Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.1991
Aktenzeichen: C-66/90 (1)
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 4. JUNI 1991. - KONINKLIJKE PTT NEDERLAND NV UND PTT POST BV GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ZUSTAENDIGKEIT DES GERICHTSHOFES. - RECHTSSACHE C-66/90.

Entscheidungsgründe:

1 Die Koninklijke PTT Nederland NV und die PTT Post BV haben mit Klageschrift, die am 15. März 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag die Aufhebung der Entscheidung 90/16/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über die Erbringung von Eil-Kurierdienstleistungen in den Niederlanden (ABl. L 10, S. 47) beantragt.

2 Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) übt das Gericht bei Klagen, die von natürlichen oder juristischen Personen gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen ein Organ der Gemeinschaften erhoben werden und die Anwendung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsvorschriften zum Gegenstand haben, im ersten Rechtszug die Zuständigkeiten aus, die dem Gerichtshof durch die Verträge zur Gründung der Gemeinschaften und die zur Durchführung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte übertragen worden sind.

3 Nach Artikel 47 Absatz 2 der EWG-Satzung des Gerichtshofes verweist der Gerichtshof, wenn er feststellt, daß eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.

4 Da die Klage in der Rechtssache C-66/90 gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von einer juristischen Person gegen ein Organ der Gemeinschaften erhoben worden ist und die Anwendung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsvorschriften zum Gegenstand hat, die im Dritten Teil, Titel I, Kapitel 1 Abschnitt 1 des EWG-Vertrages enthalten sind, muß der Gerichtshof nach Artikel 47 Absatz 2 der Satzung feststellen, daß sie in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, und sie an dieses verweisen.

5 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß das Königreich der Niederlande mit Klageschrift, die am 2. März 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag ebenfalls die Nichtigerklärung der Entscheidung 90/16 beantragt hatte (Rechtssache C-48/90, Niederlande/Kommission).

6 Aufgrund von Artikel 47 Absatz 3 der Satzung hat der Gerichtshof beschlossen, das bei ihm anhängige Verfahren in der Rechtssache C-48/90 nicht auszusetzen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Die Rechtssache C-66/90, Koninklijke PTT Nederland NV und PTT Post BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wird an das Gericht erster Instanz verwiesen.

2) Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 4. Juni 1991.

Ende der Entscheidung

Zurück