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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: C-6/02
Rechtsgebiete: EG
Vorschriften:
EG Art. 28 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. März 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Herkunftsangabe - Regionale Gütezeichen. - Rechtssache C-6/02.
Parteien:
In der Rechtssache C-6/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Lier und J. Adda als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und A. Colomb als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
"wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie den nationalen Rechtsschutz für die Bezeichnung "Salaisons d'Auvergne" und die regionalen Gütezeichen "Savoie", "Franche-Comté", "Corse", "Midi-Pyrénées", "Normandie", "Nord-Pas-de-Calais", "Ardennes de France", "Limousin", "Languedoc-Roussillon" und "Lorraine" beibehalten hat,
erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie des Richters C. Gulmann (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 2002,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 10. Januar 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie den nationalen Rechtsschutz für die Bezeichnung "Salaisons d'Auvergne" und die regionalen Gütezeichen "Savoie", "Franche-Comté", "Corse", "Midi-Pyrénées", "Normandie", "Nord-Pas-de-Calais", "Ardennes de France", "Limousin", "Languedoc-Roussillon" und "Lorraine" (im Folgenden: fragliche Bezeichnungen) beibehalten hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
2 Nach Artikel 28 EG sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Nach Artikel 30 EG sind jedoch Einfuhrbeschränkungen, die u. a. zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, erlaubt, soweit sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
3 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 (ABl. L 83, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2081/92) bestimmt:
"Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
...
b) "geografische Angabe" der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und
- bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde."
4 Der Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung Nr. 2081/92 wird nach Abschluss des in den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung vorgesehenen Verfahrens durch Erlass eines Eintragungsbeschlusses der Kommission wirksam.
5 Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 sieht vor, dass "[i]nnerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung... die Mitgliedstaaten der Kommission mit[teilen], welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen". Die Kommission trägt diese Bezeichnungen ein, soweit sie den Kriterien der Artikel 2 und 4 der Verordnung entsprechen. Die Mitgliedstaaten können den nationalen Schutz der in dieser Weise mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist.
6 Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2081/92 lautet wie folgt:
"Der Mitgliedstaat prüft, ob der [Eintragungs-]Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn zusammen mit der in Artikel 4 genannten Spezifikation und den übrigen Dokumenten, auf die er seine Entscheidung gestützt hat, der Kommission, wenn er der Auffassung ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfuellt sind.
Der Mitgliedstaat kann auf nationaler Ebene einen Schutz im Sinne dieser Verordnung sowie gegebenenfalls eine Anpassungsfrist für die übermittelte Bezeichnung lediglich übergangsweise vom Zeitpunkt der Übermittlung an gewähren; entsprechend kann übergangsweise auch bei Anträgen auf Änderung der Spezifikationen verfahren werden.
Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem nach dieser Verordnung über die Eintragung beschlossen wird. Im Rahmen dieses Beschlusses kann gegebenenfalls eine Übergangsfrist von höchstens fünf Jahren vorgesehen werden, sofern die betreffenden Unternehmen die Erzeugnisse mindestens fünf Jahre lang vor der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung unter ständiger Verwendung der betreffenden Bezeichnungen rechtmäßig vertrieben haben.
Für den Fall, dass die Bezeichnung nicht nach dieser Verordnung eingetragen wird, trägt allein der betreffende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes.
Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 2 sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen nicht den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen.
Bezieht sich der Antrag auf eine Bezeichnung, mit der auch ein in einem anderen Mitgliedstaat gelegenes geografisches Gebiet bezeichnet wird, so ist dieser Mitgliedstaat vor der Entscheidung zu hören."
Nationale Regelung
7 Nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2081/92 erließ die französische Regierung das Gesetz Nr. 94-2 vom 3. Januar 1994 über die Anerkennung der Qualität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (JORF vom 4. Januar 1994, S. 131, im Folgenden: Gesetz Nr. 94-2). Artikel L. 115-23-1 des Code de la consommation (Verbrauchergesetzbuch) in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung bestimmt:
"...
... Das Gütezeichen oder die Konformitätsbescheinigung darf keinen geografischen Hinweis enthalten, wenn dieser nicht als geschützte geografische Angabe eingetragen ist.
