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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: C-473/07
Rechtsgebiete: Richtlinie 96/61/EG


Vorschriften:

Richtlinie 96/61/EG Anhang I Nr. 6.6 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

22. Januar 2009

"Umweltbelastungen - Richtlinie 96/61/EG - Anhang I - Nr. 6.6 Buchst. a - Intensivhaltung von Geflügel - Definition - Begriff 'Geflügel' - Höchstzahl von Tieren pro Anlage"

Parteien:

In der Rechtssache C-473/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Conseil d'État (Frankreich) mit Entscheidung vom 7. Mai 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober 2007, in dem Verfahren

Association nationale pour la protection des eaux et rivières-TOS,

Association OABA

gegen

Ministère de l'Écologie, du Développement et de l'Aménagement durables,

Beigeladene:

Association France Nature Environnement,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk und P. Kuris (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Seres, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Association nationale pour la protection des eaux et rivières-TOS, vertreten durch P. Jeanson, Vizepräsident der Vereinigung,

- der Association France Nature Environnement, vertreten durch R. Léost, Vizepräsident der Vereinigung,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A.-L. During als Bevollmächtigte,

- der griechischen Regierung, vertreten durch V. Kontolaimos und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Alcover San Pedro und J.-B. Laignelot als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. November 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 96/61).

2 Dieses Ersuchen ist vom Conseil d'État (Frankreich) im Rahmen von Klagen der Association nationale pour la protection des eaux et rivières-TOS und der Association OABA auf Aufhebung des Dekrets Nr. 2005-989 vom 10. August 2005 zur Änderung der Nomenklatur der überwachungsbedürftigen Anlagen (JORF vom 13. August 2005, Text 52) wegen Ermessensmissbrauchs vorgelegt worden.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

3 Art. 1 der Richtlinie 96/61 bestimmt:

"Diese Richtlinie bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Anhang I genannten Tätigkeiten. Sie sieht Maßnahmen zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen aus den genannten Tätigkeiten in Luft, Wasser und Boden - darunter auch den Abfall betreffende Maßnahmen - vor, um unbeschadet der Richtlinie 85/337/EWG [des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40)] sowie der sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen."

4 Art. 2 der Richtlinie 96/61 sieht vor:

"Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

...

3. 'Anlage', eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten ... durchgeführt werden ...

4. 'bestehende Anlage', eine Anlage, die in Betrieb ist oder die im Rahmen der vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften zugelassen worden oder nach Ansicht der zuständigen Behörde Gegenstand eines vollständigen Genehmigungsantrags gewesen ist, sofern die zuletzt genannte Anlage spätestens ein Jahr nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Betrieb genommen wird;

...

9. 'Genehmigung', [den] Teil oder die Gesamtheit einer schriftlichen Entscheidung oder mehrerer solcher Entscheidungen, mit der (denen) eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage oder eines Anlagenteils vorbehaltlich bestimmter Auflagen erteilt wird, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Anlage den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. ...

..."

5 In Art. 4 der Richtlinie 96/61 heißt es:

"[Die Mitgliedstaaten treffen] die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine neue Anlage ohne eine Genehmigung gemäß dieser Richtlinie betrieben wird."

6 Art. 9 der Richtlinie 96/61 sieht unter der Überschrift "Genehmigungsauflagen" vor:

"(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Genehmigung alle Maßnahmen umfasst, die zur Erfüllung der in Artikel 3 und 10 genannten Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind, um durch den Schutz von Luft, Wasser und Boden zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen.

(2) Handelt es sich um eine neue Anlage oder um eine wesentliche Änderung, für die Artikel 4 der Richtlinie 85/337/EWG gilt, so sind im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung alle einschlägigen Angaben oder Ergebnisse zu berücksichtigen, die aufgrund der Artikel 5, 6 und 7 jener Richtlinie vorliegen.

