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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.12.1996
Aktenzeichen: C-38/95
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 3796/81, VO (EWG) Nr. 1697/79


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 3796/81 Art. 20
VO (EWG) Nr. 1697/79 Art. 5 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Tarifstellen 03.02 A I b und 03.02 A II a des Gemeinsamen Zolltarifs, die Kabeljau, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, beziehungsweise Filets vom Kabeljau, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake erfassen, sind in der Fassung der Verordnung Nr. 3796/91 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse in Anwendung der Vorschrift 1 der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß das Verzeichnis der Arten, deren wissenschaftliche Bezeichnung in Klammern nach der Bezeichnung Kabeljau angegeben ist, abschließend ist, so daß Leng der wissenschaftlichen Bezeichnung "Molva molva" nicht von diesen Tarifstellen erfasst wird, sondern in die Auffangtarifstellen 03.02 A I f und 03.02 A II d einzureihen ist und von der in Artikel 20 der Verordnung vorgesehenen Aussetzung der Eingangsabgaben ausgeschlossen ist.

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob der den zuständigen Behörden unterlaufene Irrtum im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, "vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte", sind die Art des Irrtums, die Erfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und die von ihm aufgewandte Sorgfalt zu berücksichtigen. Zu den bei der Beurteilung der Art des Irrtums zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören die Verwirrung, die sich aus der verwendeten Terminologie ergeben kann, der Umstand, daß eine Regelungsänderung nicht klar zutage lag, und die Zeit, die die zuständigen Behörden selbst benötigten, bis sie diese Änderung erkannten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage dieser Auslegung zu beurteilen, ob der zur Nichterhebung der Zölle führende Irrtum vom Abgabenschuldner erkannt werden konnte.


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 12. Dezember 1996. - Ministero delle Finanze gegen Foods Import Srl. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte d'appello di Ancona - Italien. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifstellen - Fisch der Art 'Molva molva'. - Rechtssache C-38/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die Corte d' appello Ancona hat mit Beschluß vom 19. Oktober 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Februar 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (ABl. L 379, S. 1) und des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem italienischen Finanzministerium (Ministero delle Finanze) und der Foods Import Srl (im folgenden: Foods Import).

3 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß Foods Import auf die Einfuhr von Klippfisch (Baccalà), eines gesalzenen und eventuell luftgetrockneten Fisches des Typus "Kabeljau", spezialisiert ist. Mit Schreiben vom 23. April 1985 teilte ihr die Zollstelle San Benedetto del Tronto mit, sie habe ein Verfahren zur Änderung der Festsetzung der Abgaben für die in der Zeit von Juni 1982 bis April 1985 getätigten Klippfischeinfuhren aus Norwegen eingeleitet. Mit Bescheid vom 15. Mai 1985 verlangte diese Zollstelle die Entrichtung von Abgaben in Höhe von 508 260 820 LIT zuzueglich 4 046 331 800 LIT wegen Zollhinterziehung und 80 925 900 LIT wegen Steuerhinterziehung. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wurde durch die Verordnung Nr. 3796/81 der Gemeinsame Zolltarif (im folgenden: GZT) dahin gehend abgeändert, daß die Aussetzung der Zölle auf bestimmte Arten von Kabeljau beschränkt wurde, zu denen die durch die Foods Import eingeführte Art (Leng der wissenschaftlichen Bezeichnung "Molva molva") nicht gehöre.

4 Artikel 17 der später geänderten und ergänzten Verordnung (EWG) Nr. 100/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (ABl. L 20. S. 1) sah eine vollständige Aussetzung der Zölle des GZT für bestimmte Erzeugnisse vor, darunter Kabeljau und Filets vom Kabeljau entsprechend der Definition der Tarifstellen 03.02 A I b und 03.02 A II a des GZT, deren Wortlaut durch Anhang V wie folgt geändert wurde:

"03.02 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart:

A. getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:

I. ganz, ohne Kopf oder zerteilt:

...

b) Kabeljau

...

II. Filets:

a) vom Kabeljau".

