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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: C-459/03
Rechtsgebiete: EG, EA


Vorschriften:

EG Art. 292
EG Ar. 10
EA Art. 193
EA Art. 192
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)

30. Mai 2006

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen - Teil XII - Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt - In diesem Übereinkommen vorgesehenes System zur Beilegung von Streitigkeiten - Von Irland im Rahmen dieses Systems gegen das Vereinigte Königreich eingeleitetes Schiedsgerichtsverfahren - Streitigkeit über die MOX-Anlage von Sellafield (Vereinigtes Königreich) - Irische See - Artikel 292 EG und 193 EA - Verpflichtung, eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages nicht anders als in diesem vorgesehen zu regeln - Gemischte Übereinkunft - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Artikel 10 EG und 192 EA - Pflicht zur Zusammenarbeit"

Parteien:

In der Rechtssache C-459/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach den Artikeln 226 EG und 141 EA, eingereicht am 30. Oktober 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. J. Kuijper und B. Martenczuk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch C. Jackson und C. Gibbs als Bevollmächtigte im Beistand von R. Plender, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Irland, vertreten durch R. Brady und D. O'Hagan als Bevollmächtigte im Beistand von P. Sreenan und E. Fitzsimons, SC, P. Sands, QC, und N. Hyland, BL, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich Schweden, vertreten durch K. Wistrand als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) und J. Malenovský, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilesic, J. Klucka, U. Lõhmus und E. Levits,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Januar 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 EG, 292 EG, 192 EA und 193 EA verstoßen hat, dass es hinsichtlich der MOX-Anlage in Sellafield (Vereinigtes Königreich) ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (im Folgenden: Seerechtsübereinkommen) gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland eingeleitet hat. Rechtlicher Rahmen

2 Das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (Jamaika) unterzeichnete Seerechtsübereinkommen ist am 16. November 1994 in Kraft getreten.

3 Im Namen der Europäischen Gemeinschaft ist es mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 (ABl. L 179, S. 1) genehmigt worden. Es ist auch von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert worden.

4 Am 21. Juni 1996 hat Irland anlässlich der Ratifikation des Seerechtsübereinkommens folgende Erklärung abgegeben:

"Irland erinnert daran, dass es als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Zuständigkeiten im Hinblick auf bestimmte vom Übereinkommen erfasste Angelegenheiten auf die Gemeinschaft übertragen hat. Eine detaillierte Erklärung in Bezug auf Art und Umfang der der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten wird zu gegebener Zeit gemäß Anlage IX des Übereinkommens erfolgen."

5 Der erste Bezugsvermerk des Beschlusses 98/392 lautet:

"gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43, 113, 130s Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2".

6 In der dritten, der fünften und der sechsten Begründungserwägung des genannten Beschlusses wird ausgeführt:

"Die Bedingungen für das Hinterlegen der Urkunde der förmlichen Bestätigung durch die Gemeinschaft nach Artikel 3 der Anlage IX des Übereinkommens, auf die Artikel 4 Absatz 4 des Durchführungsübereinkommens Bezug nimmt, sind erfüllt.

...

Es empfiehlt sich, das Übereinkommen ... zu genehmigen, damit die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit Vertragspartei werden kann.

Die Gemeinschaft muss zusammen mit der Urkunde der förmlichen Bestätigung eine Erklärung, in der die durch das Übereinkommen ... geregelten Angelegenheiten im Einzelnen aufgeführt werden, für die ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit übertragen haben, ... hinterlegen."

7 Artikel 1 des Beschlusses 98/392 bestimmt:

"(1) Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens und der Wortlaut des Durchführungsübereinkommens sind in Anhang I wiedergegeben.

(3) Die Gemeinschaft hinterlegt ihre Urkunde der förmlichen Bestätigung, die in Anhang II wiedergegeben ist, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Diese enthält eine Erklärung nach Artikel 310 des Übereinkommens und eine Erklärung zur Zuständigkeit."

8 In der in Artikel 1 Absatz 3 des genannten Beschlusses erwähnten Erklärung zur Zuständigkeit (im Folgenden: Erklärung zur Zuständigkeit der Gemeinschaft) heißt es:

"Erklärung zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für die durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens geregelten Angelegenheiten

(Erklärung nach Artikel 5 Absatz 1 der Anlage IX des Übereinkommens und Artikel 4 Absatz 4 des Durchführungsübereinkommens)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Anlage IX des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen muss die Urkunde der förmlichen Bestätigung einer internationalen Organisation eine Erklärung enthalten, in der die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten im Einzelnen aufgeführt sind, für die der Organisation von ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, Zuständigkeit übertragen worden ist ...

...

Die Europäischen Gemeinschaften wurden mit den Verträgen von Paris (EGKS) und Rom (EWG und Euratom), die am 18. April 1951 bzw. am 25. März 1957 unterzeichnet wurden, gegründet. ... [Diese Verträge] wurden geändert durch den am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten ... Vertrag über die Europäische Union ...

...

In dieser Erklärung werden gemäß den oben genannten Bestimmungen die Zuständigkeiten aufgeführt, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Maßgabe dieser Verträge in den durch das Übereinkommen und das Durchführungsübereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen haben.

...

Die Gemeinschaft besitzt bei einigen Angelegenheiten ausschließliche Zuständigkeit, während sie sich bei anderen Angelegenheiten die Zuständigkeit mit ihren Mitgliedstaaten teilt.

1. Angelegenheiten der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft

- Die Gemeinschaft erklärt, dass ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen der Seefischerei übertragen haben. Aufgrund dessen ist sie befugt, in diesem Bereich einschlägige Vorschriften zu erlassen (die die Mitgliedstaaten anwenden) und im Rahmen ihrer Zuständigkeit gegenüber Drittländern oder den zuständigen internationalen Organisationen vertragliche Verpflichtungen einzugehen. ...

- Aufgrund ihrer Befugnisse im Bereich der Handels- und Zollpolitik besitzt die Gemeinschaft die Zuständigkeit für die den internationalen Handel betreffenden Bestimmungen der Teile X und XI des Übereinkommens sowie des Durchführungsübereinkommens vom 28. Juli 1994.

2. Angelegenheiten, in denen sich die Gemeinschaft die Zuständigkeit mit ihren Mitgliedstaaten teilt

- Bezüglich der Fischerei ist die Zuständigkeit für eine Reihe von Bereichen, die nicht unmittelbar mit der Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen der Seefischerei zusammenhängen, geteilt, beispielsweise für die Forschung, die technologische Entwicklung und die Entwicklungszusammenarbeit.

- Bezüglich der Bestimmungen über den Seeverkehr und die Sicherheit des Seeverkehrs sowie über die Verhütung der Meeresverschmutzung, die unter anderem in den Teilen II, III, V, VII und XII des Übereinkommens enthalten sind, besitzt die Gemeinschaft nur insofern ausschließliche Zuständigkeit, als die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens oder die aufgrund des Übereinkommens erlassenen Rechtsvorschriften bestehende Gemeinschaftsvorschriften berühren. Bestehen Gemeinschaftsvorschriften und bleiben diese unberührt, insbesondere bei Gemeinschaftsvorschriften, die lediglich Mindeststandards festlegen, besitzen die Mitgliedstaaten Zuständigkeit, und zwar unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinschaft, in diesem Bereich tätig zu werden. In den übrigen Fällen bleiben die Mitgliedstaaten zuständig.

Eine Liste der einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft ist in der Anlage enthalten. Die sich aus diesen Rechtsakten ergebende Zuständigkeit der Gemeinschaft ist aufgrund des genauen Inhalts der einzelnen Maßnahme und insbesondere danach zu beurteilen, inwieweit darin gemeinsame Regeln festgelegt werden.

...

Anlage

Rechtsakte der Gemeinschaft zu den im Übereinkommen und im Durchführungsübereinkommen geregelten Angelegenheiten

- Im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs und der Verhütung der Meeresverschmutzung

...

Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. L 247 vom 5.10.1993, S. 19)

...

- Im Bereich des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt (Teil XII des Übereinkommens)

...

Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40)

...

- Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist

Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus, Paris, 4. Juni 1974 (Beschluss 75/437/EWG des Rates vom 3. März 1975, veröffentlicht im ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 5)

Änderungsprotokoll zum Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus, Paris, 26. März 1986 (Beschluss 87/57/EWG des Rates vom 28. Dezember 1986, veröffentlicht im ABl. L 24 vom 27.1.1987, S. 47)

..."

9 Teil IX des Seerechtsübereinkommens trägt den Titel "Umschlossene oder halbumschlossene Meere" und besteht aus den Artikeln 122 und 123, die wie folgt lauten:

"Artikel 122

Definition

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet 'umschlossenes oder halbumschlossenes Meer' einen Meerbusen, ein Becken oder ein Meer, die von zwei oder mehr Staaten umgeben und mit einem anderen Meer oder dem Ozean durch einen engen Ausgang verbunden sind oder die ganz oder überwiegend aus den Küstenmeeren und den ausschließlichen Wirtschaftszonen von zwei oder mehr Küstenstaaten bestehen.

Artikel 123

Zusammenarbeit bei Anliegerstaaten von umschlossenen oder halbumschlossenen Meeren

Die Anliegerstaaten eines umschlossenen oder halbumschlossenen Meeres sollen bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck bemühen sie sich unmittelbar oder im Rahmen einer geeigneten regionalen Organisation,

...

b) die Ausübung ihrer Rechte und die Erfüllung ihrer Pflichten hinsichtlich des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt zu koordinieren;

..."

10 Teil XII des Seerechtsübereinkommens trägt den Titel "Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt" und enthält einen Abschnitt 1 mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmungen". Dieser Abschnitt enthält die Artikel 192 bis 194, die Folgendes bestimmen:

"Artikel 192

Allgemeine Verpflichtung

Die Staaten sind verpflichtet, die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren.

Artikel 193

Souveränes Recht der Staaten auf Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen

Die Staaten haben das souveräne Recht, ihre natürlichen Ressourcen im Rahmen ihrer Umweltpolitik und in Übereinstimmung mit ihrer Pflicht zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt auszubeuten.

Artikel 194

Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt

(1) Die Staaten ergreifen, je nach den Umständen einzeln oder gemeinsam, alle mit diesem Übereinkommen übereinstimmenden Maßnahmen, die notwendig sind, um die Verschmutzung der Meeresumwelt ungeachtet ihrer Ursache zu verhüten, zu verringern und zu überwachen; sie setzen zu diesem Zweck die geeignetsten ihnen zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend ihren Möglichkeiten ein und bemühen sich, ihre diesbezügliche Politik aufeinander abzustimmen.

(2) Die Staaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, damit die ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten so durchgeführt werden, dass anderen Staaten und ihrer Umwelt kein Schaden durch Verschmutzung zugefügt wird, und damit eine Verschmutzung als Folge von Ereignissen oder Tätigkeiten, die ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehen, sich nicht über die Gebiete hinaus ausbreitet, in denen sie in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen souveräne Rechte ausüben.

