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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.07.1997
Aktenzeichen: C-354/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 3887/92
Vorschriften:
Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 |
3 Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung Nr. 1648/95 ist dahin auszulegen, daß er bei fehlender Absicht und fehlender grober Fahrlässigkeit die Versagung jeder Zahlung für Anbauflächen dann vorschreibt, wenn die Differenz zwischen der angegebenen und der bei einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden ermittelten Grösse der stillgelegten Flächen 20 % übersteigt. Unter Berücksichtigung der Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, wonach spätere Änderungen der Gemeinschaftsbestimmungen, mit denen weniger strenge Sanktionen eingeführt werden, rückwirkend gelten, sind die mit der Verordnung Nr. 1648/95 vorgenommenen Änderungen des Artikels 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3887/92 jedoch auf die Tatsachen anwendbar, die vor Inkrafttreten der erstgenannten Verordnung eingetreten sind. Demgemäß hat die Berechnung der Hoechstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerkulturen in Betracht kommt, gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 1648/95 auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Stillegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen zu erfolgen.
4 Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ist - auch nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung Nr. 1648/95 - dahin auszulegen, daß er bei fehlender Absicht und fehlender grober Fahrlässigkeit die Versagung jeder Prämie für Rinder zugunsten von Betriebsinhabern vorschreibt, deren tatsächlich ermittelte Futterfläche sich als um über 20 % kleiner erweist als im Beihilfeantrag "Flächen" angegeben.
Diese Regelung verstösst weder gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtssicherheit noch gegen das Diskriminierungsverbot. Was nämlich den ersten dieser Grundsätze angeht, so kann es angesichts des weiten Ermessens der Gemeinschaftsorgane auf diesem Gebiet nicht als ungerechtfertigt oder unverhältnismässig angesehen werden, wenn wegen des genannten Fehlers, der erheblich ist, eine abschreckende und wirksame Sanktion verhängt wird, zumal die Regelung des Artikels 9 Absätze 2 bis 4 nach der Schwere der begangenen Unregelmässigkeit abgestufte Sanktionen vorsieht, so daß sie den angestrebten Zielen angemessen und zu deren Erreichung notwendig ist. Was den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, so ist die Auslegung der Verordnung Nr. 3887/92 zwar schwierig, doch gehen die Schwierigkeiten auf die Komplexität der Materie zurück; ausserdem lässt die Verordnung bei sorgfältiger Prüfung den Sinn und die Auswirkungen der Anwendung ihrer an Gewerbetreibende des fraglichen Bereichs gerichteten Bestimmungen erkennen. Was schließlich das Diskriminierungsverbot angeht, so sind die Sanktionen, die einerseits gegen diejenigen Betriebsinhaber, die den fraglichen Irrtum begangen haben, und andererseits gegen diejenigen Betriebsinhaber verhängt werden, die absichtlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht haben, unterschiedlich, so daß unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden.
Aus den gleichen Gründen verletzt die fragliche Regelung diese Grundsätze auch nicht, soweit sie bei fehlender Absicht und fehlender grober Fahrlässigkeit einen Betriebsinhaber, dessen tatsächlich ermittelte Fläche sich als über 20 % kleiner erweist als im Beihilfeantrag angegeben, mit dem völligen Verlust der Zahlung für eine bestimmte, d. h. eine dem Anbau bestimmter Ackerpflanzen gewidmete, Fläche belegt.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 17. Juli 1997. - The Queen gegen Minister for Agriculture, Fisheries and Food, ex parte, National Farmers' Union u. a.. - Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice, Queen's Bench Division - Vereinigtes Königreich. - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Durchführungsbestimmungen - Auslegung und Gültigkeit der Sanktionen. - Rechtssache C-354/95.
Entscheidungsgründe:
1 Der High Court of Justice, Queen's Bench Division, hat mit Beschluß vom 31. Oktober 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der National Farmers' Union - dem Berufsverband der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in England und Wales (im folgenden: NFU) - sowie 120 einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und dem Minister for Agriculture, Fisheries and Food (im folgenden: Minister) andererseits über die Sanktionen, die der Minister gegen diese Betriebe nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 3887/92 verhängt hat, gegen deren Auslegung und Anwendung durch den Minister sie sich wenden.
Zur Gemeinschaftsregelung
Beihilferegelung für Rinder
Verordnung Nr. 805/68 des Rates
3 Die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung Nr. 805/68 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 468/87 mit allgemeinen Bestimmungen zur Regelung der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 zur Einführung einer Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (ABl. L 215, S. 49) sieht in den Artikeln 4a bis 4l die Gewährung verschiedener Prämien, darunter der Sonderprämie für männliche Rinder und der Mutterkuhprämie, vor.
4 Nach Artikel 4g der Verordnung Nr. 805/68 wird die Gesamtzahl der Tiere, für die die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gewährt werden können, unter Anwendung eines Besatzdichtefaktors begrenzt, der als Verhältnis zwischen der Zahl der Großvieheinheiten (GVE) und der für die Ernährung der Tiere des Betriebes bestimmten innerbetrieblichen Futterfläche ausgedrückt wird.
