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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: C-396/05 (1)
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 1408/71, VO (EG) Nr. 118/97


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 1408/71
VO (EG) Nr. 118/97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES

29. September 2006(*)

"Vorabentscheidungsersuchen - Antrag auf Zulassung als Verfahrensbeteiligter - Unzulässigkeit"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-396/05, C-419/05 und C-450/05

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Sozialgericht Berlin (C-396/05 und C-419/05) mit Entscheidungen vom 27. September 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 14. November 2005 (C-396/05) und 28. November 2005 (C-419/05), sowie vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (C-450/05) mit Entscheidung vom 11. November 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Dezember 2005, in den Verfahren

Doris Habelt (C-396/05),

Martha Möser (C-419/05),

Peter Wachter (C-450/05)

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

auf Vorschlag des Berichterstatters J. N. Cunha Rodrigues,

nach Anhörung des Generalanwalts L. A. Geelhoed

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung.

2 Mit Schriftsatz vom 30. August 2006 hat Herr Sommer beantragt, ihn in den Rechtssachen C-396/05 und C-419/05 als Streithelfer zuzulassen, damit er Erklärungen zu den Vorabentscheidungsfragen des Sozialgerichts Berlin abgeben kann.

3 Zur Begründung seines Antrags macht Herr Sommer geltend, dass er beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Deutschland) eine Klage mit einem ähnlichen Gegenstand wie dem der Rechtsstreitigkeiten, die zu den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-396/05 und C-419/05 geführt hätten, erhoben habe. Mit Beschluss vom 24. April 2006 habe dieses Gericht das Ruhen des Verfahrens über seine Klage bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über jene Rechtssachen angeordnet.

4 Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich in den in Artikel 234 EG geregelten Fällen die Beteiligung am Verfahren nach Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofes, der das Recht, beim Gerichtshof Schriftsätze einzureichen oder Erklärungen abzugeben, den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten, der Kommission und gegebenenfalls dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Zentralbank vorbehält. Mit dem Ausdruck "beteiligte Parteien" meint diese Bestimmung nur diejenigen Personen, die diese Stellung im Verfahren vor dem nationalen Gericht haben (vgl. Urteil vom 1. März 1973 in der Rechtssache 62/72, Bollmann, Slg. 1973, 269, Randnr. 4, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-306/05, SGAE, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 5, und vom 9. Juni 2006 in der Rechtssache C-305/05, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).

5 Eine solche Sondervorschrift hätte keinen Sinn, wenn das Recht zur Beteiligung am Verfahren nach Artikel 234 EG allen zustünde, die ein Interesse glaubhaft machen. Daher hat eine Person, die im Verfahren vor dem nationalen Gericht nicht als Streithelferin zugelassen worden ist, kein Recht, im Sinne dieser Bestimmung Erklärungen vor dem Gerichtshof abzugeben (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes SGAE, Randnr. 5).

6 Zwar ist Herr Sommer Partei eines Verfahrens, das gegenwärtig bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-396/05 und C-419/05 ruht, doch ist er in den Ausgangsverfahren weder Hauptpartei noch Streithelfer, so dass er nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes hat.

7 Nach alledem ist der Antrag von Herrn Sommer auf Zulassung als Verfahrensbeteiligter unzulässig.

Kostenentscheidung:

Kosten

8 Da erstattungspflichtige Kosten nicht entstanden sind, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:

1. Der Antrag von Herrn Sommer auf Zulassung als Verfahrensbeteiligter wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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