5 Durch Artikel 20 der Verordnung Nr. 3796/81 wurde die Aussetzung der Zölle für Kabeljau und Filets vom Kabeljau der Tarifstellen 03.02 A I b und 03.02 A II a des GZT bestätigt, zugleich jedoch geändert, wie sich aus folgender Passage ihres Anhangs VI ergibt:

"03.02 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart:

A. getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:

I. ganz, ohne Kopf oder zerteilt:

...

b) Kabeljau (Gadus morrhua, Boreogadus saida, Gadus ogac)

...

II. Filets:

a) vom Kabeljau (Gadus morrhua, Boreogadus saida, Gadus ogac)."

6 Diese Änderungen wurden in die Fassungen des GZT von 1983, 1984 und 1985 übernommen.

7 Nach Zurückweisung des Verwaltungsrechtsbehelfs erhob Foods Import gegen das Ministero delle Finanze Klage beim Tribunale civile e penale Ancona, das mit Urteil vom 18. Juni 1991 feststellte, daß keine Zölle geschuldet würden. Zur Begründung führte es aus, die Gemeinschaftsverordnung sei mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und insbesondere mit der durch das Protokoll von Annecy vom 10. Oktober 1949 gebilligten Liste XXVII unvereinbar, in die die Zollzugeständnisse aufgenommen worden seien, die der Italienischen Republik von den anderen dem GATT beigetretenen Staaten eingeräumt worden seien, insbesondere die vollständige Zollbefreiung für "Fische, nur gesalzen, getrocknet oder geräuchert: Kabeljau und ähnliche (Schellfisch, Klippfisch), Stockfisch".

8 Das Ministero delle Finanze legte gegen dieses Urteil bei der Corte d' appello Ancona Rechtsmittel ein. Diese hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die mit der Verordnung Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 eingeführte und mit der Verordnung Nr. 3383/83 des Rates vom 4. November 1983 bestätigte Aufzählung in Anhang VI der erstgenannten Verordnung, in dem das Kapitel 3 des Gemeinsamen Zolltarifs wiedergegeben ist und in dem unter Tarifstelle 03.02 A I Kabeljau und unter Tarifstelle 03.02 A II Filets vom Kabeljau mit der weiteren Spezifizierung "Gadus morrhua, Boreogadus saida, Gadus ogac" aufgeführt sind, abschließend, oder enthält sie nur Beispiele, und fällt dementsprechend Klippfisch der wissenschaftlichen Bezeichnung "Molva" unter diese Aufzählung oder nicht?

2. Falls der Gerichtshof die Aufzählung als abschließend ansieht: Gilt Artikel 20 der Verordnung Nr. 3796/81, der die Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs regelt, nur für die drei in Frage 1 genannten Unterarten von Kabeljau (Gadus morrhua, Boreogadus saida, Gadus ogac), nicht aber für andere Unterarten wie "Molva"?

3. In jedem Fall: Ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 vom 24. Juli 1979, der den Anspruch des Schuldners regelt, daß von einer Nacherhebung abgesehen wird (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199), auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, in dem die Erhebung der Abgaben von den Zollbehörden versäumt wurde und die angebliche Schuldnerin alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hatte?

Zu den ersten beiden Fragen

9 Mit den ersten beiden Fragen, die zweckmässigerweise zusammen zu prüfen sind, ersucht die Corte d' appello Ancona den Gerichtshof im Kern, die Tarifstellen 03.02 A I b und 03.02 A II a im Hinblick darauf auszulegen, ob Leng der wissenschaftlichen Bezeichnung "Molva molva" ihnen zugewiesen werden kann und seine Einfuhr folglich gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 3796/81 unter Befreiung von den Eingangsabgaben erfolgt.

10 Foods Import macht geltend, die in den Gemeinschaftsvorschriften zur Bezeichnung von Kabeljau verwendete Terminologie sei nicht klar, der Leng gehöre zur Familie der "Gadidä", deren bekannteste Art der Kabeljau sei, und für die Qualität von Klippfisch oder "Baccalà" sei die verwendete Fischart nicht ausschlaggebend. Zudem seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu tarifierende Waren nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu unterscheiden, wobei deren Überprüfung bei der Zollabfertigung möglich sein müsse. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall wegen der Schwierigkeit, getrocknete und gesalzene Filets verschiedener Arten zu unterscheiden, nicht erfuellt. In Anwendung der Tarifierungsvorschriften des GZT sei der Leng daher in die Tarifstellen einzureihen, um deren Auslegung ersucht werde, da sie die dem Leng ähnlichste Art beträfen. Im übrigen sei Klippfisch (Baccalà) immer von den Eingangsabgaben befreit gewesen. Die Änderung der Nomenklatur lasse sich allenfalls durch politische Gründe erklären und bewirke eine diskriminierende Unterscheidung zwischen gleichartigen Erzeugnissen. Es liege ein Ermessensmißbrauch vor, da die Änderung erfolgt sei, um für künftige Verhandlungen auf dem Fischereisektor ein Druckmittel zu haben. Schließlich stehe eine Tarifierung, die zu einer Wiedereinführung von Eingangsabgaben führe, im Widerspruch zum GATT.

