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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: C-467/03
Rechtsgebiete: Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif


Vorschriften:

Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Anmerkung 5 E zu Kapitel 84
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 17. März 2005. - Ikegami Electronics (Europe) GmbH gegen Oberfinanzdirektion Nürnberg. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht München - Deutschland. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung eines digitalen Aufzeichnungsgeräts - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur. - Rechtssache C-467/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-467/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom

24. Juni 2003

, beim Gerichtshof eingegangen am

6. November 2003

, in dem Verfahren

Ikegami Electronics (Europe) GmbH

gegen

Oberfinanzdirektion Nürnberg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und E. Levits,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

9. Dezember 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Ikegami Electronics (Europe) GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Nehm,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.C. Schieferer als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom

20. Januar 2005,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. L 279, S. 1) geänderten Fassung.

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Ikegami Electronics (Europe) GmbH (im Folgenden: Ikegami) und der Oberfinanzdirektion Nürnberg wegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt München für ein digitales Aufzeichnungsgerät.

Rechtlicher Rahmen

3. Die zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens anwendbare Fassung der KN ist in Anhang I der Verordnung Nr. 2031/2001 enthalten. Teil II dieses Anhangs umfasst einen Abschnitt XVI mit der Überschrift Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte.

4. Dieser Abschnitt enthält zwei Kapitel, nämlich Kapitel 84 mit der Überschrift Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon und Kapitel 85 mit der Überschrift Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte.

5. Kapitel 84 enthält u. a. die Position 8471, Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

6. Die Unterposition 8471 50 betrifft digitale Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471 41 oder 8471 49), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem Gehäuse enthalten. Die Unterposition 8471 50 90 bezieht sich auf solche Waren, die nicht für zivile Luftfahrzeuge bestimmt sind. Diese Waren sind nach der Verordnung Nr. 2031/2001 von den vertragsmäßigen Zöllen befreit.

7. Kapitel 85 enthält u. a. die Position 8521, Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner. Die Unterposition 8521 90 00 bezieht sich auf solche Waren, die keine Magnetbandgeräte sind. Nach der Verordnung Nr. 2031/2001 beträgt der vertragsmäßige Zollsatz für diese Waren 14 %.

8. Die Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI bestimmt: Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.

9. Die Anmerkung 5 zu Kapitel 84 enthält u. a. folgende Hinweise:

A. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne der Position 8471 sind:

a) digitale Maschinen, die:

1) das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden;

2) frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen;

3) Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen und

4) in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenverarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können;

...

E. Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10. Am 6. Dezember 2001 beantragte Ikegami bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt München die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für ein als Digital Recorder SDR-G 8000-8 bezeichnetes Gerät. Sie begehrte die Einreihung dieses Gerätes in die Unterposition 8471 50 90 der KN.

11. Im Vorlagebeschluss wird das Gerät wie folgt beschrieben:

Das Gerät beinhaltet neben einer Tastatur und einem Mousepad ein Video-Digitizer-Board für 4 Videokarten mit Anschlüssen für bis zu 8 Fernsehkameras, Bildbewegungssteuerung, Mainboard mit Prozessor und 3 Festplattenslots, Videospeicher, Sound-, LAN-, Grafik-, Modemkarte, eine Festplatte und ein CDRW-Laufwerk in einem Gehäuse. Auf der Festplatte sind das Betriebssystem Windows ME, eine Software für den digitalen Recorder und die Software für das CDRW-Laufwerk fest installiert.

12. Am 14. Januar 2002 erteilte die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt München unter der Nummer DE M/119/02-1 eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der das Gerät in die Unterposition 8521 90 00 der KN eingereiht wurde.

13. Nach erfolglosem Einspruch erhob Ikegami beim Finanzgericht München gegen die verbindliche Zolltarifauskunft Klage, in der sie die Ansicht vertrat, das Gerät sei als Datenverarbeitungsmaschine anzusehen, da sowohl seine Einzelkomponenten als auch seine Arbeitsweise ausschließlich datenverarbeitender Natur seien.

