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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.10.1993
Aktenzeichen: C-46/90
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet es nicht, einem öffentlichen Unternehmen die Befugnis zur Entscheidung über die Zulassung von nicht von ihm gelieferten Funksende- oder -empfangsgeräten zu verleihen, wenn gegen die Entscheidung dieses Unternehmens ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist.

2. Artikel 37 EWG-Vertrag steht der Anwendung nationaler Rechts-vorschriften nicht entgegen, die es verbieten, Funksende- oder -empfangsgeräte zum Verkauf oder zur Vermietung anzubieten, wenn von diesen Geräten kein Exemplar von der zuständigen öffentlichen Einrichtung als den vom Minister erlassenen technischen Vorschriften entsprechend zugelassen worden ist.

Das Zulassungserfordernis für Funkgeräte geht auf Anliegen hoheitsrechtlicher Art, nämlich die Überwachung des öffentlichen Funkwesens, zurück, und die Erteilung der Zulassung fällt jedenfalls nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 37.

3. Artikel 6 der Richtlinie 88/301 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte steht, soweit die betreffenden Geräte in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und soweit es um die Zeit nach dem 1. Juli 1989 geht, einer nationalen Regelung entgegen, die es unter Androhung von Sanktionen verbietet, Geräte zum Verkauf oder zur Vermietung anzubieten, wenn von diesen kein Exemplar von einem öffentlichen Unternehmen zugelassen worden ist, das im Bereich der Telekommunikation Waren und/oder Dienstleistungen anbietet.

4. Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EWG-Vertrag steht selbst dann, wenn das betreffende Gerät in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, der Anwendung nationaler Vorschriften nicht entgegen, die ein Verbot enthalten, erstens Funksende- oder -empfangsgeräte ohne ministerielle Erlaubnis zu besitzen und zweitens, wenn von diesen Geräten kein Exemplar als den vom zuständigen Minister festgelegten technischen Vorschriften entsprechend zugelassen worden ist, sie zum Verkauf oder zur Vermietung anzubieten. In den Anwendungsbereich von Artikel 90 Absatz 1 fallen nämlich nur Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegenüber öffentlichen und solchen Unternehmen, denen sie besondere und/oder ausschließliche Rechte gewähren. Diese Bestimmung des Vertrages kann daher nicht gegenüber einer Genehmigungsbefugnis in Anspruch genommen werden, die einem Minister im üblichen Rahmen seiner Zuständigkeiten verliehen worden ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. OKTOBER 1993. - PROCUREUR DU ROI GEGEN JEAN-MARIE LAGAUCHE UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE DE BRUXELLES - BELGIEN. - NATIONALE ZULASSUNG VON FUNKENDGERAETEN - ERLAUBNIS FUER DIE BENUTZUNG DERARTIGER ENDGERAETE - ARTIKEL 30 BIS 37 UND 86 EWG-VERTRAG - RICHTLINIE 88/301/EWG DER KOMMISSION. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-46/90 UND C-93/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de première instance Brüssel (57. und 55. Kammer) hat mit Urteilen vom 19. April 1989 und vom 11. März 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 1990 und am 15. März 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 bis 37 und 86 EWG-Vertrag sowie der Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte (ABl. L 131, S. 73) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob eine nationale Regelung, die zum einen den Besitz von Funksende- oder -empfangsgeräten von einer ministeriellen Erlaubnis abhängig macht und zum anderen das Anbieten zum Verkauf oder zur Vermietung von Sende- oder Empfangsgeräten verbietet, von denen kein Exemplar zuvor von einer öffentlichen Einrichtung, die der Aufsicht des zuständigen Ministers untersteht, als den von diesem Minister erlassenen technischen Vorschriften entsprechend zugelassen worden ist, mit den genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist.

