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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.02.1992
Aktenzeichen: C-357/89
Rechtsgebiete: EWGVtr, EWGV 1612/68
Vorschriften:
EWGVtr Art. 7 Abs. 1 | |
EWGVtr Art. 48 | |
EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 2 |
1. Der Begriff des Arbeitnehmers ist nach Gemeinschaftsrecht zu bestimmen und nicht eng auszulegen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, wobei die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber als solche unerheblich ist. Die Beschäftigungsbedingungen eines Arbeitnehmers, der durch einen Vertrag gebunden ist, der keine Garantie in bezug auf die zu leistenden Stunden bietet, mit der Folge, daß der Betroffene nur sehr wenige Tage pro Woche oder Stunden pro Tag arbeitet, der den Arbeitgeber zur Entlohnung des Arbeitnehmers und zur Gewährung von Sozialleistungen nur insoweit verpflichtet, als dieser tatsächlich gearbeitet hat, und der keine Verpflichtung des Arbeitnehmers umfasst, einem Abruf von seiten des Arbeitgebers nachzukommen, verbieten es nicht, den Betroffenen als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag zu betrachten, sofern es sich um die Ausübung von tatsächlichen und echten Tätigkeiten handelt und nicht um Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, daß sie nur unwesentlich und untergeordnet sind.
Das innerstaatliche Gericht ist berechtigt, bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der von dem Arbeitnehmer ausgeuebten Tätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt, die Unregelmässigkeit und die beschränkte Dauer der im Rahmen eines Vertrags über Gelegenheitsarbeit tatsächlich erbrachten Leistungen zu berücksichtigen.
2. Bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft sind alle Berufstätigkeiten zu berücksichtigen, die der Betroffene im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verrichtet hat, nicht aber Tätigkeiten, die er anderswo in der Gemeinschaft ausgeuebt hat. Der Fortbestand der Eigenschaft eines Arbeitnehmers, der als solcher die durch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 gewährleisteten Vergünstigungen erhalten kann, zugunsten einer Person, die ihre Beschäftigung aufgibt, um sich einem Vollzeitstudium zu widmen, ist davon abhängig, daß ein Zusammenhang zwischen der früheren Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat und dem durchgeführten Studium besteht, es sei denn, es handelt sich um einen Wanderarbeitnehmer, der unfreiwillig arbeitslos geworden ist und den die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig zwingt.
3. Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag, in dem das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit niedergelegt ist, gilt für eine finanzielle Förderung, die ein Mitgliedstaat seinen Staatsangehörigen zur Durchführung einer Berufsausbildung gewährt, nur insoweit, als diese Förderung die Kosten des Zugangs zu dieser Ausbildung decken soll. Studenten aus einem anderen Mitgliedstaat haben daher Anspruch auf die gleiche Behandlung wie Studenten, die Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats sind, in bezug auf alle Beihilfen für den Zugang zur Ausbildung, die die Einschreibegebühren oder andere Gebühren, insbesondere Studiengebühren, decken sollen, sie können sich aber auf die obengenannte Bestimmung nicht stützen, um eine Beihilfe zu den Lebenshaltungskosten zu beanspruchen.
4. Das Verbot der Diskriminierung in bezug auf die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung, das sich aus den Artikeln 7 und 128 EWG-Vertrag ergibt, impliziert, daß ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der zu einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, für die Dauer der Ausbildung über ein Aufenthaltsrecht verfügt; dieses Recht kann unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Aufnahmemitgliedstaat ausgeuebt werden. Das Aufenthaltsrecht eines Studenten, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, ist jedoch auf das beschränkt, was erforderlich ist, damit der Betroffene eine Berufsausbildung absolvieren kann, und kann daher zeitlich auf die Dauer des absolvierten Studiums beschränkt und nur für dieses Studium erteilt oder von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die sich aus den berechtigten Interessen des Mitgliedstaats ergeben wie z. B. die Deckung der Kosten für Lebensunterhalt und Krankenversicherung, für die das Verbot der Diskriminierung beim Zugang zur Berufsausbildung nicht gilt.