Hat jedoch die Verwaltungsbehörde die Eintragung dieses geografischen Hinweises als geschützte geografische Angabe beantragt, so kann das Gütezeichen oder die Konformitätsbescheinigung diese Angabe auch in den spezifischen Merkmalen bis zum Tag der Entscheidung über ihre Eintragung enthalten.
...
Die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, für die vor der Veröffentlichung des Gesetzes Nr. 94-2 vom 3. Januar 1994 über die Anerkennung der Qualität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln ein landwirtschaftliches Gütezeichen oder eine Konformitätsbescheinigung bestanden hat, können während eines Zeitraums von acht Jahren nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes weiterhin mit einem Hinweis über die geografische Herkunft versehen sein, ohne dass eine geschützte geografische Angabe besteht."
Vorprozessuales Verfahren
8 Die Kommission richtete gemäß dem Verfahren des Artikels 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) mit Schreiben vom 28. April 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik, nachdem sie diese zur Äußerung aufgefordert hatte. In dieser Stellungnahme vertrat die Kommission u. a. die Ansicht, dass dieser Mitgliedstaat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 EG) verstoßen habe, dass er den nationalen Rechtsschutz für die fraglichen Bezeichnungen beibehalten habe. Sie forderte die Französische Republik auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.
In Anbetracht der Informationen, die ihr auf diese Stellungnahme hin von den französischen Behörden übermittelt wurden, war die Kommission der Ansicht, dass die Französische Republik den darin erhobenen Forderungen nicht nachgekommen sei, und hat beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
Zur Begründetheit
9 Die Kommission macht geltend, dass die Frage, ob die durch die französische Regelung eingeführten Gütezeichen dem Gemeinschaftsrecht entsprächen, anhand der Artikel 28 EG und 30 EG beurteilt werden müsse, die insbesondere unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2081/92 auszulegen seien.
10 Hinsichtlich der Bezeichnung "Salaisons d'Auvergne" trägt die Kommission vor, die französischen Behörden hätten angegeben, dass diese Bezeichnung Gegenstand eines Antrags auf Eintragung als geografische Angabe im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 2081/92 sein müsse. Die Kommission bezweifelt jedoch, dass eine solche Bezeichnung eintragungsfähig sei, da diese Verordnung die Eintragung eines bestimmten Erzeugnisses oder Lebensmittels erlaube, nicht aber einer Kategorie von Erzeugnissen, wie sie mit dem Begriff "Salaisons" bezeichnet werde. Da jedoch ohnehin kein Antrag auf Eintragung der Bezeichnung "Salaisons d'Auvergne" vorliege, könnten sich die französischen Behörden auch nicht wirksam auf Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung berufen, der ihnen die Möglichkeit eröffnet hätte, vorübergehend auf nationaler Ebene bis zu einer Gemeinschaftsentscheidung über die Eintragung diese Bezeichnung zu schützen.
11 In Bezug auf die anderen fraglichen Bezeichnungen verweist die Kommission auf Artikel L. 115-23-1 des Code de la consommation, wonach das Gütezeichen zwar keinen geografischen Hinweis enthalten dürfe, der nicht als geschützte geografische Angabe eingetragen sei, jedoch für eine Übergangszeit von acht Jahren nach der Veröffentlichung des Gesetzes Nr. 94-2 die Erzeugnisse oder Lebensmittel, für die vor der Veröffentlichung des Gesetzes ein Gütezeichen bestanden habe, weiterhin mit einem geografischen Hinweis versehen sein könnten, ohne dass eine geschützte geografische Angabe bestehe. Die Kommission verkenne nicht die technischen Schwierigkeiten, die für die Wirtschaftsteilnehmer und die zuständigen regionalen Stellen im Rahmen der Neufassung der Regelung über die Gütezeichen entstehen könnten. Doch könne sie nicht eine Übergangszeit von acht Jahren zulassen, die einen Verstoß gegen die Vorschriften der Artikel 28 EG und 30 EG darstellen würde.
12 Die französischen Bestimmungen zur Einführung der fraglichen Bezeichnungen könnten Auswirkungen auf den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten haben, insbesondere soweit sie die Vermarktung von Waren inländischen Ursprungs zu Lasten der eingeführten Waren begünstigten. Ihre Anwendung als solche begründe eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Warenkategorien und erhalte sie aufrecht.