Verordnung Nr. 3886/92 der Kommission
5 Die Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 805/68 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und Nr. 714/89 (ABl. L 391, S. 20) bestimmt in Artikel 42 Absatz 1, daß für Erzeuger, die einen Antrag auf flächenbezogene Beihilfen sowie einen Antrag auf Sonderprämie oder Mutterkuhprämie stellen, die zuständigen Behörden die Zahl der GVE festsetzen, die der Zahl der Tiere entspricht, für die eine Prämie unter Berücksichtigung der Futtermittelfläche ihres Betriebes gewährt werden kann.
Beihilferegelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen und Flächenstillegungen
Verordnung Nr. 1765/92 des Rates
6 Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 181, S. 12) bestimmt in Artikel 2 Absatz 1, daß die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen der Gemeinschaft eine Ausgleichszahlung unter den Bedingungen von Titel I dieser Verordnung beantragen können. Nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird die Ausgleichszahlung für die Fläche gewährt, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist oder die stillgelegt wurde.
7 Hierzu müssen die Erzeuger nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1765/92 einen Teil ihrer Fläche stillegen und erhalten dafür eine Ausgleichszahlung.
Durchführungsbestimmungen für die Beihilferegelungen
Verordnung Nr. 3508/92 des Rates
8 Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355, S. 1) sieht in Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich vor, daß ein Betriebsinhaber eine oder mehrere Gemeinschaftsregelungen nur in Anspruch nehmen kann, wenn er für jedes Jahr einen Beihilfeantrag "Flächen" abgibt, der die landwirtschaftlich genutzten Parzellen, einschließlich Futterflächen, die landwirtschaftlich genutzten Parzellen, die Gegenstand einer Flächenstillegungsregelung sind, sowie die Brachflächen enthält.
Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission
9 Nach der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3887/92 "muß wirksam geprüft werden, ob die einschlägigen Bestimmungen über gemeinschaftliche Beihilfen eingehalten werden".
10 Nach ihrer neunten Begründungserwägung sind Bestimmungen zu erlassen, um Unregelmässigkeiten und Betrugsfälle zu vermeiden bzw. zu ahnden, wobei unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der verschiedenen Regelungen jedoch je nach Schwere der Unregelmässigkeiten gestaffelte Sanktionen vorzusehen sind, die bis zum völligen Ausschluß von Betriebsinhabern von der Beihilferegelung gehen können.
11 Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3887/92 werden die Flächenstillegungserklärung und die Anbauerklärung gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag "Flächen" eingereicht oder sind Teil dieses Antrags. Artikel 4 zählt auf, welche Angaben dieser Antrag enthalten muß.
12 Nach Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung werden die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so durchgeführt, daß zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen und Prämien eingehalten wurden.
13 Artikel 9 der Verordnung Nr. 3887/92 lautete wie folgt:
"(1) Wird festgestellt, daß die tatsächlich ermittelte Fläche über der im Beihilfeantrag "Flächen" angegebenen Fläche liegt, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Wird festgestellt, daß die in einem Beihilfeantrag "Flächen" angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt, so wird der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Ausser in Fällen höherer Gewalt wird die tatsächlich ermittelte Fläche jedoch wie folgt gekürzt:
- um das Doppelte der festgestellten Fläche, wenn diese über 2 % oder über 2 ha liegt und bis zu 10 % der ermittelten Fläche beträgt;
- um 30 %, wenn die Flächendifferenz über 10 % liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt.
Handelt es sich jedoch um falsche Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, so wird der betreffende Betriebsinhaber ausgeschlossen
- von der Gewährung der betreffenden Beihilfe für das betreffende Kalenderjahr und
- im Fall absichtlich gemachter falscher Angaben von der Gewährung jeglicher Beihilfe nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 im folgenden Kalenderjahr entsprechend der Fläche, für die sein Beihilfeantrag abgelehnt wurde.
...
Als ermittelte Fläche im Sinne dieses Artikels gilt die Fläche, bei der alle vorgeschriebenen Bedingungen erfuellt sind.
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 werden nur Futterflächen, Stillegungsflächen und Anbauflächen der einzelnen Ackerpflanzen, für welche ein unterschiedlicher Beihilfeantrag gilt, gesondert berücksichtigt.
(4) Die nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels für die Beihilfeberechnung ermittelten Flächen werden herangezogen:
- im Rahmen der Flächenstillegung für die Berechnung der Hoechstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerpflanzen in Betracht kommt;
- für die Berechnung des Hoechstbetrags der in den Artikeln 4g und 4h der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Prämien, ebenso wie für die Ausgleichsentschädigung.
In den in Absatz 2 erster Unterabsatz erster und zweiter Gedankenstrich genannten Fällen wird die Berechnung der Hoechstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerpflanzen in Betracht kommt, jedoch auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Flächenstillegungsflächen vorgenommen.
(5)..."
14 Während in allen anderen sprachlichen Fassungen des Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 von den Absätzen 1 bis 3 oder von Artikel 9 als Ganzem die Rede war, bezogen sich jedoch die englische, die finnische und die schwedische Fassung auf die Absätze 1 und 3.
