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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.1999
Aktenzeichen: C-453/98 P
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1 Gemäß den Artikeln 168a EG-Vertrag, 51 der Satzung des Gerichtshofes und 112 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.
Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, ohne Argumente zu enthalten, die sich gegen das angefochtene Urteil als solches richten. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.
Das Rechtsmittel kann nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig. Für eine neue Würdigung des Sachverhalts ist der Gerichtshof nicht zuständig. Ein Rechtsmittel, das sich lediglich gegen die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht wendet, ist deshalb unzulässig.
2 Ein Mitgliedstaat, der die sachliche und rechnerische Richtigkeit eines Antrags auf Restzahlung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds bereits bestätigt hat, kann seine Beurteilung dieses Antrags noch ändern, wenn er zuvor nicht zutage getretene Unregelmässigkeiten festzustellen meint; dabei darf er zur Prüfung der Richtigkeit des Antrags auch einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen.
Gemäß Artikel 6 der Entscheidung 83/673 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds müssen nämlich Anträge auf Restzahlung bei der Kommission innerhalb von zehn Monaten nach Abschluß der Bildungsmaßnahmen eingehen und ist jede Zahlung des Zuschusses ausgeschlossen, wenn der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt wird. Dürfte unter diesen Umständen die Ordnungsmässigkeit nur vor Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Antrags auf Restzahlung geprüft werden, so könnte es geschehen, daß der Mitgliedstaat nicht in der Lage wäre, der Kommission den Antrag innerhalb der genannten Frist vorzulegen, so daß die Restzahlung des Zuschusses ausgeschlossen wäre. Die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Antrags auf Restzahlung vor Prüfung der Ordnungsmässigkeit oder vor deren Abschluß kann in bestimmten Fällen im Interesse des Zuschussempfängers liegen.
3 Bestätigen die nationalen Behörden die sachliche und rechnerische Richtigkeit eines Antrags auf Restzahlung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds, so kann der Begünstigte nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, daß sich die Kommission dieser Bestätigung anschließen wird. Zum einen trifft nämlich nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds die Kommission die endgültige Entscheidung und trägt für sie gegenüber den Empfängern allein die rechtliche Verantwortung. Zum anderen bleibt diese Entscheidung nach der genannten Bestimmung davon abhängig, daß der Empfänger die für die Gewährung des Zuschusses geltenden Bedingungen einhält.
Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 12. November 1999. - Eugénio Branco Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Europäischer Sozialfonds - Kürzung eines Zuschusses - Bestätigung durch den Mitgliedstaat - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit - Verhältnismäßigkeit. - Rechtssache C-453/98 P.
Ende der Entscheidung
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