(3) Die nach diesem Teil ergriffenen Maßnahmen haben alle Ursachen der Verschmutzung der Meeresumwelt zu erfassen. Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem solche, die darauf gerichtet sind, soweit wie möglich auf ein Mindestmaß zu beschränken

a) das Freisetzen von giftigen oder schädlichen Stoffen oder von Schadstoffen, insbesondere von solchen, die beständig sind, vom Land aus, aus der Luft oder durch die Luft oder durch Einbringen;

b) die Verschmutzung durch Schiffe, insbesondere Maßnahmen, um Unfälle zu verhüten und Notfällen zu begegnen, die Sicherheit beim Einsatz auf See zu gewährleisten, absichtliches oder unabsichtliches Einleiten zu verhüten und den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, den Betrieb und die Bemannung von Schiffen zu regeln;

c) die Verschmutzung durch Anlagen und Geräte, die bei der Erforschung oder Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds eingesetzt werden, insbesondere Maßnahmen, um Unfälle zu verhüten und Notfällen zu begegnen, die Sicherheit beim Einsatz auf See zu gewährleisten und den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, den Betrieb und die Besetzung solcher Anlagen oder Geräte zu regeln;

d) die Verschmutzung durch andere Anlagen und Geräte, die in der Meeresumwelt betrieben werden, insbesondere Maßnahmen, um Unfälle zu verhüten und Notfällen zu begegnen, die Sicherheit beim Einsatz auf See zu gewährleisten und den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, den Betrieb und die Besetzung solcher Anlagen oder Geräte zu regeln.

(4) Beim Ergreifen von Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung oder Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt enthalten sich die Staaten jedes ungerechtfertigten Eingriffs in Tätigkeiten, die andere Staaten in Ausübung ihrer Rechte und in Erfüllung ihrer Pflichten im Einklang mit diesem Übereinkommen durchführen.

(5) Zu den in Übereinstimmung mit diesem Teil ergriffenen Maßnahmen gehören die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Bewahrung seltener oder empfindlicher Ökosysteme sowie des Lebensraums gefährdeter, bedrohter oder vom Aussterben bedrohter Arten und anderer Formen der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres."

11 Die Artikel 204 bis 206 des Seerechtsübereinkommens in dem mit "Ständige Überwachung und ökologische Beurteilung" überschriebenen Abschnitt 4 von dessen Teil XII sehen vor:

"Artikel 204

Ständige Überwachung der Gefahren und der Auswirkungen der Verschmutzung

(1) Die Staaten bemühen sich, soweit möglich und im Einklang mit den Rechten anderer Staaten, unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen die Gefahren und Auswirkungen der Verschmutzung der Meeresumwelt mit anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu beobachten, zu messen, zu beurteilen und zu analysieren.

(2) Insbesondere überwachen die Staaten ständig die Auswirkungen aller Tätigkeiten, die sie genehmigen oder selbst durchführen, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen können.

Artikel 205

Veröffentlichung von Berichten

Die Staaten veröffentlichen Berichte über die in Anwendung des Artikels 204 erzielten Ergebnisse oder stellen solche Berichte in angemessenen Zeitabständen den zuständigen internationalen Organisationen zur Verfügung; diese sollen sie allen Staaten zugänglich machen.

Artikel 206

Beurteilung möglicher Auswirkungen von Tätigkeiten

Haben Staaten begründeten Anlass zu der Annahme, dass geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt zur Folge haben können, so beurteilen sie soweit durchführbar die möglichen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Meeresumwelt und berichten über die Ergebnisse dieser Beurteilungen in der in Artikel 205 vorgesehenen Weise."

12 In Teil XII des Seerechtsübereinkommens enthält Abschnitt 5 mit der Überschrift "Internationale Regeln und innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt" u. a. die Artikel 207 und 211, die folgendermaßen lauten:

"Artikel 207

Verschmutzung vom Land aus

(1) Die Staaten erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt vom Land aus, einschließlich der von Flüssen, Flussmündungen, Rohrleitungen und Ausflussanlagen ausgehenden Verschmutzung; dabei berücksichtigen sie international vereinbarte Regeln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfahren.

(2) Die Staaten ergreifen andere Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung und Überwachung einer solchen Verschmutzung notwendig sein können.

(3) Die Staaten bemühen sich, ihre diesbezügliche Politik auf geeigneter regionaler Ebene aufeinander abzustimmen.

(4) Die Staaten bemühen sich, insbesondere im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz, weltweite und regionale Regeln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt vom Land aus aufzustellen, wobei sie charakteristische regionale Eigenheiten, die Wirtschaftskraft der Entwicklungsstaaten und die Notwendigkeit ihrer wirtschaftlichen Entwicklung berücksichtigen. Diese Regeln, Normen und empfohlenen

Gebräuche und Verfahren werden nach Bedarf von Zeit zu Zeit überprüft.

(5) Zu den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Gesetzen, sonstigen Vorschriften, Maßnahmen, Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuchen und Verfahren gehören diejenigen, die darauf gerichtet sind, das Freisetzen von giftigen oder schädlichen Stoffen oder von Schadstoffen, insbesondere von solchen, die beständig sind, in die Meeresumwelt soweit wie möglich auf ein Mindestmaß zu beschränken.

...

Artikel 211

Verschmutzung durch Schiffe

(1) Die Staaten stellen im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe auf und fördern, wo es angebracht ist in derselben Weise, die Annahme von Systemen der Schiffswegeführung, um die Gefahr von Unfällen, die eine Verschmutzung der Meeresumwelt, einschließlich der Küste, und eine Schädigung damit zusammenhängender Interessen der Küstenstaaten durch Verschmutzung verursachen könnten, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese Regeln und Normen werden in derselben Weise nach Bedarf von Zeit zu Zeit überprüft.

(2) Die Staaten erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe, die ihre Flagge führen oder in ihr Schiffsregister eingetragen sind. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen nicht weniger wirkungsvoll sein als die allgemein anerkannten internationalen Regeln und Normen, die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellt worden sind.

..."

13 Artikel 213 in dem mit "Durchsetzung" überschriebenen Abschnitt 6 von Teil XII des Seerechtsübereinkommens bestimmt:

"Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung vom Land aus

Die Staaten setzen ihre in Übereinstimmung mit Artikel 207 erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften durch; sie erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften und ergreifen andere Maßnahmen, die zur Durchführung anwendbarer internationaler Regeln und Normen notwendig sind, welche im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt vom Land aus aufgestellt worden sind."

14 Teil XV des Seerechtsübereinkommens trägt die Überschrift "Beilegung von Streitigkeiten" und enthält einen Abschnitt 1 mit dem Titel "Allgemeine Bestimmungen". Artikel 282 in diesem Abschnitt bestimmt:

"Verpflichtungen aus allgemeinen, regionalen oder zweiseitigen Übereinkünften

Haben Vertragsstaaten, die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind, im Rahmen einer allgemeinen, regionalen oder zweiseitigen Übereinkunft oder auf andere Weise vereinbart, eine solche Streitigkeit auf Antrag einer der Streitparteien einem Verfahren zu unterwerfen, das zu einer bindenden Entscheidung führt, so findet dieses Verfahren anstelle der in diesem Teil vorgesehenen Verfahren Anwendung, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren."

15 Die Artikel 286 bis 288 des Seerechtsübereinkommens in dem mit "Obligatorische Verfahren, die zu bindenden Entscheidungen führen" überschriebenen Abschnitt 2 von dessen Teil XV sehen vor:

"Artikel 286

Anwendung der Verfahren nach diesem Abschnitt

Vorbehaltlich des Abschnitts 3 wird jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht in Anwendung des Abschnitts 1 beigelegt worden ist, auf Antrag einer Streitpartei dem aufgrund des vorliegenden Abschnitts zuständigen Gerichtshof oder Gericht unterbreitet.

Artikel 287

Wahl des Verfahrens

(1) Einem Staat steht es frei, wenn er dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch eine schriftliche Erklärung eines oder mehrere der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zu wählen:

a) den in Übereinstimmung mit Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;

b) den Internationalen Gerichtshof;

c) ein in Übereinstimmung mit Anlage VII gebildetes Schiedsgericht;

d) ein in Übereinstimmung mit Anlage VIII für eine oder mehrere der dort aufgeführten Arten von Streitigkeiten gebildetes besonderes Schiedsgericht.

...

Artikel 288

Zuständigkeit

(1) Ein Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287 ist für jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zuständig, die ihm in Übereinstimmung mit diesem Teil unterbreitet wird.

(2) Ein Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287 ist auch für jede Streitigkeit zuständig, welche die Auslegung oder Anwendung einer mit den Zielen dieses Übereinkommens zusammenhängenden internationalen Übereinkunft betrifft und ihm in Übereinstimmung mit der Übereinkunft unterbreitet wird.

..."

16 Nach Artikel 290 ebenfalls in Abschnitt 2 von Teil XV des Seerechtsübereinkommens, kann ein Gerichtshof oder ein Gericht, dem eine Streitigkeit ordnungsgemäß unterbreitet worden ist, vorläufige Maßnahmen anordnen.

17 Artikel 293 im gleichen Abschnitt von Teil XV des Seerechtsübereinkommens lautet wie folgt:

"Anwendbares Recht

(1) Ein nach diesem Abschnitt zuständiger Gerichtshof oder ein so zuständiges Gericht wendet dieses Übereinkommen und sonstige mit dem Übereinkommen nicht unvereinbare Regeln des Völkerrechts an.

..."

18 Artikel 296 im gleichen Abschnitt von Teil XV des Seerechtsübereinkommens sieht vor:

"Endgültigkeit und Verbindlichkeit von Entscheidungen

(1) Jede Entscheidung, die von einem nach diesem Abschnitt zuständigen Gerichtshof oder Gericht getroffen wird, ist endgültig und wird von allen Streitparteien befolgt.

(2) Die Entscheidung ist nur für die Parteien und nur in Bezug auf die betreffende Streitigkeit bindend."

19 Anlage IX des Seerechtsübereinkommens trägt den Titel "Teilnahme internationaler Organisationen" und enthält u. a. folgende Bestimmungen:

"Artikel 1

Bestimmung des Begriffs 'internationale Organisation'

Im Sinne des Artikels 305 und dieser Anlage bedeutet 'internationale Organisation' eine zwischenstaatliche Organisation, die von Staaten gegründet ist und der die Mitgliedstaaten Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Zuständigkeit, Verträge über diese Angelegenheiten zu schließen.

Artikel 2

Unterzeichnung

Eine internationale Organisation kann dieses Übereinkommen unterzeichnen, wenn die Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten Unterzeichner des Übereinkommens ist. Bei der Unterzeichnung gibt eine internationale Organisation eine Erklärung ab, in der sie die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihre Mitgliedstaaten, die Unterzeichner sind, ihr Zuständigkeit übertragen haben, sowie Art und Umfang der Zuständigkeit im Einzelnen aufführt.

Artikel 3

Förmliche Bestätigung und Beitritt

(1) Eine internationale Organisation kann ihre Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegen, wenn die Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder hinterlegt hat.

(2) Die von der internationalen Organisation hinterlegte Urkunde enthält die in den Artikeln 4 und 5 dieser Anlage vorgeschriebenen Verpflichtungen und Erklärungen.