2 Diese Fragen stellen sich in zwei Strafverfahren.

3 Das erste Verfahren, das der Rechtssache C-46/90 zugrunde liegt, wurde gegen Jean-Marie Lagauche und sieben andere Personen eingeleitet, die angeklagt sind, insbesondere schnurlose Telefone und ein Walkie-talkie besessen zu haben, ohne die erforderliche ministerielle Erlaubnis erhalten zu haben, und schnurlose Telefone zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten zu haben, von denen kein Exemplar zuvor von der Régie des télégraphes et téléphones (im folgenden: RTT) zugelassen worden war.

4 Das zweite Verfahren, das der Rechtssache C-93/91 zugrunde liegt, wurde gegen Pierre Evrard eingeleitet, der angeklagt ist, in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 2. Februar 1989 ein von der RTT nicht zugelassenes schnurloses Telefon, und am 23. Januar 1990 elf ebenfalls nicht zugelassene Funkgeräte besessen und zum Verkauf angeboten zu haben, ohne die verlangte ministerielle Erlaubnis erhalten zu haben.

5 Zu seiner Verteidigung macht Pierre Evrard geltend, daß eines dieser Geräte das Zeichen der Deutschen Bundespost trage, die es anerkannt habe. Ferner hat er eine Bescheinigung eines von der British Telecom zugelassenen Laboratoriums vorgelegt, durch die bestätigt wird, daß die Leistung einiger der fraglichen Geräte weniger als 10 Milliwatt beträgt. Er vertritt die Ansicht, daß unter diesen Umständen ° wie im übrigen die Staatsanwaltschaft einräumt ° der Besitz dieser Geräte keiner ministeriellen Erlaubnis bedurft habe. Er wendet sich jedoch gegen die Ansicht der Staatsanwaltschaft, daß gleichwohl sämtliche in Rede stehenden Geräte den belgischen technischen Vorschriften hätten entsprechen und als solche von der RTT hätten zugelassen sein müssen; hierfür beruft er sich auf die Richtlinie 88/301.

6 Nach den Akten heisst es in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über das Funkwesen (Moniteur belge vom 30. August 1979): "Niemand darf im Königreich... ein Funksende- oder -empfangsgerät besitzen..., ohne zuvor die schriftliche Erlaubnis des [für das Telegrafen- und Telefonwesen zuständigen] Ministers erhalten zu haben." Nach dieser Bestimmung ist die ministerielle Erlaubnis persönlich und widerruflich.

7 Der König, der nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes ermächtigt ist, festzulegen, in welchen Fällen die Erlaubnisse nicht erforderlich sind, hat durch Artikel 5 Absatz 3 der Königlichen Verordnung vom 15. Oktober 1979 über das Funkwesen (Moniteur belge vom 30. Oktober 1979) eine Befreiung von der Erlaubnispflicht für "von der Régie zugelassene Funkgeräte, deren Sendeleistung 10 Milliwatt nicht übersteigt", wozu schnurlose Telefone gehören, vorgesehen.

8 Nach einem Gesetz vom 13. Oktober 1930 verfügt die RTT in Belgien über das Monopol für die Einrichtung und den Betrieb von Telegrafen- und Telefonleitungen sowie -büros (einschließlich des drahtlosen Telefonwesens) zum Anschluß der Öffentlichkeit. Ferner ist sie nach Artikel 2 des Gesetzes über das Funkwesen ermächtigt, "alle Funkdienste... einzurichten und zu betreiben".

9 Ferner ist die RTT nach Artikel 17 der Königlichen Verordnung vom 15. Oktober 1979 "mit der Verwaltung des Spektrums der Funkfrequenzen und der Kontrolle ihrer Benutzung... im Königreich" betraut. Zu diesem Zweck obliegt es ihr, die für den Betrieb der zugelassenen Funkstationen und -netze erforderlichen Frequenzen zuzuteilen und sie auf inländischer und internationaler Ebene zu koordinieren. Die RTT ist weiter mit der Prüfung von Anträgen auf Erlaubnis zum Besitz eines Funksende- oder -empfangsgeräts betraut, die bei dem Minister gestellt werden.