15 Mit der Verordnung (EG) Nr. 229/95 der Kommission vom 3. Februar 1995 zur Änderung der Verordnung Nr. 3887/92 und der Verordnung (EG) Nr. 762/94 (ABl. L 27, S. 3) wurden die letztgenannten Fassungen des Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 berichtigt und entsprechen damit nunmehr den übrigen Fassungen der Verordnung. Diese Bestimmung bezieht sich in ihrer geänderten Fassung jetzt auf die "Absätze 1 bis 3" des Artikels 9 und nicht mehr auf die "Absätze 1 und 3".
Verordnungen Nrn. 229/95 und 1648/95 der Kommission
16 Durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung Nr. 229/95 wurde Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3887/92 wie folgt geändert:
"(4) a) Die nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 für die Beihilfeberechnung ermittelten Flächen werden herangezogen:
- im Rahmen der Flächenstillegung für die Berechnung der Hoechstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerpflanzen in Betracht kommt;
- für die Berechnung des Hoechstbetrags der in den Artikeln 4g und 4h der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Prämien sowie für die Berechnung der Ausgleichsentschädigung.
In den in Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich genannten Fällen wird die Berechnung der Hoechstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerpflanzen in Betracht kommt, auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Stillegungsflächen und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen vorgenommen.
b)..."
17 Die vierte Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung Nr. 3887/92 (ABl. L 156, S. 27) lautet: "Im Interesse einer Vereinfachung sollten die Bestimmungen über Sanktionen im Zusammenhang mit den "Flächen"- und den "Tier"-Beihilfen geändert werden. Da die Bestimmungen über Flächenstillegungen seit Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 229/95, insbesondere dahingehend geändert wurden, daß nunmehr eine Übertragung der Flächenstillegungsverpflichtung auf einen anderen Erzeuger sowie freiwillige Flächenstillegungen möglich sind, sollten die Bestimmungen über die Sanktionen entsprechend geändert werden."
18 Artikel 1 Nummern 5 und 6 der Verordnung Nr. 1648/95 änderte Artikel 9 Absätze 2 und 4 der Verordnung Nr. 3887/92 wie folgt:
"5. In Artikel 9 Absatz 2 erster Unterabsatz werden der erste und der zweite Gedankenstrich durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"... um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt."
6. Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
"a) Die nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 für die Beihilfeberechnung festgestellten Flächen werden auch für die Berechnung der Hoechstbeträge der in den Artikeln 4g und 4h der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Prämien sowie für die Berechnung der Ausgleichszulage herangezogen.
Die Berechnung der Hoechstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerkulturen in Betracht kommt, erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Stillegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen." "
Zeitliche Anwendung der in den Gemeinschaftshandlungen vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen
Verordnung Nr. 2988/95 des Rates
19 Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) bestimmt in Artikel 1 Absatz 1: "Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmässigkeiten in bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen."
20 Nach Artikel 1 Absatz 2 ist der Tatbestand der Unregelmässigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.
21 Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 lautet: "Eine verwaltungsrechtliche Sanktion kann nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmässigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend."
Zum Ausgangsverfahren
22 Nach dem Vorlagebeschluß betrifft das Ausgangsverfahren Betriebsinhaber, die im Rahmen von Angaben in Beihilfeanträgen die Grösse ihrer Flächen gutgläubig um mehr als 20 % überschätzt haben, so daß sie wegen der vom Minister nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 3887/92 verhängten Sanktionen in ernste finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.
23 Sodann ist den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu entnehmen, daß der Minister in Fällen, in denen die Grösse der stillgelegten Flächen um mehr als 20 % überschätzt worden ist, nach Artikel 9 dieser Verordnung überhaupt keine Beihilfe für stillgelegte Flächen oder Ackerpflanzen gewährt. Ausserdem wird Betriebsinhabern bei einer Überschätzung der Grösse der Futterfläche oder der für die Erzeugung bestimmter Ackerpflanzen verwendeten Flächen um mehr als 20 % jede daran anknüpfende Entschädigung versagt.
24 Des weiteren ergibt sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens, daß die britischen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 22. Februar 1995 mitteilten, sie hielten die Verweigerung jeder Zahlung für Ackerpflanzen für eine Sanktion, die zur Schwere der begangenen Unregelmässigkeit ausser Verhältnis stehe. Die Kommission antwortete, daß sie diese Sanktionen nicht für zu streng halte, daß sie aber bereits einen Entwurf zur Änderung der Verordnung Nr. 3887/92 abgefasst habe, damit die Betriebsinhaber die Ausgleichszahlungen für ihre Ackerpflanzen nach Maßgabe der tatsächlich ermittelten Grösse der stillgelegten Flächen erhalten könnten.
25 Die NFU sowie 120 einzelne Betriebsinhaber wenden sich mit ihrer Klage vor dem vorlegenden Gericht gegen die Anwendung von Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 durch den Minister.