(3) Die Genehmigung muss Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe, namentlich die Schadstoffe der Liste in Anhang III, enthalten, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes (Wasser, Luft, Boden) in relevanter Menge emittiert werden können. Erforderlichenfalls enthält die Genehmigung geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle. Gegebenenfalls können die Grenzwerte durch äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden.

Bei den Anlagen des Anhangs I Nummer 6.6 werden für die Emissionsgrenzwerte nach diesem Absatz die praktischen Modalitäten berücksichtigt, die an diese Anlagekategorien angepasst sind.

...

(4) Die in Absatz 3 genannten Emissionsgrenzwerte, äquivalenten Parameter und äquivalenten technischen Maßnahmen sind vorbehaltlich des Artikels 10 auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geografischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen. In jedem Fall sehen die Genehmigungsauflagen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vor und stellen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sicher.

..."

7 Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61 lautet:

"Die Kommission führt einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der betroffenen Industrie über die besten verfügbaren Techniken, die damit verbundenen Überwachungsmaßnahmen und die Entwicklungen auf diesem Gebiet durch. Alle drei Jahre veröffentlicht die Kommission die Ergebnisse des Informationsaustausches."

8 Die Richtlinie 96/61 legt in Anhang I die Kategorien von industriellen Tätigkeiten nach Art. 1 fest. Anhang I sieht in Nr. 2 der Einleitung vor:

"Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen ..."

9 In Nr. 6.6 Buchst. a sind als Kategorien von industriellen Tätigkeiten nach Art. 1 der Richtlinie 96/61 "Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel ... mit mehr als ... 40 000 Plätzen für Geflügel ..." aufgeführt.

10 In Anhang III der Richtlinie 96/61 mit der Überschrift "Nicht erschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe, deren Berücksichtigung vorgeschrieben ist, sofern sie für die Festlegung der Emissionsgrenzwerte von Bedeutung sind" werden verschiedene die Luft und das Wasser verschmutzende Stoffe aufgeführt. So sind in Bezug auf die Luft insbesondere Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen sowie Metalle und Metallverbindungen erwähnt. Was Wasser betrifft, so sind insbesondere phosphororganische Verbindungen, Metalle und Metallverbindungen sowie Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate), aufgeführt.

Die nationale Regelung

11 Anhang I des Dekrets Nr. 2005-989 zur Änderung der Nomenklatur der überwachungsbedürftigen Anlagen enthält u. a. die folgende Rubrik:

 NUMMERBEZEICHNUNG DER RUBRIKG.A.D. (1)A (2)
...
2111Geflügel, Federwild (Aufzucht, Verkauf usw.), mit Ausnahme bestimmter in anderen Rubriken vorgesehener Tätigkeiten:   
 1. Mehr als 30 000 Tieräquivalente...............G3
 Zwischen 5 000 und 30 000 Tieräquivalente ......A 
 Anmerkung: - Die Zählung von Geflügel und Federwild erfolgt unter Verwendung folgender in Tieräquivalenten ausgedrückter Werte:   
 Wachtel = 0,125;  
 Taube, Rebhuhn = 0,25;  
 Junghähnchen = 0,75;  
 leichtes Hähnchen = 0,85;  
 Henne, Hähnchen, Hähnchen mit Qualitätszeichen, Bio-Hähnchen, Junghenne, Legehenne, Zuchthenne, Fasan, Perlhuhn, Stockente = 1;  
 schweres Hähnchen = 1,15;  
 Bratente, Stopfente, Zuchtente = 2;  
 leichte Pute = 2,20;  
 mittelschwere Pute, Zuchtpute, Gans = 3;  
 schwere Pute = 3,50;  
 gestopfte Mastschwimmvögel = 7; 

(1) G: Genehmigung, A: Anzeige, D: Dienstbarkeit im öffentlichen Interesse.