Artikel 4

Umfang der Teilnahme sowie Rechte und Pflichten

(1) Die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation enthält die Verpflichtung, die Rechte und Pflichten der Staaten aus diesem Übereinkommen hinsichtlich der Angelegenheiten zu übernehmen, für die ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, ihr Zuständigkeit übertragen haben.

(2) Eine internationale Organisation ist in dem Umfang Vertragspartei dieses Übereinkommens, in dem sie in Übereinstimmung mit den in Artikel 5 dieser Anlage genannten Erklärungen, Mitteilungen oder Notifikationen zuständig ist.

(3) Eine solche internationale Organisation übt in Angelegenheiten, für die ihre Mitgliedstaaten ihr Zuständigkeit übertragen haben, die Rechte aus und erfüllt die Pflichten, die sonst ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, zukommen würden. Die Mitgliedstaaten dieser internationalen Organisation üben keine Zuständigkeit aus, die sie ihr übertragen haben.

(4) Die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation bewirkt in keinem Fall eine Vergrößerung der Vertretung, zu der ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, sonst berechtigt wären, einschließlich der Rechte bei der Beschlussfassung.

(5) Die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation verleiht ihren Mitgliedstaaten, die nicht Vertragsstaaten sind, keine Rechte aus diesem Übereinkommen.

(6) Im Fall eines Konflikts zwischen den Verpflichtungen einer internationalen Organisation aus diesem Übereinkommen und ihren Verpflichtungen aus der Übereinkunft, durch welche die Organisation errichtet wurde, oder aus sich darauf beziehenden Akten haben die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Vorrang.

Artikel 5

Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen

(1) Die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation muss eine Erklärung enthalten, in der die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten im Einzelnen aufgeführt sind, für die der Organisation von ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, Zuständigkeit übertragen worden ist.

(2) Ein Mitgliedstaat einer internationalen Organisation gibt zu dem Zeitpunkt, in dem er dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt oder in dem die Organisation ihre Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, eine Erklärung ab, in der er die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten im Einzelnen aufführt, für die er der Organisation Zuständigkeit übertragen hat.

(3) Von Vertragsstaaten, die Mitgliedstaaten einer internationalen Organisation sind, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, wird angenommen, dass sie Zuständigkeit für alle durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten besitzen, für die sie die Übertragung von Zuständigkeit auf die Organisation nach diesem Artikel nicht ausdrücklich erklärt, notifiziert oder mitgeteilt haben.

(4) Die internationale Organisation und ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, notifizieren dem Verwahrer des Übereinkommens umgehend alle Änderungen in der Verteilung der Zuständigkeit, die in den Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 im Einzelnen aufgeführt ist, einschließlich neuer Übertragungen von Zuständigkeit.

(5) Jeder Vertragsstaat kann eine internationale Organisation und ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, um Auskunft ersuchen, wer - die Organisation oder ihre Mitgliedstaaten - Zuständigkeit für eine bestimmte Frage besitzt, die aufgetreten ist. Die Organisation und die betreffenden Mitgliedstaaten erteilen die Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist. Die internationale Organisation und die Mitgliedstaaten können diese Auskunft auch von sich aus erteilen.

(6) In den Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen nach diesem Artikel werden Art und Umfang der übertragenen Zuständigkeit im Einzelnen aufgeführt."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Die Streitigkeit zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich über die MOX-Anlage

20 Die Gesellschaft British Nuclear Fuel plc (im Folgenden: BNFL) betreibt mehrere Anlagen auf dem Gelände von Sellafield an der Küste der Irischen See. Auf diesem Gelände sind insbesondere so genannte MOX- und THORP-Anlagen angesiedelt.

21 In der MOX-Anlage wird Plutonium aus bestrahlten Kernbrennstoffen durch Mischung von Plutoniumdioxid mit abgereichertem Urandioxid wiederaufbereitet. Hierdurch entsteht ein neuer Brennstoff, der MOX genannt wird; dies ist die Abkürzung für Mischoxidbrennstoff (mixed oxide fuel), der zur Verwendung als Energiequelle in Kernkraftwerken bestimmt ist.

22 Ein Teil der Stoffe, die in der MOX-Anlage verwendet werden, stammt aus der THORP-Anlage, wobei die Abkürzung die Anlage zur Wiederaufbereitung thermisch erzeugten Dioxids (thermal oxide reprocessing plant) bezeichnet, in der bestrahlte Kernbrennstoffe aus Kernreaktoren im Vereinigten Königreich und in anderen Ländern zur Gewinnung von Plutoniumdioxid und Urandioxid behandelt werden.

23 Die Errichtung der MOX-Anlage war von den Behörden des Vereinigten Königreichs auf einen von der BNFL gestellten Antrag und auf der Grundlage eines Umweltberichts genehmigt worden, den diese Gesellschaft 1993 vorgelegt hatte (im folgenden: Umweltbericht 1993).

24 1996 stellte die BNFL bei der UK Environment Agency einen Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis für diese Anlage.

25 Am 11. Februar 1997 gab die Kommission auf der Grundlage von Informationen, die das Vereinigte Königreich geliefert hatte, eine Stellungnahme zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der MOX-Anlage gemäß Artikel 37 EA (ABl. C 68, S. 4) ab. Nach dieser Stellungnahme ist "nicht davon auszugehen ..., dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der BNFL-Mischoxidbrennstoffanlage Sellafield im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Größenordnung zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikanten radioaktiven Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats führen wird."

26 Im Übrigen erstellte ein privates Consulting-Unternehmen, um den Anforderungen der Richtlinie 80/836/Euratom des Rates vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt wurden (ABl. L 246, S. 1), gerecht zu werden, ein Gutachten über die wirtschaftliche Rechtfertigung der MOX-Anlage (im Folgenden: PA-Gutachten), von dem 1997 eine Fassung veröffentlicht wurde.

27 Außerdem führten die Behörden des Vereinigten Königreichs von April 1997 bis August 2001 fünf öffentliche Konsultationsrunden über die wirtschaftliche Rechtfertigung der MOX-Anlage durch. Am 3. Oktober 2001 entschieden diese Behörden, dass die genannte Anlage im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159, S. 1) gerechtfertigt sei; durch diese Richtlinie ist mit Wirkung vom 13. Mai 2000 die Richtlinie 80/836 aufgehoben worden.

28 Irland wandte sich in der Zeit von 1994 bis 2001 wegen der MOX-Anlage mehrfach an die Behörden des Vereinigten Königreichs und stellte dabei im Einzelnen die Stichhaltigkeit sowohl des Umweltberichts 1993 als auch der Entscheidung über die wirtschaftliche Rechtfertigung dieser Anlage in Frage. Es wandte sich des Weiteren gegen die Grundlage, auf der die öffentlichen Konsultationen durchgeführt wurden, und verlangte zusätzliche Informationen zu denen, die die öffentlich gemachte Fassung des PA-Gutachtens enthielt.

29 In einer Presseerklärung vom 4. Oktober 2001 wies der für nukleare Sicherheit zuständige irische Minister darauf hin, dass Irland beabsichtige, einen Rechtsbehelf auf der Grundlage des Seerechtsübereinkommens wegen des Fehlens einer angemessenen Beurteilung der Auswirkung der MOX-Anlage auf die Umwelt einzulegen.

Die von Irland betriebenen Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit über die MOX-Anlage

30 Am 15. Juni 2001 übermittelte Irland dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 32 des am 22. September 1992 in Paris unterzeichneten Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks einen Antrag auf Bildung eines Schiedsgerichts sowie eine Klageschrift; dieses Übereinkommen ist im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 (ABl. 1998 L 104, S. 1) genehmigt worden. Es ersetzt u. a. die Pariser Übereinkünfte über die Verhütung der Meeresverschmutzung vom Land aus, bei denen die Gemeinschaft bereits Vertragspartei war und die als solche in der Anlage zur Erklärung zur Zuständigkeit der Gemeinschaft erwähnt wurden.

31 Mit dieser Klage machte Irland geltend, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 9 des genannten Übereinkommens verstoßen habe, dass es sich geweigert habe, ihm ein vollständiges Exemplar des PA-Gutachtens zukommen zu lassen.

32 Am 2. Juli 2003 wies das nach dem Übereinkommen gebildete Schiedsgericht Irlands Klage ab.

33 Auf die Einleitung dieses Verfahrens wird indessen in der vorliegenden Vertragsverletzungsklage nicht eingegangen.

34 Am 25. Oktober 2001 notifizierte Irland dem Vereinigten Königreich, dass es gemäß Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens ein Verfahren vor dem in Anlage VII dieses Übereinkommens vorgesehenen Schiedsgericht (im Folgenden: Schiedsgericht) zur Beilegung der "Streitigkeit über die MOX-Anlage, internationalen Verkehr radioaktiver Stoffe und den Schutz der Meeresumwelt in der Irischen See" einleite.

35 Mit der Klageschrift wurde beantragt, zu erkennen,

"1. dass das Vereinigte Königreich nicht die Verpflichtungen beachtet hat, die ihm die Artikel 192 und 193 und/oder 194 und/oder 207 und/oder die Artikel 211 und 213 des Seerechtsübereinkommens im Hinblick auf die Genehmigung der MOX-Anlage auferlegen, indem es u. a. nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Verschmutzung der Meeresumwelt der Irischen See infolge 1. absichtlicher Einleitungen von radioaktiven Stoffen und/oder Abfällen der MOX-Anlage und/oder 2. unfallbedingter Freisetzungen von radioaktiven Stoffen und/oder Abfällen der MOX-Anlage und/oder aus internationalem Verkehr im Zusammenhang mit der MOX-Anlage und/oder 3. durch einen terroristischen Anschlag bewirkter Freisetzungen von radioaktiven Stoffen und/oder Abfällen der MOX-Anlage und/oder aus internationalem Verkehr im Zusammenhang mit der MOX-Anlage zu verhüten, zu verringern und zu überwachen;

2. dass das Vereinigte Königreich nicht die Verpflichtungen beachtet hat, die ihm die Artikel 192 und 193 und/oder 194 und/oder 207 und/oder die Artikel 211 und 213 des Seerechtsübereinkommens im Hinblick auf die Genehmigung der MOX-Anlage auferlegen, indem es 1. nicht angemessen oder gar nicht das Risiko terroristischer Anschläge auf die MOX-Anlage und internationalen Verkehr radioaktiver Stoffe im Zusammenhang mit der Anlage bewertet hat und/oder 2. nicht angemessen oder gar nicht eine umfassende Reaktionsstrategie oder einen umfassenden Reaktionsplan zur Verhütung oder Eingrenzung von terroristischen Anschlägen auf die MOX-Anlage oder internationalen Verkehr radioaktiver Abfälle im Zusammenhang mit der Anlage oder zur Reaktion auf solche Anschläge vorbereitet hat;

