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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: T-198/01
Rechtsgebiete: EGV, Mitteilung der Kommission vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. [88] des EG-Vertrags, Die Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH


Vorschriften:

EGV Art. 87 Abs. 3 Buchst. c
Mitteilung der Kommission vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. [88] des EG-Vertrags Art. 20 Abs. 1
Die Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2004. - Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfe - Nichtigkeitsklage - Kriterium des privaten Gläubigers - Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Verteidigungsrechte - Begründung. - Rechtssache T-198/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-198/01

Technische Glaswerke Ilmenau GmbH mit Sitz in Ilmenau (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Gerrit und C. Arhold, sodann Rechtsanwälte C. Arhold und N. Wimmer, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und V. Di Bucci als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Schott Glas mit Sitz in Mainz (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Soltész,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland (ABl. 2002, L 62, S. 30),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh, der Richter J. D. Cooke und H. Legal und der Richterin M. E. Martins Ribeiro,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

11. Dezember 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Nach Artikel 87 Absatz 1 EG sind, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen können, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

2. In Artikel 87 Absatz 3 EG heißt es:

Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

...

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

...

3. Am 23. Dezember 1994 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368, S. 12, im Folgenden: Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten), die im vorliegenden Fall anwendbar sind. In diesen Leitlinien heißt es:

1.2. [Es] gibt... Fälle, in denen staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gerechtfertigt sein können. Für die Gewährung staatlicher Beihilfen können beispielsweise sozial- oder regionalpolitische Erwägungen sprechen, die Aufrechterhaltung einer wettbewerbsfähigen Marktstruktur, wenn etwa das Verschwinden von Unternehmen zu einer Monopol- oder einer engen Oligopolsituation führen könnte, und die besonderen Bedürfnisse sowie volkswirtschaftliche Bedeutung des Mittelstandes.

...

3.2. Umstrukturierungsbeihilfen

...

3.2.2. Allgemeine Bedingungen

... Umstrukturierungsbeihilfen [kommen] für eine Genehmigung durch die Kommission nur dann in Betracht, wenn das Umstrukturierungsvorhaben alle nachstehenden Voraussetzungen erfuellt:

i) Wiederherstellung der Rentabilität

Unbedingte Voraussetzung jedes Umstrukturierungsplans muss sein, dass er die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt. Umstrukturierungsbeihilfen müssen also an ein tragfähiges Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm geknüpft sein, das der Kommission im nötigen Detail vorgelegt wird. Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt werden....

...

iii) Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung

Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deswegen wird von den Beihilfeempfängern normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung verlangt. Zur Verringerung ihrer wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen muss die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwenden könnte, die von dem Umstrukturierungsprozess nicht betroffen sind. Außerdem darf die Beihilfe nicht dazu dienen, Neuinvestitionen zu finanzieren, die für die Umstrukturierung nicht erforderlich sind. Beihilfen für die finanzielle Umstrukturierung sollten die finanziellen Lasten des Unternehmens nicht übermäßig herabsetzen.

...

4. In Bezug auf das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist am 16. April 1999 die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) in Kraft getreten.

5. Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung eröffnet die Kommission ein förmliches Verfahren zur Prüfung der bei ihr angemeldeten Maßnahme, wenn diese Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten zu einer Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist auf. Nach Artikel 6 Absatz 2 werden die eingegangenen Stellungnahmen dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt, der sich zu ihnen äußern kann.

6. Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 lautet:

Jeder Beteiligte kann nach der Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme nach Artikel 6 abgeben. Jeder Beteiligte, der eine solche Stellungnahme abgegeben hat, und jeder Empfänger einer Einzelbeihilfe erhält eine Kopie der von der Kommission gemäß Artikel 7 getroffenen Entscheidung.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

7. Die Klägerin ist ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Ilmenau im Freistaat Thüringen. Sie ist im Bereich der Glasherstellung tätig.

8. Sie wurde 1994 von den Eheleuten Geiß mit dem Ziel gegründet, vier der zwölf Produktionslinien für die Herstellung von Glas der früheren Ilmenauer Glaswerke GmbH (im Folgenden: IGW) zu übernehmen, die von der Treuhandanstalt (einer mit der Umstrukturierung der Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik betrauten Einrichtung des öffentlichen Rechts, später umbenannt in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, im Folgenden: BvS) in Liquidation überführt worden war. Die fraglichen Produktionslinien stammten aus dem Vermögen des Volkseigenen Betriebes Werk für Technisches Glas Ilmenau, der vor der deutschen Wiedervereinigung das Zentrum der Glasherstellung in der Deutschen Demokratischen Republik war.

9. Der Verkauf der vier Produktionslinien von der IGW an die Klägerin erfolgte in zwei Stufen, durch einen ersten Vertrag über die Übertragung von Aktiva vom 26. September 1994 (im Folgenden: Asset-deal 1), der von der Treuhandanstalt im Dezember 1994 genehmigt wurde, und einen zweiten Vertrag vom 11. Dezember 1995 (im Folgenden: Asset-deal 2), den die BvS am 13. August 1996 genehmigte.

10. Nach dem Asset-deal 1 betrug der Kaufpreis für die ersten drei Produktionslinien insgesamt 5,8 Millionen DM (2 965 493 Euro) und sollte in drei Raten am 31. Dezember der Jahre 1997, 1998 und 1999 gezahlt werden. Die Zahlung wurde durch eine Grundschuld in Höhe von 4 Millionen DM (2 045 168 Euro) und eine Bankbürgschaft von 1,8 Millionen DM (920 325 Euro) gesichert.

11. Es ist unstreitig, dass keine dieser drei Raten gezahlt wurde.

12. Mit dem Asset-deal 2 wurde auch die vierte Produktionslinie zum Preis von 50 000 DM (25 565 Euro) an die Klägerin verkauft.

13. Ferner ist unstreitig, dass die Klägerin im Jahr 1997 Liquiditätsprobleme hatte. Deshalb nahm sie Verhandlungen mit der BvS auf. Diese führten zum Abschluss eines Vertrages vom 16. Februar 1998, in dem sich die BvS bereit erklärte, den im Asset-deal 1 vereinbarten Kaufpreis um 4 Millionen DM zu verringern (im Folgenden: Kaufpreisverringerung).

14. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 notifizierte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission verschiedene Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der Klägerin, darunter die Kaufpreisverringerung. Ein Teil dieser Notifizierung betraf einen Umstrukturierungsplan für die Jahre 1998 bis 2000, zu dem u. a. die Suche nach einem neuen privaten Investor gehörte, der einen Beitrag von 3 850 000 DM (1 968 474 Euro) leisten sollte.

15. Mit Schreiben SG (2000) D/102831 vom 4. April 2000 eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG. Sie war der Ansicht, dass die deutschen Behörden im Rahmen des Asset-deals 1 und des Asset-deals 2 verschiedene staatliche Beihilfen gewährt haben könnten. Diese angeblichen Beihilfen werden in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 2000 veröffentlichten Mitteilung (Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zur Beihilfe C 19/2000 [ex NN 147/98] - Beihilfemaßnahmen zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland, ABl. C 217, S. 10) beschrieben, in der die Kommission vorläufig die Auffassung vertrat, dass zwei der fraglichen Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen angesehen werden könnten, und zwar die Kaufpreisverringerung und ein Darlehen der Thüringer Aufbaubank (TAB) in Höhe von 2 Millionen DM (1 015 677 Euro), das der Klägerin am 30. November 1998 auf der Grundlage der (durch die Entscheidung SG[96] D/1946 genehmigten) Beihilferegelung NN 74/95 gewährt worden war.

16. Die Bundesrepublik Deutschland gab mit Schreiben vom 7. Juli 2000 gegenüber der Kommission ihre Stellungnahme zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ab. Sie führte aus, die Kaufpreisverringerung stelle keine staatliche Beihilfe dar, sondern entspreche dem Verhalten eines privaten Gläubigers, der versuche, seine Forderung in einer Situation zurückzuerhalten, in der das Verlangen nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises vermutlich zur Liquidation der Klägerin geführt hätte.

17. Nachdem die Klägerin von der Mitteilung vom 29. Juli 2000 erfahren hatte, nahm sie am 28. August 2000 gegenüber der Kommission Stellung. Sie verlangte, ihr Einsicht in den nicht vertraulichen Teil der Akten zu gewähren und ihr anschließend Gelegenheit zu geben, sich erneut zu äußern.

18. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 räumte die BvS der Klägerin Fristen für die Zahlung des Restbetrags von 1,8 Millionen DM des im Asset-deal 1 festgelegten Kaufpreises und der vom 1. Januar 1998 bis zum 20. Juni 2000 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 198 800 DM (101 645 Euro) ein. Ohne weitere Zinsen zu verlangen, legte die BvS als neue Zahlungstermine den 31. Dezember der Jahre 2003 bis 2005 fest. Dabei war vorgesehen, dass an diesen Tagen jeweils 666 600 DM (340 827 Euro) gezahlt werden sollten.

19. Am 20. November 2000 äußerte sich die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Kommission zu der Stellungnahme, die die Firma Schott Glas, ein Wettbewerber der Klägerin, am 28. September 2000 im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens bei der Kommission eingereicht hatte.

20. Am 27. Februar 2001 übermittelte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission in der Anlage zu ihrer Mitteilung die Kopie eines Gutachtens vom 24. November 2000, das die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arnold über die Situation und die Rentabilitätsaussichten der Klägerin erstattet hatte (im Folgenden: Gutachten Arnold).

21. Am 12. Juni 2001 erließ die Kommission die Entscheidung 2002/185/EG über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH (ABl. 2002, L 62, S. 30, im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Sie verzichtete ausdrücklich darauf, im Rahmen desselben förmlichen Prüfverfahrens andere potenzielle Beihilfen wie die Umwandlung der im Zusammenhang mit dem Asset-deal 1 gestellten Bankbürgschaft von 1,8 Millionen DM in eine nachrangige Grundschuld und den Aufschub der Zahlung des Restbetrags des in diesem Vertrag festgelegten Kaufpreises bis 2003 zu prüfen (Randnrn. 42, 64 und 65 der angefochtenen Entscheidung), und kam zu dem Ergebnis, dass ein privater Gläubiger der Kaufpreisverringerung nicht zugestimmt hätte, sondern dass sie eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstelle.

22. Die Kommission vertrat aus drei Gründen (Randnrn. 76 bis 80 der angefochtenen Entscheidung) die Ansicht, dass sich die BvS bei der Verringerung des Kaufpreises nicht wie ein privater Gläubiger verhalten habe. Selbst wenn die Abhängigkeit des Asset-deals 2 von der Kaufpreisverringerung unterstellt werde, gebe es keine Hinweise dafür, dass die gewählte Vorgehensweise zu geringeren als den Kosten geführt habe, die entstanden wären, wenn die Zahlung des ursprünglich vereinbarten vollen Kaufpreises verlangt und auf den Asset-deal 2 verzichtet worden wäre (Randnr. 81). Die Kommission wies auch das Argument der Klägerin zurück, die Kaufpreisverringerung stelle nur eine Anpassung des Privatisierungsvertrags angesichts der Kürzung der zugesagten Zuschüsse durch den Freistaat Thüringen dar. Sie vertrat nämlich die Ansicht, dass die BvS und der Freistaat Thüringen verschiedene juristische Personen seien (Randnr. 82). Sie schloss daraus, dass das Vorgehen der BvS nicht zur Wahrung ihrer finanziellen Interessen, sondern zur Sicherung des Überlebens der Klägerin gedient habe (Randnr. 83).

23. In der angefochtenen Entscheidung wird ausgeführt, dass die Kaufpreisverringerung nicht als Ad-hoc-Beihilfe zur Umstrukturierung freigestellt werden könne, da die Voraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht vorlägen. Insbesondere habe der Umstrukturierungsplan der Klägerin nicht auf realistischen Annahmen beruht, und die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität sei zweifelhaft (Randnrn. 92 bis 97).

24. Die Kommission weist auf die Voraussetzung für Umstrukturierungsbeihilfen hin, wonach der Umstrukturierungsplan Maßnahmen vorsehen müsse, um etwaige nachteilige Auswirkungen auf Wettbewerber so weit wie möglich auszugleichen (Randnrn. 98 bis 101). Trotz des Vorbringens eines Wettbewerbers der Klägerin, dass auf einigen Produktmärkten, auf denen [die Klägerin] tätig ist, strukturelle Überkapazitäten bestuenden, kam sie zu dem Ergebnis, dass es nach den für sie verfügbaren Informationen am Gesamtmarkt keine Überkapazitäten gebe (Randnr. 101).

25. Schließlich vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe nicht erfuellt sei, da es an einem Beitrag eines privaten Investors im Sinne der oben genannten Leitlinien fehle (Randnrn. 102 bis 107). Zudem stellte sie fest, dass die Klägerin nach den Angaben desselben Wettbewerbers ihre Erzeugnisse systematisch unter dem Marktpreis und sogar unter den Gestehungskosten verkaufe und dass ihr fortwährend Liquidität zum Ausgleich ihrer Verluste zugeführt worden sei; daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die dem Unternehmen zugeflossenen Mittel zu einem marktverzerrenden Verhalten verwendet worden seien, das nicht mit dem Umstrukturierungsprozess in Zusammenhang stehe (Randnr. 103). Im Ergebnis sei die Kaufpreisverringerung somit nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar (Randnr. 109).