Es stellt eine nach Artikel 7 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung dar, wenn ein Mitgliedstaat von einem Studenten, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaat ist und dem nach Gemeinschaftsrecht ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienfinanzierung den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis verlangt.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. FEBRUAR 1992. - V. J. M. RAULIN GEGEN MINISTER VAN ONDERWIJS EN WETENSCHAPPEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COLLEGE VAN BEROEP STUDIEFINANCIERING - NIEDERLANDE. - DISKRIMINIERUNGSVERBOT - ZUGANG ZUM UNTERRICHT - STUDIENFINANZIERUNG. - RECHTSSACHE C-357/89.
Entscheidungsgründe:
1 Das College van Beroep Studiefinanciering hat mit Beschluß vom 24. November 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag sieben Fragen nach der Auslegung der Artikel 7, 48 und 128 EWG-Vertrag sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau V. J. M. Raulin, der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin), und dem niederländischen Minister für Unterricht und Wissenschaften, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Beklagter), über einen von der Klägerin aufgrund der Wet op de Studiefinanciering (niederländisches Gesetz über die Studienfinanzierung vom 24. April 1986, im folgenden: WSF) eingereichten Antrag auf finanzielle Förderung.
3 Aus den Akten geht hervor, daß sich die Klägerin, die die französische Staatsangehörigkeit besitzt, Ende 1985 in den Niederlanden niedergelassen hat, ohne sich bei den Ausländerbehörden zu melden und ohne eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Im März 1986 schloß sie für die Zeit vom 5. März bis 3. November 1986 einen als "opröpcontract" bezeichneten Arbeitsvertrag, in dessen Rahmen sie in der Zeit vom 5. bis 21. März 1986 60 Arbeitsstunden als Serviererin leistete. Am 1. August 1986 nahm sie das Studium der Bildenden Kunst auf Vollzeitbasis an der Gerrit Rietveld Academie in Amsterdam auf.
4 Am 5. Dezember 1986 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Studienfinanzierung nach der WSF. Ihr Antrag wurde für die Zeit von Oktober 1986 bis Dezember 1987 u. a. mit der Begründung abgelehnt, daß sie nach der WSF einem niederländischen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt werden könne, da sie über keine Aufenthaltsgenehmigung verfüge.
5 Nachdem ein gegen diese ablehnende Entscheidung eingelegter Widerspruch vom Beklagten am 25. September 1987 zurückgewiesen worden war, erhob die Klägerin beim College van Beroep Studiefinanciering (letztinstanzliches Gericht in Rechtsstreitigkeiten über die Gewährung von Studienfinanzierung nach der WSF) Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten. Vor diesem Gericht machte sie im wesentlichen geltend, daß ihr Arbeitsvertrag ihr die Rechtsstellung eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag einräume und daß sie folglich aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 Anspruch auf eine Beihilfe zu den Studienkosten und zum Lebensunterhalt habe. Hilfsweise trug sie vor, auf jeden Fall habe sie aufgrund des in Artikel 7 EWG-Vertrag niedergelegten allgemeinen Diskriminierungsverbots Anspruch auf den Teil der Beihilfe, der den Einschreibegebühren entspreche.
6 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, daß zur Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung der streitigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sei; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Kann eine Arbeitskraft "auf Abruf" wegen der Art ihrer Tätigkeiten nicht als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag angesehen werden?
2) Ist die Tatsache, daß jemand eine Beschäftigung wirtschaftlicher Art nur kurzzeitig verrichtet hat oder hat verrichten wollen - zum Beispiel im Rahmen eines Vertrags über "Leistungen auf Abruf" ("opröpcontract") -, für die Frage von Belang, ob es sich um Tätigkeiten von so geringem Umfang handelt, daß sie sich als völlig unwesentlich und untergeordnet darstellen, so daß die Vorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer nicht gelten?
3) Sind bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag alle Tätigkeiten zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer innerhalb der EG verrichtet hat, oder nur die im Aufnahmemitgliedstaat zuletzt verrichteten Tätigkeiten?