11 Nach Auffassung der italienischen Regierung und der Kommission ist die Art "Molva molva" dagegen nicht den Tarifstellen 03.02 A I b und 03.02. A II a zuzuweisen, in denen die erfassten Arten abschließend aufgeführt seien. Die Art "Molva molva" unterscheide sich wesentlich von den in diesen Tarifstellen genannten Arten, und die Tatsache, daß sie nicht der gleichen Tarifstelle zugewiesen seien, entspreche den wissenschaftlichen Klassifizierungen. Nach Ansicht der Kommission beziehen sich im übrigen einige der Argumente von Foods Import nicht auf die Auslegung, sondern auf die Rechtmässigkeit der Verordnung Nr. 3796/81.

12 Die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Schema des GZT sind in den aufeinanderfolgenden Verordnungen des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 172, S. 1) enthalten. Im entscheidungserheblichen Zeitraum waren dies die Verordnungen (EWG) Nr. 3300/81 vom 16. November 1981 (ABl. L 335, S. 1), Nr. 3000/82 vom 19. Oktober 1982 (ABl. L 318, S. 1), Nr. 3333/83 vom 4. November 1983 (ABl. L 313, S. 1) und Nr. 3400/84 vom 27. November 1984 (ABl. L 320, S. 1).

13 Gemäß der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 1 in Titel I Abschnitt A jeder dieser Verordnungen sind maßgebend für die Tarifierung der Wortlaut der Tarifnummern, die Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften. Die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften gelten jedoch nur insoweit, als in den Tarifnummern oder in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist. Die Allgemeine Vorschrift 3 regelt den Fall, daß für die Tarifierung einer Ware zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht kommen, während die Allgemeine Vorschrift 4 sich auf Waren bezieht, die durch keine Tarifnummer erfasst werden. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Leng in Anwendung der Tarifierungsvorschrift 1 einer bestimmten Tarifnummer zuzuweisen ist oder ob bei seiner Tarifierung die anderen Tarifierungsvorschriften angewendet werden müssen.

14 Die Untersuchung der Tarifnummern des Kapitels 3 ° Fische, Krebstiere und Weichtiere ° im allgemeinen und der Tarifnummer 03.02 ° Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake ° im besonderen zeigt, daß diese Tarifnummern nach mehreren Verfahren abgefasst sind. In einigen Fällen ist nur der übliche Artname angegeben, während in anderen in Klammern ein oder mehrere wissenschaftliche Bezeichnungen in lateinischer Sprache hinzugesetzt worden sind. Zum Teil ist dem Artnamen die Angabe "Fische der Art" vorangestellt. Nach der wissenschaftlichen Bezeichnung kann auch die Angabe "sp. p." oder "spp." folgen, die für die lateinische Bezeichnung "species", "Arten", steht (vgl. für die letztgenannte Abkürzung insbesondere den GZT in der Fassung der Verordnung Nr. 3333/83).

15 In Anbetracht dieser verschiedenen Formulierungsmöglichkeiten ist die Aufzählung von drei wissenschaftlichen lateinischen Bezeichnungen nach dem Artnamen "Kabeljau" als abschließend auszulegen, so daß nur Fische dieser Tarifstelle zugewiesen werden können, deren wissenschaftliche lateinische Bezeichnung in Klammern angegeben ist. Hätte der Gesetzgeber eine andere Absicht verfolgt, so hätte er nämlich die Angabe "Fische der Art" oder "sp. p." oder aber nur den üblichen Artnamen ohne weiteren Zusatz verwendet.

