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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.03.2000
Aktenzeichen: C-386/98
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/104/EG, EGV
Vorschriften:
Richtlinie 93/104/EG | |
EGV Art. 226 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. März 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/104/EG - Arbeitszeitgestaltung - Nichtumsetzung. - Rechtssache C-386/98.
Parteien:
In der Rechtssache C-386/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. J. Kuijper und A. Aresu, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato D. Del Gaizo, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) nachzukommen, nicht erlassen und/oder es unterlassen hat, die Kommission davon zu unterrichten,
erläßt
DER GERICHTSHOF
(Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter G. Hirsch und V. Skouris (Berichterstatter),
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. November 1999,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen, nicht erlassen und/oder es unterlassen hat, die Kommission davon zu unterrichten.
2 Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und c der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie spätestens am 23. November 1996 nachzukommen, oder sich spätestens zu diesem Zeitpunkt zu vergewissern, daß die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen einführen, wobei die Mitgliedstaaten gehalten sind, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, daß die von der Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden, und haben die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten.
3 Aus den Akten geht hervor, daß die Italienische Republik der Kommission die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Vorschriften nicht mitgeteilt hat.
4 Da die Kommission über keine weiteren Informationen verfügte, aus denen sich ergeben hätte, daß die Italienische Republik die dafür erforderlichen Vorschriften erlassen hätte, leitete sie das in Artikel 169 des Vertrages vorgesehene Verfahren ein und forderte die italienische Regierung mit Schreiben vom 30. Mai 1997 auf, sich binnen zwei Monaten zu der ihr zur Last gelegten Vertragsverletzung zu äußern.
5 Mit Schreiben vom 11. Juli 1997 übermittelte die italienische Regierung der Kommission ihre Erklärungen, aus denen hervorging, daß die für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in Vorbereitung seien.
6 Nachdem die Kommission keine Mitteilung über die getroffenen Maßnahmen erhalten hatte, richtete sie mit Schreiben vom 24. Juni 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik.
7 Im Laufe einer in Rom am 15. und am 16. Oktober 1998 von den Dienststellen der Kommission veranstalteten Besprechung machten die italienischen Verwaltungsstellen einige Angaben über die Vorarbeiten zur Umsetzung der Richtlinie.
8 Nach Angabe der Kommission ist Artikel 46 des Entwurfs des Gesetzes Nr. 128, des am 24. April 1998 erlassenen und im Supplemento Ordinario der Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana Nr. 104 vom 7. Mai 1998 veröffentlichten Gemeinschaftsgesetzes 1995-1997, in dem auf die Richtlinie Bezug genommen wurde, mit der Folge zurückgezogen worden, daß die Richtlinie im endgültigen Wortlaut dieses Gesetzes nicht mehr genannt wird. Die italienische Verwaltung hat es vorgezogen, eine Verweisung auf die Richtlinie in einen anderen die Arbeitszeitgestaltung betreffenden Gesetzentwurf aufzunehmen.
9 In der Folge wurden der Kommission zusätzliche Informationen über den Stand des Verfahrens zur Umsetzung der Richtlinie in der italienischen innerstaatlichen Rechtsordnung übermittelt. Es wurde jedoch keine zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Rechts- oder Verwaltungsvorschrift mitgeteilt.
10 Die Kommission hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben.
11 Die Italienische Republik macht zwar geltend, das nationale Recht stehe bereits im Einklang mit einigen Vorschriften der Richtlinie und die Sozialpartner hätten am 11. November 1997 eine gemeinsame Erklärung über die Durchführung der Richtlinie paraphiert, die im Sektor der Produktion allgemein angewendet werde, bestreitet aber die ihr zur Last gelegte Vertragsverletzung nicht und trägt vor, der Erlaß der Regelung, die die vollständige Umsetzung der Richtlinie sicherstellen werde, sei im Gange.
12 Da die vollständige Umsetzung der Richtlinie innerhalb der darin vorgeschriebenen Frist nicht erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.
13 Demzufolge ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
14 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, die Italienische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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