4) Kann ein Wanderarbeitnehmer, der (freiwillig oder unfreiwillig) seinen früheren Beruf aufgegeben hat, um ein Studium aufzunehmen und dadurch neue Qualifikationen im Rahmen seiner beruflichen Entfaltung zu erwerben, auch dann, wenn kein Zusammenhang zwischen den früheren Tätigkeiten und dem gewählten Studium besteht, seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates behalten und deshalb die gleichen sozialen Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die inländischen Arbeitnehmern in der gleichen Lage zustehen?
5) Stellt es eine nach Artikel 7 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung dar, von einem ausländischen Studenten als Voraussetzung für die Zulassung zu einem System der Erstattung von Studienkosten eine Aufenthaltserlaubnis zu verlangen, wenn dieses Erfordernis für inländische Studenten nicht besteht?
6) Hat ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der zu einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, nach den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ein Recht auf Aufenthalt in diesem anderen Mitgliedstaat, um dort diese Berufsausbildung absolvieren zu können? Wenn ja, kann dieser Staatsangehörige dieses Aufenthaltsrecht unabhängig davon ausüben, ob ihm von seiten dieses anderen Mitgliedstaats eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist? Können die innerstaatlichen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats eine Aufenthaltserlaubnis mit bestimmten Einschränkungen in bezug auf Zweck und Dauer des Aufenthalts sowie hinsichtlich der Bestreitung des Lebensunterhalts erteilen?
7) Fällt ein System der Studienfinanzierung (wie das der niederländischen WSF), innerhalb dessen nicht zwischen einer Erstattung der Kosten des Zugangs zum Unterricht und einer Erstattung der Lebenshaltungskosten unterschieden wird, ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrages (insbesondere der Artikel 7 und 128)?
Wenn dies nur teilweise der Fall ist, hat dann der Umstand, daß in dem System der Studienfinanzierung die erwähnte Unterscheidung nicht getroffen wird, zur Folge, daß einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zum Beispiel in den Niederlanden eine Berufsausbildung aufnimmt, gegebenenfalls der volle Betrag des Zuschusses zu den Unterrichtsgebühren (z. B. gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der niederländischen WSF) zusteht, oder hat dieser Staatsangehörige Anspruch allein auf den Betrag (oder einen entsprechenden Teil davon), der ihm zustuende, wenn die Vorschriften der WSF über die Höhe der zu gewährenden Studienfinanzierung auf ihn im vollen Umfang angewendet würden?
7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zum Begriff des Arbeitnehmers (erste bis vierte Frage)
8 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob ein Arbeitnehmer mit einem "opröpcontract" als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag betrachtet werden kann.
9 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß ein "opröpcontract" im niederländischen Recht ein Mittel zur Anwerbung von Arbeitnehmern in Bereichen wie dem Hotel- und Gaststättengewerbe darstellt, in denen der Arbeitsanfall saisonabhängig ist. Bei einem solchen Vertrag gibt es keine Garantie in bezug auf die zu leistenden Stunden, und oft arbeitet der Betroffene nur sehr wenige Tage pro Woche oder Stunden pro Tag. Der Arbeitgeber schuldet Arbeitslohn und Sozialleistungen nur insoweit, als der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Ausserdem hat die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein solcher Vertrag über Arbeit "auf Abruf" verpflichte den Beschäftigten nicht, einem "Abruf" von seiten des Arbeitgebers nachzukommen.
10 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Begriff des Arbeitnehmers nach Gemeinschaftsrecht zu bestimmen und nicht eng auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jedoch nur, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten ausser Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1986, 3205, Randnr. 21). In diesem Zusammenhang ist die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber für die Anwendung des Artikels 48 EWG-Vertrag unerheblich (vgl. Urteil vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87, Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnr. 16).
11 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß die Beschäftigungsbedingungen eines Arbeitnehmers mit einem "opröpcontract" es nicht verbieten, ihn als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag zu betrachten.