3. dass das Vereinigte Königreich u. a. dadurch, dass es sich weigerte, Irland bestimmte Informationen zu übermitteln, und/oder sich weigerte, eine angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich der Auswirkungen der MOX-Anlage und der mit dieser Anlage in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten auf die Meeresumwelt vorzunehmen, und/oder eine Genehmigung zum Betrieb der MOX-Anlage erteilte, derweil ein Verfahren zur Beilegung einer Streitigkeit im Hinblick auf den Zugang zu Informationen noch anhängig war, nicht die Verpflichtungen beachtet hat, die ihm die Artikel 123 und 197 des Seerechtsübereinkommens im Hinblick auf die Genehmigung der MOX-Anlage auferlegen, und nicht mit Irland zum Schutz der Meeresumwelt der Irischen See kooperiert hat;

4. dass das Vereinigte Königreich u. a. dadurch,

a) dass es in [dem Umweltbericht 1993] keine geeignete und umfassende Beurteilung der möglichen Auswirkungen des Betriebs der MOX-Anlage auf die Meeresumwelt der Irischen See vorgenommen hat, und/oder

b) dass es seit Veröffentlichung [des Umweltberichts 1993] keine Beurteilung der möglichen Auswirkungen des Betriebs der MOX-Anlage auf die Meeresumwelt im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen seit 1993 und insbesondere seit 1998 vorgenommen hat, und/oder

c) dass es keine Beurteilung der möglichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt der Irischen See vorgenommen hat, die sich aus dem internationalen Verkehr radioaktiver Stoffe zur oder aus der MOX-Anlage ergeben können, und/oder

d) dass es keine Beurteilung des Risikos der möglichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt der Irischen See eines oder mehrerer terroristischer Anschläge auf die MOX-Anlage und/oder internationalen Verkehr radioaktiver Stoffe zur oder aus der MOX-Anlage angestellt hat,

nicht die Verpflichtungen beachtet hat, die ihm Artikel 206 des Seerechtsübereinkommens im Hinblick auf die Genehmigung der MOX-Anlage auferlegt hat;

5. dass das Vereinigte Königreich a) den Betrieb der MOX-Anlage und/oder b) internationalen Verkehr radioaktiver Stoffe in das Vereinigte Königreich oder aus diesem heraus im Zusammenhang mit dem Betrieb der MOX-Anlage oder jeder vorbereitenden oder anderweitig mit dem Betrieb der MOX-Anlage verbundenen Tätigkeit nicht zu genehmigen oder zu verhindern zu unterlassen hat, bis es 1. eine angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung für den Betrieb der MOX-Anlage und damit zusammenhängenden internationalen Verkehr radioaktiver Stoffe vorgenommen hat, bis es 2. dargetan hat, dass der Betrieb der MOX-Anlage und der damit zusammenhängende internationale Verkehr radioaktiver Stoffe weder direkt noch indirekt zu absichtlichen Einleitungen radioaktiver Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle in die Meeresumwelt der Irischen See führen werden, und bis 3. eine umfassende Strategie oder ein umfassender Plan zur Verhütung oder Eingrenzung von terroristischen Anschlägen auf die MOX-Anlage oder internationalen Verkehr radioaktiver Abfälle im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage oder zur Reaktion auf solche Anschläge im Einvernehmen mit Irland gebilligt und erlassen worden ist;

6. dass das Vereinigte Königreich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat."

36 Hinsichtlich des vom Schiedsgericht anzuwendenden Rechts heißt es in der Klageschrift u. a., dass dieses Gericht "aufgefordert wird, gegebenenfalls Bestimmungen anderer internationaler Rechtsakte einschließlich internationaler Übereinkünfte und des Rechts der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen ..."

37 Außerdem stellt die genannte Klage unter Hinweis auf Artikel 293 des Seerechtsübereinkommens klar, dass "Irland der Auffassung ist, dass die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens im Hinblick auf andere internationale Vorschriften, die für Irland und das Vereinigte Königreich verbindlich sind, darunter das Übereinkommen [zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks] ..., die Richtlinie 85/337/EWG und die Richtlinien 80/836/Euratom und 96/29/Euratom auszulegen sind."

38 Am 9. November 2001 beantragte Irland ferner beim Internationalen Seegerichtshof nach Artikel 290 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens die Anordnung vorläufiger Maßnahmen, insbesondere dahin gehend, dass das Vereinigte Königreich ab sofort die Genehmigung für den Betrieb der MOX-Anlage auszusetzen hat.

39 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2001 (Rechtssache Nr. 10, The MOX Plant Case, Irland/Vereinigtes Königreich) erließ der Internationale Seegerichtshof eine Reihe vorläufiger Maßnahmen, die sich von den von Irland beantragten unterschieden. Dabei führte er aus:

"Irland und das Vereinigte Königreich haben zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um

a) weitere Informationen im Hinblick auf mögliche Folgen für die Irische See auszutauschen, die sich aus der Inbetriebnahme der MOX-Anlage ergeben;

b) die Risiken für oder Auswirkungen auf die Irische See aus dem Betrieb der MOX-Anlage zu überwachen;

c) gegebenenfalls Maßnahmen zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt zu ergreifen, die aus dem Betrieb der MOX-Anlage resultieren könnte."

40 Mit gleichem Beschluss hat sich der Internationale Seegerichtshof zunächst für dem ersten Anschein nach zuständig erklärt und die vom Vereinigten Königreich auf der Grundlage von Artikel 282 des Seerechtsübereinkommens vorgebrachte Einrede der Unzuständigkeit zurückgewiesen; dieser Staat hatte die Auffassung vertreten, dass einige Gesichtspunkte der von Irland vorgebrachten Rügen unter das Gemeinschaftsrecht fielen, so dass der Gerichtshof für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich zuständig sei.

41 Diese Einrede der Unzuständigkeit wurde vom Vereinigten Königreich erneut im Rahmen des schriftlichen Verfahrens vor dem Schiedsgericht erhoben und anlässlich der Sitzungen vor diesem Schiedsgericht erörtert.

42 Mit Beschluss vom 24. Juni 2003, der der Kommission am 27. Juni 2003 zugestellt wurde, beschloss das Schiedsgericht, dass Verfahren bis zum 1. Dezember 2003 auszusetzen, und ersuchte darum, bis zu diesem Termin umfangreicher über die Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts auf die bei ihm anhängige Streitigkeit unterrichtet zu werden.

43 In dem genannten Beschluss legte das Gericht dar, dass eng mit dem Gemeinschaftsrecht verbundene Schwierigkeiten in Bezug auf wichtige Fragen aufgetaucht seien, wie etwa diejenige der Klagebefugnis Irlands und des Vereinigten Königreichs und der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in Bezug auf das Seerechtsübereinkommen sowie die Frage, inwieweit es auf der Grundlage der von den Parteien angeführten Vorschriften entscheiden könne und inwiefern der Gerichtshof ausschließlich zuständig sei.

44 Hierzu vertrat das Schiedsgericht die Auffassung, dass tatsächlich die Möglichkeit bestehe, dass der Gerichtshof zur Entscheidung der Streitigkeit angerufen werde sowie befinde, dass diese unter das Gemeinschaftsrecht falle, und damit die gerichtliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts kraft Artikel 282 des Seerechtsübereinkommens ausschließen würde.

45 Das Schiedsgericht wies außerdem darauf hin, dass die Fragen, die sich in Bezug auf seine Zuständigkeit stellten, im Wesentlichen interne Vorgänge einer anderen Rechtsordnung, nämlich der Gemeinschaftsrechtsordnung, beträfen und im institutionellen Rahmen der Gemeinschaft und insbesondere durch den Gerichtshof entschieden werden müssten.

46 In diesem Zusammenhang vertrat das Schiedsgericht die Ansicht, dass es in Anbetracht der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen und unter Berücksichtigung von Erwägungen des gegenseitigen Respekts und der zwischen Gerichten herrschenden Zuvorkommenheit nicht zweckdienlich sei, das Verfahren ohne Antworten auf die Fragen weiterzuführen, die unter das Gemeinschaftsrecht fielen. Das Schiedsgericht forderte daher die Parteien auf, unabhängig voneinander oder gemeinsam die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um schnell die sich im institutionellen Rahmen der Europäischen Gemeinschaften stellenden Fragen zu klären.

47 Mit gleichem Beschluss bestätigte das Schiedsgericht die vom Internationalen Seegerichtshof angeordneten vorläufigen Maßnahmen und wies den von Irland gestellten Antrag auf Anordnung weiterer vorläufiger Maßnahmen zurück.

48 Infolge der Entscheidung der Kommission, die vorliegende Vertragsverletzungsklage zu erheben, beantragte Irland beim Schiedsgericht, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofes auszusetzen. Mit Beschluss vom 14. November 2004 hat das Schiedsgericht diesem Antrag stattgegeben.

Das Vertragsverletzungsverfahren

49 Die Kommission wurde über das Verfahren, das Irland bei dem gemäß dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (vgl. Randnr. 30 des vorliegenden Urteils) gebildeten Schiedsgericht eingeleitet hatte, mit Schreiben vom 18. Juni 2001 des Exekutivsekretärs der auf der Grundlage dieses Übereinkommens eingerichteten Kommission unterrichtet.

50 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 forderten die Dienststellen der Kommission Irland auf, dieses Verfahren auszusetzen, weil für die betreffende Streitigkeit allein der Gerichtshof zuständig sei.

51 Am 25. Oktober 2001 leitete Irland das Verfahren zur Streitbeilegung im Rahmen des Seerechtsübereinkommens ein.

52 Am 20. Juni 2002 fand ein alle Einzelheiten der Streitigkeit über die MOX-Anlage thematisierendes Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und den irischen Behörden statt.

53 Mit Schreiben vom 27. Juni 2002, an das am 8. Oktober 2002 erinnert wurde, forderten die Dienststellen der Kommission die irischen Behörden auf, ihnen bestimmte weitere Unterlagen zu übermitteln, insbesondere die Schriftsätze, die in den Verfahren im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks und des Seerechtsübereinkommens eingereicht worden waren.

54 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 kam Irland diesem Ersuchen für diejenigen Schriftsätze nach, die in seinem Namen in den Verfahren bei dem gemäß dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks gebildeten Schiedsgericht und beim Internationalen Seegerichtshof eingereicht worden waren. Was jedoch das Verfahren vor dem Schiedsgericht anbelangt, so wies Irland darauf hin, dass beide Parteien bis zur Sitzung einander zur Vertraulichkeit verpflichtet seien. Es stellte im Übrigen klar, dass sein Schreiben nicht als Beschwerdeerhebung im Sinne von Artikel 227 EG anzusehen sei.

55 Hiernach leitete die Kommission das in Artikel 226 EG vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 15. Mai 2003 forderte sie Irland auf, sich zu dem Vorwurf zu äußern, dass es dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 EG und 292 EG sowie 192 EA und 193 EA verstoßen habe, dass es ein Verfahren im Rahmen des Seerechtsübereinkommens eingeleitet habe.

56 Nachdem Irland mit Schreiben vom 15. Juli 2003 zum Ausdruck gebracht hatte, dass es mit der Position der Kommission nicht einverstanden sei, forderte diese am 19. August 2003 Irland mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme dazu auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Stellungnahme, die später um weitere zwei Wochen verlängert wurde, nachzukommen.