26. Die Artikel 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung lauten:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe [der Bundesrepublik Deutschland] zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH in Form [einer Verringerung von] 4 000 000 DEM des Kaufpreises im Rahmen des am 26. September 1994 geschlossenen Asset-deals 1 ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) [Die Bundesrepublik] Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den deutschen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

27. Die Klägerin räumt ein, am 19. Juni 2001 von der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erlangt zu haben, als Vertreter der BvS ihr eine Kopie übergeben hätten.

28. Mit Schreiben vom 23. August 2001 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit, dass sie vorbehaltlich des Einverständnisses der Kommission beabsichtige, die Rückzahlung der fraglichen Beihilfe zu stunden, um Verhandlungen zwischen der Klägerin und einem neuen potenziellen Investor nicht zu gefährden.

Verfahren vor dem Gericht

29. Mit Klageschrift, die am 28. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

30. Mit besonderem Schriftsatz, der am 13. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 76a der Verfahrensordnung des Gerichts eingereicht. Die Klägerin hat diesem Antrag in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme vom 11. Dezember 2001 widersprochen. Der Beschluss der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts, dem Antrag der Kommission auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nicht stattzugeben, ist den Parteien am 17. Januar 2002 übermittelt worden.

31. Mit Beschluss vom 4. April 2002 in der Rechtssache T198/01 R (Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II2153) hat der Präsident des Gerichts auf Antrag der Klägerin den Vollzug von Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung bis zum 17. Februar 2003 ausgesetzt. Die Aussetzung ist von drei Bedingungen abhängig gemacht worden, die die Klägerin erfuellt hat.

32. Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 15. Mai 2002 ist die Firma Schott Glas als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

33. Der Präsident des Gerichtshofes hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2002 in der Rechtssache C232/02 P(R) (Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Slg. 2002, I8977) das von der Kommission gegen den Beschluss vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen.

34. Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und am 10. Juli 2003 die Parteien aufgefordert, schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung mehrere Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Parteien sind diesen Aufforderungen nachgekommen.

35. Mit Beschluss vom 1. August 2003 in der Rechtssache T198/01 R II (Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) hat der Präsident des Gerichts auf erneuten Antrag der Klägerin den Vollzug von Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung bis zum 17. Februar 2004 ausgesetzt, wobei er auch diese Aussetzung an die Erfuellung von drei Bedingungen durch die Klägerin geknüpft hat.

36. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 hat die Klägerin beantragt, die Kommission zur Vorlage von Anlage 1 zu der von ihr im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen eingereichten Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Februar 2001 aufzufordern. Ferner hat die Klägerin das Gericht ersucht, ihr zu gestatten, auf eine der ihr und der Kommission gestellten Fragen schriftlich - und nicht, wie vom Gericht angeordnet, in der mündlichen Verhandlung - zu antworten, da auch die Kommission diese Frage schriftlich beantwortet habe. Diesen Anträgen ist stattgegeben worden.

37. Der Präsident der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom 12. November 2003 den Anträgen der Klägerin auf vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben in den Antworten der Parteien auf Fragen des Gerichts und in ihren Anträgen auf Vorlage von Schriftstücken sowohl hinsichtlich der den Parteien zugestellten als auch der ihnen etwa noch zuzustellenden Verfahrensakten stattgegeben, wobei er sich vorbehalten hat, etwaige insoweit vorgebrachte Einwände für begründet zu erklären.

38. Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 11. Dezember 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

39. Mit Schriftsatz, der am 17. Februar 2004 eingegangen ist, hat die Klägerin den Präsidenten des Gerichts ersucht, die Aussetzung der angefochtenen Entscheidung bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts über die Klage zu verlängern.

40. Mit Beschluss vom 3. März 2004 hat der Präsident des Gerichts gemäß Artikel 105 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung vorläufig bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag verlängert.

41. Mit Beschluss vom 12. Mai 2004 in der Rechtssache T198/01 R[III] (Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) hat der Präsident des Gerichts den Vollzug der angefochtenen Entscheidung bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils ausgesetzt.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

42. Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

43. Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

44. Die Streithelferin, die die Kommission unterstützt, beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten ihrer Streithilfe aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

45. Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf fünf Gründe, erstens auf eine Verletzung von Artikel 87 Absatz 1 EG und eine fehlerhafte Begründung, zweitens auf eine Verletzung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG und eine unzureichende Begründung, drittens auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte und einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, viertens auf eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung und fünftens auf eine Verletzung von Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999.

Erster Klagegrund: Verletzung von Artikel 87 Absatz 1 EG und fehlerhafte Begründung

46. Im Rahmen dieses ersten Klagegrundes trägt die Klägerin zunächst vor, die Kaufpreisverringerung stelle keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dar. Es handele sich um eine Anpassung des Asset-deals 1, auf die sie Anspruch gehabt habe, nachdem die Zusage eines durch eine zuvor von der Kommission genehmigte Beihilferegelung gedeckten Zuschusses des Freistaats Thüringen nicht eingehalten worden sei. Außerdem enthalte die angefochtene Entscheidung zu diesem Punkt keine Begründung. Ferner behauptet die Klägerin, dass die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors falsch angewandt habe und dass die angefochtene Entscheidung insoweit unzureichend begründet sei. Schließlich rügt sie hilfsweise die Feststellung der Höhe der Beihilfe, deren Rückforderung die Kommission verlangt.

Zum Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

47. Die Klägerin trägt vor, die Verringerung des im Asset-deal 1 festgelegten Kaufpreises von 5,8 Millionen DM um 4 Millionen DM sei ein Ausgleich dafür, dass der Freistaat Thüringen eine im Jahr 1994 im Rahmen der Verhandlungen vor Abschluss dieses Vertrages zugesagte Zahlung von 4 Millionen DM nicht geleistet habe.

48. Der vom Freistaat Thüringen zugesagte Zuschuss sei durch den 23. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur gedeckt gewesen, eine Regionalbeihilfenregelung, die die Kommission gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG mit Entscheidung vom 1. August 1994 (N 157/94, SG [94] D/11038) genehmigt habe. Nach dieser Regelung habe die Bundesrepublik Deutschland einem Investor, der von der BvS ein Unternehmen erworben habe, eine Beihilfe in Höhe von 27 % der in das Unternehmen investierten Summe gewähren können. Eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 16 % der investierten Summe habe gewährt werden können, wenn der Investor ein kleines oder mittleres Unternehmen (im Folgenden: KMU) gewesen sei. Im Rahmen des Asset-deals 1 sei ihr diese zusätzliche Beihilfe in Höhe von 4 Millionen DM zugesagt worden. Der Freistaat Thüringen habe es in der Folge jedoch ohne Angabe der genauen Gründe abgelehnt, diesen Betrag zu zahlen. Sie und die BvS hätten daher Ende 1996 Verhandlungen zur Anpassung des Asset-deals 1 aufgenommen, und in diesem Zusammenhang sei der im Asset-deal 1 festgelegte Verkaufspreis um 4 Millionen DM herabgesetzt worden.

49. Die erwähnte Beihilfezusage sei entgegen dem Vorbringen der Streithelferin nicht gemeinschaftsrechtswidrig gewesen, weil die Klägerin zumindest bis Ende 1995 ein KMU gewesen sei.

50. Außerdem sei dieses Argument der Streithelferin deshalb nicht stichhaltig, weil die Klägerin und die BvS den Verkaufspreis im Asset-deal 1 auf 1 Million DM (511 292 Euro) festgelegt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass der vom Freistaat Thüringen zugesagte Zuschuss nicht ausbezahlt werden würde. Die Festlegung eines Kaufpreises von 1,8 Millionen DM hätte im Übrigen nicht gegen die Regeln über staatliche Beihilfen verstoßen. 1994 sei die BvS nämlich durch diese Regeln nicht daran gehindert gewesen, von ihr zu privatisierende Unternehmen mit weniger als 1 000 Arbeitnehmern zu einem negativen Preis - d. h. zu einem symbolischen Betrag, verbunden mit Förderzusagen - zu verkaufen.

51. Die Klägerin weist darauf hin, dass sie im förmlichen Prüfverfahren einen zivilrechtlichen Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 gegen die BvS geltend gemacht habe, nachdem der Freistaat Thüringen seine Förderzusage nicht eingehalten habe. Dieser Anspruch beruhe auf den von der Rechtsprechung entwickelten und in § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kodifizierten Regeln über die Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Im vorliegenden Fall sei die zugesagte Förderung für den Abschluss des Asset-deals 1 entscheidend gewesen. Beide Parteien hätten sich nämlich aufgrund ihrer gemeinsamen Erwartung, dass diese Zusage eingehalten werde, auf den Kaufpreis von 5,8 Millionen DM geeinigt. Dieser Preis sei, da die zugesagte Beihilfe nicht gewährt worden sei, gemäß § 313 Absatz 3 BGB an den wahren Wert des Unternehmens angepasst worden, der dem Preis entspreche, über den die Parteien vor Erteilung der Zusage gesprochen hätten.

52. Die deutsche Regierung habe entgegen den Behauptungen der Kommission das Vorbringen der Klägerin in ihrer Mitteilung vom 27. Februar 2001 mit den Worten bestätigt, sie schließe sich den Ausführungen [der Klägerin] in [deren] Stellungnahme zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens inhaltlich an.

53. Die Kommission räume in der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 82) ein, dass die Förderzusage des Freistaats Thüringen und ein Anspruch der Klägerin auf Vertragsanpassung aufgrund der Nichteinhaltung dieser Zusage bestanden haben könnten. Sie bestreite lediglich die Rechtserheblichkeit dieser Umstände, die ihr durch die Stellungnahme der Klägerin vom 28. August 2000 zur Kenntnis gelangt und von der deutschen Regierung in deren Mitteilung vom 27. Februar 2001 an die Kommission bestätigt worden seien. Da dieses Argument der Kommission völlig fehl gehe, sei die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt nicht begründet.

54. Angesichts dessen könnten die Kommission und die Streithelferin diese Umstände nicht erstmals vor Gericht bestreiten, um die angefochtene Entscheidung zu rechtfertigen. Nach Artikel 253 EG müsse die angefochtene Entscheidung aus sich heraus verständlich sein, und ihre Begründung dürfe nicht erst später schriftlich oder mündlich erfolgen (Beschluss vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Randnr. 75 und die dort genannte Rechtsprechung).

55. Es sei insoweit Sache der Kommission, in der angefochtenen Entscheidung das Bestehen einer Beihilfe nachzuweisen, und zwar nach sorgfältiger und unparteiischer Prüfung, ob die Anpassung des im Asset-deal 1 festgelegten Preises im tatsächlichen und rechtlichen Kontext des vorliegenden Falles als eine Entscheidung eingestuft werden könne, die ein vernünftiger privater Gläubiger getroffen hätte. Da eine derartige Prüfung nicht erfolgt sei, sei das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht erwiesen, und die angefochtene Entscheidung sei mit einem Begründungsmangel behaftet. Sie müsse daher für nichtig erklärt werden, ohne dass die Vorschriften des deutschen Zivilrechts geprüft werden müssten.

56. Falls eine Bestätigung ihres Tatsachenvortrags trotzdem für erforderlich gehalten werde, regt die Klägerin an, der BvS Fragen vorzulegen und Herrn Geiß als Zeugen zu vernehmen, da er an allen Verhandlungen über die Privatisierung teilgenommen habe.

57. Nicht stichhaltig sei auch das Argument der Kommission in Randnummer 82 der angefochtenen Entscheidung, dass die Nichtzahlung der vom Freistaat Thüringen zugesagten Beihilfe im vorliegenden Fall unerheblich sei, weil die BvS und der Freistaat Thüringen zwei verschiedene juristische Personen seien. Bei der Prüfung staatlicher Beihilfen sei das Verhalten der verschiedenen Gebietskörperschaften dem betreffenden Mitgliedstaat als Einheit zuzurechnen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T288/97, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, Slg. 1999, II1871, Randnr. 38). Im vorliegenden Fall sei der Freistaat Thüringen nur eine Auszahlungsstelle. Die Förderzusage des Freistaats und die Kaufpreisverringerung durch die BvS seien daher nicht verschiedenen juristischen Personen zuzurechnen.

58. Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, weist dieses gesamte Vorbringen zurück.

- Würdigung durch das Gericht

59. In Bezug auf den von der Klägerin behaupteten Begründungsmangel, der darin bestehen soll, dass die Kommission die wahren Gründe für die Nichtberücksichtigung der angeblichen Förderzusage des Freistaats Thüringen in Höhe von 4 Millionen DM in der angefochtenen Entscheidung nicht angegeben habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein muss und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich relevanten Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I1719, Randnr. 63, und vom 19. September 2002 in den Rechtssachen C113/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I7601, Randnrn. 47 und 48, und C114/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I7657, Randnrn. 62 und 63; Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T323/99, INMA und Itainvest/Kommission, Slg. 2002, II545, Randnr. 55).

60. Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Zweck der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II1675, Randnr. 31, und vom 13. Juni 2000 in den Rechtssachen T204/97 und T270/97, EPAC/Kommission, Slg. 2000, II2267, Randnr. 35).

61. Bei der Prüfung des Begründungserfordernisses im vorliegenden Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ein Verfahren ist, das gegenüber dem für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat eröffnet wird, und dass die Beteiligten im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG, zu denen der Beihilfeempfänger gehört, nicht selbst einen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission haben, wie sie zugunsten des Mitgliedstaats eingeleitet wird (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 29, und vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C74/00 P und C75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I7869, Randnrn. 81 und 82).

62. Im vorliegenden Fall hat die Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht geltend gemacht, dass die Kaufpreisverringerung durch die BvS die Nichteinhaltung der Zusage einer Investitionsbeihilfe in Höhe von 4 Millionen DM des Freistaats Thüringen an die Klägerin ausgleichen sollte. Im Verwaltungsverfahren hat die Bundesrepublik Deutschland lediglich vorgetragen, dass die Kaufpreisverringerung die Liquidation der Klägerin habe verhindern sollen.

63. Zwar hat die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Mitteilung vom 27. Februar 2001 an die Kommission erklärt, dass sie sich den Ausführungen [der Klägerin] in [deren] Stellungnahme zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens inhaltlich an[schließt], doch steht diese Erklärung in der Einleitung dieser Mitteilung, die die Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG betrifft. Jedenfalls hat die Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich auf die angebliche Förderzusage des Freistaats Thüringen Bezug genommen, um die Kaufpreisverringerung durch die BvS zu rechtfertigen.

64. Unter diesen Umständen kann nicht verlangt werden, dass die Begründung, mit der die Kommission das von der Klägerin im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Argument eines Anspruchs auf Anpassung des Asset-deals 1 zurückgewiesen hat, ebenso eingehend ist wie die, die die Bundesrepublik Deutschland von der Kommission erwarten durfte, als diese ihre Argumente zurückwies.

65. Im vorliegenden Fall ist die Kommission auf das von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Argument eingegangen, dass sie aufgrund einer nicht eingehaltenen Förderzusage des Freistaats Thüringen Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 gehabt habe.

66. In Randnummer 82 der angefochtenen Entscheidung heißt es nämlich:

[Die Klägerin] führt an, dass der Verzicht der BvS keine staatliche Beihilfe darstellt, sondern eine Anpassung des Privatisierungsvertrags, da der Freistaat Thüringen weniger Investitionszuschüsse gewährt hat, als im Zusammenhang mit der Privatisierung der ersten drei Produktionslinien vereinbart. Die BvS und der Freistaat Thüringen sind jedoch verschiedene juristische Personen, so dass die Kommission dieses Argument auf keinen Fall akzeptieren kann. Mögliche Ansprüche, die [die Klägerin] gegenüber dem Freistaat Thüringen und der BvS haben mag, müssen getrennt voneinander behandelt werden.

67. Anhand dieser Begründung der Kommission konnte die Klägerin als Beteiligte die für die Zurückweisung ihres Arguments angeführten Gründe verstehen, deren Stichhaltigkeit sie im Übrigen bestreitet und deren Rechtmäßigkeit das Gericht überprüfen kann.

68. Folglich ist die Rüge einer fehlerhaften Begründung der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt zurückzuweisen.

69. Was die Richtigkeit der in Randnummer 82 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Beurteilung der Kommission angeht, so hat diese darin entgegen den Behauptungen der Klägerin nicht eingeräumt, dass der Freistaat Thüringen der Klägerin eine Investitionsbeihilfe in Höhe von 4 Millionen DM zugesagt hatte. Die Kommission hat lediglich die Möglichkeit derartiger Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Freistaat Thüringen in Betracht gezogen, wie ihre Bezugnahme auf [m]ögliche Ansprüche, die [die Klägerin] gegenüber dem Freistaat Thüringen... haben mag, zeigt.

70. Die Kommission hat das Vorbringen der Klägerin somit, selbst wenn sie solche Ansprüche erheben könnte, für irrelevant gehalten, weil der Freistaat Thüringen und die BvS verschiedene juristische Personen seien.

71. Zwar gilt das in Artikel 87 Absatz 1 EG aufgestellte Verbot für alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Beihilfen unmittelbar vom Staat oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtet oder damit beauftragt wurden (Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 21, und Urteil Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, Randnr. 38).

72. Dies allein lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Kaufpreisverringerung durch die BvS zum Ausgleich der Nichtzahlung einer angeblichen Investitionsbeihilfe durch den Freistaat Thüringen gedient hat.

73. Ohne weiteres lässt sich feststellen, dass diese angebliche Investitionsbeihilfe des Freistaats Thüringen keine der Maßnahmen ist, die der Kommission am 1. Dezember 1998 von der Bundesrepublik Deutschland notifiziert wurden und zu denen auch die Kaufpreisverringerung gehörte.

74. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben der Klägerin der Freistaat Thüringen ihr 1994 die Zahlung einer durch den 23. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, also eine Regionalbeihilfenregelung, gedeckten Investitionsbeihilfe zugesagt hatte.

75. Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen ausführt, fällt die Kaufpreisverringerung nicht unter diese spezielle Beihilfenregelung und konnte daher von der Kommission nicht anhand der Bestimmungen dieser Regelung beurteilt werden. Die Kaufpreisverringerung wurde der Klägerin nämlich von der BvS, einer bundeseigenen Treuhandeinrichtung, gewährt, um es ihr zu ermöglichen, ihre finanziellen Schwierigkeiten zu bewältigen und wieder überlebensfähig zu werden, und nicht zu dem mit dem 23. Rahmenplan verfolgten Zweck der Stützung der regionalen Wirtschaft des Freistaats Thüringen.

76. Für die Gewährung dieser angeblichen Investitionsbeihilfe war im Übrigen der Freistaat Thüringen und nicht die BvS zuständig, wie durch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumte Tatsache bestätigt wird, dass der Freistaat diese Beihilfe aus eigenen Mitteln hätte zahlen müssen.

77. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie das auf den Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 gestützte Argument mit der Begründung zurückwies, dass die BvS und der Freistaat Thüringen verschiedene juristische Personen seien, auch wenn der Freistaat Thüringen der Klägerin die fragliche Investitionsbeihilfe tatsächlich zugesagt haben sollte.

78. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen nicht in rechtlich hinreichender Weise dargetan hat, dass der Freistaat Thüringen ihr die Gewährung einer Investitionsbeihilfe in Höhe von 4 Millionen DM tatsächlich zugesagt hatte.

79. Auch wenn sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht auf diese Erwägung gestützt hat, um das mit dem angeblichen Anspruch der Klägerin auf Anpassung des Asset-deals 1 begründete Argument zurückzuweisen, hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen um Vorlage verschiedener Schriftstücke gebeten, aus denen sich die Beihilfezusage des Freistaats Thüringen ergeben soll. So hat die Klägerin dem Gericht zunächst das Schreiben der BvS vom 18. Februar 1998 übermittelt, mit dem ihr die wesentlichen Bestandteile der konzertierten Aktion der BvS, des Freistaats Thüringen und des privaten Investors mitgeteilt wurden, sowie ihr Schreiben vom 19. Februar 1998 an die BvS und den Vertrag vom 19. Februar 1999 über die Kaufpreisverringerung. Diese Schriftstücke hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Eröffnung des Verwaltungsverfahrens angeführt, die sie am 28. August 2000 gegenüber der Kommission abgab.

80. Obwohl diese Unterlagen speziell die der Klägerin gewährte Kaufpreisverringerung betreffen, wird in keiner von ihnen eine Beihilfezusage des Freistaats Thüringen in Höhe von 4 Millionen DM erwähnt.

81. Die Klägerin hat sodann einen - in der Klageschrift angeführten - Förderantrag vorgelegt, den sie mit Schreiben vom 5. Februar 2001 an den Freistaat Thüringen gerichtet hatte. Darin heißt es: Im Rahmen der Privatisierungsgespräche hatte der Freistaat Thüringen zugesagt, das Vorhaben mit Investitionszuschüssen in Höhe von 43 % (27 % + 16 % Aufstockung für KMU = DEM 10,75 Mio.)... zu fördern, von denen später jedoch nur DEM 6,75 Mio. bewilligt wurden, da sich zwischenzeitlich die gemeinschaftsrechtliche KMU-Definition zum Nachteil der [Klägerin] geändert hatte, so dass sich das Land nicht in der Lage sah, die Zusage einzulösen. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben der Klägerin in rechtlich hinreichender Weise belegt, dass es eine Beihilfezusage des Freistaats Thüringen in Höhe von 4 Millionen DM gab, die es gerechtfertigt hätte, dass die BvS eine Kaufpreisverringerung in gleicher Höhe bewilligt. Selbst wenn es sich nämlich bei dem angeblich zugesagten Zuschuss von 16 %, von dem die Klägerin in diesem Schreiben spricht, um die fragliche Beihilfezusage in Höhe von 4 Millionen DM handeln sollte, hat der Freistaat Thüringen, wie die Klägerin selbst einräumt, diese Zusage zurückgenommen.

82. Da die Klägerin ferner geltend gemacht hat, dass die Kaufpreisverringerung ein entscheidender Gesichtspunkt gewesen sei, der sie zum Abschluss des Asset-deals 1 veranlasst habe, hat das Gericht sie außerdem gebeten, diesen Vertrag vorzulegen. Der Asset-deal 1 enthält indessen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kaufpreisverringerung aufgrund der angeblichen nicht eingehaltenen Beihilfezusage des Freistaats Thüringen gerechtfertigt gewesen wäre.

83. Schließlich hat die Klägerin auf Verlangen des Gerichts die Kopie eines an sie gerichteten Schreibens des Freistaats Thüringen vom 15. August 1996, das in ihrer am 28. August 2000 gegenüber der Kommission abgegebenen Stellungnahme erwähnt war, übermittelt, mit dem ihr der Freistaat einen Zuschuss in Höhe von 4 680 000 DM (2 392 846 Euro) bewilligte; diesem Schreiben hat sie aus eigener Initiative die Kopie eines Zuwendungsbescheids des Freistaats Thüringen vom 19. August 1996 beigefügt. Auf Fragen nach dem Inhalt dieser Schriftstücke hat die Klägerin jedoch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es sich bei der darin erwähnten Beihilfe nicht um die Beihilfe in Höhe von 4 Millionen DM handele, die der Freistaat Thüringen ihr im Rahmen der fraglichen Privatisierung zugesagt habe.

84. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klägerin nicht in rechtlich hinreichender Weise dargetan hat, dass die Festlegung des Kaufpreises von 5,8 Millionen DM für die ersten drei Produktionslinien auf der angeblichen Zusage einer Investitionsbeihilfe des Freistaats Thüringen in Höhe von 4 Millionen DM beruhte. Die Klägerin hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie über kein Schriftstück verfüge, das die Existenz einer solchen Beihilfezusage des Freistaats Thüringen ausdrücklich bestätige.

85. Da das Gericht durch die gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung getroffenen prozessleitenden Maßnahmen ausreichend unterrichtet ist, besteht kein Anlass, dem Antrag der Klägerin, der BvS Fragen vorzulegen oder Herrn Geiß als Zeugen zu vernehmen (siehe oben, Randnr. 56), stattzugeben.

86. Da die Prämisse der Argumentation der Klägerin in Bezug auf das Vorliegen einer Zusage des Freistaats Thüringen für eine Investitionsbeihilfe somit nicht erwiesen ist, braucht weder ihr Vorbringen zum Begriff der Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geprüft zu werden, noch ist zu klären, ob die angebliche Beihilfezusage vom 23. Rahmenplan gedeckt war.

87. Nach alledem ist diese auf den Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 gestützte Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

Zur angeblich fehlerhaften Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

88. Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe das Kriterium des privaten Investors zu eng ausgelegt. Sie hätte die Kaufpreisverringerung aus der Sicht einer privaten Holding oder Unternehmensgruppe betrachten müssen, der es auf die Aussicht auf langfristige Rentabilität der von der Beihilfe begünstigten Unternehmen und ihr durch Glaubwürdigkeit gekennzeichnetes Image ankomme (Beschluss vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Randnr. 65).

89. Insbesondere hätte die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Investors auf die Bundesrepublik Deutschland die Beihilfezusage des Freistaats Thüringen von 1994 berücksichtigen und feststellen müssen, dass die Kaufpreisverringerung nur eine Modalität der Erfuellung dieser Zusage gewesen sei und daher zu keinem Verlust geführt habe. Außerdem habe diese Maßnahme die Insolvenz und die Liquidation der Klägerin und damit zugleich den Verlust der ihr zuvor gewährten Beihilfen verhindert.