Zu den Vorlagefragen
26 Da der High Court of Justice der Auffassung ist, daß die Entscheidung dieses Rechtsstreits die Auslegung der Verordnung Nr. 3887/92 sowie die Beurteilung ihrer Gültigkeit erfordere, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission (in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1648/95) dahin auszulegen, daß Betriebsinhabern, deren tatsächlich ermittelte Stillegungsfläche sich als kleiner erweist als in einem Beihilfeantrag angegeben, alle Zahlungen für Flächen zu versagen sind, wenn zwar die Differenz mehr als 20 % beträgt, jedoch keine Absicht oder grobe Fahrlässigkeit festgestellt worden ist?
2. Ist Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission (in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1648/95) dahin auszulegen, daß Betriebsinhabern, deren tatsächlich ermittelte Futterfläche sich als kleiner erweist als in einem Beihilfeantrag für Flächen angegeben, alle Prämien für Rinder zu versagen sind, wenn zwar die Differenz mehr als 20 % beträgt, jedoch keine Absicht oder grobe Fahrlässigkeit festgestellt worden ist?
3. Bei Bejahung der Fragen 1 und/oder 2: Ist Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission (in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1648/95) wegen Verletzung eines Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Rechtssicherheit, des Diskriminierungsverbots und/oder des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, ganz oder teilweise ungültig?
4. Bei Verneinung der Fragen 1 und/oder 2: Wie ist Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission (in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1648/95) auszulegen?
5. Ist die Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission ungeachtet der Antworten auf die Fragen 1 bis 4 gültig und rechtmässig, soweit sie vorschreibt, daß ein Betriebsinhaber, dessen tatsächlich ermittelte Fläche sich als kleiner erweist als im Beihilfeantrag angegeben, mit dem Verlust aller Zahlungen für spezifische Flächen bestraft wird, wenn zwar die Differenz mehr als 20 % beträgt, jedoch keine Absicht oder grobe Fahrlässigkeit festgestellt worden ist?
Zur ersten Frage und zum ersten Teil der vierten Frage
27 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 9 Absätze 2 und 4 der Verordnung Nr. 3887/92 in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1648/95 dahin auszulegen ist, daß er bei fehlender Absicht und fehlender grober Fahrlässigkeit die Versagung jeder Zahlung für Anbauflächen vorschreibt, wenn die Differenz zwischen der angegebenen und der bei einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden festgestellten Grösse der stillgelegten Flächen 20 % übersteigt. Für den Fall der Verneinung dieser Frage möchte das vorlegende Gericht mit dem ersten Teil seiner vierten Frage wissen, wie diese Bestimmungen auszulegen sind.
28 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß, wie sich aus den Randnummern 13 bis 15 dieses Urteils ergibt, der Fehler in der ursprünglichen englischen Fassung von Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3887/92 durch den Erlaß der Verordnung Nr. 229/95 berichtigt worden ist.
29 Nach Ansicht der NFU bedeutet der Ausdruck "keinerlei Beihilfe für Flächen" in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92, daß für die überschätzte Fläche, nämlich die Brachfläche, keine Beihilfe gewährt werde. Diese Auslegung werde durch Artikel 9 Absatz 3 bestätigt, wonach Futterflächen, Stillegungsflächen und Anbauflächen gesondert berücksichtigt würden. Der Betriebsinhaber könne folglich zwar keine Ausgleichszahlungen mehr für seine stillgelegten Flächen erhalten, behalte jedoch seinen nach der bei einer Kontrolle tatsächlich ermittelten Grösse der Stillegungsflächen bemessenen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen für seine bepflanzten Anbauflächen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3887/92. Die Änderungen durch die Verordnung Nr. 1648/95 stellten nur die Anwendung des Artikels 9 Absatz 4 klar und brächten keine wesentliche Änderung mit sich.
30 Demgegenüber vertritt die Regierung des Vereinigten Königreichs die Auffassung, aus Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 ergebe sich, daß die Grösse der stillgelegten Flächen überhaupt nicht ermittelt werde, wenn sie um mehr als 20 % überbewertet werde. Eine solche Überbewertung haben die gleiche Wirkung wie die Feststellung, daß im Sinne der Verordnung überhaupt keine Fläche vorliege. Da die nach Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Grösse der stillgelegten Flächen als Grundlage für die Berechnung der Hoechstfläche, die für Ausgleichszahlungen in Betracht komme, herangezogen werde, könne keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt werden.
31 Wie sich eindeutig aus Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92, insbesondere aus den Worten "so wird keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt" ergibt, wird dann, wenn die Differenz zwischen der bei einer Kontrolle tatsächlich ermittelten Grösse der stillgelegten Flächen und der im Beihilfeantrag angegebenen Grösse mehr als 20 % beträgt, davon ausgegangen, daß der Betriebsinhaber überhaupt keine Flächen im Sinne der Verordnung stillgelegt hat. Da die tatsächlich ermittelte Grösse der stillgelegten Flächen als Grundlage für die Berechnung der Fläche herangezogen wird, die für eine Beihilfe für Ackerpflanzen in Betracht kommt, verliert der Betriebsinhaber jeden Anspruch auf diese Beihilfe.