13 Die fraglichen Bezeichnungen seien dazu bestimmt, den Verbraucher darüber zu informieren, dass das damit versehene Agrarerzeugnis oder Lebensmittel aus einer bestimmten Region stamme. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2081/92, die gerade abschließend festlegen solle, unter welchen Bedingungen eine Bezeichnung geschützt werden könne, die eine Verbindung zwischen Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln einerseits und einer bestimmten geografischen Herkunft andererseits herstelle, dürften Herkunftsbezeichnungen und geografische Angaben jedoch nur noch in dem von dieser Verordnung vorgegebenen Rahmen geschützt werden.
14 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die französische Regierung nicht, dass ihr nationales Recht nach dem Erlass des Gesetzes Nr. 94-2 nicht dem Gemeinschaftsrecht entspreche.
15 In ihrer Gegenerwiderung trägt die Regierung jedoch vor, dass die Festlegung eines neuen rechtlichen Rahmens die Vertragsverletzung beendet habe. In dieser Hinsicht macht sie Folgendes geltend:
- Die Bezeichnung "Salaisons d'Auvergne" sei durch Artikel 6 des Erlasses des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung, Fischerei und Angelegenheiten des ländlichen Raums sowie des Staatssekretärs für kleine und mittlere Unternehmen, Handel, Handwerk, freie Berufe und Verbraucher vom 12. August 2002 zur Änderung von Erlassen über die regionalen Gütezeichen (JORF vom 11. September 2002, S. 15051, im Folgenden: gemeinsamer Erlass) aufgehoben worden;
- für das regionale Gütezeichen "Savoie" gehe aus Artikel 1 des gemeinsamen Erlasses hervor, dass die Bezeichnungen "jésus, rosette", "pur jus de pomme de Savoie" und "plants de vigne de Savoie" aufgehoben worden seien;
- obwohl für das regionale Gütezeichen "Franche-Comté" formal keine Änderung erforderlich gewesen sei, ergebe sich aus Artikel 2 des gemeinsamen Erlasses, dass die Angabe "morbier au lait cru" nicht mehr auf der Liste der geschützten Bezeichnungen stehe;
- das regionale Gütezeichen "Corse" sei durch den Erlass des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung, Fischerei und Angelegenheiten des ländlichen Raums vom 12. August 2002 über die Aufhebung einer allgemeinen Verordnung über landwirtschaftliche Gütezeichen (JORF vom 11. September 2002, S. 15051) aufgehoben worden;
- die Aufhebung des regionalen Gütezeichens "Midi-Pyrénées" ergebe sich aus Artikel 3 des gemeinsamen Erlasses;
- in Bezug auf das regionale Gütezeichen "Nord-Pas-de-Calais" seien gemäß Artikel 4 des gemeinsamen Erlasses nur die Bezeichnungen auf der Liste der geschützten Bezeichnungen verblieben, für die Anträge auf Eintragung als geografische Angabe gestellt worden seien;
- die Bestimmungen über das regionale Gütezeichen "Ardennes de France" seien, wie sich aus Artikel 5 des gemeinsamen Erlasses ergebe, aufgehoben worden;
- was das regionale Gütezeichen "Lorraine" angehe, seien die aus diesem Gütezeichen hervorgegangenen Bezeichnungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 (ABl. L 148, S. 1) als geografische Angaben eingetragen worden, und
- was die regionalen Gütezeichen "Normandie", "Limousin" und "Languedoc-Roussillon" angehe, so brauche das nationale Recht nicht geändert zu werden, um es mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.
16 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteil vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-352/01, Kommission/Spanien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 6).
17 Im vorliegenden Fall bestreitet die Französische Republik nicht, dass sie nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um dem Gemeinschaftsrecht innerhalb der Frist nachzukommen, die dafür in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war.
18 Außerdem kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um seinen Verstoß gegen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (u. a. Urteil vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-13/00, Kommission/Irland, Slg. 2002, I-2943, Randnr. 21).
19 Der Klage ist daher stattzugeben.
20 Folglich ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist den nationalen Rechtsschutz für die fraglichen Bezeichnungen aufgehoben hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen, dass sie nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist den nationalen Rechtsschutz für die Bezeichnung "Salaisons d'Auvergne" und die regionalen Gütezeichen "Savoie", "Franche-Comté", "Corse", "Midi-Pyrénées", "Normandie", "Nord-Pas-de-Calais", "Ardennes de France", "Limousin", "Languedoc-Roussillon" und "Lorraine" aufgehoben hat.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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