12 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob der Umstand, daß der Betroffene nur während eines kurzen Zeitraums eine Tätigkeit ausgeuebt hat, bedeutet, daß diese Tätigkeit völlig untergeordnet und unwesentlich ist, so daß derjenige, der sie verrichtet, nicht als Arbeitnehmer betrachtet werden kann.
13 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Teilzeitbeschäftigung zwar nicht vom Geltungsbereich der Vorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist, daß diese Vorschriften aber nur für die Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten gelten, wobei solche Tätigkeiten ausser Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035, Randnr. 17). Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Tatsachen zu ermitteln, die für die Feststellung erforderlich sind, ob der Betroffene als Arbeitnehmer im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden kann.
14 Das innerstaatliche Gericht ist jedoch berechtigt, bei der Beurteilung der Frage, ob es sich jeweils um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt, die Unregelmässigkeit und die beschränkte Dauer der im Rahmen eines Vertrags über Gelegenheitsarbeit tatsächlich erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Der Umstand, daß der Betroffene im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden gearbeitet hat, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, daß die ausgeuebten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind. Das innerstaatliche Gericht kann gegebenenfalls auch den Umstand berücksichtigen, daß sich der Betroffene zur Arbeit auf Abruf des Arbeitgebers zur Verfügung halten muß.
15 Die zweite Vorabentscheidungsfrage ist somit dahin zu beantworten, daß die Dauer der von dem Betroffenen verrichteten Tätigkeiten ein Gesichtspunkt ist, den das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung der Frage berücksichtigen kann, ob es sich hierbei um tatsächliche und echte Tätigkeiten handelt oder ob sie vielmehr einen so geringen Umfang haben, daß sie nur unwesentlich und untergeordnet sind.
16 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft des Betroffenen andere als die zuletzt im Aufnahmemitgliedstaat ausgeuebten Tätigkeiten zu berücksichtigen hat.
17 Was die in anderen Mitgliedstaaten als dem Aufnahmestaat ausgeuebten Tätigkeiten angeht, ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 1612/68 die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer erleichtern und dazu die Eingliederung des Arbeitnehmers im Aufnahmestaat sicherstellen soll. Die Eigenschaft eines Wanderarbeitnehmers und damit der Anspruch auf Gleichbehandlung mit den inländischen Arbeitnehmern wird nur aufgrund der im Aufnahmestaat ausgeuebten Berufstätigkeit erworben.
18 Was die im Aufnahmemitgliedstaat ausgeuebte Berufstätigkeit betrifft, ist zu bemerken, daß der Gerichtshof im Bereich der Hochschulausbildungsförderung bereits entschieden hat, daß die Aufrechterhaltung der Arbeitnehmereigenschaft - ausser im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit - von dem Zusammenhang zwischen der früheren Berufstätigkeit und dem durchgeführten Studium abhängt (Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 37). Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, zu beurteilen, ob die gesamte frühere Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat unabhängig davon, ob sie durch Zeiten der Ausbildung, der Umschulungoder der Fortbildung unterbrochen war, einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des betreffenden Studiums erkennen lässt.
19 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, daß bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft alle Berufstätigkeiten zu berücksichtigen sind, die der Betroffene im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verrichtet hat, nicht aber Tätigkeiten, die er anderswo in der Gemeinschaft ausgeuebt hat.
20 Die vierte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob ein Wanderarbeitnehmer seine Rechtsstellung als Arbeitnehmer behalten und daher die durch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 gewährleisteten Vergünstigungen beanspruchen kann, wenn er seine Beschäftigung aufgibt, um ein Studium auf Vollzeitbasis aufzunehmen, und wenn kein Zusammenhang zwischen den früheren Tätigkeiten und der Art des gewählten Studiums besteht.
21 Wie der Gerichtshof im Falle eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmestaat nach Ausübung einer Berufstätigkeit ein Hochschulstudium aufnimmt, das zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, bereits entschieden hat, hängt der Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft von dem Zusammenhang zwischen der früheren Berufstätigkeit und dem durchgeführten Studium ab (vgl. insbesondere Urteil Lair, a. a. O., Randnr. 39). Wie in Randnummer 18 ausgeführt worden ist, kann die Erfuellung der letztgenannten Bedingung jedoch nicht von einem Wanderarbeitnehmer verlangt werden, der unfreiwillig arbeitslos geworden ist und den die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig zwingt.