32 Zwar sieht Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3887/92 vor, daß die Berechnung der Hoechstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerpflanzen in Betracht kommt, nach Maßgabe der tatsächlich ermittelten Grösse der stillgelegten Flächen vorgenommen wird; diese Bestimmung findet jedoch nur dann Anwendung, wenn die Differenz zwischen der tatsächlich ermittelten und der gutgläubig irrig angegebenen Grösse der stillgelegten Flächen zwischen 2 % und 20 % beträgt. Artikel 9 Absatz 4 findet also nicht auf - auch gutgläubig - gemachte irrige Angaben Anwendung, die, wie im Ausgangsverfahren, eine Differenz ergeben, die 20 % übersteigt.
33 Ausserdem beruhen die mit der Verordnung Nr. 1648/95 vorgenommenen Änderungen des Artikels 9 der Verordnung Nr. 3887/92 auf der Auslegung, wonach vor Inkrafttreten der erstgenannten Verordnung dann, wenn die im Beihilfeantrag angegebene Grösse der stillgelegten Flächen die bei einer Kontrolle ermittelte Grösse um mehr als 20 % überstieg, die Grösse der stillgelegten Flächen überhaupt nicht festgestellt wurde und es damit keine Grundlage für eine Berechnung der Ausgleichszahlungen für Ackerpflanzen gab.
34 Daraus folgt, daß Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1648/95 dahin auszulegen ist, daß er bei fehlender Absicht und fehlender grober Fahrlässigkeit die Versagung jeder Zahlung für Anbauflächen für den Fall vorschreibt, daß die Differenz zwischen der angegebenen und der bei einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden ermittelten Grösse der stillgelegten Flächen 20 % übersteigt.
35 Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 1648/95 sieht aber auch mildere Sanktionen für den Fall vor, daß dem Betriebsinhaber bei der Angabe der Grösse seiner stillgelegten Flächen in seinem Beihilfeantrag - gutgläubig - ein Fehler unterlaufen ist. Nach dieser Bestimmung erfolgt nämlich die Berechnung der Hoechstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerkulturen in Betracht kommt, auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Stillegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen. Diese Bestimmungen sind zu einem Zeitpunkt erlassen worden, als der Sachverhalt, mit dem das vorlegende Gericht befasst worden ist, bereits abgeschlossen war.
36 Mit Schreiben vom 9. Dezember 1996 hat der Gerichtshof die NFU, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission gefragt, ob ihrer Ansicht nach die mit der Verordnung Nr. 1648/95 vorgenommenen Änderungen unter Berücksichtigung der Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95, wonach spätere Änderungen der Gemeinschaftsbestimmungen, mit denen weniger strenge Sanktionen eingeführt würden, rückwirkend gälten, die Beantwortung der Vorlagefragen beeinflussten.
37 Die NFU vertritt die Auffassung, falls ihre Auslegung von Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 nicht berücksichtigt werde, könne und müsse der Gerichtshof aufgrund des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 feststellen, daß für die Betriebsinhaber, die die Grösse ihrer stillgelegten Flächen um mehr als 20 % gutgläubig überschätzt hätten, die in der Verordnung Nr. 1648/95 vorgesehenen weniger strengen Sanktionen rückwirkend gälten. Auch die Kommission meint, daß eine mildere Bestrafung erfolgen müsse, wenn die Grösse der stillgelegten Flächen um mehr als 20 % überschätzt worden sei, da nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 eine gutgläubige Überschätzung um mehr als 20 % in diesem Fall nicht mehr zum Verlust aller Zahlungen für Ackerpflanzen führe.
38 Dagegen macht die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend, daß keine Bestimmung der Verordnung Nr. 2988/95 die rückwirkende Anwendung der Verordnung Nr. 1648/95 auf vor deren Erlaß entstandene Situationen vorsehe.
39 Nach der zehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2988/95 ist es eines der Ziele dieser Verordnung, "unter Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und unter Beachtung der Vorschriften der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden spezifischen Gemeinschaftsregelungen geeignete Bestimmungen vorzusehen, um eine Kumulierung finanzieller Sanktionen der Gemeinschaft und einzelstaatlicher strafrechtlicher Sanktionen bei ein und derselben Person für dieselbe Tat zu verhindern". Aus dieser Verordnung folgt also, daß sie auch auf vor ihrem Inkrafttreten geltende Gemeinschaftsverordnungen einschließlich der Verordnung Nr. 3887/92 anwendbar ist.
40 Da eine falsche Angabe im Sinne des Artikels 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 eine Unregelmässigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ist und die Versagung von Beihilfen für Pflanzen eine verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 darstellt, ist die letztgenannte Verordnung mithin im Ausgangsverfahren anwendbar.
