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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: T-117/04
Rechtsgebiete: EG, Entscheidung 2004/114/EG
Vorschriften:
EG Art. 230 Abs. 4 | |
Entscheidung 2004/114/EG |
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
27. September 2006
"Staatliche Beihilfen - Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Jachthäfen ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt haben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit"
Parteien:
In der Rechtssache T-117/04
Vereniging Werkgroep Commerciële Jachthavens Zuidelijke Randmeren mit Sitz in Zeewolde (Niederlande),
Jachthaven Zijl Zeewolde BV mit Sitz in Zeewolde,
Maatschappij tot exploitatie van onroerende goederen Wolderwijd II BV mit Sitz in Zeewolde,
Jachthaven Strand-Horst BV mit Sitz in Ermelo (Niederlande),
Recreatiegebied Erkemederstrand vof mit Sitz in Zeewolde,
Jachthaven- en Campingbedrijf Nieuwboer BV mit Sitz in Bunschoten-Spakenburg (Niederlande),
Jachthaven Naarden BV mit Sitz in Naarden (Niederlande),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ottervanger, A. Bijleveld und A. van den Oord,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet, A. Bouquet und A. Nijenhuis als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Königreich der Niederlande, vertreten durch H. Sevenster und M. de Grave als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/114/EG der Kommission vom 29. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Jachthäfen ohne Erwerbscharakter in den Niederlanden durchgeführt haben (ABl. 2004, L 34, S. 63),
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin I. Labucka und des Richters V. Trstenjak,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Die Gemeinde Enkhuizen (Niederlande) beschloss 1998, einen neuen Hafen für kleine und große Freizeitboote anzulegen. Wegen der Anlage dieses neuen Hafens musste der bestehende Zugang zu dem Segelclub KNZ & RV gesperrt werden. Als Ausgleich für diese Schließung traf die Gemeinde drei Maßnahmen:
- Erstens öffnete sie einen neuen Zugang zum nahegelegenen Jachthafen von KNZ & RV;
- da zweitens der Gemeinde zufolge durchfahrende Boote wegen des neuen Zugangs gezwungen waren, einen Umweg zu machen, um den bestehenden Jachthafen von KNZ & RV zu erreichen, baggerte sie zum Ausgleich dieses Verlustes einen Teil der Wasserfläche unweit des bestehenden Jachthafens aus, damit der Club zu einem späteren Zeitpunkt 105 Anlegestellen auf eigene Kosten errichten kann;
- drittens erhielt der Segelclub KNZ & RV die Möglichkeit, von der Gemeinde die ausgebaggerte Wasserfläche (26 000 m²) zum gleichen Quadratmeterpreis zu erwerben, wie ihn die Gemeinde den nationalen Behörden 1998 für dieselbe Fläche gezahlt hatte.
2 Die Gemeinde Nijkerk (Niederlande) war Eigentümerin eines 1966 angelegten örtlichen Jachthafens. Der Jachthafen wurde im Jahr 2000 privatisiert und an den Mieter, den örtlichen Segelclub De Zuidwal, verkauft. 1998 wurde der Wert des Jachthafens von einem unabhängigen Sachverständigen in vermietetem Zustand auf 417 477 Euro und in unvermietetem Zustand auf 521 847 Euro geschätzt.
3 In dem Kaufvertrag zwischen dieser Gemeinde und dem Segelclub vom 27. März 2000 erklärte sich diese damit einverstanden, sämtliche Kosten für die Wassersanierung und die überfälligen Instandhaltungsarbeiten für die Hafenanlagen zu übernehmen. Die Gemeinde schätzte die Kosten für die überfälligen Instandhaltungsarbeiten im Jahr 2000 auf 272 268 Euro und die Sanierungskosten auf 145 201 Euro. Die Gemeinde subtrahierte diese Kosten vom Schätzwert des Jachthafens, wodurch sich für diesen insgesamt ein Kaufpreis von 0,45 Euro ergab.
4 Die Gemeinde Wieringermeer (Niederlande) verkaufte im Jahr 2000 eine Wasser- und Landfläche zum Preis von 7 636 147 Euro an die Jachtwerf Jongert BV (im Folgenden: Jongert). Der Schätzwert der Liegenschaft betrug 5 825 065 Euro (105 211 Euro für die Wasserflächen und 5 719 854 Euro für die Landflächen).