16 Dieses Ergebnis wird durch die wissenschaftlichen Abhandlungen zur Klassifizierung von Fischen bestätigt. Wie die in der auszulegenden Tarifstelle angeführten Arten gehört auch die Art "Molva molva" zur Familie der "Gadidä". Es handelt sich bei dieser jedoch um eine sehr umfangreiche Familie mit zahlreichen Unterfamilien. Die Art "Molva molva" gehört zur Unterfamilie der "Lotinä", die von den Unterfamilien der "Gadidä" zu unterscheiden ist, zu denen die Fische gehören, deren wissenschaftliche Bezeichnung in den fraglichen Tarifstellen aufgeführt ist. Es besteht also keine Unvereinbarkeit zwischen der zollrechtlichen Einteilung und den anerkannten wissenschaftlichen Klassifizierungen.

17 Dieses Ergebnis steht im übrigen nicht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des GZT und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-459/93, Thyssen Haniel Logistic, Slg. 1995, I-1381, Randnr. 8). Die Art, der ein Fisch angehört, ist nämlich eine objektive, im Wortlaut der Tarifstelle des GZT festgelegte Eigenschaft. Im übrigen setzt das Erfordernis, daß das Vorliegen der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Waren im Zeitpunkt der Zollabfertigung nachgeprüft werden kann (Urteil vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-233/88, van de Kolk, Slg. 1990, I-265, Randnr. 12), nicht voraus, daß die Unterschiede zwischen den Waren offensichtlich sind. Bestimmte Merkmale einer Ware können nur mikroskopisch (Urteil vom 17. März 1983 in der Rechtssache 175/82, Dinter, Slg. 1983, 969) oder mit sensorischen Analysemethoden feststellbar sein (Urteil van de Kolk, a. a. O.). Im übrigen kann die Einordnung einer Ware von der Art und Weise ihrer Herstellung oder von der geographischen Herkunft einiger ihrer Bestandteile abhängen, die nicht notwendig offensichtlich sind (Urteil vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg. 1989, 1395).

18 Da der Leng ("Molva molva") weder in die Tarifstelle für Kabeljau noch in die anderen spezifischen Tarifstellen der Tarifnummer 03.02 ° Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake ° eingereiht werden kann, ist er den Tarifstellen 03.02 A I f und 03.02 A II d ° "andere" ° zuzuweisen.

19 Da die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 1 eine Einreihung des Leng ("Molva molva") in eine bestimmte Tarifstelle des GZT ermöglicht, brauchen die Tarifierungsvorschriften 3 und 4, die Fälle betreffen, in denen mehrere oder keine Tarifnummern in Betracht kommen, nicht angewandt zu werden.

20 Das weitere Vorbringen von Foods Import bezieht sich auf die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3796/81, zu der das nationale Gericht dem Gerichtshof keine Frage gestellt hat. Die mit diesem Vorbringen angesprochenen Gesichtspunkte sind jedoch für die Beantwortung der nachstehend geprüften dritten Frage nützlich.

21 Auf die ersten beiden Fragen ist daher zu antworten, daß die in Artikel 20 der Verordnung Nr. 3796/81 aufgeführten Tarifstellen 03.02 A I b und 03.02 A II a dahin auszulegen sind, daß das Verzeichnis der Arten, deren wissenschaftliche Bezeichnung in Klammern angegeben ist, abschließend ist und Leng der wissenschaftlichen Bezeichnung "Molva molva" nicht umfasst, so daß dieser Fisch nicht zollfrei eingeführt werden kann.

Zur dritten Frage

22 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, in dem die Erhebung der Abgaben von den Zollbehörden versäumt wurde und die angebliche Schuldnerin alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hatte.

23 Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 lautet:

"Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat."

24 Nach dieser Bestimmung können die zuständigen Behörden von der Nacherhebung von Eingangsabgaben absehen, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfuellt sind: Die Nichterhebung der Abgaben muß auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen, der Abgabenschuldner muß gutgläubig gehandelt haben, d. h. der Irrtum der Behörden darf für ihn nicht erkennbar gewesen sein, und er muß schließlich alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben (Urteil vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 83).

25 Sind diese drei Voraussetzungen erfuellt, so hat der Abgabenschuldner nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes einen Anspruch darauf, daß von einer Nacherhebung abgesehen wird (Urteile vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 12, und Faroe Seafood u. a., a. a. O., Randnr. 84).

