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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.2009
Aktenzeichen: C-387/05
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89, Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000
Vorschriften:
EG Art. 26 | |
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 20 | |
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 2 | |
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 9 | |
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 10 | |
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 17 Abs. 1 | |
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 2 | |
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 9 | |
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 10 | |
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 17 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
15. Dezember 2009
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von Gerät, das sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dient"
Parteien:
In der Rechtssache C-387/05
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 21. Oktober 2005,
Europäische Kommission, vertreten durch G. Wilms, L. Visaggio und C. Cattabriga als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Königreich Dänemark, vertreten durch J. Bering Liisberg als Bevollmächtigten,
Hellenische Republik, vertreten durch E.-M. Mamouna, A. Samoni-Rantou und K. Boskovits als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Portugiesische Republik, vertreten durch C. Guerra Santos, L. Inez Fernandes und J. Gomes als Bevollmächtigte,
Republik Finnland, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und E. Levits, der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Borg Barthet (Berichterstatter), M. Ile¨ic, J. Malenovský und U. Lõhmus,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2008,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Februar 2009
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie die Einfuhren von Gerät, das sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendbar ist, im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002 einseitig von Zöllen befreit hat und dass sie sich geweigert hat, die wegen dieser Befreiung nicht erhobenen Eigenmittel und die wegen der innerhalb der Fristen nicht erfolgten Bereitstellung dieser Eigenmittel an die Kommission geschuldeten Verzugszinsen zu berechnen und zu zahlen, gegen ihre Verpflichtungen zum einen aus Art. 26 EG, aus Art. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften) und damit aus dem Gemeinsamen Zolltarif und zum anderen aus den Art. 2, 9, 10 und 17 Abs. 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 (ABl. L 175, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1552/89) sowie den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) verstoßen hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
2 Art. 2 Abs. 1 der Beschlüsse 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 185, S. 24) und 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293, S. 9) sieht jeweils vor:
"Folgende Einnahmen stellen in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel dar:
...
b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse;
..."
3 Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmt:
"(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.
...
(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst:
a) die Kombinierte Nomenklatur;
...
c) die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und zwar:
- die Zölle ...
...
d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist;
e) die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind;
f) die autonomen Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder ausgesetzt werden;
g) die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen.
..."
4 Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmt:
"Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag - nachstehend 'Abgabenbetrag' genannt - muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).
..."
5 Im Rahmen der Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften an die Kommission erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung Nr. 1552/89, die in dem in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Zeitraum bis zum 30. Mai 2000 anwendbar war. Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 31. Mai 2000 durch die Verordnung Nr. 1150/2000 ersetzt, mit der sie ohne inhaltliche Änderung kodifiziert wurde.
6 Art. 2 der Verordnung Nr. 1552/89 sieht vor:
"(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.
(1a) Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.
..."
7 Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt:
"Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.
Das Konto wird unentgeltlich geführt."
8 Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung schreibt vor:
"Nach Abzug von 10 v. H. für Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Beschlusses spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 festgestellt wurde.
..."
9 Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt:
"Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden."
10 Art. 22 der Verordnung Nr. 1150/2000 lautet:
"Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die genannte Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang Teil A zu lesen."
11 Demgemäß sind die Art. 2, 9, 10 und 17 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 abgesehen davon, dass diese beiden Verordnungen namentlich auf den Beschluss 88/376 bzw. den Beschluss 94/728 verweisen, im Wesentlichen gleichlautend.
12 Der in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 genannte Satz von 10 v. H. wurde durch den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 42) auf 25 v. H. heraufgesetzt.
13 Der erste Erwägungsgrund des Beschlusses 2000/597 lautet:
"Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin unter anderem festgehalten, dass das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften gerecht, transparent, kostenwirksam, einfach und auf Kriterien gestützt sein sollte, die der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten bestmöglich Rechnung tragen."