Verwaltungsverfahren
5 Mit Schreiben vom 1. März 2001 richtete die Vereniging Werkgroep Commerciële Jachthavens Zuidelike Randmeren (Vereinigung Arbeitsgruppe kommerzielle Jachthäfen Zuidelike Randmeren, im Folgenden: Arbeitsgruppe) im Namen ihrer Mitglieder (der anderen Kläger in dieser Rechtssache) eine Beschwerde über mögliche Wettbewerbsverzerrungen zwischen Jachthäfen in den Niederlanden an die Kommission. Niederländische Jachthäfen werden entweder von Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht (in der Regel Segelclubs) oder von Privatunternehmen betrieben. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe hatten mehrere Jachthäfen ohne Gewinnerzielungsabsicht staatliche Beihilfen erhalten, um Anlegeplätze zu errichten oder in Stand zu halten. Dadurch seien diese Jachthäfen u. a. in der Lage gewesen, mit ihren Freizeitbooten anlegenden Touristen niedrigere Liegegebühren zu berechnen.
6 Die Beschwerde richtete sich zunächst nur gegen ein Vorhaben in Enkhuizen. Die Kommission bat die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 11. April 2001 um Auskunft, worauf diese mit Schreiben vom 24. Mai 2001 antworteten.
7 Nachdem sie über diesen Schriftverkehr informiert worden war, erteilte die Arbeitsgruppe mit verschiedenen Schreiben im Laufe des Jahres 2001 zusätzliche Auskünfte zu dem Projekt in Enkhuizen und zu sechs weiteren Fällen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2002 ersuchte die Kommission die niederländischen Behörden um ausführliche Angaben zu diesen sieben Dossiers.
8 Auf der Grundlage der erteilten Auskünfte erstellte die Kommission eine Übersicht über die sieben Fälle und übersandte sie der Arbeitsgruppe mit Schreiben vom 8. August 2002. In diesem Schreiben wurde zwischen drei Fällen, bei denen die Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG nicht ausgeschlossen werden könne, und vier Fällen, in denen nach Ansicht der Kommission keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift gewährt wurde, unterschieden. Mit Schreiben vom 3. September 2002 erklärte sich die Arbeitsgruppe mit der von der Kommission erstellten Übersicht einverstanden und erteilte zusätzliche Auskünfte zu den drei verbliebenen Fällen (den Jachthäfen Enkhuizen, Nijkerk und Wieringermeer).
9 Die Kommission setzte die Niederlande mit Schreiben vom 5. Februar 2003 von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der drei verbliebenen Fälle das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten. Mit Schreiben vom 22. April 2003 nahmen die niederländischen Behörden Stellung und leiteten der Kommission nähere Informationen zu.
10 Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde am 22. März 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 69, S. 4) veröffentlicht. Die Kommission forderte darin die Beteiligten zur Stellungnahme auf.
11 Mit Schreiben vom 16. April 2003, das weder neue Informationen noch zusätzliche relevante Fakten umfasste, erhielt die Kommission eine Stellungnahme der Arbeitsgruppe. Von Dritten ging ihr keine Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu.
12 Am 29. Oktober 2003 erließ die Kommission die Entscheidung 2004/114/EG über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Jachthäfen ohne Erwerbscharakter in den Niederlanden durchgeführt haben (ABl. 2004, L 34, S. 63, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
13 Der verfügende Teil dieser Entscheidung lautet:
"Artikel 1
Die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten der Jachthäfen ohne Erwerbscharakter Enkhuizen, Nijkerk und Wieringermeer durchgeführt haben, stellen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet."
Verfahren
14 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 24. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
15 Das Königreich der Niederlande hat mit Schriftsatz, der am 26. August 2004 bei der Kanzlei eingegangen ist, beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts hat diesem Antrag mit Beschluss vom 7. Oktober 2004 stattgegeben.
16 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Beteiligten aufgefordert, darin im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung zu staatlichen Beihilfen zur Zulässigkeit der Klage Stellung zu nehmen.
17 Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. Mai 2006 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Beteiligten
18 Die Klägerinnen beantragen,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die gewährten Beihilfen als rechtswidrige Betriebsbeihilfen einzustufen;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
19 Die Kommission beantragt,
- die Klage als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
20 Das Königreich der Niederlande unterstützt die Anträge der Kommission.
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
21 Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit der Klage, jedoch ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit im Sinne des Artikels 114 der Verfahrensordnung zu erheben.
22 Zunächst äußert sie Zweifel daran, dass die Mitglieder der Arbeitsgruppe durch die angefochtene Entscheidung individuell betroffen im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG sind. Zweitens stellt sie die Klagebefugnis der Arbeitsgruppe in Frage.