22 Auf die vierte Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß ein Wanderarbeitnehmer, der seine Beschäftigung aufgibt und ein Studium auf Vollzeitbasis aufnimmt, das nicht im Zusammenhang mit seiner früheren Berufstätigkeit steht, seine Rechtsstellung als Wanderarbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag nicht behält, es sei denn, es handelt sich um einen Wanderarbeitnehmer, der unfreiwillig arbeitslos geworden ist.
Zum Anwendungsbereich der Artikel 7 und 128 EWG-Vertrag (fünfte, sechste und siebte Frage)
23 Das vorlegende Gericht stellt die zweite Gruppe von Fragen für den Fall, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Rechtsstellung eines Arbeitnehmers nicht erworben oder, gegebenenfalls, nicht behalten hat. Aus den Akten geht hervor, daß die Klägerin in diesem Fall hilfsweise den Teil der finanziellen Förderung beansprucht, der dazu bestimmt ist, die Einschreibe- und Studiengebühren zu decken. Es ist angebracht, diese Fragen in umgekehrter Reihenfolge zu prüfen.
24 Die siebte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag für ein System der Studienfinanzierung gilt, das keinen Unterschied zwischen der Erstattung der Kosten des Zugangs zum Unterricht und der Erstattung der Lebenshaltungskosten macht.
25 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag nur insoweit für eine Förderung gilt, die ein Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen zur Durchführung eines Hochschulstudiums gewährt, als eine solche Förderung der Deckung von Einschreibegebühren oder anderen Gebühren, insbesondere von Studiengebühren, dient, die für den Zugang zum Unterricht verlangt werden (vgl. Urteil Lair, a. a. O., Randnr. 16, und Urteil Brown, a. a. O.).
26 Die niederländische Regierung macht geltend, das aufgrund der WSF gewährte Grundstipendium stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Einschreibegebühr und der Studiengebühr, die in einem konkreten Fall zu entrichten seien. Jeder Versuch, das Grundstipendium nach den verschiedenen Kostenfaktoren aufzuschlüsseln, sei gekünstelt und passe nicht zur Grundidee der WSF, die darin bestehe, dem Studenten eine Beteiligung an seinen Unterhaltskosten zu gewähren und bei der es sich daher um ein Instrument der Sozialpolitik handele, die in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten falle.
27 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Wie die niederländische Regierung einräumt, besteht das streitige Stipendium nämlich aus verschiedenen Bestandteilen, zu denen die Kosten des Zugangs zum Unterricht gehören. Der Umstand, daß der Zweck dieses Stipendiums darin besteht, den Studenten ein grosses Maß an finanzieller Unabhängigkeit zu bieten, schließt nicht aus, daß der Teil, der die Einschreibe- oder Studiengebühren decken soll, als in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrages fallend anzusehen ist.
28 Studenten aus einem anderen Mitgliedstaat haben insoweit Anspruch auf die gleiche Behandlung wie Studenten, die Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats sind, als die gewährte Beihilfe die Einschreibegebühren oder andere für den Zugang zum Unterricht verlangte Gebühren decken soll, und zwar unabhängig von der Art der Berechnung der Beihilfe oder der ihr zugrunde liegenden Konzeption. Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, zu ermitteln, welcher Teil der Finanzierung zur Deckung der für den Zugang zur Berufsausbildung verlangten Gebühren bestimmt ist.
29 Auf die siebte Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag für eine finanzielle Förderung, die ein Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen zur Durchführung einer Berufsausbildung gewährt, insoweit gilt, als diese Förderung die Kosten des Zugangs zu dieser Ausbildung decken soll.
30 Die sechste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der zu einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, nach Gemeinschaftsrecht ein Recht auf Einreise und Aufenthalt im letztgenannten Staat hat, um diese Berufsausbildung absolvieren zu können.