14 Der 5. Erwägungsgrund der aufgrund von Art. 26 EG erlassenen Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. L 25, S. 1) lautet:
"Um dem Schutz der militärischen Geheimhaltung in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, ist es notwendig, besondere Verwaltungsverfahren für die Gewährung der Zollaussetzung festzulegen. Eine - auch als Zollanmeldung im Sinne des Zollkodex verwendbare - Erklärung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, für dessen Streitkräfte die Waffen und militärischen Ausrüstungsgüter bestimmt sind, wäre eine geeignete Garantie dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Erklärung sollte in Form einer Bescheinigung abgegeben werden. Es ist angezeigt, die Form solcher Bescheinigungen zu regeln und auch den Einsatz von Mitteln der Datenverarbeitung für die Abgabe der Erklärung zu gestatten."
15 Art. 1 dieser Verordnung sieht vor:
"Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen die Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter autonom ausgesetzt werden, die von den für die militärische Verteidigung der Mitgliedstaaten zuständigen Stellen oder in deren Auftrag aus Drittländern eingeführt werden."
16 Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 150/2003 bestimmt:
"Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können aus Gründen der militärischen Geheimhaltung die Bescheinigung und die eingeführten Waren anderen, vom Einfuhrmitgliedstaat bezeichneten Stellen vorgelegt bzw. vorgeführt werden. In solchen Fällen übermittelt die die Bescheinigung ausstellende zuständige Stelle bis zum 31. Januar und bis zum 31. Juli jeden Jahres den Zollbehörden ihres Mitgliedstaats einen summarischen Bericht über derartige Einfuhren. Der Bericht erfasst die dem Übermittlungsmonat unmittelbar vorausgehenden sechs Monate. Er enthält Angaben über die Anzahl der Bescheinigungen und deren jeweiliges Ausstellungsdatum, das Datum der Einfuhr sowie den Gesamtwert und das Bruttogewicht der mit diesen Bescheinigungen eingeführten Produkte."
17 Nach ihrem Art. 8 gilt die Verordnung Nr. 150/2003 ab 1. Januar 2003.
Vorverfahren
18 Die Kommission hatte gegen die Italienische Republik ein Verfahren eingeleitet, indem sie namentlich am 25. Juli 1985 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diese gerichtet hatte, mit der sie eine Verletzung des Art. 28 EG-Vertrag (nach Änderung Art. 26 EG) und der gemeinschaftlichen Zollregelung bei der Einfuhr von nicht spezifisch militärischem Gerät rügte. Dieses Verfahren wurde in der Folge ausgesetzt.
19 Angesichts des Umstands, dass über den Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der Eingangsabgaben für bestimmte Rüstungsgüter (ABl. 1988, C 265, S. 9) keine Einigung erzielt wurde, beschloss die Kommission im weiteren Verlauf, das genannte Verfahren wieder aufzunehmen. Mit Mahnschreiben vom 31. Januar 2002 forderte sie die Italienische Republik auf, ihr gegenüber zum Verstoß gegen Art. 26 EG und die gemeinschaftliche Zollregelung Stellung zu nehmen.
20 Darüber hinaus sandte die Kommission der Italienischen Republik am selben Tag ein zweites Mahnschreiben, das speziell die finanziellen Folgen des fraglichen Verstoßes betraf. Sie forderte diesen Mitgliedstaat auf, den Betrag der für die Haushaltsjahre seit dem 1. Januar 1999 nicht an die Gemeinschaft gezahlten Eigenmittel zu berechnen, ihr diese Mittel zur Verfügung zu stellen und die nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 geschuldeten Verzugszinsen zu zahlen.
21 Die Italienische Republik antwortete auf diese beiden Schreiben jedoch nicht.
22 Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 trat die Verordnung Nr. 150/2003 in Kraft.
23 Mit Schreiben vom 24. März 2003 wiederholte die Kommission ihre ursprüngliche Aufforderung betreffend die vor dem 1. Januar 2003 getätigten Einfuhren; die Zeit danach werde von der Verordnung Nr. 150/2003 erfasst. Auch dieses Schreiben ließ die Italienische Republik unbeantwortet.
24 Die Kommission richtete daraufhin am 11. Juli 2003 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik und forderte sie auf, binnen zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser nachzukommen.
