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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: C-484/06
Rechtsgebiete: Sechste Richtlinie 77/388/EWG


Vorschriften:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3 Buchst. b
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 5
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

10. Juli 2008

"Vorabentscheidungsersuchen - Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität - Regeln für die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen - Abrundung pro Artikel"

Parteien:

In der Rechtssache C-484/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 24. November 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 2006, in dem Verfahren

Fiscale eenheid Koninklijke Ahold NV

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters G. Arestis, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und T. von Danwitz (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Fiscale eenheid Koninklijke Ahold NV, vertreten durch G. C. Bulk, adviseur, und M. Hamer, advocaat,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Grave als Bevollmächtigte,

- der griechischen Regierung, vertreten durch O. Patsopoulou, M. Tassopoulou und G. Skiani als Bevollmächtigte,

- der polnischen Regierung, vertreten durch E. Osniecka-Tamecka als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von I. Hutton, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou, A. Weimar und P. van Nuffel als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. Januar 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 22 Abs. 3 Buchst. b und 5 sowie Art. 11 Teil A der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. L 376, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fiscale eenheid Koninklijke Ahold NV, einer steuerlichen Einheit, zu der die Albert Heijn BV gehört, und dem Staatssecretaris van Financiën (Finanzstaatssekretär), nachdem der Inspecteur van de Belastingdienst (Inspekteur der niederländischen Finanzverwaltung, im Folgenden: Inspecteur) ihren Einspruch betreffend Mehrwertsteuererstattung in Höhe von 1 414 Euro zurückgewiesen hatte.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301, im Folgenden: Erste Richtlinie) lautet:

"Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchssteuer anzuwenden ist.

Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat.

Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem wird bis auf die Einzelhandelsstufe einschließlich angewandt.

..."

4 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie sieht vor:

"Die Besteuerungsgrundlage ist:

a) bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen".

5 Art. 22 Abs. 3 Buchst. a und b, 4 Buchst. b und 5 der Sechsten Richtlinie lautet:

"(3) a) Jeder Steuerpflichtige hat für die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt, eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument auszustellen. ... Der Steuerpflichtige muss eine Ausfertigung von allen ausgestellten Dokumenten aufbewahren.

...

b) Die Rechnung muss getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls die Steuerbefreiung ausweisen.

...

(4) a) ...

b) Die Steuererklärung muss alle für die Festsetzung des geschuldeten Steuerbetrags und der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge erforderlichen Angaben enthalten, gegebenenfalls einschließlich des Gesamtbetrags der sich auf diese Steuer und Abzüge beziehenden Umsätze sowie des Betrags der steuerfreien Umsätze, soweit dies für die Festlegung der Bemessungsgrundlage erforderlich ist.

...

(5) Jeder Steuerpflichtige hat bei der Abgabe der periodischen Steuererklärung den sich nach Vornahme des Vorsteuerabzugs ergebenden Mehrwertsteuerbetrag zu entrichten. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen anderen Termin für die Zahlung dieses Betrags festsetzen oder vorläufige Vorauszahlungen erheben."

6 Durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388 mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung (ABl. 2002, L 15, S. 24), die die Mitgliedstaaten zum 1. Januar 2004 umsetzen mussten, wurde Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie geändert. Er enthält nun u. a. folgenden zehnten Gedankenstrich:

"Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß Buchstabe a) Unterabsätze 1, 2 und 3 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:

...

- den zu zahlenden Steuerbetrag, außer bei Anwendung einer speziellen Regelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird,

..."

Nationales Recht

7 Art. 35 der Wet op de omzetbelasting (Umsatzsteuergesetz) vom 28. Juni 1968 (Stb. 1968, Nr. 329) lautet in dessen auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung:

"1. Der Unternehmer stellt für Lieferungen und Dienstleistungen, die er für einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person erbringt, die kein Unternehmer ist, eine mit Rechnungsnummer und Datum versehene Rechnung aus, die klar und eindeutig Folgendes angibt:

...

i. die Vergütung;

j. die Steuer, die für die Lieferung oder Dienstleistung zu entrichten ist. Eine andere Steuer darf nicht angegeben werden;

..."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8 Die Albert Heijn BV, die zur Fiscale eenheid Koninklijke Ahold NV gehört, ist eine steuerliche Einheit für den Zweck der Erhebung der Umsatzsteuer. Sie betreibt Supermärkte, in denen sie ein klassisches Sortiment von Lebensmitteln und anderen Produkten anbietet.

9 Während des im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraums, im Oktober 2003, berechnete die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Mehrwertsteuer für die Verkäufe in ihren Supermärkten entsprechend ihrer üblichen Praxis, bei der sie sich auf den Gesamtbetrag des Kassenbons (oder "Warenkorbs") für die von einem Kunden gleichzeitig gekauften verschiedenen Artikel stützt, und meldete die Mehrwertsteuer entsprechend an.