23 Zur Klagebefugnis der Mitglieder der Arbeitsgruppe vertritt die Kommission die Ansicht, dass diese durch die angefochtene Entscheidung, wenn überhaupt, so nicht anders als alle anderen kommerziellen Jachthäfen betroffen seien.
24 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission zu der Rolle, die die Mitglieder der Arbeitsgruppe spielen, darauf hingewiesen, dass allein die Tatsache, dass die Klägerinnen eine Beschwerde eingereicht hätten, die zu der angefochtenen Entscheidung geführt habe, nicht ausreiche, um sie als von dieser Entscheidung individuell betroffen anzusehen. Obwohl sie eine Beschwerde eingereicht hätten, aufgrund deren das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleitet worden sei, seien sie als Wettbewerber nur insoweit betroffen, als ihre Marktstellung spürbar beeinträchtigt werde. Die Kommission versucht, gestützt auf die Kriterien, die der Gerichtshof und das Gericht bei ihrer entsprechenden Rechtsprechung berücksichtigt haben, darzutun, dass die Marktstellung der Klägerinnen durch die angebliche Beihilfe nicht spürbar beeinträchtigt worden sei.
25 Im vorliegenden Fall macht die Kommission geltend, dass nicht bewiesen sei, dass die Interessen der Klägerinnen durch diese angebliche Beihilfe besonders beeinträchtigt worden seien, da sie nur sechs von zahlreichen auf dem nationalen und regionalen Markt tätigen Jachthäfen seien.
26 Insbesondere hätten die Klägerinnen keineswegs nachgewiesen, dass im Fall des Jachthafens Enkhuizen ein Vorteil von rund 200 000 Euro ihre Marktstellung spürbar beeinträchtigt habe und dass ihnen dadurch ein reeller Schaden entstanden sei.
27 In Bezug auf die Klagebefugnis der Arbeitsgruppe erinnert die Kommission zunächst daran, dass erstens Artikel 230 EG bestimme, dass man Rechtspersönlichkeit haben müsse, um Klage erheben zu können. Gemäß dem niederländischen Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch, im Folgenden: BW) habe eine Arbeitsgruppe wie die im vorliegenden Fall, die keine notariell beurkundete Satzung habe, nur sehr beschränkte Rechtspersönlichkeit. Lediglich die Vereinigungen mit vollständiger Rechtspersönlichkeit seien für ihre Mitglieder prozessführungsbefugt. Daher sei die Arbeitsgruppe keine juristische Person im Sinne des Artikels 230 EG.
28 Zweitens beruft sie sich in Bezug auf die individuelle Betroffenheit der Arbeitsgruppe auf das Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00 (Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission, Slg. 2002, II-5121), in dem das Gericht in Randnummer 52 an den Grundsatz erinnere, dass eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Personen gegründet worden ist, von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen sein kann; sie kann daher keine Nichtigkeitsklage im Namen ihrer Mitglieder erheben, wenn diesen als Einzelnen die Erhebung einer Klage verwehrt ist. Die Vereinigung im damaligen Fall sei individuell betroffen gewesen, weil sie als Verhandlungsführer gehandelt habe und eine eingetragene Vereinigung gewesen sei.
29 Das Königreich der Niederlande hat in der mündlichen Verhandlung ergänzende Ausführungen zum Vorbringen der Kommission gemacht.
30 In Bezug auf die Klagebefugnis der Mitglieder der Arbeitsgruppe erinnert das Königreich der Niederlande daran, dass erstens die Klägerinnen nur einen ganz geringen Teil aller kommerziellen Häfen der Kommission und einen noch unbedeutenderen Teil auf nationaler oder europäischer Ebene ausmachten. Allein in der Gemeinde Enkhuizen, einer Kleinstadt, betätigten sich außer dem vom hier fraglichen Segelclub verwalteten Hafen noch mindestens zwei weitere kommerzielle Jachthäfen. Keines der diese beiden Häfen betreibenden Unternehmen sei unter den Klägerinnen. Offenbar sei diesen Häfen, die sich in unmittelbarer Nähe eines angeblich durch eine Beihilfe begünstigten Jachthafens ohne Gewinnerzielungsabsicht befänden, kein Schaden entstanden.
31 Außerdem sei die Anzahl der Häfen in den Niederlanden, die die Kommission in ihrer Entscheidung und in der mündlichen Verhandlung mit ungefähr 1 200 beziffert habe, inzwischen noch gestiegen. Da die Klägerinnen nur einen ganz geringen Teil der Häfen ausmachten, die potenziell betroffen sein könnten, sei ihre Marktstellung nicht spürbar beeinträchtigt.