25 Die Italienische Republik antwortete auf die mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 26. Februar 2004, in dem sie sich zur Rechtfertigung der bis zum 31. Dezember 2002 angewandten Zollbefreiung auf Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG berief. Sie machte dazu geltend, im Interesse der Sicherheit der Mitgliedstaaten sei in der Verordnung Nr. 150/2003 die Bedeutung von Einfuhren nicht spezifisch militärischen Geräts anerkannt worden, indem in ihrem Art. 2 Abs. 2 die Aussetzung der Zölle für derartiges Gerät gestattet worden sei.
26 In Anbetracht dieser Angaben der Italienischen Republik hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben, da diese ihrer Ansicht nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nachgekommen war.
27 Mit Beschluss vom 5. Mai 2006 hat der Präsident des Gerichtshofs das Königreich Dänemark, die Hellenische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Italienischen Republik zugelassen.
Zur Klage
Zur Zulässigkeit
28 Die Italienische Republik macht geltend, während die Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme hinsichtlich der Zollbefreiung für Einfuhren nicht spezifisch militärischen Zwecken dienender Waren nicht den Nachweis gefordert habe, dass die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt nicht beeinträchtigt worden seien, verlange sie in ihrer Klageschrift einen solchen Nachweis.
29 Es ist jedoch festzustellen, dass die Rügen, die die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme und ihrer Klageschrift erhoben hat, identisch sind. Mit ihrem Vorbringen zum Fehlen eines Nachweises, dass hinsichtlich der genannten Waren keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt vorliege, bezweckt die Kommission nur, den von der Italienischen Republik auf Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG gestützten Rechtfertigungsgrund zurückzuweisen; es stellt somit keine neue Rüge dar. Die von diesem Mitgliedstaat erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
Vorbringen der Parteien
30 Die Kommission macht geltend, die Italienische Republik berufe sich zu Unrecht auf Art. 296 EG, um die Abführung der auf die betreffenden Einfuhren entfallenden Zölle zu verweigern, da durch deren Erhebung die wesentlichen Sicherheitsinteressen dieses Mitgliedstaats nicht gefährdet würden.
31 Ihrer Ansicht nach sind Regelungen, mit denen Abweichungen oder Ausnahmen eingeführt werden, darunter Art. 296 EG, eng auszulegen. So müsse der betreffende Mitgliedstaat, der sich auf die Anwendung dieses Artikels berufe, nachweisen, dass er alle in diesem aufgestellten Voraussetzungen erfülle, wenn er von Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften abweichen wolle, der den in Art. 26 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Erhebung der Zölle enthalte.
32 Es sei daher Sache der Italienischen Republik, konkret und substantiiert nachzuweisen, dass durch die Erhebung der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Einfuhrzölle ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen gefährdet würden.
33 Maßnahmen, mit denen der Gemeinschaft Mittel, die ihr als Eigenmittel hätten gezahlt werden müssen, vorenthalten würden, um für die allgemeine Finanzierung von Militärausgaben eingesetzt zu werden, könnten nämlich nicht, jedenfalls nicht ohne zusätzliche Rechtfertigung, als für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderlich angesehen werden.
34 Die Verordnung Nr. 150/2003 sei ab 1. Januar 2003 anwendbar, ohne dass sie mit Rückwirkung ausgestattet worden sei. Im Übrigen sei die Rechtsgrundlage dieser Verordnung Art. 26 EG über die Festlegung der Zollsätze und nicht Art. 296 EG, auf den auch im Rahmen der neuen Regelung die in dieser Verordnung vorgesehene Zollaussetzung nicht gestützt werden könne.
35 Was sodann nicht spezifisch militärisches Gerät angehe, werde in Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG für die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, von einer ihm vom Vertrag auferlegten Verpflichtung abzuweichen, eine zusätzliche Voraussetzung aufgestellt, nach der die nationale Maßnahme nicht die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt beeinträchtigen dürfe. Im vorliegenden Fall sei kein Anhaltspunkt vorgetragen worden, der den Nachweis zuließe, dass diese Voraussetzung erfüllt sei.
36 Dazu betont die Kommission, die Nichterhebung der fraglichen Zölle durch die Italienische Republik führe zu einer Ungleichbehandlung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre jeweiligen Beiträge zum Gemeinschaftshaushalt. Sie bewirke nämlich eine Minderung der traditionellen Eigenmittel der Gemeinschaft, die nur durch eine Erhöhung der sogenannten BNE-Mittel (Mittel aus Bruttonationaleinkommen) ausgeglichen werden könnte, die auf alle Mitgliedstaaten aufgeteilt werde.
