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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: T-219/06
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 | |
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 1 |
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS
3. April 2008
"Streichung"
Parteien:
In der Rechtssache T-219/06
PTV Planung Transport Verkehr AG mit Sitz in Karlsruhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Nielsen,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter,
wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Juni 2006 (Sache R 1174/2005-1) betreffend die Eintragung der Wortmarke map&guide travelbook als Gemeinschaftsmarke.
Entscheidungsgründe:
1 Mit Schreiben, das am 18. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
2 Mit Schreiben, das am 28. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das HABM dem Gericht mitgeteilt, dass es zu der Rücknahme der Klage keine besonderen Anmerkungen habe, und hat beantragt, die Klägerin gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
3 Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall beantragt das HABM, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
4 Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-219/06 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten.
Luxemburg, den 3. April 2008
Ende der Entscheidung
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