32 Zweitens bestreitet das Königreich der Niederlande, dass die Wettbewerbsstellung der Klägerinnen auf die eine oder andere Art beeinträchtigt sein könne. Zu dem Vorbringen der Klägerinnen, dass die diesen drei Häfen angeblich gewährte Beihilfe sich auf die Preisgestaltung ausgewirkt und die kommerziellen Häfen daher gezwungen habe, ihre eigenen Preise zu senken, erklärt das Königreich der Niederlande, dass die Preise in den Jachthäfen ohne Gewinnerzielungsabsicht aus vielerlei Gründen niedriger seien als in den kommerziellen Häfen. Beispielsweise könnten das Angebot ergänzender Einrichtungen wie Restaurants sowie zusätzlicher und verwandter Tätigkeiten wie auch der Einsatz von Freiwilligen, durch den die Gehaltskosten geringer seien, diesen Unterschied rechtfertigen. Mit anderen Worten, die die Häfen ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibenden Unternehmen übten ihre Tätigkeiten nach anderen Kriterien und unter anderen Umständen aus als die Unternehmen, die die kommerziellen Häfen verwalteten; die Betriebskosten Ersterer seien natürlich deutlich niedriger als die Letzterer.
33 Drittens macht das Königreich der Niederlande geltend, dass die Klägerinnen die Nachteile, die ihnen angeblich auf dem Gebiet der Preisgestaltung entstanden seien, nicht klar dargetan hätten. So liege etwa im kommerziellen Hafen Naarden, der von einem der Mitglieder der Arbeitsgruppe betrieben werde, nicht nur der Preis eines Festliegeplatzes für ein Boot von zehn Metern Länge über dem niederländischen Durchschnittspreis für einen Liegeplatz dieser Art, sondern aus den Jahrsabschlüssen dieses Mitglieds der Arbeitsgruppe gehe auch hervor, dass es in den letzten Jahren Gewinne habe ausschütten können. In diesem Hafen sei auch eine Warteliste eingeführt worden. Ferner habe mindestens eines der Unternehmen, die einen der fraglichen kommerziellen Häfen betrieben, nämlich Jachthaven Strand-Horst in Ermelo, seine Preise in den letzten drei Jahren jährlich erhöht.
34 Zur Klagebefugnis der Arbeitsgruppe führt das Königreich der Niederlande zunächst aus, dass ihr keine besondere Stellung im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213) zukomme, da die Beihilfen sich nicht auf die Marktstellung der Mitglieder der Arbeitsgruppe ausgewirkt hätten.
35 Das Königreich der Niederlande macht weiter geltend, dass es sich um eine informelle Gruppierung handele, die nicht durch eine ordnungsgemäß notariell beurkundete Handlung gegründet worden sei. Folglich könne sie in den Niederlanden gemäß dem BW keine Sammelklage erheben.
36 Die Klägerinnen erwidern in Bezug auf die Klagebefugnis der Mitglieder der Arbeitsgruppe, dass sie individuell betroffen im Sinne des Artikels 230 EG seien. Bisher sei nie verlangt worden, dass im Hinblick auf die Frage, ob die Wettbewerber individuell betroffen seien, auf deren Marktstellung abgestellt werde. Sie verweisen insofern auf ein Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache T-158/99 (Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, Slg. 2004,II-1).
37 Die Mitglieder der Arbeitsgruppe stünden in Bezug auf das Angebot von Festliegeplätzen oder von Tagesliegeplätzen für Eigentümer oder Mieter von Freizeitbooten im Wettbewerb u. a. mit den Jachthäfen Enkhuizen und Nijkerk und eventuell auch mit dem Jachthafen Wieringermeer. Aufgrund der Beihilfe könnten die fraglichen Jachthäfen Liegeplätze günstiger anbieten, was die Wettbewerbschancen der Mitglieder der Arbeitsgruppe beeinträchtige. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung dazu führe, dass eine den Wettbewerb störende Situation bestehen bleibe.
38 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen geltend gemacht, dass die in den Jachthäfen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltenden niedrigeren Preise zur Folge hätten, dass die Gewinnspannen der die kommerziellen Häfen betreibenden Unternehmen verschwindend gering würden und daher einige unter ihnen ihren Betrieb hätten einstellen müssen. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines kommerziellen Hafens setze eine Rendite des eingesetzten Kapitals von mindestens 7 bis 10 % voraus. Derzeit liege die Rendite bei ungefähr 4 %.