14. Das Finanzgericht München führt in seinem Vorlagebeschluss aus, dass das fragliche Gerät die Voraussetzungen einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine im Sinne der Anmerkung 5 A Buchstabe a zu Kapitel 84 der KN erfülle und wie ein Personalcomputer verwendet werden könnte, aber aufgrund seiner Sonderausstattung als digitaler Videorecorder bezeichnet, gehandelt und eingesetzt werde. Das Gerät verarbeite die Daten zu einem ganz bestimmten Zweck und sei im Hinblick auf diesen alleinigen Zweck, nämlich die Aufzeichnung, Darstellung und Speicherung oder Wiedergabe von Videosignalen, ausgestattet. Das Fehlen geeigneter Software stehe einer anderen Nutzung des Gerätes entgegen. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese spezielle Funktion des Gerätes eine andere Funktion als die Datenverarbeitung im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 KN darstellen könne.

15. Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht München beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Anmerkung 5 E der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001... zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87... dahin auszulegen, dass ein Gerät zur Videoüberwachung, das Signale mehrerer Videokameras auf Festplatten komprimiert für die Wiedergabe auf Monitoren speichert, eine andere Funktion als die der Datenverarbeitung ausführt?

Zur Vorlagefrage

16. Mit der Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob bei einem digitalen Aufzeichnungsgerät wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden davon auszugehen ist, dass es eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN ausführt.

17. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position der KN festgelegt sind. Die von der Kommission erstellten Erläuterungen zur KN und die im Rahmen der Weltzollorganisation ausgearbeiteten Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (im Folgenden: HS) sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. Urteil vom 4. März 2004 in der Rechtssache C130/02, Krings, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

18. Im vorliegenden Fall erfasst der Wortlaut der Position 8471 der KN, zu der nach Ansicht von Ikegami das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gerät gehört, u. a. automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten. Der Wortlaut der Position 8521 der KN, in die das Gerät nach Auffassung der deutschen Zollverwaltung einzureihen ist, bezieht sich u. a. auf Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder wiedergabe.

19. Aus der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN ergibt sich, dass Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen sind.

20. Nach der Beschreibung im Vorlagebeschluss, die Ikegami in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat, umfasst das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gerät außer der charakteristischen Ausstattung einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine eine Sonderausstattung, die die Speicherung analoger Bild- und Tonsignale von externen Quellen, die digitale Konversion dieser Signale, ihre Kompression und ihre Wiedergabe auf Monitoren erlaubt. Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass das Gerät wegen dieser Sonderausstattung im Handel als digitaler Videorecorder angeboten werde, was Ikegami in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

21. Obgleich das Gerät über eine Ausstattung verfügt, die die Datenverarbeitung ermöglicht, unterscheidet es sich nicht nur durch seine spezielle Funktion der Speicherung von Videosignalen, sondern auch in der Art und Weise, in der es vermarktet und dem Publikum präsentiert wird (vgl. insoweit Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in der Rechtssache T243/01, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Slg. 2003, II4189, Randnr. 112), von einer automatischen Maschine mit nur datenverarbeitender Funktion.

22. Auch wenn das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gerät, wie Ikegami vorträgt, weder die gleichzeitige Aufzeichnung von Bild und Ton noch die Aufzeichnung und Wiedergabe von laufenden Bildern erlaubt, so steht doch dieser Umstand, angenommen, er wäre erwiesen, nicht der Feststellung entgegen, dass dieses Gerät, das über Bestandteile verfügt, die die Speicherung und Wiedergabe von Bild und Ton erlauben, eine Funktion ausführt, die über die automatische Datenverarbeitung hinausgeht.

23. Außerdem kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dieser Ware innewohnt, wobei sich dies anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. Urteile vom 5. April 2001 in der Rechtssache C201/99, Deutsche Nichimen, Slg. 2001, I2701, Randnr. 20, und Krings, Randnr. 30).