31 Diese Frage ist im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes gestellt worden, wonach die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrages fallen und eine Gebühr für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstossende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, wenn sie von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, nicht aber von inländischen Studenten erhoben wird (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83, Gravier, Slg. 1985, 593).
32 In diesem Zusammenhang hat die niederländische Regierung - darin von der Regierung des Vereinigten Königreichs und der deutschen Regierung unterstützt - im wesentlichen geltend gemacht, das Urteil Gravier beziehe sich nur auf die Einschreibe- und die Studiengebühr und könne nicht herangezogen werden, um aus den Artikeln 7 und 128 EWG-Vertrag abzuleiten, daß einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der zu einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat förmlich zugelassen sei, deshalb auch ein Recht auf Aufenthalt im letztgenannten Mitgliedstaat zustehe. Das Vereinigte Königreich hat ausserdem vorgetragen, wenn durch den Vertrag ausdrücklich ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei, sei es an Voraussetzungen geknüpft worden. Aus dem Umstand, daß ein durch Artikel 7 eingeräumtes implizites Aufenthaltsrecht keinerlei Beschränkungen unterläge, könne man somit folgern, daß durch diesen Artikel kein Recht auf Einreise oder Aufenthalt begründet werde.
33 Die Kommission hat dagegen geltend gemacht, daß sich das Recht auf Zulassung zu einer Berufsausbildung unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für Inländer gälten, als illusorisch erwiese, wenn ein Student, der dieses Recht besitze, nicht auch berechtigt wäre, sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufzuhalten, in dem die Berufsausbildung stattfinde. Das Aufenthaltsrecht sei daher eine logische Folge des erstgenannten Rechts.
34 Der Argumentation der Kommission ist zu folgen. Das Recht auf Gleichbehandlung in bezug auf die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung betrifft nämlich nicht nur die von der betreffenden Bildungseinrichtung aufgestellten Anforderungen wie z. B. Einschreibegebühren, sondern auch alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung dieses Rechts zu behindern. Es liegt auf der Hand, daß es einem Studenten, der zu einer Berufsausbildung zugelassen ist, unmöglich werden könnte, an den Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, wenn er kein Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat hätte, in dem der Unterricht stattfindet. Das Verbot der Diskriminierung in bezug auf die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung, das sich aus den Artikeln 7 und 128 EWG-Vertrag ergibt, impliziert daher, daß ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der zu einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, für die Dauer der Ausbildung über ein Aufenthaltsrecht verfügt.
35 Der zweite Teil der sechsten Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob dieses Recht auf Aufenthalt unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeuebt werden kann.
36 Nach ständiger Rechtsprechung wird mit einer Aufenthaltserlaubnis festgestellt, welche persönliche Stellung einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zukommt. Da die durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Rechte jedoch nicht erst durch die Erteilung einer solchen Erlaubnis entstehen, kann deren Fehlen die Ausübung dieser Rechte nicht beeinträchtigen (vgl. insbesondere Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 33, und Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 25).
37 Daraus folgt, daß das Recht auf Einreise und auf Aufenthalt, das ein Student, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, aus dem Gemeinschaftsrecht herleitet, nicht von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abhängig gemacht werden kann.
38 Der dritte Teil der sechsten Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob und inwieweit der Aufnahmemitgliedstaat das Aufenthaltsrecht mit Einschränkungen erteilen kann.
39 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß das Aufenthaltsrecht eines Studenten, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, nur die logische Folge des Rechts ist, ohne Diskriminierung Zugang zu einer Berufsausbildung zu erhalten, so daß dieses Aufenthaltsrecht auf das beschränkt ist, was erforderlich ist, damit der Betroffene eine Berufsausbildung absolvieren kann. Das Aufenthaltsrecht kann daher zeitlich auf die Dauer des absolvierten Studiums beschränkt und nur für dieses Studium erteilt werden. Darüber hinaus kann das Aufenthaltsrecht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die sich aus den berechtigten Interessen des Mitgliedstaats ergeben, wie z. B. die Deckung der Kosten für Lebensunterhalt und Krankenversicherung, für die das Verbot der Diskriminierung beim Zugang zur Berufsausbildung nicht gilt.
