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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.1998
Aktenzeichen: C-9/98
Rechtsgebiete: EGV
Vorschriften:
EGV Art. 177 |
Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, macht es erforderlich, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Dabei sollen die Angaben in den Vorlageentscheidungen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben.
Das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts, das weder den tatsächlichen Rahmen des Rechtsstreits noch die tatsächlichen Annahmen, auf die es sich stützt, noch den innerstaatlichen rechtlichen Rahmen noch die genauen Gründe beschreibt, die es dazu gebracht haben, um eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu ersuchen, und die ihm die Vorlage der Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof als notwendig erscheinen lassen, ist offenkundig unzulässig, da es dem Gerichtshof keine sachgerechte Auslegung des Gemeinschaftsrechts ermöglicht.
Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1998. - Ermanno Agostini und Emanuele Agostini gegen Ligue francophone de judo et disciplines associées ASBL und Ligue belge de judo ASBL. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de première instance de Namur - Belgien. - Vorabentscheidungersuchen - Unzulässigkeit. - Rechtssache C-9/98.
Ende der Entscheidung
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