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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.12.1996
Aktenzeichen: C-91/96
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, Richtlinie 93/52/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/556/EWG über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und bei ihrer Einfuhr aus Drittländern
Vorschriften:
EG-Vertrag Art. 169 | |
Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft Art. 20 Abs. 1 | |
Richtlinie 93/52/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/556/EWG über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und bei ihrer Einfuhr aus Drittländern Art. 2 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 5. Dezember 1996. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Nicht bestrittene Vertragsverletzung - Richtlinien 92/118/EWG und 93/52/EWG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen. - Rechtssache C-91/96.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. März 1996 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag sowie aus der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und ° in bezug auf Krankheitserreger ° der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. 1993, L 62, S. 49), und aus der Richtlinie 93/52/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/556/EWG über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und bei ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 175, S. 21) verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.
2 Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 92/118 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 17 dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 1993 und den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie waren danach ferner verpflichtet, die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis zu setzen.
3 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 93/52 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon zu unterrichten.
4 Da die Kommission keine Mitteilung über die von der Griechischen Republik erlassenen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 92/118 und 93/52 erhalten hatte und auch im übrigen über keine Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß dieser Staat seinen Verpflichtungen nachgekommen wäre, übersandte sie der griechischen Regierung am 10. Februar 1994 eine schriftliche Aufforderung zur Äusserung.
5 Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, richtete die Kommission am 21. September 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Griechische Republik, in der sie diese aufforderte, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
6 Nachdem die Kommission weiterhin keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 92/118 und 93/52 erhalten hatte, erhob sie die vorliegende Klage.
7 In ihrer Klageschrift macht die Kommission geltend, daß die Griechische Republik nach den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag verpflichtet gewesen sei, die Richtlinien 92/118 und 93/52 innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vollständig umzusetzen.
8 Die Griechische Republik stellt diese Verpflichtung nicht in Abrede. Sie trägt lediglich vor, zwei Entwürfe von Präsidialdekreten zur Umsetzung der Richtlinien 92/118 und 93/52 lägen dem zuständigen Minister zur Unterzeichnung vor.
9 Da die Umsetzung der Richtlinien 92/118 und 93/52 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erfolgt ist, ist die von der Kommission diesbezueglich erhobene Klage als begründet anzusehen.
10 Demnach ist festzustellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 92/118 bzw. aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 93/52 verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kommission hat beantragt, der Griechischen Republik die Kosten aufzuerlegen. Da diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und ° in bezug auf Krankheitserreger ° der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, bzw. aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 93/52/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/556/EWG über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und bei ihrer Einfuhr aus Drittländern verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.
2. Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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