10 Schließlich darf nach Artikel 7 des belgischen Gesetzes über das Funkwesen "kein Funksende- oder -empfangsgerät zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, wenn kein Exemplar von der Régie als den durch den Minister erlassenen technischen Vorschriften entsprechend zugelassen worden ist"; "die Einzelheiten der Zulassung werden vom Minister geregelt".

11 Hierzu bestimmt Artikel 1 der Königlichen Verordnung vom 19. Oktober 1979 über das private Funkwesen (Moniteur belge vom 30. Oktober 1979), die die Einzelheiten der Zulassung regelt, daß diese Regelung für alle Geräte gilt, die zum Zweck des Verkaufs oder der Vermietung in Belgien hergestellt oder nach Belgien eingeführt werden, sowie für alle Geräte, die jemand zum eigenen Gebrauch herstellt. Die RTT kann jedoch ohne vorherige Prüfung eingeführte Funksende- oder -empfangsgeräte zulassen, die bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für das Post- und Fernmeldewesen als den in Artikel 6 der Ministerialverordnung festgelegten gleichwertigen Vorschriften entsprechend anerkannt worden sind.

12 Die Nichtbeachtung der Erlaubnis- und Zulassungspflicht ist strafbar. In diesem Zusammenhang überwachen die Bediensteten der RTT, die dabei als Strafverfolgungsbeamte agieren, die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften durch die Benutzer und stellen Verstösse gegen das Gesetz vom 30. Juli 1979 und die zu dessen Durchführung erlassenen Verordnungen fest.

13 Die Richtlinie 88/301 gilt für den Markt für Telekommunikations-Endgeräte; nach ihrem Artikel 1 sind "Endgeräte" direkt oder indirekt an den Netzanschluß eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Geräte zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten.

14 Nach Artikel 5 der Richtlinie veröffentlichen die Mitgliedstaaten alle technischen Spezifikationen und Allgemeinzulassungsverfahren für Endgeräte.

15 Artikel 6 der Richtlinie lautet:

"Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß ab 1. Juli 1989 die Festschreibung der in Artikel 5 genannten Spezifikationen und die Kontrolle ihrer Anwendung sowie die Zulassung von einer Stelle vorgenommen werden, von der die im Bereich der Telekommunikation Waren und/oder Dienstleistungen anbietenden öffentlichen oder privaten Unternehmen unabhängig sind."

16 Das Tribunal de première instance Brüssel hegt Zweifel, ob die Regelung, auf die sich die Staatsanwaltschaft zur Begründung für ihren Antrag auf Verurteilung der Angeklagten der Ausgangsverfahren beruft, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und in der Rechtssache C-46/90 (Lagauche u. a.) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Artikel 37 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dahin auszulegen, daß sie auf dem Sektor des Funkverkehrs und des privaten Funkverkehrs Vorschriften wie das Gesetz vom 30. Juli 1979 und die Königliche Verordnung vom 15. Oktober 1979 verbieten, die denjenigen mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bedrohen, der

1) ein Sende- oder Empfangsgerät, etwa ein schnurloses Telefon, zum Verkauf oder zur Vermietung anbietet, ohne daß es von der RTT zugelassen worden ist,

oder

2) ein Sendegerät, etwa ein schnurloses Telefon und ein Walkie-talkie, besitzt, aufstellt oder in Betrieb nimmt, ohne die schriftliche, persönliche und widerrufliche Erlaubnis des zuständigen Ministers erhalten zu haben?