57 Da die Antwort Irlands auf die genannte Stellungnahme die Kommission nicht zufrieden stellte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

58 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. April 2004 sind das Königreich Schweden als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge Irlands und das Vereinigte Königreich als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

Zur Klage

59 Die Kommission führt in ihrer Klage drei Rügen an. Indem Irland auf der Grundlage des Übereinkommens ein Verfahren gegen das Vereinigte Königreich eingeleitet habe, habe Irland, erstens, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Entscheidung jeglicher Streitigkeit über die Auslegung und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts verkannt, die in Artikel 292 EG vorgesehen sei, zweitens gegen die gleiche Bestimmung und außerdem gegen Artikel 193 EA verstoßen, indem es dem Schiedsgericht eine Streitigkeit unterbreitet habe, deren Entscheidung die Auslegung und die Anwendung von Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts beinhalte, und drittens zum einen gegen die sich aus Artikel 10 EG ergebende Pflicht zur Zusammenarbeit verstoßen, indem es eine Zuständigkeit wahrgenommen habe, die der Gemeinschaft zustehe, und zum anderen gegen die gleiche Pflicht, wie sie sich aus Artikel 10 EG und Artikel 192 EA ergebe, verstoßen, indem es die zuständigen Gemeinschaftsorgane im Vorfeld weder informiert noch konsultiert habe.

Zur ersten Rüge

60 Mit ihrer ersten Rüge macht die Kommission geltend, das Irland dadurch, dass es das im Seerechtsübereinkommen vorgesehene Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten eingeleitet habe, um eine Entscheidung über seine Streitigkeit mit dem Vereinigten Königreich in Bezug auf die MOX-Anlage herbeizuführen, nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts beachtet und so gegen Artikel 292 EG verstoßen habe.

Vorbringen der Beteiligten

61 Die Kommission trägt vor, dass die von Irland vor dem Schiedsgericht angeführten Vorschriften des Seerechtsübereinkommens, da dieses eine gemischte Übereinkunft sei, zur Außenkompetenz der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes nach Artikel 175 EG gehörten und dass folglich die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen bei einer Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten nach Artikel 292 EG in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes falle.

62 Der Beschluss 98/392, soweit er insbesondere auf Artikel 175 EG Bezug nehme, und die Erklärung zur Zuständigkeit der Gemeinschaft, soweit darin ausgeführt werde, dass der Schutz der Meeresumwelt zu den Zuständigkeiten gehöre, die sich die Gemeinschaft mit den Mitgliedstaaten teile, bestätigten, dass die Gemeinschaft, indem sie Vertragspartei des Übereinkommens geworden sei, ihre geteilte Zuständigkeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes ausgeübt habe. Es sei daher nicht erforderlich, darzutun, dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft in den von der Streitigkeit betroffenen Bereichen bestehe.

63 Denn es ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass dieser, wenn er nach den Bestimmungen des EG-Vertrags angerufen werde, für die Auslegung der Bestimmungen gemischter Übereinkünfte nicht nur dann zuständig sei, wenn die fraglichen Bestimmungen zur ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft gehörten, sondern auch dann, wenn diese unter eine ihrer geteilten Zuständigkeiten fielen. Die Kommission nimmt insoweit auf die Urteile vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96 (Hermès, Slg. 1998, I-3603, Randnr. 33), vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98 (Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, Randnr. 33) und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-13/00 (Kommission/Irland, Slg. 2002, I-2943, Randnr. 20) Bezug.

64 Außerdem seien alle vor dem Schiedsgericht aufgeworfenen Fragen in weitem Umfang durch einen fast vollständigen Rahmen von internen Gemeinschaftsrechtsakten abgedeckt, von denen einige übrigens in der Anlage der Erklärung zur Zuständigkeit der Gemeinschaft erwähnt würden.

65 Diese Erklärung, die angebe, dass die Gemeinschaft nur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens werden könne, beschränke indessen keineswegs diesen Beitritt auf die Angelegenheiten, die Gegenstand einer ausschließlichen Zuständigkeit seien.

66 Irland macht geltend, dass für die Angelegenheiten, auf die sich die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens bezögen, auf die Irland seine Klage vor dem Schiedsgericht stütze, keine Zuständigkeitsübertragung auf die Gemeinschaft stattgefunden habe.

67 Wie in der Erklärung zur Zuständigkeit der Gemeinschaft bestätigt werde, sei für die Feststellung der Zuständigkeit der Gemeinschaft erforderlich, darzutun, dass Handlungen des Gemeinschaftsrechts von den betreffenden Bestimmungen des Übereinkommens berührt würden.

68 Die geteilten Zuständigkeiten, die in der genannten Erklärung im Einzelnen benannt würden, seien, soweit sie Bereiche beträfen, in denen die Gemeinschaft nur Mindeststandards festgelegt habe, nicht übertragen worden und stünden also immer noch den Mitgliedstaaten zu.

69 Bestimmungen in gemischten Übereinkünften, die sich auf geteilte Zuständigkeiten der Gemeinschaft bezögen, bildeten nur dann einen integralen Bestandteil des Gemeinschaftsrechts, wenn sie gemeinsame Vorschriften des Gemeinschaftsrechts berühren könnten.

70 Dies sei aber hier nicht der Fall, weil die betroffenen Gemeinschaftsvorschriften über den Umweltschutz nur Mindeststandards festlegten.

71 Somit habe die Kommission nicht dargetan, dass die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, auf die Irland sich vor dem Schiedsgericht berufen habe, die gleichen Verpflichtungen beinhalteten wie die in bestehenden Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehenen, und folglich keinen Beweis dafür erbracht, dass Gemeinschaftsnormen berührt seien.

72 Nach Auffassung der irischen Regierung enthalten die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens strengere Verpflichtungen als diejenigen, die das Gemeinschaftsrecht vorsieht.

73 Für das Einleiten radioaktiver Stoffe in die Meeresumwelt sowie auf dem Gebiet der Notifikation und der Zusammenarbeit im Bereich des Transports dieser Stoffe auf dem Seeweg gebe es sogar überhaupt keine Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. Außerdem umfasse das Gemeinschaftsrecht keine Artikel 123 des Seerechtsübereinkommens vergleichbare Regel.

74 Da Euratom dem Seerechtsübereinkommen nicht beigetreten sei und sich in der Anlage der Erklärung zur Zuständigkeit der Gemeinschaft kein im Rahmen des EAG-Vertrags erlassener Rechtsakt finde, könne der Gemeinschaft im Rahmen des Seerechtsübereinkommens überdies keine auf diesen Vertrag gestützte Zuständigkeit zugewiesen werden.

75 Die schwedische Regierung trägt vor, da die Außenzuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes nicht exklusiver Natur sei, werde die Zuständigkeit der Gemeinschaft nur dann und nur insofern ausschließlich, als sie intern gemeinsame Regeln erlassen habe, die durch von den Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene eingegangene Verpflichtungen berührt werden könnten. Hierzu beruft sich die schwedische Regierung auf das Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 17, im Folgenden: Urteil AETR).

76 Falls aber die gemeinsamen Regeln nur Mindeststandards aufstellten, behielten die Mitgliedstaaten die Befugnis, ein höheres Schutzniveau sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene zu suchen.

77 Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, dass sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft in Bezug auf Teil XII des Seerechtsübereinkommens hinsichtlich des Schutzes der Meeresumwelt auf gemeinsame, nach Artikel 175 EG erlassene Regeln und nicht auf die in Artikel 174 EG aufgezählten Ziele des Umweltschutzes stützen müsse.

78 Um das Ausmaß der Zuständigkeitsübertragung auf die Gemeinschaft in dem Bereich zu prüfen, in den die betreffenden Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens fielen, müsse man sich an den Grundsätzen orientieren, die in den Randnummern 15 bis 17 des Urteils AETR und in der späteren, diese Grundsätze entwickelnden Rechtsprechung, insbesondere in den Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267, Randnr. 77) und 2/94 vom 28. März 1996 (Slg. 1996, I-1759, Randnrn. 24 bis 26), niedergelegt worden seien.

79 Die von Irland vor dem Schiedsgericht angeführten Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens könnten gemeinsame, von der Gemeinschaft erlassene Regeln berühren, da sie sich in der Form, wie sie von diesem Mitgliedstaat vor dem Schiedsgericht angeführt und ausgelegt würden, auf einen Bereich bezögen, den der Vertrag zwar nicht in weitem Umfang, aber in präziser Weise betreffe.

Würdigung durch den Gerichtshof

80 Eingangs ist klarzustellen, dass die Kommission mit ihrer ersten Rüge Irland vorwirft, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes dadurch verkannt zu haben, dass es eine Streitigkeit mit einem anderen Mitgliedstaat über die Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, die von der Gemeinschaft in Ausübung ihrer Außenkompetenz auf dem Gebiet des Umweltschutzes eingegangene Verpflichtungen enthielten, vor das Schiedsgericht gebracht habe, und so gegen Artikel 292 EG verstoßen zu haben. Die Artikel des EAG-Vertrags, auf die in den Anträgen der Kommission Bezug genommen wird, betreffen die zweite und dritte Rüge.

81 Nach Artikel 300 Absatz 7 EG "[sind d]ie nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen ... für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich".

82 Das Seerechtsübereinkommen ist von der Gemeinschaft unterzeichnet und dann mit dem Beschluss 98/392 genehmigt worden. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens fortan integraler Bestandteile der Gemeinschaftsrechtsordnung sind (vgl. insbesondere Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-344/04, International Air Transport Association und European Low Fares Airline Association, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 36).

83 Dem Übereinkommen sind die Gemeinschaft und alle ihre Mitgliedstaaten aufgrund einer geteilten Zuständigkeit beigetreten.

84 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass gemischte Übereinkünfte in der Gemeinschaftsrechtsordnung denselben Status wie rein gemeinschaftsrechtliche Übereinkünfte haben, soweit es um Bestimmungen geht, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen (Urteil Kommission/Irland, Randnr. 14).

85 Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass die Mitgliedstaaten dadurch, dass sie für die Einhaltung der Verpflichtungen aus einem von den Gemeinschaftsorganen geschlossenen Abkommen sorgen, im Rahmen der Gemeinschaftsordnung gegenüber der Gemeinschaft, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens übernommen hat, eine Pflicht erfüllen (Urteil Kommission/Irland, Randnr. 15).

86 Da das Seerechtsübereinkommen eine gemischte Übereinkunft ist, ist also zu prüfen, ob die Bestimmungen dieses Übereinkommens, auf die Irland sich vor dem Schiedsgericht im Rahmen der Streitigkeit über die MOX-Anlage beruft, in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.

87 Aus der Klageschrift Irlands (in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils wiedergegeben) geht hervor, dass dieser Mitgliedstaat dem Vereinigten Königreich im Wesentlichen vorwirft, dass es die Betriebsgenehmigung für die MOX-Anlage erteilt habe, ohne dabei bestimmte Verpflichtungen aus dem Seerechtsübereinkommen beachtet zu haben.