26 Nach Auffassung der italienischen Regierung ist diese Frage für unzulässig zu erklären, da keine Angaben vorlägen, aufgrund deren festgestellt werden könne, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfuellt seien.

27 Die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 obliegt dem nationalen Gericht. Es hat dabei zu prüfen, ob die drei dort geregelten Voraussetzungen erfuellt sind und ob damit die Foods Import einen Anspruch darauf hat, daß von einer Nacherhebung der Abgaben abgesehen wird. Der Gerichtshof kann jedoch diese Bestimmung unter Berücksichtigung der ihm mitgeteilten Gesichtspunkte auslegen.

28 Aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts ergibt sich, daß die Zollbehörden die Erhebung der Abgaben versäumten, obwohl Foods Import alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hatte. Das Ersuchen bezieht sich demnach auf die Auslegung der zweiten Voraussetzung, also darauf, ob der Irrtum der zuständigen Behörden "vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte".

29 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist bei der Prüfung dieser Voraussetzung u. a. die Art des Irrtums, die Erfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und die von ihm aufgewandte Sorgfalt zu berücksichtigen.

30 Im vorliegenden Fall ermöglichen mehrere Gesichtspunkte eine Beurteilung der Art des Irrtums. Wie der Generalanwalt in Nummer 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, spricht der Umstand, daß die Behörden während eines Zeitraums von etwa drei Jahren in ihrem Irrtum verharrten, dafür, daß die in Rede stehende Frage nicht leicht zu beantworten war. Insoweit kann auf die terminologische Verwirrung hingewiesen werden, die sich aus den üblichen Bezeichnungen der Fische und insbesondere daraus ergibt, daß sich die Bezeichnungen "Kabeljau" sowie "Stockfisch" und "Klippfisch" oder "Baccalà" im allgemeinen nicht auf bestimmte Fischarten, sondern auf Familien oder auf bei bestimmten Arten angewandte Konservierungsverfahren beziehen.

31 Während im übrigen über viele Jahre hinweg für eine grosse Vielfalt von Unterfamilien eine gemeinsame Tarifierung angewandt wurde, enthält die Verordnung Nr. 3796/81 keinen Hinweis auf die Änderung des Schemas, die sich nur darin äussert, daß nach dem üblichen Artnamen in Klammern eine Reihe wissenschaftlicher Bezeichnungen angegeben wurde. Zudem erkannten die zuständigen Zollbehörden diese Änderung erst nach mehreren Jahren.

32 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, daß bei der Beurteilung der Frage, ob der den zuständigen Behörden unterlaufene Irrtum im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 "vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte", die Art des Irrtums, die Erfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und die von ihm aufgewandte Sorgfalt zu berücksichtigen sind. Zu den bei der Beurteilung der Art des Irrtums zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören die Verwirrung, die sich aus der verwendeten Terminologie ergeben kann, der Umstand, daß eine Regelungsänderung nicht klar zutage lag, und die Zeit, die die zuständigen Behörden selbst benötigten, bis sie diese Änderung erkannten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage dieser Auslegung zu beurteilen, ob der zur Nichterhebung der Zölle führende Irrtum vom Abgabenschuldner erkannt werden konnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm von der Corte d' appello Ancona mit Beschluß vom 19. Oktober 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse aufgeführten Tarifstellen 03.02 A I b und 03.02 A II a sind dahin auszulegen, daß das Verzeichnis der Arten, deren wissenschaftliche Bezeichnung in Klammern angegeben ist, abschließend ist und Leng der wissenschaftlichen Bezeichnung "Molva molva" nicht umfasst, so daß dieser Fisch nicht zollfrei eingeführt werden kann.

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob der den zuständigen Behörden unterlaufene Irrtum im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, "vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte", sind die Art des Irrtums, die Erfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und die von ihm aufgewandte Sorgfalt zu berücksichtigen. Zu den bei der Beurteilung der Art des Irrtums zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören die Verwirrung, die sich aus der verwendeten Terminologie ergeben kann, der Umstand, daß eine Regelungsänderung nicht klar zutage lag, und die Zeit, die die zuständigen Behörden selbst benötigten, bis sie diese Änderung erkannten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage dieser Auslegung zu beurteilen, ob der zur Nichterhebung der Zölle führende Irrtum vom Abgabenschuldner erkannt werden konnte.

Ende der Entscheidung

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