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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: C-55/07
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 43 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
vom 18. April 2007
"Verbindung"
Parteien:
In der Rechtssache C-55/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landesgericht Bozen (Italien) mit Entscheidung vom 22. November 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Februar 2007, in dem Verfahren
Othmar Michaeler,
Subito GmbH
gegen
Arbeitsinspektorat der Autonomen Provinz Bozen (heute Amt für sozialen Arbeitsschutz),
Autonome Provinz Bozen
und in der Rechtssache C-56/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landesgericht Bozen (Italien) mit Entscheidung vom 22. November 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Februar 2007, in dem Verfahren
Ruth Volgger u. a.
gegen
Arbeitsinspektorat der Autonomen Provinz Bozen (heute Amt für sozialen Arbeitsschutz),
Autonome Provinz Bozen
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin J. Kokott
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Art. 137 EG und der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14, S. 9).
2 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssachen C-55/07 und C-56/07 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Ende der Entscheidung
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