37 Die Italienische Republik trägt zum Nachweis, dass die fragliche Zollbefreiung zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich sei, vor, diesen Nachweis habe sie nicht zu führen, da der Gemeinschaftsgesetzgeber ihn mit dem Erlass der Verordnung Nr. 150/2003 schon selbst erbracht habe.
38 Sie tritt die Auffassung der Kommission entgegen, dass nach Art. 26 EG nur der Rat befugt sei, über eine etwaige Befreiung oder eine Aussetzung von Zöllen auf eine bestimmte Ware zu entscheiden, und dass folglich eine auf nationaler Ebene beschlossene Befreiung widerrechtlich von dieser Bestimmung abweiche.
39 Beim Erlass der Verordnung Nr. 150/2003 sei der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst davon ausgegangen, dass die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten durch eine Zollbefreiung besser gewahrt werden könnten. Das belege, dass für die von der Italienischen Republik bis zum 31. Dezember 2002 einseitig angewandte Befreiung die Voraussetzungen des Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG erfüllt gewesen seien.
40 Da der Zusammenhang zwischen der Nichterhebung der Zölle und der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten in der Verordnung Nr. 150/2003 anerkannt worden sei, sei nicht zu erkennen, warum weitere Nachweise erbracht werden müssten, um die Gefährdung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen durch eine Erhebung dieser Abgaben zu belegen.
41 Schließlich trägt die Italienische Republik hilfsweise vor, zumindest für die Zeit vor Eingang des ergänzenden Mahnschreibens vom 31. Januar 2002 sei die Aufforderung der Kommission zur Zahlung der Eigenmittel, der sie sich durch die Zollbefreiung, um die es in der vorliegenden Rechtssache gehe, entzogen habe, zurückzuweisen. Angesichts der Untätigkeit der Kommission während der langen Zeit zwischen der Notifizierung der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 25. Juli 1985 und der Übersendung des ergänzenden Mahnschreibens vom 31. Januar 2002 habe sie annehmen dürfen, dass die Kommission die Zollbefreiung stillschweigend akzeptiert habe. Die Verpflichtung zur Abführung der fraglichen Eigenmittel sei daher im Licht der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu begrenzen.
Würdigung durch den Gerichtshof
42 Der Zollkodex der Gemeinschaften sieht die Erhebung von Zöllen auf die Einfuhr von für den militärischen Gebrauch bestimmten Gütern wie den hier fraglichen aus Drittstaaten vor. Keine Bestimmung der gemeinschaftlichen Zollregelung sah für den Zeitraum der fraglichen Einfuhren, d. h. die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002, eine spezifische Zollbefreiung für die Einfuhr derartiger Güter vor. Infolgedessen lag für diesen Zeitraum auch keine ausdrückliche Befreiung von der Verpflichtung vor, die geschuldeten Zölle, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, an die zuständigen Behörden abzuführen.
43 Des Weiteren lässt sich aus dem Erlass der Verordnung Nr. 150/2003, die mit Wirkung vom 1. Januar 2003 die Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter vorsieht, schließen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber von der Annahme ausging, dass vor diesem Zeitpunkt eine Verpflichtung zur Abführung dieser Zölle bestand.
44 Die Italienische Republik hat nie bestritten, dass die streitigen Einfuhren in dem in Betracht gezogenen Zeitraum getätigt wurden. Sie hat lediglich den Anspruch der Gemeinschaft auf die fraglichen Eigenmittel unter Hinweis darauf in Abrede gestellt, dass die Verpflichtung, Zölle auf aus Drittstaaten eingeführte Rüstungsgüter abzuführen, im Sinne von Art. 296 EG ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde.
