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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: C-89/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/15/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 93/15/EWG Art. 19 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 2. Oktober 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 93/15/EWG. - Rechtssache C-89/03.
Parteien:
In der Rechtssache C-89/03
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström und B. Stromsky als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch S. Schreiner als Bevollmächtigten,
eklagter,
wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121, S. 20) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder die Kommission jedenfalls nicht von diesen Vorschriften in Kenntnis gesetzt hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann und A. Rosas (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruíz-Jarabo Colomer,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 27. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121, S. 20) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls nicht von diesen Vorschriften in Kenntnis gesetzt hat.
2 Nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 93/15 mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften in Kraft setzen, um den Artikeln 9 bis 14 dieser Richtlinie vor dem 30. September 1993 nachzukommen. Nach Absatz 2 dieses Artikels mussten sie vor dem 30. Juni 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um den anderen, nicht in Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen der Richtlinie nachzukommen. Sie hatten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und diese Vorschriften ab 1. Januar 1995 anzuwenden.
3 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Richtlinie 93/15 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist in das luxemburgische Recht umgesetzt worden sei, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie das Großherzogtum Luxemburg zur Äußerung aufgefordert hatte, gab sie am 26. Juni 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die ihr von den luxemburgischen Behörden mitgeteilten Informationen ergeben hatten, dass die Umsetzung der Richtlinie 93/15 noch nicht erfolgt war, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
4 Die luxemburgische Regierung macht, ohne die Verspätung bei der Umsetzung der Richtlinie 93/15 zu bestreiten, geltend, dass diese Verspätung auf eine Neuverteilung der im Bereich der zivilen Sprengstoffe bestehenden Zuständigkeiten auf die verschiedenen nationalen Verwaltungen zurückzuführen sei. Da diese nunmehr abgeschlossen sei, werde gerade ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der genannten Richtlinie ausgearbeitet.
5 Insoweit genügt die Feststellung, dass sich die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung nicht auf interne Umstände oder praktische Schwierigkeiten berufen können, um zu rechtfertigen, dass eine Richtlinie nicht innerhalb der dafür vorgeschriebenen Fristen umgesetzt wird (in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache C-52/91, Kommission/Niederlande, Slg. 1993, I-3069, Randnr. 36, und vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-140/00, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2002, I-10379, Randnr. 60).
6 Unter diesen Umständen ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.
7 Folglich ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/15 verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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