(2) Anzeigeumkreis in Kilometern.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

12 Die Association nationale pour la protection des eaux et rivières-TOS und die Association OABA machen zur Begründung ihrer Klage auf vollständige oder teilweise Aufhebung des Dekrets Nr. 2005-989 im Verfahren vor dem Conseil d'État geltend, dass dieses Dekret gegen Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 verstoße. Dieses Dekret sehe nämlich in Rubrik 2111 der Nomenklatur der überwachungsbedürftigen Anlagen einen Schwellenwert von 30 000 Tieräquivalenten vor, oberhalb dessen Anlagen zur Haltung oder Aufzucht von Geflügel und Federwild nicht ohne vorherige Genehmigung betrieben werden dürften, und setze dabei insbesondere einen Umrechnungskoeffizienten von 0,125 für Wachteln und von 0,25 für Rebhühner und Tauben fest. So erreiche bei Anwendung dieser Koeffizienten eine Haltung oder Aufzucht von mehr als 40 000 Wachteln, Rebhühnern oder Tauben diesen Schwellenwert von 30 000 Tieräquivalenten nicht und könne nach der Anzeigeregelung betrieben werden.

13 Der Conseil d'État führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass in Anbetracht von Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61

- Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit mehr als 40 000 Plätzen einem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen seien;

- die Richtlinie den Begriff "Geflügel" im Sinne des erwähnten Anhangs nicht definiere, während die Richtlinien, die im Rahmen anderer Regelungen auf Geflügel anwendbar seien, ausdrücklich vorsähen, welche Arten in ihren Anwendungsbereich fielen, indem Wachteln, Rebhühner und Tauben entweder ausgeschlossen oder einbezogen würden.

14 Daher hat der Conseil d'État das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61, der Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit mehr als 40 000 Plätzen betrifft, dahin auszulegen, dass er

- in seinen Anwendungsbereich Wachteln, Rebhühner und Tauben einbezieht und,

- wenn ja, eine Regelung zulässt, die dazu führt, dass die Genehmigungsschwellen anhand eines Systems von "Tieräquivalenten" berechnet werden, das die Zahl der Tiere je Platz nach Maßgabe der Arten gewichtet, um der von den verschiedenen Arten tatsächlich ausgeschiedenen Stickstoffmenge Rechnung zu tragen?

Zur Vorlagefrage

15 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Bestimmungen der Richtlinie 96/61 und ihrem Anhang I Nr. 6.6 Buchst. a ergibt, dass Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit mehr als 40 000 Plätzen einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind.

16 Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung bestimmt sich nach drei Merkmalen, die kumulativ vorliegen müssen, nämlich, dass die Haltung oder Aufzucht intensiver Natur sein muss, dass es sich um eine Geflügelhaltung oder -aufzucht handeln muss und dass die betreffenden Anlagen eine Mindestzahl von 40 000 Plätzen umfassen müssen.

17 Im Übrigen steht fest, dass die Richtlinie 96/61 die Begriffe "Intensivhaltung oder -aufzucht", "Geflügel" und "Platz" nicht bestimmt.

Zum ersten Teil der Frage

18 Mit dem ersten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff "Geflügel", der in Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 verwendet wird, Wachteln, Rebhühner und Tauben umfasst.

19 Vorab macht die französische Regierung insbesondere geltend, dass Wachteln, Rebhühner und Tauben nicht intensiv gehalten oder aufgezogen werden könnten. Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 sei daher auf diese Vögel nicht anwendbar.

20 Dem ist nicht zu folgen.

21 Die französische Regierung hat nämlich keinen wissenschaftlichen Beweis für die Unmöglichkeit der Intensivhaltung oder -aufzucht dieser Vögel vorgebracht, und der bloße Umstand, dass die französischen Anlagen zur Haltung oder Aufzucht von Wachteln und Tauben im Durchschnitt 3 000 Tiere umfassen sollen, kann nicht als Beweis dafür dienen, dass es keine Anlagen zur Haltung oder Aufzucht von mehr als 40 000 Vögeln geben könne.