45 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer inneren und äußeren Sicherheit zu ergreifen, doch bedeutet dies nicht, dass solche Maßnahmen der Anwendung des Gemeinschaftsrechts völlig entzogen wären (vgl. Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 15, und vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 15). Der Vertrag sieht nämlich, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ausdrückliche Abweichungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nur in den Artikeln 30 EG, 39 EG, 46 EG, 58 EG, 64 EG, 296 EG und 297 EG vor, die ganz bestimmte außergewöhnliche Fälle betreffen. Aus ihnen lässt sich kein allgemeiner, dem Vertrag immanenter Vorbehalt ableiten, der jede Maßnahme, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit getroffen wird, vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausnähme. Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Vertrags anerkannt, so könnte das die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Überdies sind die Abweichungen nach den Art. 296 EG und 297 EG, wie es nach ständiger Rechtsprechung bei den Abweichungen von den Grundfreiheiten (vgl. u. a. Urteile vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-503/03, Slg. 2006, I-1097, Randnr. 45, vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-490/04, Slg. 2007, I-6095, Randnr. 86, und vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-6935, Randnr. 50) der Fall ist, eng auszulegen.
47 Speziell zu Art. 296 EG ist zu bemerken, dass dieser Artikel zwar von Maßnahmen spricht, die ein Mitgliedstaat als für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich ansieht, und von Auskünften, deren Preisgabe nach Ansicht des Mitgliedstaats diesen Interessen widerspricht, dass er jedoch nicht als eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten dazu ausgelegt werden kann, durch bloße Berufung auf diese Interessen von den Bestimmungen des Vertrags abzuweichen.
48 Im Übrigen hat der Gerichtshof auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer im Urteil vom 16. September 1999, Kommission/Spanien (C-414/97, Slg. 1999, I-5585), die dort fragliche Vertragsverletzung deshalb bejaht, weil das Königreich Spanien nicht nachgewiesen hatte, dass die im spanischen Recht vorgesehene Befreiung der Einfuhr und des Erwerbs von Waffen, Munition und ausschließlich für den militärischen Gebrauch bestimmtem Gerät von der Mehrwertsteuer gemäß Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG durch die Notwendigkeit einer Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen gerechtfertigt war.
49 Es ist daher Sache des Mitgliedstaats, der sich auf Art. 296 EG beruft, nachzuweisen, dass eine Inanspruchnahme der in diesem Artikel geregelten Abweichung erforderlich ist, um seine wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren.
50 In Anbetracht dieser Erwägungen kann nicht hingenommen werden, dass ein Mitgliedstaat die Verteuerung von militärischem Gerät, die sich aus der Erhebung der Zölle auf die Einfuhren solchen Geräts aus Drittstaaten ergebe, anführt, um sich zum Nachteil der übrigen Mitgliedstaaten, die die auf diese Einfuhren entfallenden Zölle tatsächlich erheben und abführen, den Verpflichtungen zu entziehen, die ihm aus der finanziellen Solidarität in Bezug auf den Gemeinschaftshaushalt erwachsen.
51 Was das Vorbringen angeht, die gemeinschaftlichen Zollverfahren seien nicht geeignet, die Sicherheit der Italienischen Republik in Bezug auf die Geheimhaltungserfordernisse zu gewährleisten, die in den mit den Ausfuhrstaaten geschlossenen Übereinkünften enthalten seien, so ist darauf hinzuweisen, dass zur Anwendung der gemeinschaftlichen Zollregelung, wie die Kommission zutreffend festgestellt hat, Gemeinschafts- und nationale Bedienstete tätig werden, die gegebenenfalls - im Fall der Behandlung sensibler Daten - einer Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen, die geeignet ist, die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten zu wahren.
52 Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass die Erklärungen, die die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen zu vervollständigen und der Kommission zuzuleiten haben, einen solchen Grad an Genauigkeit erreichen werden, dass es zu einer Verletzung sowohl der Sicherheits- als auch der Geheimhaltungsinteressen dieser Mitgliedstaaten kommt.
53 Unter diesen Umständen und nach Art. 10 EG, der die Verpflichtung der Mitgliedstaaten betrifft, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, für die Beachtung des Vertrags zu sorgen, haben die Mitgliedstaaten der Kommission alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die Eigenmittel der Gemeinschaft ordnungsgemäß überwiesen wurden. Eine solche Verpflichtung schließt jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 168 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, nicht aus, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Art. 296 EG die Übermittlung der Informationen im Einzelfall ausnahmsweise auf bestimmte Teile eines Schriftstücks beschränken oder ganz ablehnen können.