40 Auf die sechste Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der zu einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, nach Gemeinschaftsrecht ein Recht auf Aufenthalt in diesem zweiten Mitgliedstaat hat, um diese Ausbildung absolvieren zu können, und zwar für die Dauer dieser Ausbildung. Dieses Recht kann unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Aufnahmemitgliedstaat ausgeuebt werden. Das Aufenthaltsrecht kann jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden, für die das Verbot der Diskriminierung beim Zugang zur Berufsausbildung nicht gilt.
41 Die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob es eine nach Artikel 7 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung darstellt, wenn ein Mitgliedstaat von einem Studenten, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienfinanzierung den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis verlangt, während dieses Erfordernis für inländische Studenten nicht gilt.
42 Wie sich insoweit aus den oben genannten Urteilen Royer und Echternach ergibt, leitet der Betroffene sein Aufenthaltsrecht aus dem Gemeinschaftsrecht her, so daß dieses Aufenthaltsrecht nicht erst durch die Aufenthaltserlaubnis entsteht. Artikel 7 EWG-Vertrag verbietet es daher, daß die Finanzierung von Einschreibegebühren oder anderen Gebühren für den Zugang zur Berufsausbildung, die unter den EWG-Vertrag fällt, vom Besitz einer Aufenthaltserlaubnis abhängig gemacht wird.
43 Auf die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß Artikel 7 EWG-Vertrag es verbietet, daß ein Mitgliedstaat von einem Studenten, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist und dem nach Gemeinschaftsrecht ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienfinanzierung den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis verlangt.
Kostenentscheidung:
Kosten
44 Die Auslagen der niederländischen, der deutschen, der italienischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom College van Beroep Studiefinanciering mit Beschluß vom 27. November 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Die Beschäftigungsbedingungen eines Arbeitnehmers mit einem "opröpcontract" verbieten es nicht, ihn als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag zu betrachten.
2) Die Dauer der von dem Betroffenen verrichteten Tätigkeiten ist ein Gesichtspunkt, den das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung der Frage berücksichtigen kann, ob es sich hierbei um tatsächliche und echte Tätigkeiten handelt oder ob sie vielmehr einen so geringen Umfang haben, daß sie nur unwesentlich und untergeordnet sind.
3) Bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft sind alle Berufstätigkeiten zu berücksichtigen, die der Betroffene im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verrichtet hat, nicht aber Tätigkeiten, die er anderswo in der Gemeinschaft ausgeuebt hat.
4) Ein Wanderarbeitnehmer, der seine Beschäftigung aufgibt und ein Studium auf Vollzeitbasis aufnimmt, das nicht im Zusammenhang mit seiner früheren Berufstätigkeit steht, behält seine Rechtsstellung als Wanderarbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag nicht, es sei denn, es handelt sich um einen Wanderarbeitnehmer, der unfreiwillig arbeitslos geworden ist.
5) Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag gilt für eine finanzielle Förderung, die ein Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen zur Durchführung einer Berufsausbildung gewährt, insoweit, als diese Förderung die Kosten des Zugangs zu dieser Ausbildung decken soll.
6) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der zu einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, hat nach Gemeinschaftsrecht ein Recht auf Aufenthalt in diesem zweiten Mitgliedstaat, um diese Ausbildung absolvieren zu können, und zwar für die Dauer dieser Ausbildung. Dieses Recht kann unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Aufnahmemitgliedstaat ausgeuebt werden. Das Aufenthaltsrecht kann jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden, für die das Verbot der Diskriminierung beim Zugang zur Berufsausbildung nicht gilt.
7) Artikel 7 EWG-Vertrag verbietet es, daß ein Mitgliedstaat von einem Studenten, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist und dem nach Gemeinschaftsrecht ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienfinanzierung den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis verlangt.
Ende der Entscheidung
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