90. Die Klägerin wirft der Kommission außerdem vor, in der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 67 bis 85) die Argumentation der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen zu haben, wonach aus der Sicht eines privaten Gläubigers der Verzicht auf die Zahlung eines Teils des im Asset-deal 1 festgelegten Preises vorzuziehen gewesen sei, um die vierte Produktionslinie im Rahmen des Asset-deals 2 veräußern zu können. Mit der Annahme, dass eine solche Veräußerung selbst im Fall einer Liquidation der Klägerin erfolgt wäre, habe die Kommission nicht nur ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des betroffenen Mitgliedstaats gesetzt, sondern sich auch außerhalb der Bandbreite vernünftiger Erwägungen eines privaten Investors bewegt.

91. Überdies sei die angefochtene Entscheidung insofern unzureichend begründet, als darin das der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 3. Juli 2000 an die Kommission beigefügte Gutachten der BvS vom 30. Mai 2000 nicht erwähnt werde. Die Kommission hätte die Gründe angeben müssen, aus denen sie von diesem Gutachten abweiche, in dem dargelegt werde, weshalb die Bundesrepublik Deutschland zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Kaufpreisverringerung dem Verhalten eines privaten Investors entspreche.

92. Die Kommission wendet ein, dass sich die angefochtene Entscheidung (Randnrn. 78, 79 und 83) auf das Kriterium des privaten Gläubigers und nicht auf das von der Klägerin angeführte Kriterium des privaten Investors beziehe. Das Vorbringen zum letztgenannten Kriterium sei daher irrelevant, und die Argumente zum Kriterium des privaten Investors seien unzulässig, da sie nicht in der Klageschrift vorgebracht worden seien.

93. Sie habe das Kriterium des privaten Gläubigers im vorliegenden Fall nicht zu eng ausgelegt. Die Bundesrepublik Deutschland habe ihr mitgeteilt, dass die Klägerin nahezu zahlungsunfähig sei und kurz vor der Insolvenz stehe; dann würde sich ein privater Gläubiger bemühen, seine Forderungen einzutreiben. Wie die Berechnungen der Kommission zeigten, wäre es für die Bundesrepublik Deutschland weniger kostspielig gewesen, den Kaufpreis nicht herabzusetzen.

94. Insoweit seien die drei Gründe, die den Schluss zuließen, dass die BvS nicht wie ein privater Gläubiger gehandelt habe, in der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 76 bis 80) eingehend dargelegt worden. Was speziell die vierte Produktionslinie, den Gegenstand des Asset-deals 2, angehe, so sei die Kommission nie davon ausgegangen, dass diese Produktionslinie auf jeden Fall an die Klägerin verkauft werden könnte. Der angefochtenen Entscheidung liege der Gedanke zugrunde, dass diese Produktionslinie im Fall der Liquidation der Klägerin zusammen mit deren übrigen Anlagen an einen Dritten verkauft werden könnte. Außerdem habe es keine Hinweise dafür gegeben, dass der Asset-deal 2 ohne die Kaufpreisverringerung nicht zustande gekommen wäre, denn der in diesem Vertrag festgelegte Preis von 50 000 DM komme beinahe einer Schenkung gleich. Schließlich habe die Klägerin nicht erläutert, inwieweit das angebliche Fehlverhalten der Kommission ihre Berechnungen beeinflusst haben solle.

95. Die Streithelferin schließt sich dem Vorbringen der Kommission an.

- Würdigung durch das Gericht

96. Zunächst ist zur Zulässigkeit des Vorbringens der Klägerin zum Kriterium des privaten Gläubigers darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Im vorliegenden Fall antwortet die Klägerin mit dem Vorbringen in ihrer Erwiderung, das sich auf das von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung herangezogene Kriterium des privaten Gläubigers bezieht, auf das Argument der Kommission in der Klagebeantwortung, dass das in der Klageschrift angeführte Kriterium des privaten Investors vorliegend irrelevant sei. Dieses Vorbringen stellt somit keinen neuen Klagegrund dar, sondern eine Erläuterung des in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrundes, wonach die Kommission durch eine falsche Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers gegen Artikel 87 Absatz 1 EG verstoßen habe. Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

97. Sodann ist zur Begründetheit dieses Vorbringens darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission vorzunehmende Prüfung der Frage, ob eine Maßnahme das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers erfuellt, eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung umfasst. Die Kommission verfügt über ein weites Ermessen, wenn sie eine Handlung vornimmt, die eine derartige Beurteilung umfasst, und die gerichtliche Kontrolle dieser Handlung beschränkt sich, auch wenn die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG fällt, grundsätzlich umfassend zu prüfen ist, darauf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob kein Rechtsfehler begangen wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T152/99, HAMSA/Kommission, Slg. 2002, II3049, Randnrn. 125 bis 127 und 129, und vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache T98/00, Linde/Kommission, Slg. 2002, II3961, Randnr. 40).

98. Im vorliegenden Fall ist zur Klärung der Frage, ob die Verringerung eines Teils der Schulden der Klägerin bei der BvS den Charakter einer staatlichen Beihilfe hat, das in der angefochtenen Entscheidung angegebene und im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandete Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers anzuwenden.

99. Bei der Verringerung des Kaufpreises hat sich die BvS nämlich nicht wie ein öffentlicher Investor verhalten, dessen Vorgehen mit dem Verhalten eines privaten Investors verglichen werden müsste, der eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von der Aussicht auf langfristige Rentabilität des investierten Kapitals leiten lässt. Die BvS musste vielmehr mit einem privaten Gläubiger verglichen werden, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I2459, Randnr. 46, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C256/97, DM Transport, Slg. 1999, I3913, Randnr. 24, sowie Urteil HAMSA/Kommission, Randnr. 167).

100. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Klägerin nach den Angaben, die die Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren gemacht hat, 1997 in ernste finanzielle Schwierigkeiten geriet. Das Festhalten an dem im Rahmen des Asset-deals 1 festgelegten Kaufpreis seitens der BvS hätte daher nach Ansicht der deutschen Behörden wahrscheinlich zur Liquidation der Klägerin geführt, so dass der Asset-deal 2 nicht durchgeführt worden wäre. Unter diesen Umständen wären die endgültigen Kosten (1 811 000 DM) der Verringerung des Kaufpreises um 4 Millionen DM nach Angaben der Bundesrepublik Deutschland für die BvS wirtschaftlich günstiger gewesen als das Festhalten an dem im Rahmen des Asset-deals 1 festgelegten gesamten Kaufpreis, das zu Kosten in Höhe von 2 590 000 DM geführt hätte (Randnrn. 73 bis 75 der angefochtenen Entscheidung).

101. Die Klägerin wendet sich gegen die Gründe, aus denen die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die von der Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung zurückgewiesen hat, dass die Verringerung des im Rahmen des Asset-deals 1 festgelegten Kaufpreises um 4 Millionen DM darauf abgezielt habe, die finanzielle Belastung der BvS zu mindern, und daher die wirtschaftlich günstigste Lösung gewesen sei.

102. Sie macht dazu in ihren Schriftsätzen geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf der unrealistischen Hypothese, dass der Asset-deal 2 auch dann hätte durchgeführt werden können, wenn sie aufgelöst worden wäre; da die Auffassung der Bundesrepublik Deutschland auf vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen beruhe, hätte die Kommission jedenfalls die Beurteilung dieses Mitgliedstaats nicht durch ihre eigene Beurteilung ersetzen dürfen.

103. Zur Begründung dieser Rüge beschränkt sich die Klägerin jedoch auf die Behauptung, dass die Kommission die ihr bei der Prüfung der Frage, ob sich der betreffende Mitgliedstaat wie ein privater Gläubiger verhalten habe, zustehenden Kontrollbefugnisse überschritten habe, als sie die Ansicht vertreten habe, es gebe keine Hinweise, dass [der] Asset-deal 2 nicht wirksam geworden wäre, wenn die BvS nicht auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet hätte.

104. Diese nicht untermauerte Behauptung kann nicht zum Nachweis dafür dienen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die Ansicht vertrat, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass die Kaufpreisverringerung eine Voraussetzung für die Durchführung des Asset-deals 2 gewesen sei (Randnrn. 76 bis 78 der angefochtenen Entscheidung).

105. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auch die Hypothese in Betracht gezogen hat, dass der Asset-deal 2 nicht durchgeführt worden wäre, wenn die BvS die Zahlung des im Rahmen des Asset-deals 1 festgelegten vollständigen Kaufpreises für die ersten drei Produktionslinien verlangt hätte. Sie hat sich in diesem Zusammenhang auf zwei andere Erwägungen gestützt, die ihres Erachtens belegen, dass die Behauptung der Bundesrepublik Deutschland, die Kaufpreisverringerung sei die wirtschaftlich günstigste Lösung gewesen, nicht stichhaltig ist.

106. Erstens hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass, auch wenn der Asset-deal 2 ohne die Kaufpreisverringerung nicht hätte durchgeführt werden können, nicht dargetan worden sei, dass sich die BvS bei dieser Verringerung wie ein privater Gläubiger verhalten habe (Randnr. 79 der angefochtenen Entscheidung). Für den Fall, dass die BvS den Kaufpreis nicht verringert und dadurch die Liquidation der Klägerin herbeigeführt hätte, hätten die Kosten für die Rekultivierung des Grundstücks, auf dem die vierte Produktionslinie stehe, entgegen der Vorgehensweise der Bundesrepublik Deutschland bei den zur Stützung ihrer These vorgenommenen wirtschaftlichen Bewertungen nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Rekultivierung sei nämlich zur Errichtung eines Technologieparks erforderlich gewesen. Ein privater Gläubiger hätte ein solches Vorhaben aber nicht durchführen müssen.

107. Zu der für die Errichtung eines Technologieparks erforderlichen Rekultivierung des Grundstücks, auf dem die vierte Produktionslinie steht, ist festzustellen, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen das dahin gehende Vorbringen der Kommission nicht in Abrede gestellt hat. Im Rahmen ihrer dem Gericht erteilten Antworten hat sie jedoch geltend gemacht, die BvS sei rechtlich verpflichtet gewesen, dieses Grundstück zu rekultivieren, und das Vorhaben, einen Technologiepark zu errichten, sei stark subventioniert worden.

108. Dieses Argument ist, abgesehen davon, dass die Klägerin es nicht untermauert hat, keineswegs geeignet, die Feststellung der Kommission in Frage zu stellen, dass ein privater Gläubiger nicht zur Errichtung eines Technologieparks verpflichtet gewesen wäre. Da ein solches Vorhaben in keinem Zusammenhang mit dem Ziel der Umstrukturierung der Klägerin stand, durfte die Kommission annehmen, dass es sich um eine Verpflichtung handelte, die nicht dem Verhalten eines privaten Gläubigers entspricht, sondern zur Ausübung hoheitlicher und somit dem Staat vorbehaltener Befugnisse gehört.

109. Die Kommission hat insoweit außerdem festgestellt, dass die deutschen Behörden den Erlös für den Verkauf des fraglichen Grundstücks an die Klägerin für den Fall einer Verringerung des im Asset-deal 1 festgelegten Preises um 4 Millionen DM mit 1 047 000 DM (535 323 Euro) angesetzt hätten. Für den Fall, dass die BvS den Kaufpreis nicht verringert und dadurch die Liquidation der Klägerin herbeigeführt hätte, sei die Bundesrepublik Deutschland dagegen nur von einem Erlös von 470 000 DM (240 307 Euro) ausgegangen. Diese Minderung des Verkaufserlöses für das Grundstück sei nicht näher erläutert worden (Randnr. 79 der angefochtenen Entscheidung).

110. Die Klägerin hat diese Beurteilung der Kommission zwar in ihren Schriftsätzen nicht beanstandet, aber im Rahmen ihrer Antworten auf Fragen des Gerichts geltend gemacht, dass diese Minderung des Verkaufserlöses für das Grundstück aufgrund des Erfordernisses seiner Rekultivierung gerechtfertigt gewesen sei. Selbst wenn indessen die BvS verpflichtet gewesen wäre, das Grundstück, auf dem die vierte Produktionslinie steht, zu rekultivieren, so ist es doch nicht zulässig, für diese Rekultivierung Kosten in Höhe von 2 200 000 DM (1 124 842 Euro) anzusetzen und gleichzeitig den Verkaufserlös für das Grundstück von 1 047 000 DM auf 470 000 DM zu mindern.

111. Somit hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie es ablehnte, die Kosten für die Rekultivierung des Grundstücks, auf dem die vierte Produktionslinie steht, bei der Berechnung der Kosten zu berücksichtigen, die der BvS für den Fall entstanden wären, dass sie die Zahlung des im Rahmen des Asset-deals 1 festgelegten vollen Kaufpreises verlangt hätte.

112. Dieser Umstand lässt für sich allein den Schluss zu, dass die Kommission zu Recht der Ansicht war, dass die mit der Kaufpreisverringerung für die BvS verbundenen Kosten entgegen den insoweit von der Bundesrepublik Deutschland gemachten Angaben höher waren als die Kosten, die ohne die Kaufpreisverringerung entstanden wären.