22 Im Übrigen ist die Existenz von Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht einiger dieser Vogelarten in der französischen Regelung vorgesehen, wie dies insbesondere aus den Bestimmungen des Ministerialerlasses vom 18. September 1985 zur Festlegung der Äquivalenzkoeffizienten bei bodenunabhängiger Produktion (JORF vom 8. Oktober 1985, S. 11683) hervorgeht, der für einen landwirtschaftlichen Betreiber die Mindestanlagefläche für bodenunabhängige Haltung bei 200 000 Wachteln (Lebendverkauf) und bei 120 000 Wachteln (Schlachtverkauf) festlegt.

23 Der Begriff Geflügel, der in der Richtlinie 96/61 nicht spezifisch bestimmt wird, bezeichnet nach seinem gewöhnlichen Sinn sämtliche Vögel, die wegen ihrer Eier oder ihres Fleischs gehalten oder aufgezogen werden. Wachteln, Rebhühner und Tauben, die Vogelarten sind, können für den Verzehr ihrer Eier oder ihres Fleischs gehalten oder aufgezogen werden.

24 Diese Auslegung kann sich auch auf die allgemeine Systematik und den Zweck dieser Richtlinie stützen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Randnr. 38).

25 Der Zweck der Richtlinie 96/61, wie er in ihrem Art. 1 festgelegt wird, ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch Maßnahmen zur Vermeidung oder zur Verminderung von Emissionen aus den in Anhang I der Richtlinie genannten Tätigkeiten in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen.

26 Wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausführt, wird dieses integrierte Konzept umgesetzt durch eine geeignete Koordinierung hinsichtlich der Genehmigungsverfahren und -auflagen für Industrieanlagen mit hohem Umweltverschmutzungspotenzial, die es erlaubt, das höchstmögliche Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen; die Genehmigungsauflagen müssen in allen Fällen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vorsehen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleisten.

27 Da der Zweck der Richtlinie 96/61 weit definiert worden ist, kann Nr. 6.6 Buchst. a ihres Anhangs I nicht so ausgelegt werden, dass er Wachteln, Rebhühner und Tauben nicht umfasst.

28 Auch der von der französischen Regierung angeführte Umstand, dass Nr. 17 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 85/337 in seiner Fassung aufgrund der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) sich auf Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit mehr als 85 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen oder mehr als 60 000 Plätzen für Hennen bezieht, kann nicht die gebotene Auslegung von Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 beeinflussen. Die letztgenannte Bestimmung stellt eine Sonderregelung dar, die, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, Geflügel im weiten Sinne betrifft und einen anderen Schwellenwert als die in Nr. 17 Buchst. a aufgestellten vorsieht.

29 Ferner ist das Vorbringen der französischen Regierung zurückzuweisen, das dahin geht, den Anwendungsbereich von Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 auf Legehennen, Schlachthähnchen, Puten, Enten und Perlhühner zu beschränken, weil eine solche Beschränkung in dem Referenzdokument über die besten verfügbaren Techniken in der intensiven Geflügel- und Schweineaufzucht (BREF-Dokument), veröffentlicht von der Kommission gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61 im Juli 2003 (ABl. C 170, S. 3), vorgenommen worden sei.

30 Zum einen stellt das BREF-Dokument selbst klar, dass die Auslegung des Begriffs "Geflügel" für dieses Dokument spezifisch sei, und zum anderen ist ein solches Dokument weder bindend, noch dient es der Auslegung der Richtlinie 96/61, sondern beschränkt sich darauf, den Stand der technischen Kenntnisse in Bezug auf die besten verfügbaren Haltungs- und Aufzuchttechniken wiederzugeben.

31 Infolgedessen bedeutet der Umstand, dass das in Rede stehende BREF-Dokument weder Wachteln noch Rebhühner noch Tauben behandelt, nicht, dass diese drei Vogelarten nicht vom Begriff "Geflügel" im Sinne von Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 erfasst würden.