41 Demgemäß ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1648/95 dahin auszulegen ist, daß er bei fehlender Absicht und fehlender grober Fahrlässigkeit die Versagung jeder Zahlung für Anbauflächen dann vorschreibt, wenn die Differenz zwischen der angegebenen und der bei einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden ermittelten Grösse der stillgelegten Flächen 20 % übersteigt. Unter Berücksichtigung der Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95, wonach spätere Änderungen der Gemeinschaftsbestimmungen, mit denen weniger strenge Sanktionen eingeführt werden, rückwirkend gelten, sind die mit der Verordnung Nr. 1648/95 vorgenommenen Änderungen des Artikels 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3887/92 jedoch auf die Tatsachen anwendbar, die vor Inkrafttreten der erstgenannten Verordnung eingetreten sind. Demgemäß hat die Berechnung der Hoechstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerkulturen in Betracht kommt, gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 1648/95 auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Stillegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen zu erfolgen.
Zur zweiten Frage und zum zweiten Teil der vierten Frage
42 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 dahin auszulegen ist, daß er bei fehlender Absicht und fehlender grober Fahrlässigkeit die Versagung jeder Zahlung für Rinder zugunsten von Betrieben vorschreibt, deren aufgrund einer Kontrolle der zuständigen Behörden tatsächlich festgestellte Futterfläche sich als um über 20 % kleiner erweist als im Beihilfeantrag angegeben. Für den Fall einer Verneinung dieser Frage möchte das vorlegende Gericht mit dem zweiten Teil seiner vierten Frage wissen, wie diese Bestimmungen auszulegen sind.
43 Da die tatsächlich ermittelte Futterfläche gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3887/92 für die Berechnung der Prämien herangezogen wird und da aus den in den Randnummern 31 bis 33 dieses Urteils genannten Gründen für den Fall, daß die Differenz zwischen dieser Fläche und der im Beihilfeantrag angegebenen Futterfläche mehr als 20 % beträgt, davon ausgegangen wird, daß der Betriebsinhaber überhaupt keine Fläche im Sinne dieser Verordnung stillgelegt hat, so daß diesen Betriebsinhabern jede Prämie für Rinder versagt wird, ist diese Frage zu bejahen, was die Beteiligten im übrigen nicht bezweifeln.
44 Die Verordnung Nr. 1648/95 hat zwar die Sanktionen abgemildert, die gegen Betriebsinhaber verhängt werden können, die die Grösse ihrer stillgelegten Flächen um mehr als 20 % überschätzt haben; sie hat jedoch die Situation der Betriebsinhaber, die sich in bezug auf die Futterfläche - gutgläubig - um mehr als 20 % geirrt haben, nicht geändert, so daß die bei diesen Irrtümern anwendbaren Sanktionen die gleichen geblieben sind.
45 Daher ist auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1648/95 jede Prämie für Rinder zugunsten der Betriebsinhaber zu versagen, die ihre Futterfläche um mehr als 20 % überschätzen. Somit ist der zweite Teil der vierten Frage gegenstandslos.
46 Auf die zweite Frage ist demnach zu antworten, daß Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 dahin auszulegen ist, daß er bei fehlender Absicht und fehlender grober Fahrlässigkeit die Versagung jeder Prämie für Rinder zugunsten von Betriebsinhabern vorschreibt, deren tatsächlich ermittelte Futterfläche sich als um über 20 % kleiner erweist als im Beihilfeantrag "Flächen" angegeben.
Zur dritten Frage
47 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit, das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gültig ist.
48 Angesichts der Antworten auf die erste Frage und den ersten Teil der vierten Frage steht die Gültigkeit von Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 ausser Zweifel, soweit es um Betriebsinhaber geht, die ohne Absicht und ohne grobe Fahrlässigkeit die Grösse der stillgelegten Flächen bei den Angaben in ihren Beihilfeanträgen um mehr als 20 % überschätzt haben. Daher geht die dritte Frage im wesentlichen dahin, ob diese Bestimmung gültig ist, soweit sie bei fehlender Absicht und fehlender grober Fahrlässigkeit die Versagung jeder Prämie für Rinder zugunsten von Betriebsinhabern vorschreibt, deren tatsächlich ermittelte Futterfläche um über 20 % kleiner ist als die in den Beihilfeanträgen "Flächen" angegebene.
49 Für die Frage, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes darauf an, ob die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen (vgl. insbesondere Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-426/93, Deutschland/Rat, Slg. 1995, I-3723, Randnr. 42).
50 Wie der Gerichtshof ausserdem wiederholt klargestellt hat, verfügen die Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung eines komplexen Sachverhalts über ein weites Ermessen. Bei der Kontrolle der Rechtmässigkeit der Ausübung dieser Befugnis hat sich der Richter darauf zu beschränken, zu prüfen, ob der Ausübung dieses Ermessens nicht ein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmißbrauch anhaftet oder ob das Gemeinschaftsorgan die Grenzen seines Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-296/93 und C-307/93, Frankreich und Irland/Kommission, Slg. 1996, I-795, Randnr. 31).
51 Wie aus Randnummer 10 des vorliegenden Urteils hervorgeht, sollten mit der Verordnung Nr. 3887/92 Bestimmungen zur Vermeidung und Ahndung von Unregelmässigkeiten und Betrugsfällen erlassen werden. Ausserdem zielt das integrierte System nach der ersten Begründungserwägung dieser Verordnung darauf ab, eine wirksame Durchführung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik zu ermöglichen und dabei die verwaltungstechnischen Probleme bei verschiedenen Regelungen für flächenbezogene Beihilfen zu lösen.