113. Zweitens hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 80) weiter geltend gemacht, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Gegenüberstellung der von der BvS im Fall der Kaufpreisverringerung und im Fall der Zahlung des ursprünglich im Rahmen des Asset-deals 1 festgelegten Preises zu tragenden finanziellen Lasten einen von der BvS im Rahmen des Asset-deals 2 gewährten Investitionszuschuss von 1 Million DM nicht berücksichtigt habe. Eine Berücksichtigung dieses Betrages lasse den Schluss zu, dass die von der BvS zu tragenden Kosten im Fall der Kaufpreisverringerung höher gewesen wären.

114. Hierzu hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts ausgeführt, bei diesem in § 5 des Asset-deals 2 vorgesehenen Zuschuss habe es sich um unwiederbringliche Kosten (sunk cost) gehandelt. Da zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der vierten Produktionslinie deren Bestandteile hätten erneuert werden müssen, habe sich die BvS verpflichtet, der Klägerin Aufwendungen für die Instandsetzung dieser Produktionslinie in Höhe von 1 Million DM zu erstatten, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht hätten zurückerlangt werden können und im Konkursfall keine einbringlichen Ansprüche begründet hätten.

115. Die Klägerin hat jedoch in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichts nur erklärt, dass es sich bei dem Zuschuss der BvS in Höhe von 1 Million DM um unwiederbringliche Kosten gehandelt habe, ohne insoweit Beweise vorzulegen, über die die Kommission im Verwaltungsverfahren hätte verfügen können.

116. Darüber hinaus kann ein solcher Umstand es nicht rechtfertigen, diesen Zuschuss bei der Berechnung der Kosten, die der BvS durch die Durchführung des Asset-deals 2 entstanden sind, außer Betracht zu lassen. Selbst wenn es sich für die BvS bei diesem Zuschuss um Kosten gehandelt hätte, die im Fall der Liquidation der Klägerin und der daraus folgenden Nichtdurchführung des Asset-deals 2 uneinbringlich gewesen wären, so ändert dies doch nichts daran, dass die BvS den Zuschuss im Zusammenhang mit der Durchführung des Asset-deals 2 gewährt hat. Daher musste der Zuschuss bei der Berechnung der Kosten berücksichtigt werden, die sich für die BvS aus der Durchführung des Asset-deals 2 im Anschluss an die Kaufpreisverringerung ergaben.

117. Folglich hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Kommission bei der in Randnummer 80 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Analyse einen offensichtlichen Fehler begangen hat.

118. Da zuvor festgestellt worden ist, dass die Kaufpreisverringerung bereits die kostspieligste Option war (siehe oben, Randnr. 112), wäre dies erst recht der Fall gewesen, wenn die BvS einen weiteren Zuschuss in Höhe von 1 Million DM hätte zahlen müssen.

119. Unter diesen Umständen kann auch dem Argument der Klägerin nicht gefolgt werden, mit dem sie der Kommission vorwirft, nicht berücksichtigt zu haben, dass die Kaufpreisverringerung durch das Bestreben motiviert worden sein könne, den Verlust der ihr zuvor beim Abschluss des Asset-deals 1 gezahlten Beihilfen zu verhindern.

120. Ferner macht die Klägerin in ihren Schriftsätzen geltend, das Bestreben, die Glaubwürdigkeit der BvS zu erhalten und ihr positives Image zu fördern, könne zu den Gesichtspunkten gehören, die ein privater Wirtschaftsteilnehmer vernünftigerweise berücksichtigen könne. Die Kommission hätte der Beihilfezusage des Freistaats Thüringen von 1994 Rechnung tragen und feststellen müssen, dass die Kaufpreisverringerung nur eine Modalität der Einhaltung dieser Zusage dargestellt habe.

121. Wie zuvor ausgeführt, hat die Klägerin jedoch nicht dargetan, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die Ansicht vertrat, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 habe. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Glaubwürdigkeit der BvS durch das Festhalten an dem im Rahmen des Asset-deals 1 festgelegten Kaufpreis von 5,8 Millionen DM für die ersten drei Produktionslinien beeinträchtigt werden konnte.

122. Somit hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Ansicht vertrat, dass sich die BvS nicht wie ein unter normalen Marktbedingungen handelnder privater Gläubiger verhalten habe, und dieses Kriterium nicht falsch angewandt.

123. Schließlich ist zur Unzulänglichkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die darin bestehen soll, dass die Kommission nicht erläutert habe, weshalb sie das Gutachten der BvS vom 30. Mai 2000 nicht berücksichtigt habe, darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission in ihrer Begründung darauf beschränken konnte, die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, denen nach dem Zweck ihrer Entscheidung wesentliche Bedeutung zukam (siehe oben, Randnr. 60).

124. In diesem Gutachten, das zwei Jahre nach der Kaufpreisverringerung erstellt wurde, heißt es:

Bei Realisierung der vorgelegten Planung der [Klägerin], im Jahre 2000 einen Beteiligungsinvestor zu finden, der ein Barkapital i. H. v. 3 850 TDM der [Klägerin] zur Verfügung stellen kann, und eine Abgeltung des Kaufpreisanspruches der BvS i. H. v. 5 800 TDM durch Zahlung eines Betrages i. H. v. 1 800 TDM zzgl. Verzinsung würde sowohl für die BvS als auch für die [Klägerin] die wirtschaftlich vernünftigste Lösung darstellen.

125. In diesem Gutachten wurde die Fortsetzung der Tätigkeit der Klägerin somit nicht nur von der Kaufpreisverringerung abhängig gemacht, sondern auch von der neuen Beteiligung eines Investors in Höhe von 3 850 000 DM. Schon im Umstrukturierungsplan von 1998 war vom Erfordernis einer solchen Beteiligung die Rede. Es steht jedoch fest, dass kein neuer privater Investor gefunden werden konnte (Randnr. 95 der angefochtenen Entscheidung).

126. Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Mitteilung vom 27. Februar 2001 an die Kommission angegeben, dass es sich bei dem Gutachten der BvS vom 30. Mai 2000 nur um einen ersten Ansatz handele, der bei der Anpassung des Umstrukturierungsplans von 1998 einigen von Rezession geprägten Quartalen der Jahre 1998 und 1999 nicht Rechnung trage.

127. In diesem Zusammenhang war die Kommission zu der Annahme berechtigt, dass das Gutachten keine relevante Tatsache darstellte, auf die in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden musste. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit nicht unzureichend begründet.

128. Nach alledem ist auch diese Rüge zurückzuweisen.

Zur angeblich fehlerhaften Ermittlung der Höhe der Beihilfe

129. Die Klägerin trägt hilfsweise vor, die Kommission habe die Höhe der Beihilfe, deren Rückzahlung in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung angeordnet werde, falsch ermittelt. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass sich diese Beihilfe tatsächlich auf 4 Millionen DM belaufe. Da sich Artikel 87 Absatz 1 EG auf Beihilfen beziehe, die aus staatlichen Mitteln stammten, entspreche die Höhe der für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten Beihilfe dem Einnahmeverlust, den die BvS durch die Kaufpreisverringerung erleide.

130. Die Kommission bestreite nicht, dass die Klägerin hätte aufgelöst werden müssen, wenn die BvS die Zahlung des im Asset-deal 1 festgelegten Preises verlangt hätte. Sie gehe jedoch davon aus, dass der Asset-deal 2 in diesem Fall trotzdem durchgeführt worden wäre, was nach Ansicht der Klägerin lebensfremd ist. Die Kommission habe somit bei der Ermittlung der Höhe der angeblichen Beihilfe nicht die zusätzlichen Verluste berücksichtigt, die der BvS entstanden wären, wenn der zweite Vertrag nicht durchgeführt worden wäre. Außerdem hätte sich der Einnahmeverlust der BvS nach der Berechnung in der angefochtenen Entscheidung im Fall der Liquidation der Klägerin nur auf die Konkursquote und nicht auf 4 Millionen DM belaufen. Da die Kommission die fragliche Beihilfe in einer Höhe beziffert habe, die ihren eigenen Feststellungen zuwiderlaufe, müsse die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt werden.

131. Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

132. Das Gericht erinnert daran, dass nach ständiger Rechtsprechung das Ziel, das die Kommission verfolgt, wenn sie die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe anordnet, darin besteht, dass der Empfänger den Vorteil verliert, der ihm auf dem Markt gegenüber seinen Wettbewerbern zugute kam, und dass die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I959, Randnr. 66, und vom 4. April 1995 in der Rechtssache C348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I673, Randnr. 27). Dieses Ziel kann übrigens nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I3131, Randnr. 16).

133. Ferner ist entschieden worden (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901), dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist. Infolgedessen kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen steht (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 66).

134. In Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung heißt es:

[Die Bundesrepublik] Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

135. Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um eine rechtswidrige Beihilfe in Form der Verringerung des im Rahmen eines Kaufvertrags festgelegten Preises, so kann nicht, wie es die Klägerin tut, behauptet werden, dass der Betrag der zurückzufordernden Beihilfe niedriger sei als der Betrag der Verringerung.

136. Denn nach dem Asset-deal 1 betrug der Preis, zu dem die BvS die ersten drei Produktionslinien verkaufte, 5,8 Millionen DM. Durch die Kaufpreisverringerung erlangte die Klägerin einen wirtschaftlichen Vorteil von 4 Millionen DM, den ihre Wettbewerber nicht erhielten.

137. Insoweit kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass aus der Sicht eines privaten Gläubigers das Beihilfeelement geringer sei als der Betrag der Kaufpreisverringerung und dass die vollständige Zahlung des im Rahmen des Asset-deals 1 festgelegten Preises für die Bundesrepublik Deutschland zu zusätzlichen Verlusten geführt hätte, da ein solcher Gläubiger - wie bereits ausgeführt - unter normalen Marktbedingungen die genannte Verringerung nicht vorgenommen hätte (siehe oben, Randnr. 122).

138. Die Klägerin ist der Ansicht, der Verlust der Bundesrepublik Deutschland betrage jedenfalls nicht 4 Millionen DM, sondern bestehe in der den Massegläubigern im Rahmen der Liquidation, zu der es gekommen wäre, wenn die BvS den Kaufpreis nicht verringert hätte, für diesen Betrag gezahlten Konkursquote.

139. Da das Ziel der Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe jedoch darin besteht, die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederherzustellen, war die Kommission berechtigt, die Rückzahlung der Beihilfe anzuordnen. Mit der Forderung nach Rückgängigmachung der Kaufpreisverringerung, die zur Liquidation der Klägerin führen kann, wird diese so gestellt, wie wenn der Kaufpreis nicht verringert worden wäre, d. h. es käme nach ihren Angaben zu ihrer Liquidation. Insoweit ist es Sache der Bundesrepublik Deutschland, wenn es tatsächlich zur Liquidation der Klägerin kommt, nach den für einen solchen Fall im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten dafür zu sorgen, dass die fragliche Beihilfe tatsächlich zurückerlangt wird; die Liquidation steht der Durchführung der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht entgegen (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnrn. 16 und 17).

140. Folglich sind diese Rüge sowie der gesamte erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verletzung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG und unzureichende Begründung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

141. Die Klägerin weist erstens darauf hin, dass die Kommission bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG die Struktur des Marktes berücksichtigen müsse (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II2925, Randnr. 79, und vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T35/99, Keller und Keller Meccanica/Kommission, Slg. 2002, II261, Randnr. 88). Sie stützt sich insoweit auf die Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. In diesen Leitlinien werde als Beispiel der Fall genannt, dass das Verschwinden von Unternehmen zu einer Monopol- oder Oligopolsituation führen könnte. Die Kommission müsse prüfen, ob die Gewährung der Beihilfe nicht gegen andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften wie Artikel 82 EG und Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1990, L 257, S. 13) verstoße (Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I6857, Randnr. 78, und vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C204/97, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I3175, Randnrn. 41 ff., sowie Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T156/98, RJB Mining/Kommission, Slg. 2001, II337, Randnrn. 112 ff.).

142. Im vorliegenden Fall habe die Kommission dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie bei ihrer Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG in die Abwägung nicht den Umstand einbezogen habe, dass der Konzern Schott Glas in bestimmten Bereichen der Glasherstellung eine marktbeherrschende Stellung erlangen oder verstärken würde, wenn die Klägerin vom Markt verschwände.

143. Insbesondere habe die Kommission ihre Ausführungen zur Marktstruktur außer Acht gelassen und nicht geprüft, ob ihr Verschwinden zu einem engen Oligopol führen würde, wie die deutsche Regierung in ihrer Mitteilung vom 20. November 2000 dargelegt habe. Insoweit sei auf einige in dieser Mitteilung angegebene Zahlen zu den Marktanteilen zu verweisen, die die Streithelferin nur unsubstanziiert bestritten habe, obwohl sie das wichtigste Unternehmen der Branche sei. Vor allem habe die Streithelferin nicht bestritten, dass es einen Markt für Schauglas-Rohlinge gebe, auf dem sie ein Quasi-Monopol erlangen würde, sofern die Klägerin verschwände.

