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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1993
Aktenzeichen: C-377/92
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 2505/92, VO (EWG) Nr. 2658/87
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 | |
VO (EWG) Nr. 2505/92 | |
VO (EWG) Nr. 2658/87 |
Eine Substanz aus einer pasteurisierten, homogenisierten und danach sprühgetrockneten Mischung aus zermahlener und gepresster Kokosnußmasse mit vor der Trocknung zur Gewinnung der Pulverform zugesetztem Maltodextrin und Natrium-Kaseinat und mit einem geringfügigen Fasergehalt sowie einem Saccharosegehalt von 5 % oder mehr ist in die Unterposition 2106 90 99 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 5. OKTOBER 1993. - FELIX KOCH OFFENBACH COULEUR UND KARAMEL GMBH GEGEN OBERFINANZDIREKTION MUENCHEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF - DEUTSCHLAND. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - KOMBINIERTE NOMENKLATUR - KOKOSNUSSPULVER. - RECHTSSACHE C-377/92.
Entscheidungsgründe:
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 26. August 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Oktober 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 267, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage lautet wie folgt:
Ist der Gemeinsame Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur 1990) dahin auszulegen, daß "Kokosnusspulver" aus einer pasteurisierten, homogenisierten und danach sprühgetrockneten Mischung aus zermahlener und gepresster Kokosnußmasse mit vor der Trocknung zur Gewinnung der Pulverform zugesetztem Maltodextrin und Natrium-Kaseinat, wie in den Gründen näher beschrieben, als (andere) anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitung in die Unterposition 2106 90 99 einzureihen ist?
3 Wegen der Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.
4 Aus den in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 16. September 1993 angegebenen Gründen ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß eine Substanz aus einer pasteurisierten, homogenisierten und danach sprühgetrockneten Mischung aus zermahlener und gepresster Kokosnußmasse mit vor der Trocknung zur Gewinnung der Pulverform zugesetztem Maltodextrin und Natrium-Kaseinat und mit einem geringfügigen Fasergehalt sowie einem Saccharosegehalt von 5 % oder mehr in die Unterposition 2106 90 99 des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
5 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 26. August 1992 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Eine Substanz aus einer pasteurisierten, homogenisierten und danach sprühgetrockneten Mischung aus zermahlener und gepresster Kokosnußmasse mit vor der Trocknung zur Gewinnung der Pulverform zugesetztem Maltodextrin und Natrium-Kaseinat und mit einem geringfügigen Fasergehalt sowie einem Saccharosegehalt von 5 % oder mehr ist in die Unterposition 2106 90 99 des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen.
Ende der Entscheidung
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