Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.1997
Aktenzeichen: C-55/97 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EGV
Vorschriften:
EG-Satzung Art. 49 | |
EG-Satzung Art. 51 Abs. 1 | |
EGV Art. 168a | |
EGV Art. 92 Abs. 3 a | |
EGV Art. 92 Abs. 3 c |
Gemäß Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften durch das Gericht beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen.
Somit ist nur das Gericht befugt, die Tatsachen festzustellen, ausser wenn sich eine sachliche Unrichtigkeit seiner Feststellungen aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten ergeben würde, und diese Tatsachen zu würdigen. Ausserdem ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen, sofern diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind. Diese Beurteilung stellt daher, sofern diese Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliegt.
Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. Oktober 1997. - Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et synthétiques et de soie naturelle (AIUFFASS) und Apparel, Knitting & Textiles Alliance (AKT) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag - Textilsektor - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Überkapazitäten - Zulässigkeit. - Rechtssache C-55/97 P.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.