144. Schließlich sei die angefochtene Entscheidung insofern unzureichend begründet, als sie nicht erkennen lasse, ob die Kommission bei der Beurteilung der Kaufpreisverringerung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG die Änderung der Marktstruktur berücksichtigt habe, die im Fall des Festhaltens am vollen Kaufpreis nach dem Verschwinden der Klägerin eintreten würde.

145. Zweitens rügt die Klägerin, dass die Kommission ihrer Beurteilung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG falsche Tatsachen zugrunde gelegt habe, nämlich den Umstrukturierungsplan, der ihr am 1. Dezember 1998 übermittelt worden sei. Dieser Plan stimme nicht mit dem Umstrukturierungsvorhaben der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung am 12. Juni 2001 überein, auf den es im vorliegenden Fall ankomme (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2001 in der Rechtssache T6/99, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, Slg. 2001, II1523, Randnr. 93). Insoweit habe die Kommission den deutschen Behörden zugesagt, dass sie sie vor dem Erlass einer abschließenden Entscheidung unterrichten werde, damit sie ihr den neuen Umstrukturierungsplan - wie in der Mitteilung vom 27. Februar 2001 vorgeschlagen - übermitteln könnten. Unter diesen Umständen hätte sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht auf den Umstrukturierungsplan von 1998 stützen dürfen.

146. Schließlich sei die angefochtene Entscheidung insofern unzureichend begründet, als darin das vom Freistaat Thüringen in Auftrag gegebene und der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Februar 2001 an die Kommission beigefügte Gutachten Arnold nicht erwähnt werde. Das Gutachten sei die einzige Unterlage in den Verwaltungsakten, in der die wirtschaftliche Lage der Klägerin systematisch untersucht worden sei. Es zeige, dass sie im Jahr 2000 auf dem Weg der Gesundung gewesen sei. Die Kommission sei in der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 96 und 97) jedoch in schroffem Gegensatz zu diesem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Umstrukturierungsplan nicht zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens geführt habe. Diese Beurteilung der Kommission sei inzwischen zudem durch das Gutachten Pfizenmayer vom 10. Dezember 2001 widerlegt worden.

147. Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

Würdigung durch das Gericht

148. Es ist daran zu erinnnern, dass die Kommission im Bereich des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen verfügt (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 56, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I3547, Randnr. 36). Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter muss sich also darauf beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten und die Tatsachen richtig ermittelt worden sind und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II1399, Randnr. 170). Der Gemeinschaftsrichter darf die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II2169, Randnr. 56, und HAMSA/Kommission, Randnr. 48).

149. Die Kommission ist jedoch durch die von ihr im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen erlassenen Rahmenbedingungen oder Mitteilungen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (Urteil Deufil/Kommission, Randnr. 22, Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I1125, Randnr. 36, vom 15. Oktober 1996 in der Rechtssache C311/94, IJssel-Vliet, Slg. 1996, I5023, Randnr. 43, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I8031, Randnr. 53). Außerdem hat sie nach Artikel 253 EG ihre Entscheidungen zu begründen, darunter auch die, mit denen sie es ablehnt, Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.

150. In erster Linie ist das Argument der Klägerin zu prüfen, mit dem sie der Kommission vorwirft, die angefochtene Entscheidung auf den Umstrukturierungsplan vom Dezember 1998 und nicht auf den vom 19. April 2001 gestützt und das Gutachten Arnold vom 24. November 2000 nicht berücksichtigt zu haben.

151. Was den Umstrukturierungsplan angeht, auf den die Kommission ihre Entscheidung gestützt hat, so muss nach Absatz 3.2.2 der Leitlinien der Gemeinschaft für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten die Umstrukturierungsbeihilfe insbesondere an ein tragfähiges Umstrukturierungs- oder Sanierungsprogramm geknüpft sein, das der Kommission im nötigen Detail vorgelegt wird, und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt werden.

152. Erstens wurde im vorliegenden Fall der im Rahmen des Asset-deals 1 festgelegte Preis von der BvS um 4 Millionen DM verringert, bevor er am 1. Dezember 1998 der Kommission notifiziert wurde. Es steht fest, dass die deutschen Behörden im Rahmen der Notifizierung der Kaufpreisverringerung den Umstrukturierungsplan vom Dezember 1998, der die Jahre 1998 bis 2000 betraf, übermittelt haben. Es steht auch fest, dass der Umstrukturierungsplan vom 19. April 2001 der Kommission im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt wurde.

153. Auf eine Frage des Gerichts hat die Klägerin insoweit geltend gemacht, dass der letztgenannte Plan der Kommission zunächst nicht übermittelt worden sei, um die gleichzeitige Vorlage verschiedener Alternativpläne zu vermeiden.

154. Zweitens geht aus der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Februar 2001 an die Kommission hervor, dass sich das Erfordernis der Anpassung des Umstrukturierungsplans von 1998 zum einen aus dem Ausbleiben des in diesem Plan vorgesehenen Beitrags eines privaten Investors und zum anderen aus der äußerst schwachen Konjunktur im ersten Halbjahr 1999 ergab, die zur Verschlechterung der finanziellen Lage der Klägerin beitrug. Die Notwendigkeit, 2001 einen neuen Umstrukturierungsplan aufzustellen, belegt somit, dass der 1998 erstellte Umstrukturierungsplan insofern fehlgeschlagen war, als er es nicht ermöglichte, die Rentabilität und Lebensfähigkeit der Klägerin innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherzustellen.

155. Drittens enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Kommission tatsächlich, wie die Klägerin behauptet, verpflichtet hätte, die deutschen Behörden über den bevorstehenden Erlass der angefochtenen Entscheidung zu informieren.

156. Insoweit ist entschieden worden, dass die Verpflichtung der Kommission, den fraglichen Mitgliedstaat vom bevorstehenden Erlass einer negativen Entscheidung zu benachrichtigen, zu Verzögerungen führen könnte, die sie daran hindern, das laufende Verwaltungsverfahren zum Abschluss zu bringen (Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T129/95, T2/96 und T97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II17, Randnr. 231).

157. Im Übrigen heißt es in der Mitteilung der deutschen Behörden vom 27. Februar 2001 lediglich: Sofern es die Kommission für erforderlich hält, wird die Bundesregierung die Kommission zeitnah über das endgültige Ergebnis der Abstimmung über die Anpassung des Umstrukturierungsplans informieren. Die Klägerin kann daher nicht behaupten, dass die deutsche Regierung in dieser Mitteilung vorgeschlagen habe, einen neuen Umstrukturierungsplan zu übermitteln, da ein solcher Plan zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar war.

158. Außerdem haben die deutschen Behörden im Rahmen der genannten Mitteilung, auch wenn sie die Notwendigkeit einer Anpassung des Umstrukturierungsplans von 1998 erwähnt haben, Folgendes ausgeführt:

Die Bundesregierung geht aber davon aus, dass die Kommission aufgrund des markttypischen Verhaltens der BvS das Verfahren ohne eine Befassung mit den noch im Einzelnen abzustimmenden Änderungen des Umstrukturierungsplans abschließen kann.

159. Viertens schließlich hielt es die Klägerin, wie die Kommission hervorhebt, nicht für angebracht, ihr diesen Plan zwischen dem 19. April 2001, dem Zeitpunkt seiner Aufstellung, und dem 12. Juni 2001, dem Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung, zu übermitteln.

160. Nach alledem kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Kommission ausdrücklich um Zustimmung zur Vorlage eines aktualisierten Umstrukturierungsplans gebeten hat. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die angefochtene Entscheidung auf den Umstrukturierungsplan vom Dezember 1998 stützte.

161. Was das Gutachten Arnold vom 24. November 2000 angeht, so heißt es darin einleitend, es sei vom Freistaat Thüringen bestellt worden, um die mit der Gewährung weiterer Beihilfen verbundenen Risiken zu prüfen.

162. Ferner wird darin folgendes Fazit gezogen:

Die Ertragslage der Gesellschaft von 1997 bis 2002 zeigt, dass die Gesellschaft eine positive Entwicklung macht.

Durch Umsatzsteigerungen einerseits und Kostenreduzierungen andererseits verbesserte sich die Ertragslage - mit Ausnahme des Jahres 1999 - seit 1997. Im Jahre 2000 wird unter Berücksichtigung von außerordentlichen Erträgen ein ausgeglichenes Ergebnis erreicht werden können. Die Gewinnschwelle wird im Jahre 2002 bei einem geplanten Umsatz von 40 Mio. DM erreicht werden.

Dieses unterstellt, dass keine außerordentlichen Faktoren, die zur Zeit nicht bekannt sind, die Entwicklung beeinträchtigen werden.

Voraussetzung für die angenommene Entwicklung ist jedoch die Durchführung der erforderlichen Investitionen in Höhe von geplanten DM 11 500 000,00. Im Jahre 2000 konnten Investitionen nur in Höhe von DM 1 000 000,00 getätigt werden.

Die Liquiditätslage der Gesellschaft ist sehr bedenklich. Neben den Mitteln für die Ersatz- und Neuinvestition in Höhe von DM 11 500 000,00 sind Altkredite in Höhe von DM 20 538 000,00 abzubauen.

Nach unseren Berechnungen wird im Jahre 2001 eine Liquiditätsunterdeckung von DM 7 842 000,00 und im Jahre 2002 eine von DM 2 215 000,00 bestehen.

Die Gesellschaft wird nach unserer Einschätzung nicht in der Lage sein, die Finanzierung aus zukünftigen Eigenmitteln zu erbringen. Sollte das EU-Notifizierungsverfahren negativ verlaufen, sind weitere Finanzmittel in Höhe von DM 6 000 000,00 aufzubringen.

Die Gesellschaft ist hierzu nicht in der Lage.

Zur Sicherung des Standortes sind unseres Erachtens weitere Subventionen und Beihilfen oder aber der Erlass bestehender Altkredite notwendig.

163. Nach dem Vorstehenden ergibt sich aus dem Gutachten Arnold nicht, dass die Klägerin langfristige Rentabilitätsperspektiven geboten hätte.

164. Überdies hat die Klägerin in ihrem am 5. Februar 2001 an den Freistaat Thüringen gerichteten Förderantrag, dessen Vorlage das Gericht verlangt hat, ausgeführt, dass die im Gutachten Arnold vorgesehenen Investitionen in der jetzigen Lage des Unternehmens beihilfenrechtlich unzulässig seien und daher in diesem Punkt von den Ergebnissen des Gutachtens abgewichen werden müsse.

165. Somit kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin in ihren Schriftsätzen nicht davon ausgegangen werden, dass die Anpassung des Umstrukturierungsplans von 1998 auf dem Gutachten Arnold beruhte, da nach ihrer eigenen Auffassung von den Ergebnissen dieses Gutachtens abgewichen werden musste.

166. In diesem Kontext und insbesondere angesichts der Ergebnisse des Gutachtens Arnold und deren Beurteilung durch die Klägerin war die Kommission zu der Annahme berechtigt, dass darauf in der angefochtenen Entscheidung nicht eingegangen zu werden brauchte. Das Argument der Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung insoweit unzureichend begründet sei, ist daher zurückzuweisen.

167. Soweit sich die Klägerin auf das Gutachten Pfizenmayer vom 10. Dezember 2001 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verfügen konnte (Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, Randnr. 16). Insoweit genügt die Feststellung, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren nicht über das Gutachten Pfizenmayer, das die Klägerin im Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit für den Fall der Abweisung der vorliegenden Klage vorgelegt hat, verfügte, da es erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erstellt wurde.

168. Folglich hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Kommission ihre Beurteilung gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG auf unzutreffende Tatsachen gestützt hat oder dass die angefochtene Entscheidung insoweit unzureichend begründet ist.

169. In zweiter Linie ist anhand der Anhaltspunkte in den Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu prüfen, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie sich weigerte, die Kaufpreisverringerung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, ohne zu berücksichtigen, dass das Verschwinden der Klägerin vom Markt zu einer Oligopolsituation führen würde.

170. Dazu ist festzustellen, dass Absatz 1.2 in der Einleitung der genannten Leitlinien (siehe oben, Randnr. 3) beispielshalber einige Umstände enthält, unter denen eine Beihilfe zur Rettung oder Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten gerechtfertigt sein kann, abweichend von dem in Absatz 1.1 der Leitlinien aufgestellten Grundsatz, wonach die Mitgliedstaaten keine Subventionen an Unternehmen gewähren sollten, die in der neuen Marktsituation aus dem Markt ausscheiden oder sich umstellen müssten. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass einer dieser Umstände für sich allein genügt, um eine Freistellung zu rechtfertigen. Einer dieser Umstände könnte die Gewährung einer staatlichen Beihilfe zur Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten und zur Förderung ihrer Umstrukturierung nur dann rechtfertigen, wenn die in den Leitlinien festgelegten allgemeinen Voraussetzungen für die Genehmigung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfuellt wären.

