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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: C-39/08
Rechtsgebiete: Erste Richtlinie 89/104/EWG
Vorschriften:
Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 3 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
9. April 2008
"Verbindung"
Parteien:
In der Rechtssache C-39/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundespatentgericht (Deutschland) mit Beschluss vom 19. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 2008, in dem Verfahren
Bild.T-Online.de AG & Co. KG
gegen
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
und in der Rechtssache C-43/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundespatentgericht (Deutschland) mit Beschluss vom 19. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 2008, in dem Verfahren
ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart GmbH
gegen
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Poiares Maduro
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).
2 Da die vorgenannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssachen C-39/08 und C-43/08 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Luxemburg, den 9. April 2008
Ende der Entscheidung
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