39 Die Klägerinnen führen in Bezug auf die Rolle der Mitglieder der Arbeitsgruppe aus, dass diese im Verwaltungsverfahren eine aktive Rolle gespielt hätten. Sie hätten nicht nur zusätzliche Informationen zur Verfügung gestellt und die Fragen der Kommission beantwortet, sondern auf die Bitte der Kommission hin auch zum Schriftwechsel zwischen den niederländischen Behörden und der Kommission Stellung genommen.
40 Zur Parteifähigkeit der Arbeitsgruppe machen die Klägerinnen geltend, dass die Gründung einer Arbeitsgruppe am 15. März 2000 im Wesentlichen zum Ziel gehabt habe, die Interessen der kommerziellen Jachthäfen zu verteidigen und unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Nach niederländischem Recht sei die Arbeitsgruppe eine Vereinigung im Sinne von Artikel 26 des Zweiten Buches des BW und somit eine juristische Person; eine Gründung durch notarielle Beurkundung oder durch Eintragung in das Handelsregister sei hierfür nicht erforderlich. Die Tatsache, dass sie nach niederländischem Recht nur beschränkte Rechtsfähigkeit habe und daher z. B. keine spezifische Sammelklage nach Artikel 305a des Dritten Buches des BW erheben könne, sei im vorliegenden Fall unerheblich.
41 Zur individuellen Betroffenheit der Arbeitsgruppe erinnern die Klägerinnen daran, dass das Gericht in den Randnummern 65 und 66 des Urteils Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission entschieden habe, dass eine Vereinigung eine Klage schon aufgrund der bloßen Tatsache erheben dürfe, dass sie aktiv am Verwaltungsverfahren und den informellen Gesprächen vor dem Erlass der Entscheidung beteiligt gewesen sei (insbesondere durch Vorlage von Berichten und als interessante Informationsquelle).
42 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen dem noch hinzugefügt, dass eine Gruppierung, die auf der Grundlage ihrer Ziele und Tätigkeiten die Interessen ihrer Mitglieder vertrete und verteidige, gemäß den Urteilen des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93 bis T-449/93 (AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971) und Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission anstelle ihrer Mitglieder Klage erheben könne.
43 Die Klägerinnen kommen zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsgruppe als unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden könne, da ihre Mitglieder durch die angefochtene Entscheidung ebenfalls unmittelbar und individuell betroffen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG seien.
44 Außerdem habe die Kommission die Arbeitsgruppe vom Beginn des Verfahrens an als Gesprächspartner akzeptiert. Überdies sei die Klage auch durch die einzelnen Mitglieder unterzeichnet worden, um jede Diskussion über die Zulässigkeit einer von der Arbeitsgruppe erhobenen Klage zu vermeiden.
45 Dagegen betont die Kommission unter Berufung auf das Urteil Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, dass die Klägerinnen einen wesentlichen Unterschied zwischen jener und der vorliegenden Rechtssache nicht erkannt hätten, nämlich dass hier ein förmliches Prüfverfahren (Artikel 88 Absatz 2 EG) eingeleitet worden sei, während dies in der Rechtssache Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission nicht der Fall gewesen sei. Die Urteile Cook und Matra (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/01, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) seien daher im vorliegenden Fall ebenso wenig hilfreich wie das auf diese Urteile Bezug nehmende Urteil Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, da die Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Argumente im Verwaltungsverfahren vorzubringen.
46 Auf das Vorbringen der Klägerinnen, dass ihre beschränkte Rechtsfähigkeit im vorliegenden Fall unbeachtlich sei, erwidert die Kommission, die Klägerinnen übersähen, dass die Beschränkung der Rechtsfähigkeit von Vereinigungen, die nicht durch notarielle Beurkundung gegründet worden seien, sich auf ihre Parteifähigkeit auswirke. Artikel 305a des Dritten Buches des BW sei einschlägig, da er bestimme, dass nur Vereinigungen, die vollständige Rechtspersönlichkeit hätten, für ihre Mitglieder prozessführungsbefugt seien, so dass die Arbeitsgruppe hiervon ausgeschlossen sei. Gerade wegen dieser Beschränkung sei die Rechtspersönlichkeit der Arbeitsgruppe nicht ausreichend, um ihr die Klagebefugnis zu verleihen. Der Umstand, dass eine faktische Vereinigung eine Beschwerde eingelegt habe oder am Verwaltungsverfahren der Kommission beteiligt gewesen sei, habe keinerlei Bedeutung.
47 Außerdem macht die Kommission geltend, dass es gegen den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf verstoße, wenn Gruppierungen wie einer "Arbeitsgruppe", deren rechtliche Stellung nicht klar definiert sei, Klagebefugnis gewährt werde.
