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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 10.06.1998
Aktenzeichen: T-116/95
Rechtsgebiete: EGV, Entscheidung 94/815/EG
Vorschriften:
EGV Art. 173 | |
Entscheidung 94/815/EG |
Ein Unternehmen, das Klage gegen eine Entscheidung erhoben hat, mit der wegen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln eine Geldbusse gegen dieses Unternehmen festgesetzt wurde, kann ein Schreiben, mit dem die Kommission seinen Antrag auf Herabsetzung dieser Geldbusse ablehnt und in dem sie die Gründe für deren Höhe erläutert, nicht anfechten. Ein solches Schreiben ist nämlich eine Entscheidung, die die Entscheidung über die Festsetzung der Geldbusse nur bestätigt und die die sich aus dem Erlaß dieser Entscheidung ergebende Rechtsstellung des Unternehmens nicht ändert.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 10. Juni 1998. - Cementir - Cementerie del Tirreno SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Unzulässigkeit - Bestätigende Maßnahme - Rechtshängigkeit. - Rechtssache T-116/95.
Ende der Entscheidung
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