Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: C-369/06
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 78 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER SIEBTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
28. Juni 2007
"Streichung"
Parteien:
In der Rechtssache C-369/06
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 8. September 2006,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Scharf und K. Gross als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DER
SIEBTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Mit am 2. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Kommission dem Gerichtshof gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und gemäß Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.
2 Die Beklagte hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zur Klagerücknahme eingereicht.
3 Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
4 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Republik Österreich zurückzuführen, da diese erst nach Klageerhebung durch die Kommission die Maßnahmen erlassen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.
5 Der Republik Österreich sind somit die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident der Siebten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:
1. Die Rechtssache C-369/06 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.