48 Betreffend die Bezugnahme auf das Urteil Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 2005 in der Rechtsmittelsache C-78/03 P (Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Slg. 2005, I-10737) festgestellt habe, dass das Gericht mit der Entscheidung, dass die fragliche Vereinigung individuell betroffen sei, rechtsfehlerhaft gehandelt habe.
Würdigung durch das Gericht
49 Es ist daran zu erinnern, dass gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG eine natürliche oder juristische Person gegen eine an eine andere Person ergangene Entscheidung nur Klage erheben kann, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft. Da die angefochtene Entscheidung an das Königreich der Niederlande gerichtet ist, ist zu prüfen, ob die Klägerinnen diese beiden Voraussetzungen erfüllen.
50 Zunächst ist die Klagebefugnis der Mitglieder der Arbeitsgruppe und danach die Klagebefugnis der Arbeitsgruppe zu prüfen.
Zur Klagebefugnis der Mitglieder der Arbeitsgruppe
51 In Bezug auf die Frage, ob die Mitglieder der Arbeitsgruppe durch die angefochtene Entscheidung individuell betroffen sind, erinnert das Gericht daran, dass nach ständiger Rechtsprechung Personen, die nicht Adressaten einer Entscheidung sind, nur dann geltend machen können, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteil Plaumann/Kommission, 238, Urteil des Gerichtshofes vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-106/98 P, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 2000, I-3659, Randnr. 39; Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-435/93, ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1281, Randnr. 62).
52 Da die angefochtene Entscheidung nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG ergangen ist, ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung eine solche Entscheidung die Unternehmen, auf die die Beschwerde zurückgeht, die zur Einleitung des Verfahrens führte, und deren Äußerungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt haben, dann individuell betrifft, wenn ihre Marktstellung durch die Maßnahme, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391, Randnrn. 24 und 25, und Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-11/95, BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II-3235, Randnr. 72).
53 Eine solche spürbare Beeinträchtigung liegt nicht schon in dem bloßen Umstand, dass die fragliche Entscheidung geeignet war, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und dass das betroffene Unternehmen in irgendeiner Wettbewerbsbeziehung zu dem durch die Entscheidung Begünstigten stand (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 10/68 und 18/68, Eridania u. a./Kommission, Slg. 1969, 459, Randnr. 7). Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des durch die fragliche Maßnahme begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus den Grad der Beeinträchtigung seiner Marktstellung darlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Randnrn. 40 und 41).
54 Hier ist zu prüfen, inwiefern die Beteiligung der Klägerinnen am Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG und die Beeinträchtigung ihrer Marktstellung geeignet sind, sie gemäß Artikel 230 EG zu individualisieren.
55 Erstens ist unstreitig, dass die Arbeitsgruppe das Verwaltungsverfahren vor der Kommission im Namen ihrer Mitglieder eingeleitet hat. Hierfür hat sie mehrfach zusätzliche Informationen zu verschiedenen Jachthäfen ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung gestellt, die ihrer Ansicht nach staatliche Beihilfen erhalten haben. Nach der Eröffnung dieses Verfahrens hat sie jedoch nur ein Schreiben eingereicht, das weder neue Informationen noch wichtige zusätzliche Tatsachen enthielt.
56 Zweitens ist zu dem Umfang, in dem die Klägerinnen in ihrer Marktstellung beeinträchtigt wurden, zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach Randnummer 28 des Urteils Cofaz u. a./Kommission nicht Sache des Gemeinschaftsrichters ist, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung endgültig zum Wettbewerbsverhältnis zwischen den Klägerinnen und den Beihilfeempfängern Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang obliegt es den Klägerinnen lediglich, in stichhaltiger Weise darzulegen, aus welchen Gründen die Entscheidung der Kommission durch eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betreffenden Markt ihre berechtigten Interessen verletzen könnte.
57 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerinnen keinen Beweis dafür erbracht haben, dass sie eine besondere Stellung auf dem Markt der Jachthäfen einnehmen.
58 Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerinnen nicht, dass sie individuell betroffen wären, sondern dass sie möglicherweise genauso betroffen sind wie alle anderen Wettbewerber. Die Klägerinnen machen nämlich geltend, dass durch die streitigen Beihilfemaßnahmen ihre Rentabilität insofern beeinträchtigt worden sei, als die die fraglichen Jachthäfen ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibenden Unternehmen aufgrund dieser Maßnahmen an Touristen Liegeplätze zu Preisen vermieten konnten, die unter den in den kommerziellen Jachthäfen geltenden Preisen lagen.
