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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: C-54/08
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs, Verfahrensordnung
Vorschriften:
Satzung des Gerichtshofs Art. 40 Abs. 1 | |
Verfahrensordnung Art. 93 § 1 | |
Verfahrensordnung Art. 93 § 7 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
16. September 2008
"Streithilfe "
Parteien:
In der Rechtssache C-54/08
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 12. Februar 2008,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk und G. Braun als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Republik Bulgarien, vertreten durch A. Ananiev und D. Drambozova als Bevollmächtigte, hat mit am 18. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-54/08 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen zu werden.
2 Der gemäß Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs gestellte Antrag auf Zulassung als Streithelferin ist bei der Kanzlei des Gerichtshofs nach Ablauf der in Art. 93 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist eingegangen; ihm wird nach Art. 93 § 7 stattgegeben.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
1. Die Republik Bulgarien wird in der Rechtssache C-54/08 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.
2. Die Streithelferin kann in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen, wenn eine solche stattfindet.
3. Der Streithelferin werden durch den Kanzler abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 16. September 2008
Ende der Entscheidung
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