24. Im vorliegenden Fall lässt sich der im Vorlagebeschluss enthaltenen Beschreibung entnehmen, dass eines der objektiven Merkmale des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gerätes darin besteht, dass dieses die Möglichkeit bietet, zum Zweck der Videoüberwachung an Fernsehkameras angeschlossen zu werden. Wie sich aus dem Vorlagebeschluss und den Erläuterungen von Ikegami in der mündlichen Verhandlung ergibt, verfügt das Gerät über eine Steuerung, mit der die Größe der Bilder geregelt und die Ausrichtung der mit ihm verbundenen Kameras geändert werden kann. In der mündlichen Verhandlung hat Ikegami außerdem betont, dass sich die Werbemaßnahmen für das Gerät an Personen richteten, die mit der Gebäudeüberwachung betraut seien.

25. Darüber hinaus hat das vorlegende Gericht klargestellt, dass das Gerät in seiner vorgegebenen Ausstattung, weil es über keine geeignete Software verfüge, außer zur automatischen Datenverarbeitung, die seine Grundausstattung ermögliche, zu keinem anderen Zweck als dem der Aufzeichnung und Wiedergabe von Bild und Ton im Rahmen der Videoüberwachung eingesetzt werden könne.

26. Dieser besondere Verwendungszweck, der den objektiven Merkmalen der Bestandteile, über die das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gerät verfügt, innewohnt, bestätigt die Analyse, nach der dieses Gerät eine eigene Funktion ausführt, die sich von der Datenverarbeitung unterscheidet.

27. Ikegami beruft sich für ihr Vorbringen auf die Erläuterungen zum HS hinsichtlich der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI in ihrer zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung.

28. Diese Erläuterungen lauten wie folgt:

Einzelkomponenten, die die Bestimmungen der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI nicht erfüllen, sind nach eigener Beschaffenheit einzureihen.... Dies ist der Fall bei Videoüberwachungssystemen im geschlossenen Schaltkreis, die aus einer Kombination einer veränderlichen Anzahl von Fernsehkameras und Videomonitoren bestehen, die durch Koaxialkabel mit einer Systemsteuer, Schaltern, Tonanlagen/Empfängern und ggf. mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen (zur Datensicherung) und/oder Videorekordern (zur Bildaufzeichnung) verbunden sind.

29. Ikegami trägt vor, dass in Anbetracht dieser Erläuterungen davon auszugehen sei, dass das im Au sgangsverfahren in Rede stehende Gerät eine automatische Datenverarbeitungsmaschine sei, die zwar in Verbindung mit Fernsehkameras ein Videoüberwachungssystem darstellen könne, tariflich aber anders eingereiht werden müsse.

30. Dadurch, dass die in Randnummer 28 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Erläuterungen jedoch zwischen automatischen Datenverarbeitungsmaschinen, die zur Datensicherung (saving data) bestimmt sind, und Geräten, deren Funktion in der Bildaufzeichnung besteht (video recorders), unterscheiden, bestätigen sie, dass bei einem Gerät wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das über eine digitale Bild- und Tonaufzeichnungsfunktion verfügt, davon auszugehen ist, dass es eine eigene Funktion erfüllt, die über die automatische Datenverarbeitung hinausgeht.

31. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass ein Gerät zur Videoüberwachung, das Signale von Videokameras komprimiert für die Wiedergabe auf Monitoren speichert, eine eigene Funktion, die sich von der Datenverarbeitung unterscheidet, im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN ausführt.

Kostenentscheidung:

Kosten

32. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Ein Gerät zur Videoüberwachung, das Signale von Videokameras komprimiert für die Wiedergabe auf Monitoren speichert, führt eine eigene Funktion, die sich von der Datenverarbeitung unterscheidet, im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 geänderten Fassung aus.

Ende der Entscheidung

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