32 Schließlich ist die Ansicht der französischen Regierung zurückzuweisen, dass der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), den die Kommission am 21. Dezember 2007 vorgelegt hat (KOM[2007] 844 endg.) und mit dem mehrere Gemeinschaftsinstrumente, zu denen die Richtlinie 96/61 gehört, geändert und in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden sollten, für eine enge Auslegung des Begriffs "Geflügel" im Sinne der letztgenannten Richtlinie spreche.

33 Ein Richtlinienvorschlag kann nämlich auch dann nicht zur Begründung der Auslegung einer geltenden Richtlinie dienen, wenn er sich auf eine Neufassung geltender Regelungen, die das geltende Recht in der Substanz unverändert lassen, beschränkt.

34 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf den ersten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff "Geflügel" in Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 dahin auszulegen ist, dass er Wachteln, Rebhühner und Tauben umfasst.

Zum zweiten Teil der Vorlagefrage

35 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht auch wissen, ob Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 einer Einführung eines Systems von "Tieräquivalenten" durch einen Mitgliedstaat entgegensteht, das darin besteht, die Schwellenwerte für die vorherige Genehmigung von Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel unter Gewichtung der Zahl der Tiere je Platz nach Maßgabe der Arten festzusetzen, um der von den verschiedenen Arten tatsächlich ausgeschiedenen Stickstoffmenge Rechnung zu tragen.

36 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens machen geltend, dass die Verwendung eines Systems von Tieräquivalenten nicht unzulässig sei, solange die Genehmigungsschwelle eine Stückzahl von 40 000 Tieren, die zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Anlage körperlich anwesend seien, nicht übersteige.

37 Die französische Regierung macht geltend, dass die französische Regelung eine Genehmigungspflicht für Anlagen zur Haltung oder Aufzucht von Geflügel oder Federwild mit mehr als 30 000 Tieräquivalenten vorsehe und einen Gewichtungskoeffizienten von 0,125 für Wachteln und 0,25 für Rebhühner und Tauben festsetze. Diese Koeffizienten seien so berechnet worden, dass sie nicht nur die von den verschiedenen Arten ausgeschiedenen Stickstoffmengen auf der Grundlage von Angaben widerspiegelten, die vom Comité d'orientation pour les pratiques agricoles respectueuses de l'environnement (Lenkungsausschuss für umweltschonende Praktiken in der Landwirtschaft, Corpen), einer unter der Aufsicht des Landwirtschaftsministeriums und des Umweltministeriums stehenden Einrichtung, veröffentlicht worden seien, sondern auch andere Einflüsse auf die Umwelt wie die in einem Jahr erzeugte Abwassermenge oder die Beeinträchtigungen durch Lärm und Gerüche.

38 Die Kommission führt aus, die Auslegung der französischen Regierung möge gerechtfertigt erscheinen, sie laufe jedoch beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts auf eine Auslegung contra legem hinaus. Die Wendung "mehr als 40 000 Plätze für Geflügel" in Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 beziehe sich nämlich auf eine Erzeugungskapazität von 40 000 Stück Geflügel gleichzeitig und nicht auf eine Genehmigungsschwelle, die sich nach der von jeder Geflügelart verursachten Verschmutzung bemesse.

39 In diesem Zusammenhang steht zwar fest, dass der Begriff "Platz" in der Richtlinie 96/61 nicht definiert wird, doch heißt es in Nr. 2 der Einleitung des Anhangs I dieser Richtlinie, dass sich die "im Folgenden genannten Schwellenwerte ... allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen [beziehen]". Mit der Richtlinie 96/61 ist somit nicht bezweckt, die Genehmigungsschwelle nach einer Tieräquivalente-Methode zu bestimmen, schließt dies aber auch nicht aus.