In der Rechtssache C-93/91 (Evrard) hat es folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Artikel 30 bis 37 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Richtlinie der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte dahin auszulegen, daß sie auf dem Sektor des Funkverkehrs Vorschriften wie das Gesetz vom 30. Juli 1979 und die Königliche Verordnung vom 15. Oktober 1979 verbieten, die denjenigen mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bedrohen, der

1) im Königreich Belgien oder an Bord eines See- oder Binnenschiffs, eines Flugzeugs oder eines anderen Trägers, der dem belgischen Recht unterliegt, ein Funksende- oder -empfangsgerät besitzt oder eine Funkstation oder ein Funknetz einrichtet oder in Betrieb nimmt, ohne die schriftliche, persönliche und widerrufliche Erlaubnis des für Telegrafen und Telefone zuständigen Ministers oder Staatssekretärs erhalten zu haben,

oder

2) ein Funksende- oder -empfangsgerät zum Verkauf oder zur Vermietung anbietet, ohne daß ein Exemplar von der Régie des télégraphes et téléphones als den vom Minister erlassenen technischen Vorschriften entsprechend zugelassen worden ist,

und dies gegebenenfalls trotz des Vorliegens einer Zulassung, die im Rahmen eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften geregelten Verfahrens erteilt wurde?

17 In der Rechtssache C-46/90, die an die Fünfte Kammer verwiesen worden ist, hat die mündliche Verhandlung am 2. Mai 1991 stattgefunden; der Generalanwalt hat seine Schlussanträge am 11. Juli 1991 vorgetragen. Sodann ist diese Rechtssache nach Artikel 95 § 3 der Verfahrensordnung dem Gerichtshof in Vollsitzung vorgelegt worden. Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts sind die beiden Rechtssachen durch Beschluß vom 14. Juli 1993 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

18 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts der Ausgangsverfahren, der anwendbaren belgischen Rechtsvorschriften, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

19 Mit seinen Fragen begehrt das nationale Gericht im Kern Auskunft darüber, ob die Artikel 30 bis 37 und 86 EWG-Vertrag sowie die Bestimmungen der Richtlinie 88/301 der Anwendung nationaler Vorschriften, wie sie zuvor beschrieben worden sind (Randnrn. 6 bis 12), entgegenstehen.

20 Hierzu ist vorab festzustellen, daß es, was die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr angeht, genügt, die Fragen nacheinander unter dem Gesichtspunkt des Artikels 30 und des Artikels 37 EWG-Vertrag zu prüfen.

21 Da Artikel 86 EWG-Vertrag nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Unternehmen selbst gilt (u. a. Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 55), während die vorgelegten Fragen staatliche Maßnahmen betreffen, ist sodann darauf hinzuweisen, daß diese Fragen im Hinblick auf Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 86 zu prüfen sind.

22 Es ist ferner festzustellen, daß sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-46/90 vor dem 1. Juli 1989, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 6 der Richtlinie 88/301, ereignet hat, während er sich in der Rechtssache C-93/91 teilweise vor und teilweise nach diesem Zeitpunkt zugetragen hat.

23 Schließlich ist hervorzuheben, daß der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 88/301 nur direkt oder indirekt an den Netzanschluß eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Geräte umfasst, so daß nur einige der Geräte, um die es in den Ausgangsverfahren geht, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

24 Somit sind die vorgelegten Fragen unabhängig von der Auslegung der Artikel 30 und 37 EWG-Vertrag, soweit es um vor dem 1. Juli 1989 eingetretene Tatsachen geht, im Hinblick auf die Artikel 86 und 90 Absatz 1 EWG-Vertrag, und soweit es um Tatsachen geht, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, im Hinblick auf die Richtlinie zu prüfen, wobei zwischen Geräten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, und solchen, die nicht unter die Richtlinie fallen, zu unterscheiden ist.

Artikel 30 EWG-Vertrag

25 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88 (GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941) für Recht erkannt, daß es Artikel 30 EWG-Vertrag untersagt, einem öffentlichen Unternehmen die Befugnis zur Entscheidung über die Zulassung von nicht von diesem Unternehmen gelieferten Fernsprechgeräten, die zum Anschluß an das öffentliche Netz bestimmt sind, zu verleihen, wenn gegen die Entscheidung dieses Unternehmens kein (gerichtlicher) Rechtsbehelf gegeben ist.