59 Es ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht anhand konkreter Beweise, wie etwa der vor und nach dem Erlass der fraglichen Maßnahmen erzielten Umsätze, dargetan haben, dass diese Maßnahmen geeignet waren, ihre Stellung auf dem fraglichen Markt spürbar zu beeinträchtigen.
60 Außerdem haben die Kommission und das Königreich der Niederlande in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Klägerinnen nur sechs von ungefähr 1 200 in den Niederlanden tätigen Jachthäfen sind (vgl. Punkt 49 der angefochtenen Entscheidung). Diese Zahlen sind von den Klägerinnen nicht bestritten worden. Die Klägerinnen machen also nur einen ganz geringen Teil der Häfen aus, die von den fraglichen Beihilfen potenziell betroffen sein können. In einer solchen Situation müsste jede einzelne Klägerin beweisen, inwiefern eine diesem oder jenem Hafen gewährte Beihilfe ihre eigene Tätigkeit beeinträchtigen kann, z. B. weil die Gefahr besteht, dass sie zu einem Kundenverlust oder zur Verringerung ihrer Gewinnspanne führt.
61 Außerdem hat das Königreich der Niederlande in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Preisgestaltung in den kommerziellen Häfen von Naarden und Ermelo durch die streitigen Maßnahmen nicht beeinträchtigt worden sei. Dies ist von den Klägerinnen nicht bestritten worden. In Bezug auf den kommerziellen Hafen von Naarden ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Preis eines Festliegeplatzes für ein Boot von zehn Metern Länge über dem niederländischen Durchschnittspreis für einen Liegeplatz dieser Art liegt (vgl. Bericht des Waterrecreatie Advies [Rat für die Erholung auf dem Wasser], den die niederländischen Behörden der Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übermittelt haben). Des Weiteren habe das Unternehmen, das diesen Hafen betreibe, seinen Jahresabschlüssen zufolge in den letzten Jahren Gewinne ausschütten können. Schließlich sei in diesem Hafen eine Warteliste eingeführt worden. In Bezug auf den kommerziellen Hafen von Ermelo führt das Königreich der Niederlande aus, dass dieser Hafen seine Preise in den letzten drei Jahren erhöht habe, ohne dass die Klägerinnen dies bestritten hätten. Solche Informationen können nicht das Vorbringen der Klägerinnen bestätigen, dass die streitigen Beihilfemaßnahmen ihre Rentabilität beeinträchtigt hätten.
62 Der Hinweis der Klägerinnen auf das Urteil Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, wonach die Klage einer Vereinigung zulässig ist, wenn unter ihren Mitgliedern unmittelbare Wettbewerber des Empfängers der streitigen Beihilfe sind, geht fehl, denn die in jener Rechtssache streitige Entscheidung war nach Abschluss einer bloßen Vorprüfung ergangen (Artikel 88 Absatz 3 EG). Die Klägerinnen können sich also im vorliegenden Fall nicht auf die Rechtsprechung stützen, wonach, falls die Kommission ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Rahmen einer Vorprüfung die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, die Beteiligten im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG, die bei der Durchführung des förmlichen Verfahrens Verfahrensgarantien genießen, als von dieser Feststellungsentscheidung individuell betroffen anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil BP Chemicals/Kommission, Randnrn. 82 und 89).
63 Nach alledem haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass die angefochtene Entscheidung sie individuell betrifft, d. h. gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern in besonderer Weise so berührt, als wären sie Adressaten der Entscheidung.
64 Daher ist die Klage in Bezug auf die Mitglieder der Arbeitsgruppe als unzulässig abzuweisen, ohne dass geprüft werden muss, ob sie durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar betroffen sind.
Zur Klagebefugnis der Arbeitsgruppe
65 Das Gericht erinnert daran, dass eine Nichtigkeitsklage eines Unternehmensverbands, der nicht Adressat der angefochtenen Handlung ist, nur in zwei Fällen zulässig ist. Der erste liegt vor, wenn der Verband bei der Erhebung seiner Klage an die Stelle von einem oder mehreren seiner von ihm vertretenen Mitglieder getreten ist und seine Mitglieder selbst eine zulässige Klage hätten erheben können. Der zweite Fall ist gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa die Rolle, die eine solche Vereinigung in einem Verfahren hätte spielen können, das zum Erlass des Rechtsakts geführt hat, dessen Nichtigerklärung beantragt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 50, und vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache T-86/96, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1999, II-179, Randnrn. 56 und 57 und die dort zitierte Rechtsprechung).