10 Jeder der auf den Kassenbons ausgewiesenen Beträge wurde mathematisch auf volle Eurocent gerundet. Bei dieser mathematischen Rundung werden die Beträge, bei denen die dritte Dezimalstelle die Ziffer 5 oder eine höhere Ziffer ist, auf den nächst höheren Betrag in vollen Eurocent aufgerundet und die Beträge, bei denen die dritte Dezimalstelle niedriger als die Ziffer 5 ist, auf den nächst niedrigeren Betrag in vollen Eurocent abgerundet. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verfuhr in allen ihren Filialen auf diese Weise.

11 In zwei Filialen jedoch wendete sie für den fraglichen Zeitraum auch eine andere Methode zur Berechnung der geschuldeten Umsatzsteuer an. Dabei ermittelte sie den Betrag dieser Steuer nicht pro Kassenbon, sondern getrennt für jeden einzelnen an den Kunden verkauften Gegenstand, wobei sie den so ermittelten Betrag zum nächstniedrigeren Betrag in vollen Eurocent abrundete.

12 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat so errechnet, dass sie nach dieser Methode der Abrundung pro Artikel für diese beiden Filialen im fraglichen Zeitraum 1 414 Euro weniger Steuern hätte zahlen müssen, als sie gemäß ihrer üblichen Praxis der Rundung pro Kassenbon angemeldet und tatsächlich entrichtet hat.

13 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens beantragte die Erstattung von ihrer Ansicht nach für die beiden fraglichen Filialen rechtsgrundlos entrichteter Mehrwertsteuer in Höhe von 1 414 Euro. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Gegen den Ablehnungsbescheid legte sie Einspruch beim Inspecteur ein und machte geltend, dass die "Rundung pro Warenkorb" nicht korrekt sei und die pro Artikel berechnete Steuer, soweit erforderlich, auf den nächstniedrigeren Betrag abzurunden sei.

14 Der Inspecteur wies diesen Einspruch zurück. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob Klage auf Nichtigerklärung dieses Bescheids beim Gerechtshof te Amsterdam. Dieser wies die Klage mit Urteil vom 16. August 2004 als unbegründet ab. Daraufhin legte die Klägerin des Ausgangsverfahrens beim Hoge Raad der Nederlanden Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil ein.

15 Der Hoge Raad der Nederlanden erinnert in seinem Vorabentscheidungsersuchen daran, dass nach Ansicht des Gerechtshof te Amsterdam die Anwendung der mathematischen Methode, selbst wenn sie zu einer Aufrundung auf den höheren Eurocent führe, insgesamt dem Grundsatz, dass die Steuer streng proportional zum Preis sein müsse, im Ergebnis besser entspreche als eine Methode, die eine Abrundung zum nächstniedrigeren Eurocent vorsehe.

16 Weiter führt dieses Gericht aus, dass es bei der Berechnung der Mehrwertsteuer zulässig sei, die Steuer pro Lieferung eines Gegenstands oder pro Erbringung einer Dienstleistung mathematisch zu runden oder die Rundung auf den Gesamtbetrag einer Reihe von Lieferungen oder Dienstleistungen zusammen, also im Ausgangsverfahren pro Warenkorb, vorzunehmen. Diese beiden Methoden seien ab dem 1. Juli 2004 in Art. 5a des Uitvoeringsbesluit omzetbelasting (Durchführungsverordnung für die Umsatzsteuer) 1968 vorgesehen.

17 Im Ausgangsverfahren stellten sich die Fragen, ob es gemäß der Ersten und der Sechsten Richtlinie erforderlich sei, die Methode der Abrundung pro Artikel zuzulassen, und insbesondere, ob Art. 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Richtlinie sowie Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 1 in der bis 1. Januar 2004 geltenden Fassung und Abs. 5 der Sechsten Richtlinie die Methode zugrunde liege, dass der Mehrwertsteuerbetrag für jeden einzelnen Umsatz berechnet werden müsse, selbst wenn verschiedene Umsätze auf einer Rechnung aufgeführt würden und/oder in einer Steuererklärung enthalten seien.

18 Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Gilt in Bezug auf die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen ausschließlich das nationale Recht, oder ist dies ? insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 3 Buchst. b 10. Gedankenstrich und Abs. 5 sowie von Art. 11 Teil A der Sechsten Richtlinie ? eine Angelegenheit des Gemeinschaftsrechts?

2. Wenn Letzteres der Fall sein sollte: Folgt aus den genannten Richtlinienbestimmungen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Rundung pro Artikel nach unten zuzulassen, auch wenn verschiedene Umsätze auf einer einzigen Rechnung aufgeführt werden und/oder in einer einzigen Steuererklärung enthalten sind?

