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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 29.09.1999
Aktenzeichen: T-148/98
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag
Vorschriften:
EGKS-Vertrag Art. 33 Abs. 2 | |
EGKS-Vertrag Art. 35 | |
EGKS-Vertrag Art. 15 Abs. 2 |
1 Die Frist für die Nichtigkeitsklage ist zwingenden Rechts und steht nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung in der Rechtspflege eingeführt wurde. Der Begriff des entschuldbaren Irrtums, der eine Ausnahme rechtfertigt, bezieht sich nur auf aussergewöhnliche Umstände, unter denen das fragliche Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich allein oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet ist, bei der betreffenden Partei eine verständliche Verwirrung hervorzurufen.
2 Eine Partei kann zur Begründung ihrer Forderungen nur Tatsachen geltend machen, die hinreichend konkret und detailliert sind, damit das Gericht sie zumindest als glaubhaft ansehen kann und die Gegenpartei sie erfolgreich bestreiten und gegebenenfalls den Gegenbeweis erbringen kann. Diese Darlegungslast, die sich auf nur den Klägern zugängliche Tatsachen bezieht, verhindert, daß das Gericht über rein theoretische oder nur den Bedürfnissen des Rechtsstreits angepasste Umstände entscheidet.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 29. September 1999. - J.G. Evans u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Verspätung - Unzulässigkeit. - Verbundene Rechtssachen T-148/98 und T-162/98.
Ende der Entscheidung
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