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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: C-395/07
Rechtsgebiete: Richtlinie 2004/48/EG
Vorschriften:
Richtlinie 2004/48/EG Art. 20 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
5. Juni 2008
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/48/EG - Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - Nicht fristgerechte Umsetzung"
Parteien:
In der Rechtssache C-395/07
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 23. August 2007,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und H. Krämer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Arestis sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und J. Malenovský,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45; Berichtigung ABl. L 195, S. 16, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.
2 Nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie spätestens ab dem 29. April 2006 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
3 Da die Kommission keine Informationen erhalten hatte, denen sie entnehmen konnte, dass die Bundesrepublik Deutschland die zur Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht erforderlichen Vorschriften erlassen hatte, leitete sie das in Art. 226 EG vorgesehene Verfahren wegen Vertragsverletzung ein. Nachdem sie die Bundesrepublik Deutschland zur Äußerung aufgefordert hatte, erließ die Kommission am 12. Oktober 2006 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie diese aufforderte, der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrem Erhalt nachzukommen.
4 Die Bundesrepublik Deutschland antwortete auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme am 4. Dezember 2006 und teilte mit, dass das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet worden sei und bis zum Sommer des Jahres 2007 abgeschlossen sein solle.
5 Da die Kommission von diesem Mitgliedstaat keine weitere Nachricht erhielt, aus der sie schließen konnte, dass die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
6 Die Bundesrepublik Deutschland bestreitet vor dem Gerichtshof nicht, dass die zur Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht getroffen wurden. Sie macht jedoch geltend, dass die Umsetzung demnächst mit dem Erlass eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums abgeschlossen sein werde. Die Verzögerung bei der Umsetzung der Richtlinie sei im Wesentlichen auf Schwierigkeiten zurückzuführen, die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu ihrer Umsetzung aufgetreten seien.
7 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (Urteile vom 13. Juni 2002, Kommission/Frankreich, C-286/01, Slg. 2002, I-5463, Randnr. 13, und vom 28. Juni 2007, Kommission/Spanien, C-235/04, Slg. 2007, I-5415, Randnr. 55).
8 Der Gerichtshof hat zudem wiederholt entschieden, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (Urteile vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland, C-103/00, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 21. Februar 2008, Kommission/Luxemburg, C-328/07, Randnr. 9).
9 Es steht fest, dass die zur Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht erforderlichen Maßnahmen bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht getroffen worden waren.
10 Unter diesen Umständen ist die Klage der Kommission begründet.
11 Demzufolge ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
12 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind, nicht fristgerecht erlassen hat.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
Ende der Entscheidung
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