88 Mit Ausnahme von Artikel 123 des Seerechtsübereinkommens sind die insoweit angeführten Bestimmungen alle in dessen Teil XII mit der Überschrift "Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt" enthalten.

89 Irland wirft dem Vereinigten Königreich insbesondere vor, es habe zunächst gegen Artikel 206 des Seerechtsübereinkommens verstoßen, indem es der Verpflichtung zuwidergehandelt habe, eine angemessene Beurteilung der Umweltauswirkungen aller im Zusammenhang mit der MOX-Anlage stehenden Tätigkeiten auf die Meeresumwelt der Irischen See durchzuführen, sodann gegen die Artikel 123 und 197 des Seerechtsübereinkommens, indem es seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit Irland zum Schutz der Meeresumwelt der Irischen See, eines halbumschlossenen Meeres, nicht nachgekommen sei, und schließlich gegen die Artikel 192, 193 und/oder 194 und/oder 207, 211 und 213 des Seerechtsübereinkommens, indem es nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt der Irischen See ergriffen habe.

90 Der Gerichtshof hat bereits Artikel 175 Absatz 1 EG als geeignete Rechtsgrundlage für den Abschluss internationaler Übereinkünfte im Namen der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes ausgelegt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 44).

91 Dieses Ergebnis wird durch eine Zusammenschau dieser Bestimmung mit Artikel 174 Absatz 1 letzter Gedankenstrich EG bestätigt, wo unter den im Rahmen der Umweltpolitik der Gemeinschaft zu verfolgenden Zielen ausdrücklich die "Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme" aufgeführt ist.

92 Zwar ist diese Außenzuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Umwelt, hier der Meeresumwelt, wie Artikel 176 EG klarstellt, nicht ausschließlich, sondern grundsätzlich zwischen der Gemeinschaft und Mitgliedstaaten geteilt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00, Randnr. 47).

93 Jedoch betrifft die Frage, ob eine Bestimmung einer gemischten Übereinkunft in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, die Zuweisung und damit das Vorhandensein dieser Zuständigkeit als solches und nicht ihre ausschließliche oder geteilte Natur.

94 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Vorhandensein der Außenkompetenz der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Meeresumwelt grundsätzlich nicht vom Erlass von Rechtsakten des abgeleiteten Rechts abhängt, die den genannten Bereich umfassen und im Fall einer Beteiligung der Mitgliedstaaten am Verfahren für den Abschluss der fraglichen Übereinkunft im Sinne des vom Gerichtshof in Randnummer 17 des Urteils AETR entwickelten Grundsatzes berührt sein könnten.

95 Denn die Gemeinschaft kann Übereinkünfte auf dem Gebiet des Umweltschutzes abschließen, selbst wenn die spezifischen, von diesen erfassten Angelegenheiten noch nicht oder nur ganz partiell Gegenstand einer Regelung auf gemeinschaftlicher Ebene gewesen sind, die aus diesem Grund nicht berührt sein kann (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00, Randnrn. 44 bis 47, und Urteil vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-239/03, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-9325, Randnr. 30).

96 Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, ob und inwieweit sich die Gemeinschaft entschieden hat, ihre Außenkompetenz auf dem Gebiet des Umweltschutzes wahrzunehmen, indem sie Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens wurde.

97 Insoweit weist im ersten Bezugsvermerk des Beschlusses 98/392 die Erwähnung von Artikel 130s Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt nach Änderung Artikel 175 Absatz 1 EG) unter den die Rechtsgrundlage der Genehmigungsentscheidung für das Übereinkommen bildenden Bestimmungen darauf hin, dass dies tatsächlich der Fall war.

98 Außerdem wird in der fünften Begründungserwägung des Beschlusses 98/392 festgestellt, dass die Genehmigung des genannten Übereinkommens durch die Gemeinschaft darauf abzielt, dieser zu ermöglichen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Vertragspartei des Übereinkommens zu werden.

99 Die in Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses 98/392 erwähnte Erklärung zur Zuständigkeit der Gemeinschaft, die Teil der Anhang II dieses Beschlusses bildenden Urkunde der förmlichen Bestätigung der Gemeinschaft ist, gibt Umfang und Art der Zuständigkeit an, die die Mitgliedstaaten für die vom Seerechtsübereinkommen geregelten Angelegenheiten auf die Gemeinschaft übertragen haben, für die die Gemeinschaft die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten übernimmt.

100 Irland trägt vor, dass Artikel 4 Absatz 3 der Anlage IX des Übereinkommens und insbesondere der dort verwendete Begriff der Zuständigkeitsübertragung sowie die Erklärung zur Zuständigkeit der Gemeinschaft dahin gehend verstanden werden müssten, dass bei geteilten Zuständigkeiten nur diejenigen übertragen und von der Gemeinschaft mit dem Beitritt zum Übereinkommen ausgeübt worden seien, die wegen einer Beeinträchtigungswirkung im Sinne des vom Gerichtshof in Randnummer 17 des Urteils AETR entwickelten Grundsatzes zu ausschließlichen Zuständigkeiten geworden seien.

101 Es handele sich um eine Besonderheit des Seerechtsübereinkommens, weil dieses Übereinkommen nur die Übertragung ausschließlicher Zuständigkeiten auf die Gemeinschaft erlaube, während die übrigen Zuständigkeiten sowie die damit verbundenen Verpflichtungen weiterhin den Mitgliedstaaten oblägen.

102 Da die fraglichen Gemeinschaftsbestimmungen nur Mindeststandards aufstellten, seien sie grundsätzlich nicht berührt; folglich seien die geteilten Zuständigkeiten, die sich darauf bezögen, nicht im Rahmen des Seerechtsübereinkommens übertragen worden.

103 Die Kommission trägt im Gegensatz hierzu vor, dass die Erklärung zur Zuständigkeit der Gemeinschaft so verstanden werden müsse, dass die betreffenden geteilten Zuständigkeiten übertragen und von der Gemeinschaft wahrgenommen worden seien, selbst wenn sie sich auf Angelegenheiten bezögen, für die es derzeit keine Gemeinschaftsregelung gebe.

104 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Nummer 2 zweiter Gedankenstrich Absatz 1 Satz 2 der Erklärung zur Zuständigkeit der Gemeinschaft u. a. für die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung lautet: "Bestehen Gemeinschaftsvorschriften und bleiben diese unberührt, insbesondere bei Gemeinschaftsvorschriften, die lediglich Mindeststandards festlegen, besitzen die Mitgliedstaaten Zuständigkeit, und zwar unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinschaft, in diesem Bereich tätig zu werden."

105 Folglich bestätigt die genannte Erklärung, dass eine Übertragung von geteilten Zuständigkeiten insbesondere auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung im Rahmen des Seerechtsübereinkommens stattgefunden hat, und zwar auch bei fehlender Beeinträchtigung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des im Urteil AETR entwickelten Grundsatzes.

106 Jedoch macht die gleiche Passage der Erklärung zur Zuständigkeit der Gemeinschaft die Übertragung von geteilten Zuständigkeiten vom Vorhandensein von Gemeinschaftsvorschriften abhängig, ohne dass diese notwendigerweise berührt sein müssen.

107 In den übrigen Fällen, nämlich dann, wenn keine Gemeinschaftsvorschriften vorhanden sind, sind nach Nummer 2 zweiter Gedankenstrich Absatz 1 Satz 2 der genannten Erklärung die Mitgliedstaaten zuständig.

108 Daraus folgt, dass im spezifischen Kontext des Seerechtsübereinkommens das Vorhandensein von Gemeinschaftsvorschriften - auf deren Reichweite und Art es im Übrigen nicht ankommt - in den Angelegenheiten, die das Seerechtsübereinkommen regelt, Voraussetzung für die Feststellung einer Übertragung von geteilten Zuständigkeiten auf die Gemeinschaft ist.

109 Insoweit stellt die Anlage der Erklärung zur Zuständigkeit der Gemeinschaft eine zweckdienliche Bezugsgrundlage dar, ohne jedoch abschließend zu sein.

110 Offenbar sind aber die Angelegenheiten, die von den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens erfasst werden, auf die sich Irland vor dem Schiedsgericht berufen hat, in großem Umfang durch Gemeinschaftsrechtsakte geregelt, von denen mehrere ausdrücklich in der Anlage der genannten Erklärung erwähnt werden.

111 So ist in Bezug auf die auf Artikel 206 des Übereinkommens gestützte Rüge des Verstoßes gegen die Verpflichtung, eine angemessene Beurteilung der Umweltauswirkungen aller mit der MOX-Anlage in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten auf die Meeresumwelt der Irischen See durchzuführen, festzustellen, dass diese Angelegenheit Gegenstand der Richtlinie 85/337 ist, die in der Anlage der Erklärung zur Zuständigkeit der Gemeinschaft erwähnt wird.

112 Irland kann auch nicht die Einschlägigkeit dieser Richtlinie in Abrede stellen, weil es selbst in der Klageschrift vor dem Schiedsgericht auf diese als Rechtsakt verwiesen hat, der als Bezugspunkt für die Auslegung der betreffenden Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens dienen könne.

113 Außerdem hat Irland in seinem Vortrag vor dem genannten Gericht mehrere Argumente aus dieser Richtlinie zur Stützung des genannten Vorwurfes hergeleitet.

114 Gleiches gilt für die Rüge, die Irland auf die Artikel 192, 193, 194, 207, 211 und 213 des Seerechtsübereinkommens stützt, soweit sie sich auf die Verpflichtung zum Erlass der erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Irischen See bezieht.

115 Denn in seinem Vortrag vor dem Schiedsgericht hat Irland zur Erhärtung dieser Rüge in Bezug auf die Verpflichtung, die Verschmutzung zu verhüten, zahlreiche Argumente aus der Richtlinie 85/337 hergeleitet. Die Einschlägigkeit dieser Richtlinie in der genannten Angelegenheit ist somit offenkundig.

116 Außerdem weist die gleiche Rüge, soweit sie sich auf den internationalen Verkehr radioaktiver Stoffe im Zusammenhang mit der Tätigkeit der MOX-Anlage bezieht, eine enge Verbindung zu der Richtlinie 93/75 auf, die ebenfalls in der Anlage der Erklärung zur Zuständigkeit der Gemeinschaft erwähnt wird und die Mindestanforderungen an Schiffe regelt, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern.

117 Was ferner die auf die Artikel 123 und 197 des Seerechtsübereinkommens gestützte Rüge fehlender Zusammenarbeit des Vereinigten Königreichs und insbesondere der Verweigerung bestimmter Informationen gegenüber Irland - wie der Übermittlung der kompletten Fassung des PA-Gutachtens - betrifft, so ist festzustellen, dass die Bereitstellung von Informationen dieser Art unter die Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. L 158, S. 56) fällt.

118 Überdies hat Irland, wie in Randnummer 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die gleiche Rüge vor dem gemäß dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks gebildeten Schiedsgericht auf der Grundlage von Artikel 9 dieses Übereinkommens vorgebracht; dieses Übereinkommen hat es erneut in seiner Klageschrift vor dem Schiedsgericht als Bezugsgrundlage für die Auslegung der betreffenden Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens angeführt. Das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks ist von der Gemeinschaft abgeschlossen worden und hat ferner das Pariser Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus ersetzt, das wiederum in der Anlage der Erklärung zur Zuständigkeit der Gemeinschaft erwähnt worden ist.

