Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 16.03.1998
Aktenzeichen: T-235/95
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 17/62, Richtlinie 93/16/EWG
Vorschriften:
EGV Art. 173 | |
Verordnung (EWG) Nr. 17/62 | |
Richtlinie 93/16/EWG |
Rechtsakte, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können, sind nur solche Maßnahmen, die zwingende Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen können, daß sie seine Rechtsstellung in kennzeichnender Weise ändern.
Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 abgelehnt wird, stellt nur dann einen anfechtbaren Rechtsakt dar, wenn die Kommission zum Erlaß solcher Maßnahmen befugt ist.
Insoweit ist die Kommission bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 offensichtlich nicht befugt, Anordnungen an nationale Gerichte zu richten, um abstrakt - und sei es auch in ihrer Rolle als "Hüterin der Verträge" - Maßnahmen, die sie betreffen, zu erlassen oder auch um die Gültigkeit ihrer Entscheidungen zu beurteilen. Folglich berührt die Zurückweisung eines Antrags auf Erlaß solcher Maßnahmen ganz offensichtlich nicht die Rechtssphäre des Antragstellers, so daß die Aufrechterhaltung oder Nichtigerklärung dieser Entscheidung in keiner Weise geeignet ist, seine Interessen zu beeinträchtigen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 16. März 1998. - Anthony Goldstein gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen durch die Kommission - Befugnisse der Kommission - Bestätigende Entscheidung - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-235/95.
1 Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung bestätigt wird - Unzulässigkeit - Begriff der bestätigenden Entscheidung - Gleichlautende Entscheidung nach Überprüfung der Rechtslage - Ausschluß
(EG-Vertrag, Artikel 173)
2 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln - Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung
(EG-Vertrag, Artikel 85, 86 und 173 Absatz 4; Verordnung Nr. 17, Artikel 3 Absatz 1)
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.