26 Diese Auslegung ist auf den Fall auszudehnen, daß ein öffentliches Unternehmen Funksende- oder -empfangsgeräte zulässt; dies gilt unabhängig davon, ob die Geräte dazu bestimmt sind, über das öffentliche Netz betrieben zu werden oder nicht.

27 Die belgische Regierung hat in ihren Erklärungen ausgeführt, daß gegen eine ablehnende Entscheidung der RTT über die in Rede stehende Zulassung ein Rechtsbehelf zum belgischen Conseil d' État gegeben sei.

28 Daher kann das fragliche Zulassungsverfahren nicht als Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag betrachtet werden, soweit mit ihm die im Urteil GB-Inno-BM aufgeführten Kriterien beachtet werden.

29 Somit verbietet es Artikel 30 EWG-Vertrag nicht, einem öffentlichen Unternehmen die Befugnis zur Entscheidung über die Zulassung von nicht von ihm gelieferten Funksende- oder -empfangsgeräten zu verleihen, wenn gegen die Entscheidung dieses Unternehmens ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist.

Artikel 37 EWG-Vertrag

30 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 37, der die Umformung staatlicher Handelsmonopole vorsieht, "für alle Einrichtungen [gilt], durch die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, lenkt oder merklich beeinflusst. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole".

31 Ferner ist hervorzuheben, daß ein Verbot, bestimmte Geräte ohne ministerielle Erlaubnis zu besitzen, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 37 fällt.

32 Die ausschließlichen Zuständigkeiten, mit denen eine öffentliche Einrichtung wie die RTT ausgestattet ist, betreffen die Bearbeitung von beim Minister eingereichten Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz eines Funksende- oder -empfangsgeräts, die Zuteilung und die Koordinierung von Funkfrequenzen sowie die Erteilung von Zulassungen nach Prüfung der Konformität der in den Verkehr gebrachten Geräte mit den vom Minister festgelegten technischen Vorschriften. Sie sollen Störungen im Funkverkehr verhindern.

33 Die Ausübung dieser ausschließlichen Zuständigkeiten geht somit auf Anliegen hoheitsrechtlicher Art, nämlich die Überwachung des öffentlichen Funkwesens, zurück, und stellt keine Dienstleistung dar. Eine solche Tätigkeit fällt daher jedenfalls nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 37 EWG-Vertrag, der, wie der Gerichtshof entschieden hat (u. a. Urteil vom 28. Juni 1983 in der Rechtssache 271/81, Mialocq, Slg. 1983, 2057), den Handel mit Waren betrifft und für Dienstleistungen nur insoweit gilt, als ein Dienstleistungsmonopol dadurch gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstösst, daß eingeführte Erzeugnisse gegenüber inländischen Erzeugnissen diskriminiert werden.

34 Daher steht Artikel 37 der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, die es verbieten, Funksende- oder -empfangsgeräte zum Verkauf oder zur Vermietung anzubieten, ohne daß ein Exemplar von der zuständigen öffentlichen Einrichtung als den vom Minister erlassenen technischen Vorschriften entsprechend zugelassen worden ist.

Die Richtlinie 88/301/EWG

35 In diesem Stadium der Prüfung ist die Tragweite der Richtlinie 88/301 in bezug auf die in ihren Anwendungsbereich fallenden Geräte zu untersuchen.

36 Diese Richtlinie wurde von der Kommission im Rahmen der Ausübung der ihr in Artikel 90 Absatz 3 EWG-Vertrag eingeräumten Befugnis erlassen, allgemeine Regelungen zu treffen, durch die die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen konkretisiert werden und die für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Unternehmen gelten (Urteil Frankreich/Kommission, a. a. O., Randnrn. 14 und 15).