171. Die Klägerin hat aber nicht dargetan, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die Ansicht vertrat, dass der Umstrukturierungsplan von 1998 es der Klägerin entgegen den Anforderungen der Leitlinien nicht ermöglichen würde, ihre Rentabilität und Lebensfähigkeit wiederzuerlangen (siehe oben, Randnr. 154).

172. Überdies ergibt sich, anders als die Klägerin vorträgt, weder aus den Vorschriften des EG-Vertrags noch aus den genannten Leitlinien, dass rechtswidrige Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt werden müssen, wenn das Verschwinden des begünstigten Unternehmens vom Markt zur Entstehung einer Monopol- oder einer engen Oligopolsituation auf einem bestimmten Markt führt.

173. Auch die von der Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation angeführte Rechtsprechung kann an dem in der vorstehenden Randnummer gezogenen Schlussfolgerung nichts ändern. In seinem Urteil Salomon/Kommission (Randnr. 79) hat sich das Gericht auf die Feststellung beschränkt, dass die Kommission in der in dieser Rechtssache angefochtenen Entscheidung nicht allein aus der angeblichen Oligopolstruktur der betreffenden Märkte auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geschlossen hatte, da sie auf diese Marktstruktur nur hingewiesen hatte, um ihre Argumentation zu stützen, dass der Betrag der Beihilfe nicht geeignet sei, zu unzulässigen Wettbewerbsverfälschungen zu führen, die dem gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG zuwiderlaufen würden. Im Urteil Keller und Keller Meccanica/Kommission (Randnr. 88) hat sich das Gericht auf die Feststellung beschränkt, dass der relevante Markt, auf dem die Klägerinnen tätig waren, keine Oligopolstruktur aufwies.

174. Im Übrigen ist zu der insoweit von der Klägerin gerügten Unzulänglichkeit der Begründung festzustellen, dass nach der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Ansicht die Verringerung des im Rahmen des Asset-deals 1 festgelegten Preises nicht unter die Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG fiel. Außerdem hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren ihren Hilfsantrag auf Freistellung der streitigen Maßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG nicht mit den Folgen begründet, die ihr etwaiges Verschwinden vom Markt für dessen Struktur hätte.

175. Angesichts der oben in den Randnummern 59 und 60 wiedergegebenen Anforderungen an die Begründung ist daher davon auszugehen, dass die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht verpflichtet war, die Gefahr der Entstehung einer Oligopolsituation auf dem relevanten Markt näher zu prüfen, so dass die Rüge, die angefochtene Entscheidung sei insoweit unzureichend begründet, zurückzuweisen ist.

176. Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

177. Die Klägerin trägt vor, dem Beihilfeempfänger stuenden im förmlichen Verfahren zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen weitergehende Rechte als das in Artikel 88 Absatz 2 EG zugunsten der Beteiligten vorgesehene Recht zu, nach Eröffnung des Verfahrens Stellung zu nehmen. Die Anerkennung weiterer Rechte sei mit der von der Kommission angeführten Rechtsprechung vereinbar, wonach der Begünstigte nur ein Beteiligter im Sinne der genannten Vorschrift sei.

178. Die Situation des Beihilfeempfängers unterscheide sich von der beteiligter Dritter dadurch, dass der Beihilfeempfänger zwar nicht unmittelbar am Verfahren beteiligt sei, jedoch durch die endgültige Entscheidung, mit der die Rückzahlung der Beihilfe verfügt werde, in seiner Existenz bedroht sein könne. Dieser Umstand rechtfertige die Einräumung weitergehender Rechte.

179. Genauer gesagt müsse die Kommission aufgrund des Rechts auf ein faires Verfahren (Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T112/98, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II729, Randnr. 77) und der Verteidigungsrechte dem Beihilfeempfänger die Möglichkeit einräumen, sich zu den tatsächlichen und rechtlichen Umständen zu äußern, die sich im förmlichen Prüfverfahren ergäben und auf die sie ihre Entscheidung stützen wolle. Diese Garantie folge aus der Rechtsprechung zum Schutz der Verteidigungsrechte aller Personen, die durch eine Maßnahme beschwert werden könnten (Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T186/97, T187/97, T190/97 bis T192/97, T210/97, T211/97, T216/97 bis T218/97, T279/97, T280/97, T293/97 und T147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II1337, Randnr. 153). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergebe sich das Recht auf Akteneinsicht (Urteil des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II401, Randnrn. 75 ff.). Die Beschränkung der Rechte des Beihilfeempfängers auf das Äußerungsrecht nach Artikel 88 Absatz 2 EG verstoße schließlich auch gegen die für die Verfahren zur Durchführung der Artikel 81 EG und 82 EG und zur Fusionskontrolle geltenden Vorschriften über die Anhörung der betroffenen Unternehmen.

180. Außerdem gebiete der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 62, und Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T54/99, max.mobil/Kommission, Slg. 2002, II313, Randnr. 48). Die Kommission müsse daher aus eigener Initiative alle erforderlichen Gesichtspunkte prüfen und insbesondere von den Beihilfeempfängern Informationen einholen, um in voller Kenntnis der am Tag des Erlasses ihrer Entscheidung relevanten Tatsachen zu entscheiden (Urteil ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, Randnrn. 93, 126, 128 und 130).

181. In Anbetracht des Ermessens, das die Kommission bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen und insbesondere bei der Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 EG beanspruche, müsse das Recht des Beihilfeempfängers, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, erst recht gewährleistet sein (Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I5469, Randnrn. 13 ff., Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II1931, Randnr. 129, und Urteil Kaufring u. a./Kommission, Randnr. 152). Wäre dieses Recht im Verwaltungsverfahren darauf beschränkt, sich gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG zu äußern, so würde dem Beihilfeempfänger, der doch vor dem Gericht umfassend Stellung nehmen dürfe, nur ein teilweiser Rechtsschutz gewährt.

182. Im vorliegenden Fall habe die Kommission die Verfahrensrechte der Klägerin in dreifacher Hinsicht verletzt. Erstens habe sie dem Antrag der Klägerin in ihrer gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG abgegebenen Stellungnahme vom 28. August 2000, ihr Einsicht in den nicht vertraulichen Teil der Kommissionsakten zu gewähren und dazu Stellung nehmen zu können, nicht stattgegeben.

183. Zweitens habe die Kommission das Angebot der deutschen Regierung in deren Mitteilung vom 27. Februar 2001 nicht angenommen, ihr den neuesten Umstrukturierungsplan der Klägerin zu übermitteln, damit sie die fragliche Maßnahme anhand von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG für den Fall prüfen könne, dass sie diese Maßnahme entgegen der Auffassung der deutschen Regierung für eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG halte. Insbesondere habe die Kommission ihre Zusage nicht eingehalten, die deutsche Regierung vor Erlass ihrer Entscheidung zu informieren, damit sie der Kommission unverzüglich den neuen Umstrukturierungsplan vorlegen könne.

184. Darüber hinaus wäre das Erfordernis, die Verteidigungsrechte der Klägerin zu beachten, umso wichtiger gewesen, als die Kommission die These des betroffenen Mitgliedstaats, dass keine staatliche Beihilfe vorliege, habe ablehnen wollen (Urteil Kaufring u. a./Kommission, Randnr. 152 a. E.). Insbesondere gehe der Standpunkt dieses Mitgliedstaats entgegen der Auffassung der Streithelferin nicht dem des Beihilfeempfängers vor, und es wäre deshalb nicht überfluessig gewesen, diesen anzuhören.

185. Unter diesen Umständen wirft die Klägerin der Kommission zum einen vor, ihr Argument, dass sie einen Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 gehabt habe, nicht ernsthaft geprüft zu haben. Zum anderen wäre die Kommission verpflichtet gewesen, der Klägerin ihre Absicht mitzuteilen, die Kaufpreisverringerung als staatliche Beihilfe einzustufen. Außerdem hätte sie aufgrund ihrer Verpflichtung, eine sorgfältige und unparteiische Prüfung vorzunehmen, die Klägerin unmittelbar auffordern müssen, ihr den neuen Umstrukturierungsplan zu übermitteln oder, falls dieser noch nicht vorliege, seine Grundzüge und den Zeitpunkt, zu dem er verfügbar sei, mitzuteilen.

186. Die Bundesrepublik Deutschland habe nämlich in ihrer Mitteilung vom 27. Februar 2001 im Wesentlichen angegeben, dass das der Kommission übermittelte Gutachten Arnold vom 24. November 2000 die Grundlage für die Anpassung des Umstrukturierungsplans sei. Diese Anpassung sei wegen des Fehlens eines privaten Investors und der unzureichenden Liquidität im Zusammenhang mit der Konjunkturschwäche 1998/99 erforderlich geworden. Nach dem Gutachten Arnold hätte die Klägerin aber im Jahr 2002 die Gewinnschwelle erreicht. Angesichts dieser Informationen über die Verbesserung der finanziellen Lage der Klägerin Anfang 2001 im Verhältnis zu ihrer Lage im Jahr 1998 hätte sich die Kommission nicht auf den Umstrukturierungsplan von 1998 stützen dürfen, wie sie es in der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 34 und 108) getan habe.

187. Drittens habe die Kommission weder der deutschen Regierung noch der Klägerin vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens die Fragen, die sie dem Konzern Schott Glas im Anschluss an dessen Stellungnahme vom 28. September 2000 gestellt habe, und dessen ergänzende Stellungnahme vom 23. Januar 2001 mitgeteilt, um ihnen die Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Die Kommission habe somit dadurch, dass sie sich einseitig beim Hauptkonkurrenten der Klägerin informiert habe - und zwar über ihrer Ansicht nach wichtige Punkte, wie sich schon daraus ergebe, dass sie diese Fragen gestellt habe (vgl. die Schlussanträge des zum Generalanwalt bestimmten Richters Vesterdorf in der Rechtssache T1/89, Rhône-Poulenc u. a./Kommission, Urteil vom 24. Oktober 1991, Slg. 1991, II867, II869) -, ihre Verpflichtung zur Unparteilichkeit gegenüber allen Beteiligten sowie den Grundsatz des Verbotes einer Ungleichbehandlung dieser Beteiligten, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und das Recht der Klägerin auf ein faires Verfahren missachtet. Überdies habe sie die praktische Wirksamkeit des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör erheblich verringert (Beschluss vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Randnr. 85).

188. Im Übrigen habe die Kommission durch diese Vorgehensweise auch die Verteidigungsrechte der deutschen Regierung verletzt. Entgegen der Ansicht der Streithelferin könne die Klägerin dies als Beweis für die Verletzung ihrer eigenen Rechte geltend machen. Der betroffene Mitgliedstaat trete nämlich insofern als Sachwalter für den Beihilfeempfänger auf, als die Kommission diesen als bloße Informationsquelle ansehe. Der Beihilfeempfänger könne aber den Mitgliedstaat nicht zur Klageerhebung zwingen.

189. Diese Rechtsverletzungen rechtfertigten die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, denn ohne sie hätte das förmliche Prüfverfahren zu einem anderen Ergebnis führen können (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I8237, Randnr. 101). Insbesondere hätte die Abgabe von Erklärungen durch die deutsche Regierung und die Klägerin zu der ergänzenden Stellungnahme der Streithelferin Einfluss auf die Zielrichtung der angefochtenen Entscheidung haben können. Die Kommission habe nämlich in dieser Entscheidung (Randnrn. 35 und 36) eine Marktanalyse erstellt, die u. a. auf die genannte ergänzende Stellungnahme gestützt sei, in der der Gedanke, den die deutsche Regierung in ihrer Mitteilung vom 20. November 2000 geäußert habe, nämlich dass das Verschwinden der Klägerin zu einer Oligopolsituation führen würde, zurückgewiesen werde. Außerdem sei die Kommission aufgrund dieser ergänzenden Stellungnahme, die sich u. a. auf das Bestehen von Überkapazitäten und eine angeblich aggressive Preispolitik der Klägerin bezogen habe, zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Rede stehende Maßnahme unverhältnismäßig sei (Randnrn. 102 und 103 der angefochtenen Entscheidung).

190. Die Kommission und die Streithelferin weisen das Vorbringen der Klägerin zurück.

Würdigung durch das Gericht

191. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nach seinem allgemeinen Aufbau ein Verfahren, das gegenüber dem kraft seiner gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat eröffnet wird (Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, Randnr. 29, und Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 81).

192. Im Rahmen dieses Verfahrens haben andere Beteiligte als der für die Gewährung der Beihilfe verantwortliche Mitgliedstaat somit nicht selbst Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission, wie sie zugunsten dieses Staates eingeleitet wird (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 59, und Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 82). Sie haben daher im Wesentlichen die Rolle einer Informationsquelle für die Kommission (Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 256, und Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T371/94 und T394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II2405, Randnr. 59).