119 Darüber hinaus steht fest, dass Irland in seinem Vortrag vor dem Schiedsgericht seine Argumentation zur Belegung dieser Rüge auf die Richtlinie 85/337, die Richtlinie 90/313 und das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks gestützt hat.

120 Dies genügt für die Feststellung, dass die von Irland angeführten Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung, die offenkundig einen bedeutenden Teil der Streitigkeit über die MOX-Anlage erfassen, unter eine Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, die wahrzunehmen diese sich durch ihren Beitritt zum Seerechtsübereinkommen entschieden hat.

121 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es sich bei den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, die Irland im Rahmen der dem Schiedsgericht unterbreiteten Streitigkeit über die MOX-Anlage angeführt hat, um Vorschriften handelt, die Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind. Daher ist der Gerichtshof dafür zuständig, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der genannten Bestimmungen zu entscheiden und zu beurteilen, ob ein Mitgliedstaat diese beachtet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, Randnr. 20, und Kommission/Frankreich, Randnr. 31).

122 Jedoch ist zu prüfen, ob diese Zuständigkeit des Gerichtshofes ausschließlich ist, so dass es ihr zuwiderlaufen würde, wenn eine Streitigkeit wie die über die MOX-Anlage von einem Mitgliedstaat einem nach Anlage VII des Seerechtsübereinkommens gebildeten Schiedsgericht unterbreitet wird.

123 Der Gerichtshof hat bereits daran erinnert, dass internationale Übereinkünfte nicht die in den Verträgen festgelegte Zuständigkeitsordnung und damit nicht die Autonomie des Rechtssystems der Gemeinschaft beeinträchtigen können, deren Wahrung nach Artikel 220 EG der Gerichtshof sichert. Diese ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes wird durch Artikel 292 EG bestätigt, wonach sich die Mitgliedstaaten verpflichten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des EG-Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 35, und Gutachten 1/00, vom 18. April 2002, Slg. 2002, I-3493, Randnrn. 11 und 12).

124 Es ist vorab festzustellen, dass das Seerechtsübereinkommen es zur Wahrung der Autonomie des Rechtssystems der Gemeinschaft gerade ermöglicht, zu vermeiden, dass die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes derart beeinträchtigt wird.

125 Denn es ergibt sich aus Artikel 282 des Seerechtsübereinkommens, dass das System zur Streitbeilegung des EG-Vertrags gegenüber dem Streitbeilegungssystem in Teil XV des Übereinkommens grundsätzlich vorrangig ist, soweit es Verfahren vorsieht, die zu für die Streitbeilegung zwischen den Mitgliedstaaten bindenden Entscheidungen führen.

126 Wie oben dargelegt, fallen die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, die in der Streitigkeit über die MOX-Anlage eine Rolle spielen, unter eine Zuständigkeit der Gemeinschaft, die diese durch ihren Beitritt zum Seerechtsübereinkommen ausgeübt hat, so dass die genannten Bestimmungen integraler Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind.

127 Folglich handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung des EG-Vertrags im Sinne von Artikel 292 EG.

128 Außerdem fällt diese Streitigkeit, weil sich in ihr zwei Mitgliedstaaten wegen angeblicher Nichtbeachtung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen gegenüberstehen, die sich aus den genannten Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens ergeben sollen, offenkundig unter einen der durch den Vertrag eingeführten Streitbeilegungsmodi im Sinne von Artikel 292 EG, nämlich das in Artikel 227 EG vorgesehene Verfahren.

129 Es kann auch nicht bestritten werden, dass ein Verfahren wie das von Irland vor dem Schiedsgericht angestrengte als Streitbeilegungsverfahren im Sinne von Artikel 292 EG zu qualifizieren ist, weil nach Artikel 296 des Seerechtsübereinkommens die von einem solchen Gericht erlassenen Entscheidungen endgültig und für die Streitparteien bindend sind.

130 Für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, die vor dem Schiedsgericht angeführt worden seien, integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sind, trägt Irland jedoch hilfsweise vor, dass dasselbe für die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens über die Streitbeilegung gelten müsste. Somit sei die Anrufung eines Schiedsgerichts nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe c des Seerechtsübereinkommens eine im EG-Vertrag vorgesehene Art der Streitbeilegung im Sinne von Artikel 292 EG.

131 Dieses Argument ist zurückzuweisen.

132 Denn wie in Randnummer 123 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann ein internationales Abkommen wie das Seerechtsübereinkommen die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen. Außerdem ermöglicht es gerade Artikel 282 des Seerechtsübereinkommens, wie in den Randnummern 124 und 125 des vorliegenden Urteils festgestellt, sicherzustellen, dass eine solche Beeinträchtigung nicht eintritt und damit die Autonomie des Gemeinschaftsrechtssystems wirksam gewahrt bleibt.

133 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Artikel 220 EG und 292 EG einer Anrufung des Schiedsgerichts durch Irland zur Beilegung der Streitigkeit über die MOX-Anlage entgegenstehen.

134 Diese Feststellung kann nicht durch die Tatsache in Frage gestellt werden, dass die Klage Irlands vor dem Schiedsgericht auch bestimmte Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches in Bezug auf mit dem Terrorismus verbundene Risiken betrifft.

135 Denn ohne dass es erforderlich wäre, auf die Frage einzugehen, ob dieser Teil der Streitigkeit unter das Gemeinschaftsrechts fällt, genügt die Feststellung, dass im vorliegenden Fall, wie in Randnummer 120 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ein bedeutender Teil der Streitigkeit Irlands mit dem Vereinigten Königreich die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrifft. Gegebenenfalls ist es Sache des Gerichtshofes, diejenigen Elemente der Streitigkeit zu bezeichnen, die sich auf Bestimmungen des betreffenden internationalen Abkommens beziehen, die nicht unter seine Zuständigkeit fallen.

136 Da die Zuständigkeit des Gerichtshofes ausschließlich und für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, können die Argumente Irlands im Hinblick auf die Vorteile, die ein Schiedsgerichtsverfahren nach Anlage VII des Seerechtsübereinkommens gegenüber einer Klage beim Gerichtshof nach Artikel 227 EG angeblich hätte, nicht durchdringen.

137 Denn solche Vorteile können es, selbst wenn sie bewiesen wären, auf keinen Fall rechtfertigen, dass sich ein Mitgliedstaat den Verpflichtungen entzieht, die der EG-Vertrag in Bezug auf die gerichtlichen Rechtsbehelfe vorsieht, die dazu bestimmt sind, einer angeblichen Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2719, Randnr. 9).

138 Was schließlich die Argumente Irlands hinsichtlich der Dringlichkeit und der Möglichkeit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach Artikel 290 des Seerechtsübereinkommens betrifft, so genügt es, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Artikel 243 EG in den bei ihm anhängigen Rechtssachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen kann. Solche Maßnahmen können also offensichtlich im Rahmen eines nach Artikel 227 EG eingeleiteten Verfahrens angeordnet werden.

139 In Anbetracht all dieser vorstehenden Erwägungen ist der ersten Rüge stattzugeben.

Zur zweiten Rüge

140 Mit ihrer zweiten Rüge macht die Kommission geltend, dass es gegen Artikel 292 EG und, was die unter den EAG-Vertrag fallenden Rechtsakte angehe, gegen Artikel 193 EA verstoße, dass Irland Gemeinschaftsrechtsakte dem Schiedsgericht zur Auslegung und Anwendung unterbreitet habe.

Vorbringen der Beteiligten

141 Die Kommission wirft Irland vor, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes, wie sie in Artikel 292 EG und 193 EA vorgesehen sei, verkannt zu haben, da es vor dem Schiedsgericht u. a. in seiner Klageschrift bestimmte unter den EG-Vertrag oder den EAG-Vertrag fallende Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts im Sinne von Artikel 293 des Seerechtsübereinkommens - und damit als von diesem Gericht anzuwendendes Recht - angeführt habe.

142 Die Regierung des Vereinigten Königreichs, die diese Auffassung teilt, führt aus, dass Irland in seinen beim Schiedsgericht eingereichten Schriftsätzen im Sinne von Artikel 293 des Seerechtsübereinkommens mehrere Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts, u. a. die Richtlinien 85/337 und 90/313, die Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (ABl. L 35, S. 24) und internationale Übereinkünfte wie das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks angeführt habe.

143 Die genannte Regierung betont außerdem, dass Irland vor jenem Gericht Argumente geltend gemacht habe, die sich auf die zutreffende Auslegung bestimmter Vorschriften dieser Rechtsakte oder dieser Übereinkünfte bezögen, und dass es vorgetragen habe, dass das Verhalten des Vereinigten Königreichs mit bestimmten Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei.

144 Irland trägt vor, dass es auf Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts als nicht verbindliche Tatsachen mit dem alleinigen Ziel Bezug genommen habe, die Auslegung bestimmter Passagen des Seerechtsübereinkommens durch den Hinweis darauf zu erleichtern, wie diese in der Gerichtspraxis anderer Rechtsordnungen als der des angerufenen Gerichts verstanden würden.

145 Nach Auffassung Irlands können Elemente einer vom Seerechtsübereinkommen verschiedenen Rechtsordnung auch im Sinne eines "Renvoi" herangezogen werden, einer geläufigen Rechtstechnik, die dazu diene, die harmonische Koexistenz von Normen aus unterschiedlichen Rechtsordnungen zu ermöglichen.

Würdigung durch den Gerichtshof

146 Es steht fest, dass Irland in seiner Klageschrift und in seinen Schriftsätzen beim Schiedsgericht eine bestimmte Anzahl von Gemeinschaftsrechtsakten angeführt hat.

147 Neben dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks handelt es sich im Wesentlichen, was den EG-Vertrag betrifft, um die Richtlinien 85/337 und 90/313 und, was den EAG-Vertrag betrifft, um die Richtlinien 92/3, 80/836 und 96/29. 148 Ebenfalls steht fest, dass die Gemeinschaftsrechtsakte von Irland gemäß Artikel 293 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens angeführt worden sind, der vorsieht, dass ein Gericht wie das Schiedsgericht "dieses Übereinkommen und sonstige mit dem Übereinkommen nicht unvereinbare Regeln des Völkerrechts an[wendet]".

149 Es ergibt sich nämlich, wie der Generalanwalt in den Nummern 49 und 50 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus unterschiedlichen Passagen der von Irland beim Schiedsgericht eingereichten Schriftsätze, dass Irland die genannten Gemeinschaftsrechtsakte nicht nur als Elemente angeführt hat, die zur Klärung der Bedeutung der durch die Streitigkeit betroffenen allgemeinen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens von Belang sind, sondern auch als Regeln des Völkerrechts, die das genannte Gericht nach Artikel 293 des Übereinkommens anwenden muss.

