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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: C-47/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 94/33/EG


Vorschriften:

Richtlinie 94/33/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. Dezember 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 94/33/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-47/99.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 16. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L 216, S. 12) verstossen hat, daß es die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen und, hilfsweise, nicht der Kommission mitgeteilt hat.

2 Nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten bis spätestens 22. Juni 1996 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um ihr nachzukommen, oder vergewissern sich spätestens zu jenem Zeitpunkt, daß die Sozialpartner die notwendigen Vorschriften durch Vereinbarungen einführen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

3 Da die Kommission von der luxemburgischen Regierung keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, forderte sie diese mit Schreiben vom 16. Januar 1997 auf, sich hierzu zu äussern.

4 Die luxemburgische Regierung antwortete mit Schreiben vom 25. Februar 1997, in dem sie auf vorbereitende Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie verwies.

5 Da die Kommission keine weitere Mitteilung über die zur Umsetzung der Richtlinie in die interne luxemburgische Rechtsordnung getroffenen Maßnahmen erhalten hatte, richtete sie am 20. Januar 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Großherzogtum Luxemburg, in der sie die im Mahnschreiben enthaltenen Ausführungen wiederholte und das Großherzogtum Luxemburg aufforderte, der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.

6 Die luxemburgischen Behörden übermittelten der Kommission mit Schreiben vom 10. März 1998 den Vorentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie und erbaten, um das Umsetzungsverfahren abzuschließen, eine zusätzliche Frist, die von der Kommission gewährt wurde.

7 Da die Kommission keine weitere Mitteilung der luxemburgischen Regierung über den Erlaß der Maßnahmen erhielt, die erforderlich waren, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

8 Die Kommission trägt in der Klage vor, das Großherzogtum Luxemburg habe die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt, so daß es gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus der Richtlinie verstossen habe.

9 Die luxemburgische Regierung bestreitet nicht, die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt zu haben. Sie macht geltend, der tatsächliche Umfang der Vorarbeiten für das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie sei weit über die Erwartungen hinausgegangen und habe insbesondere die Einsetzung einer interministeriellen Ad-hoc-Arbeitsgruppe erfordert, die wiederholt die Teile des Gesetzentwurfs geprüft habe, die mehrere Ministerien betroffen hätten.

10 Die luxemburgische Regierung fügt hinzu, der Entwurf des Umsetzungsgesetzes sei am 19. März 1999 vom Conseil de Gouvernement angenommen und am 13. April 1999 an den Conseil d'Etat als Gesetzgebungsorgan sowie an die berufsständischen Kammern weitergeleitet worden, um die im Rahmen des luxemburgischen Gesetzgebungsverfahrens erforderliche Stellungnahme einzuholen. Dieser Entwurf sei vor Ende April 1999 im Parlament eingebracht worden, und das Gesetz habe folglich im Laufe des Jahres 1999 erlassen werden sollen.

11 Unter diesen Umständen beantragt die luxemburgische Regierung hauptsächlich, das Verfahren für einen noch festzulegenden Zeitraum auszusetzen, und hilfsweise, die Klage abzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

12 Vorab ist festzustellen, daß für den Gerichtshof kein Anlaß besteht, das Verfahren auszusetzen.

13 In der Sache ist, da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgte, der von der Kommission insoweit geltend gemachte Vorwurf der Vertragsverletzung als begründet anzusehen.

14 Folglich ist festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstossen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, das Großherzogtum Luxemburg in die Kosten zu verurteilen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz verstossen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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