37 Artikel 6 der Richtlinie unterscheidet zwischen den Tätigkeiten oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Festschreibung der Spezifikationen und der Kontrolle ihrer Anwendung sowie der Zulassung einerseits und dem Anbieten von Waren und/oder Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation durch öffentliche oder private Unternehmen andererseits.

38 Artikel 6 schafft für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, zu gewährleisten, daß ab 1. Juli 1989 die Tätigkeiten der ersten Kategorie von einer Stelle vorgenommen werden, von der die Unternehmen unabhängig sind, die sich mit Tätigkeiten der zweiten Kategorie befassen.

39 Wie die belgische Regierung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, steht fest, daß diese Aufteilung der Tätigkeiten im Zeitraum nach dem 1. Juli 1989, um den es in den Ausgangsverfahren geht, in Belgien nicht vorgenommen wurde.

40 Daher steht Artikel 6 der Richtlinie 88/301, soweit die betreffenden Geräte in den materiellen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und soweit es um die Zeit nach dem 1. Juli 1989 geht, einer nationalen Regelung entgegen, die es unter Androhung von Sanktionen verbietet, Geräte zum Verkauf oder zur Vermietung anzubieten, wenn von diesen kein Exemplar von einem öffentlichen Unternehmen zugelassen worden ist, das im Bereich der Telekommunikation Waren und/oder Dienstleistungen anbietet. Es ist Sache des nationalen Gerichts, hieraus die Konsequenzen zu ziehen.

41 Für die Zeit vor dem 1. Juli 1989 und für die Geräte, die weder vor noch nach diesem Zeitpunkt in den materiellen Anwendungsbereich der Richtlinie fielen, ist das Problem unter dem Gesichtspunkt des Artikels 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EWG-Vertrag zu prüfen.

Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EWG-Vertrag

42 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Artikel 86 und 90 Teil einer Regelung sind, die nach Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützen soll.

43 Wie bereits ausgeführt worden ist, ist die Kontrolle des öffentlichen Funkwesens für den reibungslosen Funkverkehr sowohl auf dem Gebiet der öffentlichen Dienste als auch auf dem der gewerblichen und privaten Tätigkeiten erforderlich. Eine solche Kontrolle ist auch erforderlich, um einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, die sich des Funkwesens bedienen, sowie zwischen den Herstellern und zwischen den Verkäufern von Geräten herzustellen, wobei diese Wirtschaftsteilnehmer daran interessiert sind, daß ihre Geräte störungsfrei benutzt werden können.

44 Gleichzeitig ist aber darauf hinzuweisen, daß ein System unverfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, nur gewährleistet werden kann, wenn die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist. Dies wäre nicht der Fall, wenn einem Unternehmen, das Endgeräte vertreibt, die Aufgabe übertragen würde, die Spezifikationen festzuschreiben, denen die Endgeräte entsprechen müssen, deren Anwendung zu kontrollieren und diese Apparate zuzulassen (Urteile Frankreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 51, und GB-Inno-BM, a. a. O., Randnr. 25).

45 Im Lichte dieser Erwägungen ist die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie des belgischen Gesetzes vom 30. Juli 1979 mit den Erfordernissen des Vertrages zu beurteilen.

46 Zu dem Erfordernis einer schriftlichen Erlaubnis des für das Telegrafen- und Telefonwesen zuständigen Ministers für den Besitz eines Sende- oder Empfangsgeräts im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des belgischen Gesetzes ist festzustellen, daß in den Anwendungsbereich von Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag nur Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegenüber öffentlichen und gegenüber solchen Unternehmen fallen, mit denen sie diesen besondere und/oder ausschließliche Rechte gewähren. Diese Bestimmung kann daher nicht gegenüber einer Genehmigungsbefugnis in Anspruch genommen werden, die einem Minister im üblichen Rahmen seiner Zuständigkeiten verliehen worden ist.

47 Die gleiche Feststellung gilt für die blosse Aufgabe ° wie sie der RTT übertragen worden ist °, beim Minister eingereichte Genehmigungsanträge zu prüfen, da dies nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der Ausübung der ministeriellen Befugnis darstellt.