66 Im vorliegenden Fall hat das Gericht bereits in Randnummer 63 festgestellt, dass die Mitglieder der Arbeitsgruppe durch die angefochtene Entscheidung nicht individuell betroffen waren. Folglich hat die Arbeitsgruppe nicht wirksam an die Stelle von einem oder mehreren ihrer vertretenen Mitglieder treten können.
67 Daher ist zu prüfen, ob sie ihre Klagebefugnis auf besondere Umstände stützen kann.
68 Nach Ansicht des Gerichts reicht allein die Teilnahme an dem Verfahren, das zur Entscheidung vom 29. Oktober 2003 führte, nicht dafür aus, dass die Arbeitsgruppe klagebefugt im Sinne der Urteile Van der Kooy und CIRFS ist (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125). Wie das Gericht im Urteil vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94 (Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996, II-477, Randnr. 42) ausgeführt hat, handelt es sich bei der bloßen Tatsache, dass die Klägerinnen eine Beschwerde bei der Kommission erhoben sowie mit dieser einen Briefwechsel und Gespräche hierzu geführt haben, nicht um besondere Umstände, die ausreichen, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben und für sie eine Klagebefugnis gegen eine allgemeine Beihilferegelung zu begründen.
69 Der Umstand, dass eine Vereinigung während des Verfahrens nach den Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen bei der Kommission vorstellig wird, um die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, genügt für sich nicht, um nach dieser Rechtsprechung die Klagebefugnis des Verbandes zu begründen (Urteil Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Randnr. 60).
70 Die Rollen, die die Kläger in den Rechtssachen Van der Kooy u. a./Kommission und CIRFS u. a./Kommission in den zum Erlass der in diesen Rechtssachen angefochtenen Maßnahmen führenden beiden Verfahren spielten, waren wesentlich bedeutender als die bloße Beteiligung der Arbeitsgruppe im vorliegenden Fall.
71 In der zu dem Urteil Van der Kooy u. a./Kommission führenden Rechtssache hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Landbouwschap in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsführerin bei Gastarifen dadurch eine aktive Rolle im Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG gespielt hat, dass sie der Kommission schriftliche Anmerkungen zugeleitet hat und während des gesamten Verfahrens in enger Verbindung mit den zuständigen Beamten geblieben ist. Sie war eine der Parteien des Vertrages, mit dem der von der Kommission nicht genehmigte Tarif eingeführt wurde, und sie wurde in dieser Eigenschaft mehrfach in der Entscheidung der Kommission erwähnt.
72 Die Rolle des Klägers in der Rechtssache, die zu dem Urteil CIRFS u. a./Kommission führte, war ebenfalls sehr erheblich. Das CIRFS war eine Vereinigung, zu deren Mitgliedern die wichtigsten internationalen Hersteller von Kunstfasern gehörten. Es hatte im Interesse dieser Hersteller eine Reihe von Klagen im Zusammenhang mit der von der Kommission festgelegten Politik der Umstrukturierung des Sektors erhoben. Es war u. a. Gesprächspartner der Kommission im Hinblick auf die Einführung der Regelung für diesen Sektor sowie ihre Ausdehnung und Anpassung gewesen, und es hatte mit der Kommission Verhandlungen insbesondere dadurch geführt, dass es ihr schriftliche Erklärungen übermittelte und in enger Verbindung mit den zuständigen Dienststellen blieb.
73 Dies ist im vorliegenden Fall bei der Arbeitsgruppe nicht der Fall. Ihre Rolle, die nicht über die Ausübung der Verfahrensrechte hinausgeht, die den Betroffenen nach Artikel 88 Absatz 2 EG zustehen, kann nicht mit der der Landbouwschap oder des CIRFS in den oben genannten Rechtssachen gleichgesetzt werden (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnrn. 55 bis 59).
74 Unter diesen Umständen ist die Klage auch in Bezug auf die Arbeitsgruppe als unzulässig abzuweisen.
75 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Klage somit insgesamt unzulässig.
76 Nach Ansicht des Gerichts ist nicht auf das Vorbringen der Kommission zur Parteifähigkeit der Arbeitsgruppe einzugehen, da die Mitglieder der Arbeitsgruppe nicht individuell betroffen sind und die Arbeitsgruppe keine besonderen Umstände dargetan hat, aufgrund deren sie klagebefugt wäre.
Kostenentscheidung:
Kosten
77 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
78 Das Königreich der Niederlande trägt nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. September 2006.
Ende der Entscheidung
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