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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.02.2005
Aktenzeichen: T-206/02
Rechtsgebiete: VO EG Nr. 2580/2001


Vorschriften:

VO EG Nr. 2580/2001 Art. 2 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache T-206/02

Kurdischer Nationalkongress (KNK) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Boisseau,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Vitsentzatos und S. Marquardt als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch G. zur Hausen und G. Boudot, sodann durch J. Enegren und G. Boudot als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch J. Collins, sodann durch R. Caudwell als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/334/EG des Rates vom 2. Mai 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG (ABl. L 116, S. 33)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) 1978 in Erscheinung trat und einen bewaffneten Kampf gegen die türkische Regierung aufnahm, um die Anerkennung des Rechts der Kurden auf Selbstbestimmung zu erreichen. Im Juli 1999 verkündete die PKK einen einseitigen Waffenstillstand unter Vorbehalt des Rechts auf Selbstverteidigung. Im April 2002 beschloss der Kongress der PKK ihre Auflösung.

2. Der 1999 gegründete Kurdische Nationalkongress (KNK) ist eine Organisation, in der etwa 30 Organisationen zusammengeschlossen sind. Er verfolgt das Ziel, "die Einheit und die Zusammenarbeit der Kurden in allen Teilen Kurdistans zu stärken und ihren Kampf im höheren Interesse der kurdischen Nation zu unterstützen" (Artikel 7 Buchstabe A der Charta des KNK). Die PKK war seit der Gründung des KNK dessen Mitglied.

3. Am 27. Dezember 2001 erließ der Rat in der Erwägung, dass die Gemeinschaft tätig werden müsse, um die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umzusetzen, den Gemeinsamen Standpunkt 2001/930/GASP über die Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 90) und den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93).

4. Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 lautet:

"Die Europäische Gemeinschaft ordnet im Rahmen der ihr durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang aufgeführten Personen, Gruppen und Körperschaften an."

5. Am 27. Dezember 2001 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70).

6. Artikel 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 lautet:

"(1) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt,

a) werden alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, eingefroren;

b) werden weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten bereitgestellt.

(2) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt, ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten untersagt.

(3) Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. In dieser Liste sind aufgeführt:

i) natürliche Personen, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

ii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

iii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen, oder

iv) natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln."

7. Am 2. Mai 2002 erließ der Rat den Beschluss 2002/334/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG (ABl. L 116, S. 33, im Folgenden: streitiger Beschluss). Mit diesem Beschluss wurde die PKK in die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgenommen (im Folgenden: streitige Liste).

8. Am 17. Juni 2002 erließ der Rat den Beschluss 2002/460/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334 (ABl. L 160, S. 26). Der Name der PKK wurde auf der streitigen Liste belassen. Diese Liste wurde anschließend regelmäßig durch Beschlüsse des Rates aktualisiert.

Verfahren und Anträge der Parteien

9. Mit Klageschrift, die am 2. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der KNK, vertreten durch seinen Präsidenten Serif Vanly, die vorliegende Nichtigkeitsklage erhoben.

10. Mit Beschluss vom 24. Februar 2003 sind die Kommission und das Vereinigte Königreich als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

11. Der Rat hat in der vorliegenden Rechtssache mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Der Kläger und die Kommission haben zu der Einrede innerhalb der gesetzten Frist Stellung genommen. Das Vereinigte Königreich hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.

12. Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13. Der Kläger beantragt,

- einen Generalanwalt zu bestellen;

- dem Europäischen Parlament aufzugeben, die Tonaufzeichnungen der gemischten parlamentarischen Sitzung EU-Türkei vom 17. und 18. Juni 2002 vorzulegen;

- die Klage für zulässig zu erklären;

- dem Rat die Kosten des vorliegenden Zwischenverfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

14. Der Rat, unterstützt durch die Kommission, macht geltend, dass der KNK durch den streitigen Beschluss nicht unmittelbar und individuell betroffen sei.

15. Sie tragen erstens vor, dass der KNK nicht Adressat dieses Beschlusses sei und darin weder explizit noch implizit erwähnt werde. Das einzige Interesse, das der KNK geltend mache - Schutz gegen die Beeinträchtigung seiner diplomatischen Tätigkeit, seines Ansehens und seiner Glaubwürdigkeit - reiche nicht aus, um ihn zu individualisieren.

