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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: T-18/06
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 |
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS
5. Juli 2006
"Streichung"
Parteien:
In der Rechtssache T-18/06
Deutsche Telekom AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Gaedertz,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. November 2005 (Sache R 1085/2004-2) über die Anmeldung der Wortmarke ALLES, WAS UNS VERBINDET als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Mit am 1. Juni 2006 in der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, da sie die Anmeldung der streitigen Marke beim beklagten Amt zurückgenommen habe. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
2 Mit am 9. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat das beklagte Amt dem Gericht mitgeteilt, dass es keine besonderen Anmerkungen zur Rücknahme stelle, und hat beantragt, die Klägerin gemäß Artikel 87 § 5 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
3 Gemäß Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. In diesem Fall hat das beklagte Amt beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
4 Daher sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-18/06 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Luxemburg, den 5. Juli 2006
Ende der Entscheidung
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