54 Die Italienische Republik hat somit nicht nachgewiesen, dass die Tatbestandsmerkmale des Art. 296 EG erfüllt sind.
55 Die vorstehenden Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des Art. 296 EG im Zusammenhang mit der Einfuhr von militärischem Gerät gelten erst recht für die Einfuhr von Gerät, das sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dient, gleichviel, ob dieses Gerät ausschließlich oder nicht ausschließlich für militärische Zwecke eingeführt wurde.
56 Ihren Antrag, die Wirkungen des vorliegenden Urteils hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der Eigenmittel, der sie sich durch die Zollbefreiung, um die es in der vorliegenden Rechtssache gehe, entzogen habe, für die Zeit vor Eingang des ergänzenden Mahnschreibens vom 31. Januar 2002 zu beschränken, begründet die Italienische Republik damit, dass die längere Untätigkeit der Kommission und der Erlass der Verordnung Nr. 150/2003 bei ihr ein berechtigtes Vertrauen hätten entstehen lassen.
57 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nur ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sein kann, die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit zu beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. u. a. Urteil vom 23. Mai 2000, Buchner u. a., C-104/98, Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39).
58 Der Gerichtshof ist nämlich nur unter ganz bestimmten Umständen so vorgegangen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhing, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine erhebliche objektive Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (Urteil vom 12. September 2000, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-359/97, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 91).
59 Selbst wenn man annähme, dass die nach Art. 226 EG ergangenen Urteile die gleichen Wirkungen haben wie die nach Art. 234 EG ergangenen und daher Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise eine Beschränkung ihrer zeitlichen Wirkungen erforderlich machen könnten (vgl. Urteile vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, Slg. 2007, I-4185, Randnr. 67, vom 12. Februar 2009, Kommission/Polen, C-475/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 61, und vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 78), genügt doch die Feststellung, dass im vorliegenden Fall die Kommission in keinem Stadium des Verfahrens von ihrer grundsätzlichen Auffassung abgerückt ist. Sie hat nämlich in ihrer im Rahmen der Verhandlungen zur Verordnung Nr. 150/2003 abgegebenen Erklärung ihren festen Willen zum Ausdruck gebracht, nicht auf die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angefallenen Zölle zu verzichten, und hat sich hierzu die geeigneten Maßnahmen vorbehalten.
60 Demgemäß ist der Antrag der Italienischen Republik, die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils zu beschränken, zurückzuweisen.
61 Nach alledem hat die Italienische Republik dadurch, dass sie die Einfuhren von Gerät, das sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendbar ist, in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002 von Zöllen befreit hat und dass sie sich geweigert hat, die wegen dieser Befreiung nicht erhobenen Eigenmittel und die wegen der innerhalb der Fristen nicht erfolgten Bereitstellung dieser Eigenmittel an die Kommission geschuldeten Verzugszinsen zu berechnen, festzustellen und der Kommission zur Verfügung zu stellen, gegen ihre Verpflichtungen zum einen aus Art. 26 EG, aus Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und damit aus dem Gemeinsamen Zolltarif und zum anderen aus den Art. 2, 9, 10 und 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1552/89 sowie den gleichen Artikeln der Verordnung Nr. 1150/2000 verstoßen hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
62 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
63 Gemäß Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen das Königreich Dänemark, die Hellenische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie die Einfuhren von Gerät, das sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendbar ist, in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002 von Zöllen befreit hat und dass sie sich geweigert hat, die wegen dieser Befreiung nicht erhobenen Eigenmittel und die wegen der innerhalb der Fristen nicht erfolgten Bereitstellung dieser Eigenmittel an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschuldeten Verzugszinsen zu berechnen, festzustellen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung zu stellen, gegen ihre Verpflichtungen zum einen aus Art. 26 EG, aus Art. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und damit aus dem Gemeinsamen Zolltarif und zum anderen aus den Art. 2, 9, 10 und 17 Abs. 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung sowie den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
3. Das Königreich Dänemark, die Hellenische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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