52 Mithin ist zu prüfen, ob das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen mit der Bedeutung dieser Ziele im Einklang steht und zu deren Erreichung erforderlich ist.
53 Die vorgesehene Sanktion, nämlich der Verlust des Anspruchs auf eine Prämie für Rinder, ist nicht pauschaler Natur, sondern hängt von der Schwere des begangenen Fehlers ab. Zwar fehlt einem Betriebsinhaber, dem bei seinen Angaben - gutgläubig - ein Irrtum unterläuft, hierbei die Betrugsabsicht; gleichwohl handelt es sich um einen erheblichen Irrtum. Angesichts des weiten Ermessens der Gemeinschaftsorgane auf diesem Gebiet kann es nicht als ungerechtfertigt oder unverhältnismässig angesehen werden, wenn wegen dieses Fehlers eine abschreckende und wirksame Sanktion wie die des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 verhängt wird.
54 Im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Regelungen sieht die Verordnung Nr. 3887/92 nach der Schwere der begangenen Unregelmässigkeit abgestufte Sanktionen vor. Insoweit stellt zwar die Sanktion, die gegen einen Betriebsinhaber verhängt wird, der bei seinen Angaben die Grösse seiner stillgelegten Flächen oder seiner Futterflächen um mehr als 20 % überschätzt hat, eine der schärfsten in dieser Verordnung vorgeschriebenen Strafen dar; in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 sind jedoch unabhängig vom Umfang der festgestellten Überschätzung noch schärfere Sanktionen vorgesehen, nämlich der Ausschluß von Betriebsinhabern, die grob fahrlässig falsche Angaben gemacht haben, von der Gewährung der betreffenden Beihilfe für das betreffende Kalenderjahr und der Verlust jeder Beihilfe für die Dauer von zwei Jahren für diejenigen, die absichtlich falsche Angaben gemacht haben.
55 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die mit Artikel 9 Absätze 2 und 4 der Verordnung Nr. 3887/92 eingeführte Sanktionsregelung für Betriebsinhaber, deren tatsächlich ermittelte Futterfläche sich als um über 20 % kleiner erweist als im Beihilfeantrag "Flächen" gutgläubig angegeben, den angestrebten Zielen angemessen und zu deren Erreichung notwendig ist. Diese Bestimmung verletzt somit nicht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dessen Bedeutung im übrigen in der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3887/92 hervorgehoben wird.
56 Zum Grundsatz der Rechtssicherheit macht die NFU sodann geltend, zum einen sei die Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 durch den Minister hinsichtlich der Frage, ob eine Überschätzung der Grösse der stillgelegten Flächen um 20 % zum Verlust aller Ansprüche auf Zahlungen für Anbauflächen führt, mehrdeutig und zum anderen werde die in Unterabsatz 2 gebrauchte Formulierung "Beihilfen für Flächen" nicht definiert.
57 Wie der Gerichtshof wiederholt befunden hat, ist der Grundsatz der Rechtssicherheit ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts, das insbesondere verlangt, daß eine den Abgabenpflichtigen belastende Regelung klar und deutlich ist, damit er seine Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann (Urteil vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-143/93, Van Es Douane Agenten, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27).
58 Die Auslegung der Verordnung Nr. 3887/92 ist zwar schwierig, doch verstösst die Verordnung deshalb nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Zum einen gehen diese Schwierigkeiten auf die Komplexität der fraglichen Materie zurück; zum anderen lässt die Verordnung, wie der Generalanwalt in Nummer 104 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, bei sorgfältiger Prüfung den Sinn und die Auswirkungen der Anwendung ihrer an Gewerbetreibende des fraglichen Bereichs gerichteten Bestimmungen erkennen.
59 Aufgrund dessen ist festzustellen, daß Artikel 9 der Verordnung Nr. 3887/92 nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstösst.
60 Schließlich meint die NFU, Artikel 9 der Verordnung Nr. 3887/92 verletze das Diskriminierungsverbot, indem er - gutgläubig - unterlaufene Irrtümer in Form der Überschätzung der Grösse der Futterfläche oder der stillgelegten Flächen um mehr als 20 % und von Betriebsinhabern grob fahrlässig oder absichtlich gemachte falsche Angaben gleichbehandele.
61 Nach ständiger Rechtsprechung besagt das Diskriminierungsverbot, daß vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-56/94, SCAC, Slg. 1995, I-1769, Randnr. 27).
62 Aus Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 ergibt sich eindeutig, daß keine Beihilfe für Flächen gewährt wird, wenn der Betriebsinhaber bei seinen Angaben die Grösse seiner stillgelegten Flächen oder seiner Anbauflächen oder wenn der Zuechter seine Futterfläche um mehr als 20 % überschätzt hat. Dagegen sind nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung, wie sich aus Randnummer 54 des vorliegenden Urteils ergibt, diejenigen Betriebsinhaber, die absichtlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht haben, jedenfalls von der Gewährung der fraglichen Beihilfen im betreffenden Kalenderjahr und im Fall absichtlich gemachter falscher Angaben sogar von der Gewährung von Beihilfen im folgenden Kalenderjahr ausgeschlossen. Diese Sanktionen sind unabhängig von der festgestellten Differenz zwischen den angegebenen und den bei einer Kontrolle ermittelten Flächen zu verhängen.
