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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: C-377/04
Rechtsgebiete: RL 89/391/EWG, EG


Vorschriften:

RL 89/391/EWG Art. 16 Abs. 1
EG Art. 226 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)

27. Oktober 2005(*)

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/92/EG - Arbeitnehmerschutz - Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphären - Nicht fristgerechte Umsetzung"

Parteien:

In der Rechtssache C-377/04

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 2. September 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und U. Lõhmus,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. 2000, L 23, S. 57, im Folgenden: Richtlinie), verstoßen hat, indem sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur vollständigen Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen oder ihr jedenfalls nicht mitgeteilt hat.

2 Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis."

3 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist in nationales Recht umgesetzt worden sei, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 Absatz 1 EG ein. Nachdem sie der Republik Österreich Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab sie am 19. Dezember 2003 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrem Eingang nachzukommen. Da aus den von den österreichischen Behörden auf diese Stellungnahme hin mitgeteilten Informationen hervorging, dass die Richtlinie noch nicht umgesetzt worden war, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

4 Die österreichische Regierung macht geltend, dass die Richtlinie auf Bundesebene bereits zum Teil umgesetzt worden sei und dass eine weitere Verordnung ausgearbeitet werde. Was die Lage auf Landesebene angehe, so hätten das Land Salzburg und das Land Vorarlberg die Richtlinie umgesetzt, wobei die Bestätigungen der Kommission für den Empfang der Notifikationen vom 9. September und 8. Oktober 2004 datierten. Die Länder Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Steiermark und Wien seien im Begriff, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

5 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-322/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-11267, Randnr. 50).

6 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in die nationale Rechtsordnung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht erlassen waren.

7 Unter diesen Umständen ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

8 Demnach ist festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, indem sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie nicht erlassen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Österreich beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), verstoßen, indem sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur vollständigen Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen hat.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

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