48 Zur Zulassungsbefugnis ist festzustellen, daß das belgische Gesetz unterschiedslos für alle Funksende- oder -empfangsgeräte einschließlich derjenigen gilt, die, wie die schnurlosen Telefone, dazu bestimmt sind, mittelbar an ein öffentliches Fernmeldenetz angeschlossen zu werden.

49 Nach Artikel 7 des belgischen Gesetzes legt jedoch im Unterschied zu der Fallgestaltung in der Rechtssache GB-Inno-BM der Minister die für die Zulassung solcher Geräte erforderlichen technischen Vorschriften und die Modalitäten der Zulassung im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Kontrolle des Funkwesens im belgischen Hoheitsgebiet fest. Zwar ist die RTT nach Artikel 2 des Gesetzes ermächtigt, Funkdienste aller Art einzurichten und zu betreiben; nach Artikel 7 besteht jedoch die einzige Aufgabe der RTT bei der Zulassung von Funksende- oder -empfangsgeräten darin, ihre Übereinstimmung mit den vom Minister festgelegten technischen Vorschriften zu prüfen.

50 Was die von der zuständigen Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats zugelassenen Geräte angeht, ist festzustellen, daß, solange die Fernmelde- und Funksysteme der Mitgliedstaaten nicht harmonisiert sind, die Abnahme durch einen Mitgliedstaat nicht garantiert, daß das fragliche Gerät das reibungslose Funktionieren dieser Systeme im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, dessen technische Vorschriften noch unterschiedlich sein können, nicht stört.

51 Daher steht Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EWG-Vertrag selbst dann, wenn das betreffende Gerät in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, die ein Verbot enthalten, Funksende- oder -empfangsgeräte ohne ministerielle Erlaubnis zu besitzen und zweitens, solche Geräte zum Verkauf oder zur Vermietung anzubieten, wenn von diesen kein Exemplar als den vom zuständigen Minister festgelegten technischen Vorschriften entsprechend zugelassen worden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

52 Die Auslagen der belgischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal de première instance Brüssel mit Urteilen vom 19. April 1989 und vom 11. März 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet es nicht, einem öffentlichen Unternehmen die Befugnis zur Entscheidung über die Zulassung von nicht von ihm gelieferten Funksende- oder -empfangsgeräten zu verleihen, wenn gegen die Entscheidung dieses Unternehmens ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist.

2) Artikel 37 EWG-Vertrag steht der Anwendung nationaler Rechts-vorschriften nicht entgegen, die es verbieten, Funksende- oder -empfangsgeräte zum Verkauf oder zur Vermietung anzubieten, wenn von diesen kein Exemplar von der zuständigen öffentlichen Einrichtung als den vom Minister erlassenen technischen Vorschriften entsprechend zugelassen worden ist.

3) Artikel 6 der Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte steht, soweit die betreffenden Geräte in den materiellen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und soweit es um die Zeit nach dem 1. Juli 1989 geht, einer nationalen Regelung entgegen, die es unter Androhung von Sanktionen verbietet, Geräte zum Verkauf oder zur Vermietung anzubieten, wenn von diesen kein Exemplar von einem öffentlichen Unternehmen zugelassen worden ist, das im Bereich der Telekommunikation Waren und/oder Dienstleistungen anbietet. Es ist Sache des nationalen Gerichts, hieraus die Konsequenzen zu ziehen.

4) Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EWG-Vertrag steht selbst dann, wenn das betreffende Gerät in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, die ein Verbot enthalten, Funksende- oder -empfangsgeräte ohne ministerielle Erlaubnis zu besitzen und, wenn von ihnen kein Exemplar als den vom zuständigen Minister festgelegten technischen Vorschriften entsprechend zugelassen worden ist, zum Verkauf oder zur Vermietung anzubieten.

Ende der Entscheidung

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