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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 03.09.2008
Aktenzeichen: C-452/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER VIERTEN KAMMER
DES GERICHTSHOFS
3. September 2008
"Streichung"
Parteien:
In der Rechtssache C-452/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Oktober 2007, in dem Verfahren
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erlässt
DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 18. Juli 2008, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 21. Juli 2008, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-452/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 3. September 2008
Ende der Entscheidung
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