16. Zweitens habe der KNK auch keine Klagebefugnis im Namen eines seiner Mitglieder. Zum einen sei die PKK nicht mehr Mitglied des KNK. Der Rat verweist zum anderen hilfsweise darauf, dass der KNK angesichts der Vielfalt seiner Mitglieder keine Vereinigung im Sinne der Rechtsprechung sei, die zur Verteidigung kollektiver Interessen ihrer Mitglieder gegründet worden sei.

17. Drittens müsse das Argument des Klägers, dass das Fehlen eines effektiven Rechtsbehelfs die Klage zulässig mache, angesichts des Urteils des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 43) zurückgewiesen werden.

18. Viertens fehlt dem KNK nach Ansicht des Rates und der Kommission die Klagebefugnis, da er nicht behaupte, dass seine finanziellen Mittel von dem Einfrieren von Geldern auf der Grundlage des streitigen Beschlusses betroffen seien.

19. Der KNK trägt zunächst vor, dass er nicht so sehr versuche, seine eigenen Interessen zu schützen, als die historische Wahrheit feststellen zu lassen, dass die PKK sich selbst aufgelöst und auf jede Gewaltanwendung verzichtet habe. Der KNK wolle daher mit seiner Klage nicht die Auswirkungen der Verordnung Nr. 2580/2001 bekämpfen oder zukünftigen finanziellen Sanktionen entgegentreten, denen er niemals ausgesetzt sein werde.

20. Dagegen ziele die Klage des KNK auf die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, denn er füge der Legitimität der politischen Tätigkeit des KNK schweren Schaden zu. Die ungerechtfertigte Aufnahme der PKK in die streitige Liste diskreditiere den Kampf des KNK erheblich. Insoweit weist der KNK darauf hin, dass er nach Artikel 7 Buchstabe A seiner Charta von seinen Mitgliedern beauftragt sei, "ihren Kampf im höheren Interesse der kurdischen Nation zu unterstützen".

21. Die PKK habe sich im April 2002 aufgelöst, wodurch sie sich für immer die Möglichkeit genommen habe, den an sie gerichteten Beschluss anzufechten. Diese Auflösung zwinge den KNK dazu, eine Nichtigkeitsklage zu erheben. Insoweit habe der Rat anerkannt, dass der KNK von dem streitigen Beschluss individuell betroffen gewesen wäre, wenn die PKK sein Mitglied geblieben wäre.

22. Nur wenige Tage nach Erlass des streitigen Beschlusses hätten sich mehrere Vorfälle im Europarat ereignet. Unter anderem sei zwei seiner bedeutenden Mitglieder mit der Begründung, dass sie Terroristen seien, verweigert worden, an der gemischten parlamentarischen Sitzung EU-Türkei vom 17. und 18. Juni 2002 teilzunehmen.

23. Außerdem erlaube es kein anderer Rechtsbehelf, die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses in Frage zu stellen. Daher müsse die Klage für zulässig erklärt werden, da andernfalls die sich aus den Artikeln 6 und 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergebenden allgemeinen Grundsätze verletzt würden. Das Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat (vgl. oben, Randnr. 17) stehe dem nicht entgegen, denn im vorliegenden Fall müsse nicht das nationale Prozessrecht geprüft werden, da es der Erlass des streitigen Beschlusses selbst sei, der den KNK belaste.

Würdigung durch das Gericht

24. Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

25. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden. Wegen der Klarheit der Rechtsprechung ist es auch nicht erforderlich, einen Generalanwalt zu bestellen. Ebenso ist der Antrag auf Vorlage eines Dokuments des Europäischen Parlaments zurückzuweisen, da dies, selbst wenn das Dokument den Vortrag des Klägers bewiese, keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage hätte.

26. Es ist unstreitig, dass der Kläger nicht als Adressat des streitigen Beschlusses anzusehen ist, weil sein Name nicht auf der streitigen Liste steht.

27. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Personen gegründet worden ist, von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen sein; sie kann daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn ihren Mitgliedern als Einzelnen die Erhebung einer solchen Klage verwehrt ist (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 19/62 bis 22/62, Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 1003, 1021 f., und Urteil des Gerichts vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-69/96, Hamburger Hafen- und Lagerhaus u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1037, Randnr. 49).

28. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger nach Artikel 7 Buchstabe A seiner Charta die Aufgabe hat, die Einheit und die Zusammenarbeit der Kurden in allen Teilen Kurdistans zu stärken und ihren Kampf im höheren Interesse der kurdischen Nation zu unterstützen. Er ist daher als Vereinigung anzusehen, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Personen gegründet worden ist.

29. Diese Schlussfolgerung wird auch durch das erste Argument des Klägers gestützt, dass die Aufnahme der PKK in die streitige Liste der Legitimität und der Ausübung seiner politischen Tätigkeit großen Schaden zufüge. Damit beruft sich der Kläger auf die Verteidigung kollektiver Interessen seiner Mitglieder. Nach der oben angeführten Rechtsprechung kann er insoweit nicht individuell betroffen sein.

30. Weiter ist zu prüfen, ob sich der Kläger darauf berufen kann, dass eines oder mehrere seiner Mitglieder befugt seien, eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zu erheben.

31. Der Kläger macht geltend, dass die PKK eines seiner Mitglieder gewesen sei und dass diese gegen den streitigen Beschluss hätte klagen können.

32. Mit diesem Argument erkennt der Kläger an, ohne dass diese Aussage in Frage zu stellen ist, dass die PKK nicht mehr zu seinen Mitgliedern gehört. Die ehemalige Zugehörigkeit einer Person zu einer Vereinigung erlaubt es dieser Vereinigung indes nicht, sich auf ein eventuelles gerichtliches Vorgehen dieser Person zu berufen. Andernfalls würde einer Vereinigung eine Art von dauerndem Klagerecht eröffnet, obwohl sie nicht mehr behaupten kann, dass sie die Interessen ihres ehemaligen Mitglieds vertritt.

33. Das Vorbringen des Klägers, dass sich die PKK selbst aufgelöst habe und dass deshalb nur noch er klagen könne, kann an dieser Schlussfolgerung nichts ändern. Denn selbst wenn man unterstellt, dass diese Behauptung richtig ist, könnte sie nur zu der Feststellung führen, dass die PKK nicht mehr in der Lage ist, Klage zu erheben. Daraus folgt, dass sich auch der Kläger nicht auf die Möglichkeit eines seiner Mitglieder, Klage als Einzelner zu erheben, berufen kann, um selbst Klage zu erheben.

34. Der Kläger trägt außerdem vor, dass einige seiner Mitglieder kurz nach dem Erlass des streitigen Beschlusses sowohl im Europäischen Parlament als auch im Europarat angegriffen worden seien.

35. Selbst wenn man diesen Sachverhalt als richtig unterstellt, legt der Kläger nicht dar, inwieweit diese Mitglieder selbst auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses klagen könnten. Jedenfalls können diese Vorfälle nicht als Rechtswirkungen des streitigen Beschlusses angesehen werden.

36. Zuletzt macht der Kläger geltend, dass die vorliegende Klage der einzige Rechtsbehelf sei, mit dem die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses hinsichtlich der PKK in Frage gestellt werden könne.

37. Dieses Vorbringen geht fehl. Die Tatsache, dass der Kläger nicht selbst auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses klagen kann, bedeutet keineswegs, dass keine andere Person, die Adressat dieses Beschlusses oder von ihm unmittelbar und individuell betroffen ist, eine solche Klage erheben könnte.

38. Es ist allgemein bekannt, dass der Rat mit seinem Beschluss 2004/306/EG vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG (ABl. L 99, S. 28) den KADEK und den Kongra-Gel als andere Bezeichnungen der PKK in die streitige Liste aufgenommen hat. Mit am 25. Juni 2004 erhobener Klage, die unter der Nummer T-253/04 eingetragen wurde (ABl. C 262, S. 28), hat der Kongra-Gel die Nichtigerklärung dieses Beschlusses beantragt.

39. Da sich der Kläger nicht darauf berufen kann, dass eines seiner Mitglieder befugt ist, eine Nichtigkeitsklage gegen den streitigen Beschluss zu erheben, ist der Schluss zu ziehen, dass er von diesem Beschluss nicht individuell betroffen ist.

40. Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

41. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

42. Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Vereinigte Königreich und die Kommission tragen daher ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 15. Februar 2005

Ende der Entscheidung

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