40 Da der Zweck der Richtlinie 96/61 in der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge bestimmter Tätigkeiten, zu denen die Intensivhaltung und -aufzucht von Geflügel gehört, besteht, ist die Verwendung einer Tieräquivalente-Methode nur dann zulässig, wenn sie die Berücksichtigung dieses Zwecks in vollem Umfang gewährleistet. Die Verwendung dieser Methode darf dagegen nicht dazu führen, dass Anlagen, die wegen der Gesamtzahl der dort vorhandenen Plätze unter diese Richtlinie fallen, der mit dieser getroffenen Regelung entzogen werden.

41 Im vorliegenden Fall ist ferner der Zusammenhang, der zwischen dem Inhalt der französischen Regelung und der Berücksichtigung der von diesen Vögeln tatsächlich ausgeschiedenen Stickstoffmenge bestehen soll, von der französischen Regierung nicht dargetan worden.

42 Hierzu genügt die Feststellung, dass die Angaben aufgrund der Anhänge des Rundschreibens des Ministeriums für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Raumordnung vom 7. September 2007 betreffend überwachungsbedürftige Anlagen (Aufzucht, Geflügel) - Verwendung neuer Ausscheidungswerte (Bulletin officiel, 30. Oktober 2007, MEDAD 2007/20, Text 15, S. 1) belegen, dass das Verhältnis zwischen den Stickstoffausscheidungen einer Wachtel, eines Rebhuhns oder einer Taube und denen eines Hähnchens nicht der im Dekret Nr. 2005-989 gewählten Gewichtung entspricht. Dieses Dekret sieht vor, dass ein Hähnchen acht Wachteln, vier Rebhühnern und vier Tauben entspricht, während nach den erwähnten Angaben der Kot einer Wachtel oder eines Rebhuhns einen halb so hohen Stickstoffgehalt wie derjenige eines Hähnchens aufweist, während eine Taube davon fünfmal mehr erzeugt. Nach den gleichen Angaben ist der Gehalt der Ausscheidungen von Wachteln, Rebhühnern und Tauben an Phosphor, Kupfer und Zink ebenfalls höher als derjenige der Ausscheidungen von Hähnchen.

43 Um diese fehlende Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen, hat die französische Regierung in der Sitzung erläutert, dass die anderen Einflüsse auf die Umwelt berücksichtigt worden seien, ohne jedoch einen wissenschaftlichen Beweis für Art und Anteil dieser anderen Einflüsse auf die Umwelt zu erbringen.

44 Daher führt, wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, das Dekret Nr. 2005-989 dazu, dass Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von 40 001 bis 240 000 Wachteln bzw. von 40 001 bis 120 000 Rebhühnern oder Tauben von dem in der Richtlinie 96/61 vorgesehenen Verfahren der vorherigen Genehmigung freigestellt werden, obwohl diese Anlagen eine Menge an Stickstoff, Phosphor, Kupfer und Zink produzieren können, die höher als die Menge ist, die von Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von 40 000 Hähnchen erzeugt werden.

45 Nach allem ist auf den zweiten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die dazu führt, dass die Genehmigungsschwellen für eine Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht anhand eines Systems von Tieräquivalenten berechnet werden, das die Zahl der Tiere je Platz nach Maßgabe der Arten gewichtet, um der von den verschiedenen Arten tatsächlich ausgeschiedenen Stickstoffmenge Rechnung zu tragen.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Der Begriff "Geflügel" in Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Wachteln, Rebhühner und Tauben umfasst.

2. Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die dazu führt, dass die Genehmigungsschwellen für eine Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht anhand eines Systems von Tieräquivalenten berechnet werden, das die Zahl der Tiere je Platz nach Maßgabe der Arten gewichtet, um der von den verschiedenen Arten tatsächlich ausgeschiedenen Stickstoffmenge Rechnung zu tragen.



Ende der Entscheidung

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