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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 16.02.1998
Aktenzeichen: T-182/97
Rechtsgebiete: EGV, Verfahrensordnung
Vorschriften:
EGV Art. 169 | |
Verfahrensordnung Art. 114 |
Eine Nichtigkeitsklage, mit der einzelne die Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, ist unzulässig.
Die Weigerung ist nämlich eine nicht anfechtbare Handlung, weil erstens aus Artikel 169 des Vertrages folgt, daß die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen, ausschließt, und zweitens die beantragte Maßnahme nur eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission sein könnte, die selbst nicht als eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung angesehen werden kann.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 16. Februar 1998. - Smanor SA, Hubert Ségaud und Monique Ségaud gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Ablehnung der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-182/97.
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