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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.11.1990
Aktenzeichen: T-140/89
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 27. NOVEMBER 1990. - HILAIRE DELLA PIETRA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - AERZTEAUSSCHUSS - FESTSETZUNG DES GRADES DER DAUERNDEN TEILWEISEN ARBEITSUNFAEHIGKEIT - ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE. - RECHTSSACHE T-140/89.
Entscheidungsgründe:
(( nicht wiedergegeben ))
38 In dieser Sitzung hat das Gericht die Parteien aufgefordert, darzulegen, was ihrer Auffassung nach der tatsächliche Streitgegenstand sei, um ihm die Feststellung zu ermöglichen, ob eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits möglich ist.
39 Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat zum einen erklärt, der Kläger wünsche "die uneingeschränkte Anwendung der Regelung" und, wie in der Klageschrift beantragt, "die Bildung und Arbeitsaufnahme des Ärzteausschusses"; die Kostenentscheidung hat er in das Ermessen des Gerichts gestellt.
40 Der Bevollmächtigte der Kommission hat vorgetragen, im Interesse einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits mit dem Ziel, den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären, und "in Anbetracht der strikten Anträge des Klägers" erhebe die Kommission keine Einwände gegen die Bildung eines Ärzteausschusses zwecks Stellungnahme zu dem vom Vertrauensarzt des Organs erstellten medizinischen Gutachten. Damit werde jedoch in keiner Weise der Auffassung vorgegriffen, die die Kommission in bezug auf die in der Klageschrift aufgeworfenen und möglicherweise nach Abschluß des Verfahrens vor dem Ärzteausschuß erneut sich stellenden Rechtsfragen vertreten werde.
41 Wie sich aus den von den Parteien abgegebenen und zwischen ihnen nicht streitigen Erklärungen ergibt, sind sie zu einer Einigung über den alleinigen Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, nämlich die Bildung eines Ärzteausschusses zwecks Stellungnahme zu dem vom Vertrauensarzt des Organs erstellten medizinischen Gutachten, gelangt.
42 Die vom Kläger eingereichte Klage ist daher gegenstandslos geworden.
Kostenentscheidung:
Kosten
43 Gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen über die Kosten, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt. Unter Berücksichtigung des Verhaltens beider Parteien vor und nach Erhebung der Klage in der vorliegenden Rechtssache hält das Gericht es für angebracht, der Kommission neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der dem Kläger entstandenen Kosten aufzuerlegen. Dieser trägt das restliche Viertel seiner Kosten.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT ( Dritte Kammer )
für Recht erkannt und entschieden :
1 ) In der Rechtssache T-140/89 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
2 ) Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der dem Kläger entstandenen Kosten. Der Kläger trägt das restliche Viertel seiner Kosten.
Ende der Entscheidung
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