingeleiteten Schritte und die Schwierigkeiten bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/50 beschrieben waren. In dem Schreiben hieß es außerdem, dass vorgesehen sei, das Gesetzgebungsverfahren in der nächsten parlamentarischen Sitzungsperiode, d. h. bis Ende 1998, abzuschließen.
5 Da die Kommission keine weiteren Mitteilungen über die von Irland zur Umsetzung der Richtlinie 95/50 erlassenen Maßnahmen erhalten hatte, richtete sie am 24. September 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Staat mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme nachzukommen.
6 In ihrem Antwortschreiben vom 2. Februar 1999 teilten die irischen Behörden der Kommission mit, dass die Rechtsvorschriften zur Erleichterung des Beitritts Irlands zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vollständig erlassen worden seien und dass die Durchführungsvorschriften, die die vollständige Umsetzung der Richtlinie 95/50 gewährleisteten, der Kommission so bald wie möglich mitgeteilt würden.
7 Mit Schreiben vom 26. April 1999 teilten die irischen Behörden der Kommission mit, dass Irland die Richtlinie 95/50 noch nicht umgesetzt habe und dass sie ihr daher den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehenen Jahresbericht über die Anwendung der Richtlinie nicht übermitteln könnten.
8 Da die Kommission von der irischen Regierung keine weitere Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie 95/50 erhalten hatte, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
9 In ihrer Klageschrift weist die Kommission darauf hin, dass die Verpflichtung Irlands, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der Richtlinie 95/50 nachzukommen, nicht bestritten worden sei. Irland habe ihr die in dieser Hinsicht erlassenen Vorschriften nicht mitgeteilt, und sie selbst verfüge über keine weiteren Informationen, die ihr die Schlussfolgerung gestatteten, dass Irland die erforderlichen Vorschriften erlassen habe, so dass davon auszugehen sei, dass diese Vorschriften noch nicht erlassen worden seien und Irland somit gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen habe.
10 Ohne die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung zu bestreiten, weist Irland in seiner Klagebeantwortung lediglich darauf hin, dass die Vorbereitungsarbeiten für einen Regelungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 95/50 fortgesetzt würden.
11 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der in ihr vorgeschriebenen Frist stattgefunden hat, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.
12 Somit ist festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/50 verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung Irlands in die Kosten beantragt hat und Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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