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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.07.1997
Aktenzeichen: C-36/95
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 89/552/EWG, Marknadsföringslag, Radiolag


Vorschriften:

EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234)
EGV Art. 30
EGV Art. 59
Richtlinie 89/552/EWG
Marknadsföringslag § 2 Abs. 1
Radiolag § 11
Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 09.07.1997 mit dem Aktenzeichen C-34/95


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