Zum Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

19 Mit Antragsschrift, die am 10. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, da die Rechtssache nicht aufgrund eines zwischen den Parteien nicht erörterten Vorbringens entschieden werden dürfe; die Generalanwältin sei in ihren Schlussanträgen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

20 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, sowie Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25, vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, Slg. 2007, I-5357, Randnr. 29, und vom 8. Mai 2008, Danske Svineproducenter, C-491/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21).

21 In ihrem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung weist die Klägerin des Ausgangsverfahrens darauf hin, dass sie in der Sitzung den Sachverhalt betreffend die Folgen der Rundung mehrfach zutreffend dargestellt habe.

22 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof nach Anhörung der Generalanwältin der Auffassung, dass er über alle erforderlichen Angaben verfügt, um die Vorlagefragen beantworten zu können und dass daher keine Veranlassung besteht, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen.

23 Der Antrag, eine solche Wiedereröffnung anzuordnen, ist daher zurückzuweisen.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

24 Bei der Beantwortung der ersten Frage ist festzustellen, dass die Bestimmungen der Ersten und der Sechsten Richtlinie keine ausdrückliche Regel für die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen enthalten. Insbesondere die Sechste Richtlinie schweigt hierzu.

25 Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie, sowohl in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung als auch in der Fassung der Richtlinie 2001/115, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten und somit nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar ist, und Art. 22 Abs. 5 beziehen sich zwar - wie das vorlegende Gericht ausführt - in der Sache auf gerundete Mehrwertsteuerbeträge. Es ist jedoch unstreitig, dass diese Bestimmungen keine ausdrückliche Regelung darüber enthalten, wie die Rundung vorzunehmen ist.

26 Dasselbe gilt für Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie. Diese Vorschrift beschränkt sich darauf, die Besteuerungsgrundlage zu bestimmen, und bezieht sich nur auf den Preis, der die Gegenleistung für die gelieferten Gegenstände und die erbrachten Dienstleistungen darstellt.

27 Diese Feststellung wird nicht durch den Zweck und die Systematik der in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Bestimmungen in Frage gestellt, die bei der Auslegung dieser Bestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 203 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 16. Januar 2003, Kommission/Spanien, C-12/00, Slg. 2003, I-459, Randnr. 55, und vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 35).

28 Aus der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1303) geht hervor, dass die Umsatzsteuer gleiche Besteuerungsbedingungen für ein und denselben Umsatz ohne Rücksicht darauf schaffen soll, in welchem Mitgliedstaat er getätigt wird (Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca Popolare di Cremona, C-475/03, Slg. 2006, I-9373, Randnrn. 20 und 23). In diesem Kontext soll Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie die Einheitlichkeit der Besteuerungsgrundlage in den Mitgliedstaaten gewährleisten.

29 Dasselbe gilt für Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie, zu dem aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/115 hervorgeht, dass die Angaben, die jede Rechnung enthalten muss, ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten sollen. Schließlich bezweckt Art. 22 Abs. 4 und 5 der Sechsten Richtlinie, zu gewährleisten, dass der Steuerverwaltung alle zur genauen Festsetzung und Erhebung des geschuldeten Steuerbetrags erforderlichen Informationen vorgelegt werden.

30 Folglich kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck dieser Bestimmungen geschlossen werden, dass das Gemeinschaftsrecht eine spezifische Rundungsmethode vorsieht.

31 In Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung bestimmen sich somit die Methode und die Regeln für die Rundung eines zur Mehrwertsteuer angemeldeten Betrags innerhalb der Grenzen des Gemeinschaftsrechts nach der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten.

32 Wird eine bestimmte Rundungsmethode durch die Mitgliedstaaten eingeführt oder zugelassen, so müssen diese darauf achten, dass die Grundsätze des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, wie etwa die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität, eingehalten werden. Die Beachtung dieser in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannten Grundsätze hat jedoch nicht zur Folge, dass die Frage der anzuwendenden spezifischen Rundungsmethode als solche unter das Gemeinschaftsrecht fällt.

33 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass es in Ermangelung einer spezifischen Gemeinschaftsregelung Sache der Mitgliedstaaten ist, die Regeln und Methoden für die Rundung der Mehrwertsteuerbeträge zu bestimmen, wobei sie dabei darauf achten müssen, dass die Grundsätze, auf denen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht, insbesondere die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität, eingehalten werden.

Zur zweiten Frage

34 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinien eine spezifische Verpflichtung für die Mitgliedstaaten enthalten, wonach diese den Steuerpflichtigen die Abrundung des Mehrwertsteuerbetrags pro Artikel gestatten müssen.