193. Keine Vorschrift des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen weist insoweit dem Beihilfeempfänger eine besondere Rolle unter den Beteiligten zu. Das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist auch kein Verfahren gegen den Beihilfeempfänger, das zur Folge hätte, dass dieser so umfassende Rechte wie die Verteidigungsrechte als solche geltend machen könnte (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 83).

194. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die von der Klägerin angeführten allgemeinen Rechtsgrundsätze wie die des Rechts auf ein faires Verfahren, des Rechts, gehört zu werden, sowie der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Nichtdiskriminierung es dem Gemeinschaftsrichter nicht erlauben können, die Verfahrensrechte auszudehnen, die den Beteiligten im Rahmen der Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen durch den Vertrag und das abgeleitete Recht eingeräumt werden. Auch ist eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung insbesondere zur Anwendung der Artikel 81 EG und 82 EG und zur Fusionskontrolle irrelevant, da es sich dabei um Verfahren gegen Unternehmen, die insoweit über spezifische Verfahrensrechte verfügen, und nicht um Verfahren gegen einen Mitgliedstaat handelt.

195. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Behauptung der Klägerin zurückzuweisen, dass sich die Situation des Beihilfeempfängers von der der beteiligten Dritten unterscheide.

196. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin zur Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 aufgefordert wurde und dass sie von dieser Möglichkeit durch Einreichung einer Stellungnahme bei der Kommission am 28. August 2000 Gebrauch gemacht hat. Im Übrigen können, wie sich aus der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 659/1999 ergibt, die Rechte der Beteiligten im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG am besten gewährleistet werden.

197. Da andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat somit keinen Anspruch auf Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens durch die Kommission haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin der nicht vertrauliche Teil der Akten des Verwaltungsverfahrens hätte zugänglich gemacht werden müssen oder dass die Kommission ihr die Stellungnahme der Streithelferin oder deren Antwort auf die Fragen der Kommission hätte übermitteln müssen.

198. Insoweit ist im Übrigen entschieden worden, dass die Kommission weder nach einer Vorschrift über staatliche Beihilfen noch nach der Rechtsprechung verpflichtet ist, den Empfänger staatlicher Mittel zu ihrer rechtlichen Beurteilung der fraglichen Maßnahme zu hören oder den betroffenen Mitgliedstaat - oder gar den Beihilfeempfänger - vor Erlass ihrer Entscheidung über ihren Standpunkt zu informieren, wenn den Beteiligten und dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (in diesem Sinne auch Urteil Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Randnrn. 230 und 231).

199. Zu dem von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argument, sie habe Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 gehabt, weil der Freistaat Thüringen die Zusage einer Investitionsbeihilfe nicht eingehalten habe, genügt der Hinweis, dass die Kommission dieses Argument zurückgewiesen hat und dass ihre Begründung in diesem Punkt ausreichend ist (siehe oben, Randnrn. 67 und 77). Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, dass die Kommission es versäumt habe, ihr dahin gehendes Vorbringen sorgfältig zu prüfen.

200. Was schließlich die Verletzung der Verteidigungsrechte der Bundesrepublik Deutschland angeht, so wirft die Klägerin der Kommission vor, den Vorschlag der Bundesrepublik, ihr den Umstrukturierungsplan vom 19. April 2001 zu übermitteln, nicht akzeptiert zu haben. Sie wirft der Kommission außerdem vor, der Bundesrepublik Deutschland nicht die Antworten der Streithelferin vom 23. Januar 2001 auf die ihr im Anschluss an ihre Stellungnahme vom 28. September 2000 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gestellten Fragen übermittelt zu haben.

201. Nach ständiger Rechtsprechung gebietet es der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben wird, zu den Äußerungen beteiligter Dritter nach Artikel 88 Absatz 2 EG, auf die die Kommission ihre Entscheidung stützen will, in zweckdienlicher Weise Stellung zu nehmen, und dass die Kommission solche Äußerungen in ihrer Entscheidung gegen diesen Staat nicht berücksichtigen darf, soweit dieser keine Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Eine solche Verletzung der Verteidigungsrechte führt jedoch nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diesen Rechtsfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnrn. 12 und 13, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I307, Randnrn. 29 bis 31, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnrn. 46 bis 48, und vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, Randnrn. 100 und 101).

202. Im vorliegenden Fall wurde der Bundesrepublik Deutschland gemäß den Anforderungen des Artikels 88 Absatz 2 EG und des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 Gelegenheit gegeben, sich zur Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zu äußern, und die in diesem Zusammenhang von den Beteiligten - der Klägerin und der Streithelferin - abgegebenen Stellungnahmen wurden ihr übermittelt. Dagegen hat die Kommission es unstreitig unterlassen, der Bundesrepublik Deutschland die Antworten der Streithelferin vom 23. Januar 2001 auf die Fragen zu übermitteln, die sie dieser im Anschluss an ihre ursprüngliche Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens gestellt hatte.

203. Einer derartigen Verletzung der Verteidigungsrechte ist jedoch nicht so große Bedeutung beizumessen, dass sie für sich allein zur Nichtigkeit der angefochtenen Handlung führt. Diese Verletzung stellt daher einen Formfehler dar, der es verlangt, dass der betroffene Mitgliedstaat die spezielle negative Auswirkung des Verstoßes auf seine subjektiven Rechte geltend macht und dass die Folgen der Rechtswidrigkeit des Verfahrens für den Inhalt der streitigen Handlung beurteilt werden. Dies war aber vorliegend nicht der Fall.

204. Unter diesen Umständen greift das auf die Verletzung der Verteidigungsrechte der Bundesrepublik Deutschland gestützte Argument der Klägerin nicht durch.

205. Hinsichtlich der Vorlage des genannten Umstrukturierungsplans ist jedenfalls bereits festgestellt worden, dass die deutschen Behörden der Kommission nicht ausdrücklich vorgeschlagen hatten, ihr den Umstrukturierungsplan vom 19. April 2001 zu übermitteln, und dass sie im Übrigen die Ansicht vertreten hatten, dass die Kommission auf der Grundlage der ihr bereits vorliegenden Informationen entscheiden könne (siehe oben, Randnr. 160). Die Kommission hat folglich keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie es unterließ, von der Bundesrepublik Deutschland - oder gar von der Klägerin - die Vorlage dieses Planes zu verlangen.

206. Was die Tatsache angeht, dass die Kommission, wie sie selbst einräumt, den deutschen Behörden nicht die Antworten der Streithelferin vom 23. Januar 2001 auf ihre Fragen übermittelt hat, so ist hervorzuheben, dass dieser Umstand allein jedenfalls nicht dazu angetan ist, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen.

207. Zum einen hat die Kommission nämlich in der angefochtenen Entscheidung entgegen den Ausführungen der Streithelferin in den genannten Antworten nicht die Ansicht vertreten, dass auf einigen Produktmärkten, auf denen die Klägerin tätig gewesen sei, strukturelle Überkapazitäten bestanden hätten (Randnr. 101).

208. Zum anderen hat sich die Kommission in Bezug auf das Vorbringen der Streithelferin, dass die Klägerin eine aggressive Preispolitik verfolgt habe, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der fraglichen Beihilfe in der angefochtenen Entscheidung wie folgt geäußert (Randnr. 103):

In seinen Bemerkungen zur Eröffnung des Verfahrens machte ein Wettbewerber [der Klägerin] geltend, dass [die Klägerin] systematisch [ihre] Erzeugnisse unter dem Marktpreis und sogar unter den Gestehungskosten verkaufe. [Der Klägerin] seien fortwährende Verlustausgleiche gewährt worden. Da kein tragfähiger Umstrukturierungsplan unterbreitet worden ist, kann die Kommission nicht ausschließen, dass die dem Unternehmen zugeflossenen Mittel zu einem marktverzerrenden Verhalten, das nicht mit dem Umstrukturierungsprozess im Zusammenhang steht, verwendet wurden.

209. Selbst wenn die Kommission ihre Erwägungen im Gegensatz zu dem, was sich aus dieser Randnummer ergibt, nicht nur auf die Bemerkungen der Streithelferin, sondern auch auf deren Antworten vom 23. Januar 2001 auf die Fragen der Kommission für ihre Annahme gestützt hätte, dass die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe nicht erfuellt sei, so könnte dieser Umstand doch nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen. Denn wie bereits ausgeführt, hat die Kommission zu Recht die Ansicht vertreten, dass die Wiederherstellung der Rentabilität der Klägerin nicht ohne einen adäquaten Umstrukturierungsplan zu erwarten gewesen war. Diese Feststellung konnte es für sich allein rechtfertigen, dass die fragliche Beihilfe als unvereinbar beurteilt wurde.

210. Folglich hätte die angefochtene Entscheidung, auch wenn die Bundesrepublik Deutschland über die Antworten der Streithelferin vom 23. Januar 2001 verfügt hätte, keinen anderen Inhalt haben können.

211. Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: unzureichende Begründung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

212. Außer den Begründungsmängeln, die die Klägerin im Zusammenhang mit den anderen Klagegründen geltend macht, wirft sie der Kommission vor, die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend begründet zu haben, sowohl was die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG als auch was die Veränderung der Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG betreffe. Die Kommission habe lediglich festgestellt, dass auf dem relevanten Produktmarkt Wettbewerber präsent seien und Handel getrieben werde (Randnr. 51). Sie hätte aber diesen Markt zumindest in seinen Grundzügen definieren, die wesentlichen Wettbewerber der Klägerin in den anderen Mitgliedstaaten bezeichnen sowie die wesentlichen Handelsströme in der Gemeinschaft charakterisieren und die Folgen bei einem Verschwinden der Klägerin vom Markt angeben müssen, da der Konzern Schott Glas in einigen Bereichen ihr einziger Wettbewerber sei (vgl. Urteil British Airways u. a./Kommission, Randnr. 273).

213. Im Übrigen werde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht der Kontext der fraglichen Maßnahme berücksichtigt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I2549, Randnr. 26). Bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Investors hätte die Kommission nämlich die fragliche Maßnahme im Kontext der früheren Beihilfen prüfen müssen, die einem gesonderten Prüfverfahren unterzogen worden seien (Randnrn. 37, 42, 63, 65, 85 und 110 der angefochtenen Entscheidung).

214. Die Kommission und die Streithelferin weisen die im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes vorgetragenen Argumente der Klägerin zurück.

Würdigung durch das Gericht

215. Es trifft zwar zu, dass die Kommission in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest die Umstände aufführen muss, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, wenn sie den Nachweis ermöglichen, dass die Beihilfe geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; sie ist aber nicht verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darzutun. Wäre dies der Fall, so würde dieses Erfordernis darauf hinauslaufen, dass die Mitgliedstaaten, die rechtswidrige Beihilfen zahlen, zu Lasten derjenigen Staaten begünstigt würden, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden (in diesem Sinne auch Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C113/00, Spanien/Kommission, Randnr. 54 und die dort zitierte Rechtsprechung).

216. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, dass die Kommission im vorliegenden Fall ihre Verpflichtung, die angefochtene Entscheidung ausreichend zu begründen, verletzt hätte.

217. Die Kommission hat in den Randnummern 35 und 36 der angefochtenen Entscheidung den relevanten Produktmarkt, d. h. den Spezialglasmarkt, definiert und festgestellt, dass die Klägerin eines der zehn in der Gemeinschaft auf diesem Markt tätigen Unternehmen sei. Außerdem enthält Randnummer 51 der angefochtenen Entscheidung eine angemessene und ausreichende Darstellung der bei der Beurteilung der Voraussetzung einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten herangezogenen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen, dass nämlich auf dem relevanten Produktmarkt Wettbewerber der Klägerin aus der Gemeinschaft präsent waren, dass Handel auf diesem Markt getrieben wurde und dass diese Wettbewerber keinen finanziellen Vorteil, wie ihn die Klägerin erhalten hatte, genossen.

218. Folglich ist auch dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Fünfter Klagegrund: Verletzung von Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999

219. Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe dadurch eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt, dass sie ihr nicht gemäß Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 von Amts wegen eine Kopie der angefochtenen Entscheidung übermittelt habe. Zweck dieser Vorschrift sei es, dem Beihilfeempfänger, der eindeutig stärker betroffen sei als die anderen Beteiligten, völlige Gewissheit darüber zu verschaffen, dass er genau den Text in Händen halte, den das Kollegium der Kommissare verabschiedet habe. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete es, dass die Kommission dieser Verpflichtung binnen zwei Monaten nach dem Datum der Entscheidung nachkomme.

220. Insoweit hat die Kommission zutreffend ausgeführt, dass nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der genannten Verordnung eine Verpflichtung zur Übermittlung der das Prüfverfahren abschließenden Entscheidung für sie erst entsteht, nachdem diese Entscheidung ergangen ist und dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilt wurde. Da die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts anhand der tatsächlichen und rechtlichen Umstände zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist, kann die Verletzung der genannten Vorschrift nicht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und damit zu ihrer Nichtigerklärung führen.

221. Folglich ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen, und die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

222. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

223. Die Klägerin hat entsprechend dem Antrag der Streithelferin auch deren Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Streithelferin im Hauptsacheverfahren und im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

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