63 Folglich sind die Sanktionen unterschiedlich, die einerseits gegen die Betriebsinhaber, die bei ihren Angaben die Grösse ihrer stillgelegten Flächen oder ihrer Anbauflächen um mehr als 20 % überschätzt haben, und die Zuechter, die bei ihren Angaben die Grösse ihrer Futterfläche um mehr als 20 % überschätzt haben, sowie andererseits gegen die Betriebsinhaber verhängt werden, die absichtlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht haben; daher verstösst Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 nicht gegen das Diskriminierungsverbot.
64 Somit ist festzustellen, daß die Prüfung von Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 nichts ergeben hat, was seine Gültigkeit im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtssicherheit sowie das Diskriminierungsverbot beeinträchtigen könnte.
Zur fünften Frage
65 Die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 gültig ist, soweit er bei fehlender Absicht und fehlender grober Fahrlässigkeit einen Betriebsinhaber, dessen tatsächlich ermittelte Fläche sich als um über 20 % kleiner erweist als im Beihilfeantrag angegeben, mit dem völligen Verlust der Zahlung für eine bestimmte, d. h. eine dem Anbau bestimmter Ackerpflanzen gewidmete, Fläche belegt.
66 Während die dritte Frage die Gültigkeit der Versagung jeder Prämie für Rinder wegen Überschätzung der Grösse der Futterfläche und jeder Zahlung für Anbauflächen wegen Überschätzung der Grösse der Brachfläche betrifft, geht es bei der fünften Frage um den Fall, daß ein Betriebsinhaber die Grösse der mit bestimmten Ackerpflanzen bebauten Fläche um mehr als 20 % überschätzt und deshalb für diese Anbaufläche keinerlei Zahlung erhalten hat.
67 Insoweit genügt die Feststellung, daß Artikel 9 Absatz 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 aus den in den Randnummern 51 bis 64 dieses Urteils angegebenen Gründen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtssicherheit sowie das Diskriminierungsverbot auch insoweit nicht verletzt, als er bei fehlender Absicht und fehlender grober Fahrlässigkeit den völligen Verlust der Zahlung für eine bestimmte Fläche zugunsten eines Betriebsinhabers vorschreibt, dessen tatsächlich ermittelte Fläche sich als um über 20 % kleiner erweist als im Beihilfeantrag angegeben.
68 Auf die fünfte Frage ist somit zu antworten, daß die Prüfung der Verordnung Nr. 3887/92 nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung beeinträchtigen könnte, soweit dieser bei fehlender Absicht und fehlender grober Fahrlässigkeit einen Betriebsinhaber, dessen tatsächlich ermittelte Fläche sich als um über 20 % kleiner erweist als im Beihilfeantrag angegeben, mit dem völligen Verlust der Zahlung für eine bestimmte Fläche belegt.
Kostenentscheidung:
Kosten
69 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
auf die ihm vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, mit Beschluß vom 31. Oktober 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6. Juli 1995 ist dahin auszulegen, daß er bei fehlender Absicht und fehlender grober Fahrlässigkeit die Versagung jeder Zahlung für Anbauflächen dann vorschreibt, wenn die Differenz zwischen der angegebenen und der bei einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden ermittelten Grösse der stillgelegten Flächen 20 % übersteigt. Unter Berücksichtigung der Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, wonach spätere Änderungen der Gemeinschaftsbestimmungen, mit denen weniger strenge Sanktionen eingeführt werden, rückwirkend gelten, sind die mit der Verordnung Nr. 1648/95 vorgenommenen Änderungen des Artikels 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3887/92 jedoch auf die Tatsachen anwendbar, die vor Inkrafttreten der erstgenannten Verordnung eingetreten sind. Demgemäß hat die Berechnung der Hoechstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerkulturen in Betracht kommt, gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 1648/95 auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Stillegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen zu erfolgen.
2. Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 ist dahin auszulegen, daß er bei fehlender Absicht und fehlender grober Fahrlässigkeit die Versagung jeder Prämie für Rinder zugunsten von Betriebsinhabern vorschreibt, deren tatsächlich ermittelte Futterfläche sich als um über 20 % kleiner erweist als im Beihilfeantrag "Flächen" angegeben.
3. Die Prüfung von Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 3887/92 hat nichts ergeben, was seine Gültigkeit im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtssicherheit sowie das Diskriminierungsverbot beeinträchtigen könnte.
4. Die Prüfung der Verordnung Nr. 3887/92 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung beeinträchtigen könnte, soweit dieser bei fehlender Absicht und fehlender grober Fahrlässigkeit einen Betriebsinhaber, dessen tatsächlich ermittelte Fläche sich als um über 20 % kleiner erweist als im Beihilfeantrag angegeben, mit dem völligen Verlust der Zahlung für eine bestimmte Fläche belegt.
Ende der Entscheidung
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