150 So hat Irland, wie das Vereinigte Königreich insoweit unwidersprochen vorgetragen hat, u. a. beim Schiedsgericht geltend gemacht, dass der Umweltbericht 1993 den Erfordernissen der Richtlinie 85/337 nicht entspreche und dass es infolge der Weigerung des Vereinigten Königreichs, den Plan für den Betrieb der MOX-Anlage zu übermitteln, nicht möglich sei, die Rechtfertigung dieser Anlage, wie es die Richtlinie 96/29 verlange, zu bewerten, und dass diese Weigerung zudem gegen Artikel 6 der Richtlinie 80/836 und Artikel 6 der Richtlinie 96/29 verstoße.

151 Hieran wird deutlich, dass Irland dem Schiedsgericht Gemeinschaftsrechtsakte zu deren Auslegung und Anwendung im Rahmen eines Verfahrens unterbreitet hat, das darauf abzielt, eine Verletzung der genannten Bestimmungen durch das Vereinigte Königreichs feststellen zu lassen.

152 Dies verstößt gegen die den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 292 EG und 193 EA obliegende Verpflichtung, die Ausschließlichkeit der Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu beachten, insbesondere indem sie die in den Artikeln 227 EG und 142 EA vorgesehenen Verfahren zur Feststellung einer Verletzung dieser Bestimmungen durch einen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen.

153 Da einige der betreffenden Rechtsakte unter den EG-Vertrag und andere unter den EAG-Vertrag fallen, ist somit eine Verletzung der Artikel 292 EG und 193 EA festzustellen.

154 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens vor dem Schiedsgericht unter den Umständen, die sich aus den Randnummern 146 bis 150 des vorliegenden Urteils ergeben, eine offenkundige Gefahr der Beeinträchtigung der in den Verträgen festgelegten Zuständigkeitsordnung und damit der Autonomie des Rechtssystems der Gemeinschaft mit sich bringt.

155 Diese Gefahr besteht, obwohl Irland nach eigenem Bekunden förmlich versichert hat, dass es das Schiedsgericht weder dazu aufgefordert habe noch dazu auffordern werde, auf der Grundlage von Artikel 293 des Seerechtsübereinkommens oder einer anderen Bestimmung zu prüfen oder zu beurteilen, ob das Vereinigte Königreich eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts übertreten habe.

156 Wegen des genannten Risikos ist es im Übrigen vollkommen unerheblich, dass Irland möglicherweise das genannte Gericht zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Wege des Renvoi oder einer anderen Technik aufgefordert hat.

157 Somit ist die zweite Rüge als begründet zu erachten.

Zur dritten Rüge

158 Mit ihrer dritten Rüge trägt die Kommission erstens vor, dass Irland die sich aus Artikel 10 EG ergebende Verpflichtung zur Zusammenarbeit nicht beachtet habe, weil es dadurch, dass es im Rahmen des Seerechtsübereinkommens ein Verfahren auf der Grundlage von Bestimmungen eingeleitet habe, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen, eine Zuständigkeit wahrgenommen habe, die die Gemeinschaft innehabe. Zweitens habe Irland außerdem gegen die sich aus Artikel 10 EG und Artikel 192 EA ergebende Verpflichtung zur Zusammenarbeit verstoßen, indem das einseitig dieses Verfahren eingeleitet habe, ohne im Vorfeld die zuständigen Gemeinschaftsorgane informiert und konsultiert zu haben.

Vorbringen der Beteiligten

159 Die Kommission trägt vor, dass Irland eine Zuständigkeit der Gemeinschaft wahrgenommen habe, indem es ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des Seerechtsübereinkommens auf der Grundlage von Bestimmungen dieses Übereinkommens eingeleitet habe, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen.

160 Eine solche Klage könne bei Drittstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens seien, hinsichtlich der Außendarstellung und des inneren Zusammenhalts der Gemeinschaft als Vertragspartei Verwirrung stiften und sei für Wirksamkeit und Kohärenz des Handelns der Gemeinschaft nach außen in hohem Maße schädlich.

161 Zudem seien die Artikel 10 EG und Artikel 192 EA dadurch verletzt worden, dass ein Mitgliedstaat nicht einseitig ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen einer gemischten Übereinkunft einleiten könne, ohne im Vorfeld die Gemeinschaftsorgane informiert und konsultiert zu haben.

162 Alle Kontakte zwischen der Kommission und Irland hätten nach Einleitung der Verfahren zur Streitbeilegung im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks und des Seerechtsübereinkommens stattgefunden.

163 Irland macht geltend, dass Artikel 10 EG als allgemeines Prinzip eine subsidiäre Verpflichtung schaffe. Daher könne, falls der Gerichtshof annehmen sollte, dass gegen Artikel 292 EG verstoßen worden sei, nicht außerdem noch ein Verstoß gegen Artikel 10 EG vorliegen.

164 Die schwedische Regierung teilt diesen Standpunkt im Wesentlichen.

165 Irland fügt hinzu, dass es unter den Umständen des vorliegenden Falles eine vorherige Konsultation nicht ermöglicht hätte, einen Ausgleich zwischen den vorliegenden Auffassungen herbeizuführen, weil die Kommission offenkundig der Ansicht gewesen sei, dass Irland nicht auf das Verfahren des Seerechtsübereinkommens zur Beilegung von Streitigkeiten zurückgreifen dürfe.

166 Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, Irland hätte wenigstens bedenken müssen, dass es objektive Gründe dafür gebe, ernsthafte Zweifel daran zu hegen, ob sein Ansinnen mit den Artikeln 292 EG und 193 EA vereinbar sei.

167 Unter diesen Umständen hätte Irland seine Partner konsultieren müssen, und wenn eine Beilegung der Streitigkeit auf diesem Wege nicht erreichbar gewesen wäre, wäre es dann Sache des Gerichtshofes gewesen, über die Zuständigkeit der Gemeinschaft zu befinden.

Würdigung durch den Gerichtshof

168 Die Kommission wirft Irland erstens vor, gegen die sich aus Artikel 10 EG ergebende Pflicht zur Zusammenarbeit verstoßen zu haben, weil es dadurch, dass es ein Schiedsgerichtsverfahren nach dem Seerechtsübereinkommen eingeleitet habe, eine Zuständigkeit wahrgenommen habe, die der Gemeinschaft zukomme.

169 Die in Artikel 292 EG vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sich an das gerichtliche System der Gemeinschaft zu halten und die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes zu achten, die ein grundlegender Zug dieses Systems ist, muss als eine spezifische Ausprägung der allgemeineren Loyalitätspflicht verstanden werden, die sich aus Artikel 10 EG ergibt.

170 Ferner ist festzustellen, dass dieser erste Teil der dritten Rüge den gleichen Gegenstand wie die erste Rüge hat, weil sie auf dasselbe Verhalten Irlands abstellt, nämlich die Einleitung des Verfahrens vor dem Schiedsgericht durch Irland unter Verstoß gegen Artikel 292 EG.

171 Folglich ist kein Verstoß gegen die allgemeinen, in Artikel 10 EG enthaltenen Verpflichtungen festzustellen, der sich von dem bereits festgestellten Verstoß gegen die spezifischeren Gemeinschaftsverpflichtungen unterscheiden würde, die Irland nach Artikel 292 EG oblagen.

172 Zweitens wirft die Kommission Irland vor, gegen die Artikel 10 EG und 192 EA verstoßen zu haben, weil es das Verfahren vor dem Schiedsgericht eingeleitet habe, ohne im Vorfeld die zuständigen Gemeinschaftsorgane informiert und konsultiert zu haben.

173 Dieser zweite Teil der dritten Rüge bezieht sich auf eine angebliche Unterlassung Irlands, die sich von dem Verhalten unterscheidet, das Gegenstand der ersten Rüge ist. Daher ist er zu prüfen.

174 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Artikel 10 EG die Mitgliedstaaten auf allen Gebieten, die den Zielen des EG-Vertrags entsprechen, verpflichtet, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags gefährden könnten (vgl. u. a. Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 119). Verpflichtungen gleicher Art im Rahmen des EAG-Vertrags treffen die Mitgliedstaaten nach Artikel 192 EA. 175 Der Gerichtshof hat ferner betont, dass die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane bei der Erfüllung der Verpflichtungen, die sie aufgrund einer geteilten Zuständigkeit für den Abschluss einer gemischten Übereinkunft übernommen haben, zu enger Zusammenarbeit verpflichtet sind (vgl. Urteil Dior u. a., Randnr. 36).

176 Dies gilt besonders im Fall einer Streitigkeit, die wie im vorliegenden Fall im Wesentlichen Verpflichtungen betrifft, die sich aus einer gemischten Übereinkunft ergeben und zu einem Gebiet, nämlich dem Schutz und der Bewahrung der Meeresumwelt, gehören, auf dem die jeweiligen Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten eng miteinander verwoben sein können, wie dies im Übrigen die Erklärung zur Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihre Anlage zeigen.

177 Eine derartige Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten bringt das Risiko mit sich, dass ein anderes Gericht als der Gerichtshof sich zum Ausmaß der Verpflichtungen äußert, die das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten auferlegt.

178 Außerdem hatten die Dienststellen der Kommission in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2001 bereits ausgeführt, dass die Streitigkeit über die MOX-Anlage, wie sie von Irland bei dem nach dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks gebildeten Schiedsgericht anhängig gemacht worden sei, in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes falle.

179 Unter diesen Umständen brachte die Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit im Rahmen einer gemischten Übereinkunft für Irland eine Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung und Konsultation der zuständigen Gemeinschaftsorgane vor Einleitung eines Verfahrens zur Streitbeilegung über die MOX-Anlage im Rahmen des Seerechtsübereinkommens mit sich.

180 Die gleiche Pflicht zur vorherigen Information und Konsultation oblag Irland ferner aufgrund des EAG-Vertrags, soweit es beabsichtigte, Bestimmungen des genannten Vertrages sowie von Rechtsakten, die in Ausführung dieses Vertrages erlassen worden waren, im Rahmen des Verfahrens geltend zu machen, das es beim Schiedsgericht einleiten wollte.

181 Es steht fest, dass Irland zum Zeitpunkt der Einleitung des genannten Verfahrens diese Pflicht zur vorherigen Information und Konsultation nicht eingehalten hatte.

182 Nach alledem ist der dritten Rüge stattzugeben, soweit sie auf die Feststellung abzielt, dass Irland die Pflicht zur Zusammenarbeit aus den Artikeln 10 EG und 192 EA verletzt hat, indem es ein Verfahren im Rahmen des im Seerechtsübereinkommen vorgesehenen Systems der Streitbeilegung eingeleitet hat, ohne im Vorfeld die zuständigen Gemeinschaftsorgane informiert und konsultiert zu haben.

183 Nach alledem ist der Klage stattzugeben.

Kostenentscheidung:

Kosten

184 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, Irland die Kosten aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 tragen das Vereinigte Königreich und das Königreich Schweden ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 EG und 292 EG sowie 192 EA und 193 EA verstoßen, dass es ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der MOX-Anlage in Sellafield (Vereinigtes Königreich) nach dem Seeerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland eingeleitet hat.

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften.

* Verfahrenssprache: Englisch.



Ende der Entscheidung

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