35 Angesichts der Antwort auf die erste Frage im vorliegenden Urteil ist, um dem vorlegenden Gericht im Rahmen seiner zweiten Frage eine sachdienliche Antwort zu geben, zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen, auf denen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht, insbesondere nach den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität, den Steuerpflichtigen die Abrundung des der Steuerverwaltung geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags pro Artikel gestatten müssen. Eine solche Verpflichtung setzt voraus, dass nur eine Rundungsmethode, nämlich die der Abrundung des Mehrwertsteuerbetrags pro Artikel, den betreffenden Anforderungen genügen könnte.

36 Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Bereich der Mehrwertsteuer im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, hat u. a. zur Folge, dass die Steuerpflichtigen hinsichtlich der Rundungsmethode, die bei der Berechnung der Mehrwertsteuer für gleichartige Leistungen angewandt wird, die miteinander im Wettbewerb stehen, nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Solleveld und Van den Hout-Van Eijnsbergen, C-443/04 und C-444/04, Slg. 2006, I-3617, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach demselben Grundsatz muss der von der Steuerverwaltung erhobene Mehrwertsteuerbetrag genau dem auf der Rechnung ausgewiesenen und vom Endverbraucher an den Steuerpflichtigen gezahlten Mehrwertsteuerbetrag entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, Slg. 1996, I-5339, Randnr. 24).

37 Demnach stellt dieser Grundsatz keine Anforderung in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rundungsmethode, soweit die vom betreffenden Mitgliedstaat angewandte Methode gewährleistet, dass der von der Steuerverwaltung erhobene Mehrwertsteuerbetrag genau dem auf der Rechnung ausgewiesenen und vom Endverbraucher an den Steuerpflichtigen gezahlten Mehrwertsteuerbetrag entspricht.

38 In Bezug auf den Grundsatz der Proportionalität geht aus Art. 2 Abs. 1 der Ersten Richtlinie hervor, dass die Mehrwertsteuer eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer ist (vgl. insbesondere Urteile Banca Popolare di Cremona, Randnr. 21, sowie vom 11. Oktober 2007, Kögáz u. a., C-283/06 und C-312/06, Slg. 2007, I-8463, Randnr. 29).

39 Zwar setzt die Einhaltung dieses letztgenannten Grundsatzes voraus, dass eine Rundung, wenn sie erforderlich ist, so durchgeführt wird, dass der gerundete Betrag soweit wie möglich dem Mehrwertsteuerbetrag entspricht, der sich bei Anwendung des geltenden Satzes ergibt. Doch soll die Rundung ihrem Wesen nach die Berechnung erleichtern, so dass das Erfordernis einer möglichst genauen Proportionalität mit den praktischen Bedürfnissen einer effektiven Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in Einklang zu bringen ist, das auf dem Grundsatz der Abgabe einer Erklärung durch den Steuerpflichtigen beruht.

40 Jedenfalls ergibt sich - ohne dass der Gerichtshof hierfür auf die Frage eingehen müsste, ob die Methode der Abrundung pro Artikel geeignet ist, den Anforderungen des Grundsatzes der Proportionalität im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Ersten Richtlinie zu entsprechen - insbesondere aus den Berechnungsbeispielen, die dem Gerichtshof mit den Erklärungen vorgelegt und von der Generalanwältin in Nr. 47 ihrer Schlussanträge wiedergegeben worden sind, dass es Berechnungsmethoden gibt, die diesen Anforderungen entsprechen können.

41 Aufgrund des technischen Charakters der Rundungsfrage umfasst auch der Grundsatz der Proportionalität keine Anforderungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass ihm nur eine einzige Rundungsmethode, nämlich die der Abrundung des Mehrwertsteuerbetrags pro Artikel gerecht wird.

42 Nach alledem enthält das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Erste und die Sechste Richtlinie sowie die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität, keine spezifische Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, wonach diese den Steuerpflichtigen die Abrundung des Mehrwertsteuerbetrags pro Artikel gestatten müssen.

43 Folglich ist die zweite Frage dahin zu beantworten, dass das Gemeinschaftsrecht bei seinem derzeitigen Stand keine spezifische Verpflichtung enthält, wonach die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen die Abrundung des Mehrwertsteuerbetrags pro Artikel gestatten müssen.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1. In Ermangelung einer spezifischen Gemeinschaftsregelung ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Regeln und Methoden für die Rundung der Mehrwertsteuerbeträge zu bestimmen; dabei müssen sie darauf achten, dass die Grundsätze, auf denen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht, insbesondere die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität, eingehalten werden.

2. Das Gemeinschaftsrecht enthält bei seinem derzeitigen Stand keine spezifische Verpflichtung, wonach die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen die Abrundung des Mehrwertsteuerbetrags pro Artikel gestatten müssen.



Ende der Entscheidung

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