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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: T-239/04
Rechtsgebiete: EG, Entscheidung 2004/800/EG
Vorschriften:
EG Art. 87 | |
EG Art. 88 | |
Entscheidung 2004/800/EG |
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
12. September 2007
"Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für Unternehmen in Schwierigkeiten Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung vorsehen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfe angeordnet wird"
Parteien:
In den verbundenen Rechtssachen T-239/04 und T-323/04
Italienische Republik, vertreten durch D. Del Gaizo als Bevollmächtigten,
Klägerin in der Rechtssache T-239/04,
Brandt Italia SpA mit Sitz in Verolanuova (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. van Empel, C. Visco und S. Lamarca,
Klägerin in der Rechtssache T-323/04,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci, C. Giolito und E. Righini als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/800/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die Italien in Form von Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung durchgeführt hat (ABl. L 352, S. 10),
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, des Richters J. D. Cooke und der Richterin I. Labucka,
Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Italienische Rechtsvorschriften
1 Das Decreto-legge Nr. 23 vom 14. Februar 2003 über Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung (GURI Nr. 39 vom 17. Februar 2003), das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 81 vom 17. April 2003 (GURI Nr. 91 vom 18. April 2003) überging, sieht in seinem Art. 1 Abs. 1 Folgendes vor:
"Um der schweren Beschäftigungskrise zu begegnen, von der die unter außerordentlicher Insolvenzverwaltung stehenden Unternehmen betroffen sind, kann der Minister für Arbeit und Sozialpolitik in den von Art. 63 Abs. 4 des Decreto legislativo Nr. 270 vom 8. Juli 1999 vorgesehenen Fällen, die diesen Verfahren unterworfene Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten betreffen, dem übernehmenden Arbeitgeber für bis zu 550 Arbeitnehmer die Vergünstigungen gewähren, die in Art. 8 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 9 des Gesetzes Nr. 223 vom 23. Juli 1991 vorgesehen sind, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) das übernehmende Unternehmen weist nicht die in Art. 8 Abs. 4-bis des Gesetzes Nr. 223 vom 23. Juli 1991 genannten Eigenschaften auf;
b) der Übergang der Arbeitnehmer ist in einer bis zum 30. April 2003 mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik abgeschlossenen Kollektivvereinbarung vorgesehen, die die Beschäftigungswiederaufnahme der Arbeitnehmer ermöglicht."
2 Art. 63 Abs. 4 des Decreto legislativo Nr. 270 vom 8. Juli 1999 zur Neuregelung der außerordentlichen Insolvenzverwaltung zahlungsunfähiger Großunternehmen (GURI Nr. 185 vom 9. August 1999) sieht für den Fall, dass unter außerordentlicher Insolvenzverwaltung stehende Großunternehmen Betriebe oder Betriebsteile veräußern, Folgendes vor:
"Im Rahmen der Verhandlungen über den Betriebsübergang nach Art. 47 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 können der außerordentliche Insolvenzverwalter, der Übernehmer und die Vertreter der Arbeitnehmer übereinkommen, dass nur ein Teil der Arbeitnehmer vom Erwerber übernommen wird, sowie weitere Änderungen der infolge der geltenden Vorschriften einschlägigen Arbeitsbedingungen vereinbaren."
3 Art. 8 des Gesetzes Nr. 223 vom 23. Juli 1991 mit Bestimmungen über die Eingliederungskasse, die Mobilität, die Arbeitslosenunterstützung, die Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien, die Arbeitsvermittlung sowie anderen Vorschriften im Bereich des Arbeitsmarkts (GURI Nr. 175 vom 27. Juli 1991, supplemento ordinario, im Folgenden: Gesetz Nr. 223/91), das den Intervento straordinario d'integrazione salariale (Sonderunterstützung zur Eingliederung von Arbeitnehmern) (Cassa integrazione guadagni straordinaria - Sonderkasse für Eingliederungsentgeltleistungen bei Eingliederung - im Folgenden: CIGS) regelt und durch Art. 2 des Decreto legislativo Nr. 148 vom 20. Mai 1993 (GURI Nr. 116 vom 20. Mai 1993) vervollständigt wird, enthält eine Reihe von Vorschriften, die die Vermittlung von Arbeitnehmern nach dem besonderen Mobilitätsverfahren erleichtern soll. U. a. ist dort Folgendes vorgesehen:
"(1) Für Arbeitnehmer, die sich zum Zweck der Vermittlung im Mobilitätsverfahren befinden, gilt das Recht auf bevorzugte Einstellung ...
(4) Der Arbeitgeber, der in die Mobilitätsliste eingetragene Arbeitnehmer unbefristet und in Vollzeit einstellt, ohne hierzu nach Abs. 1 verpflichtet zu sein, erhält für jedes dem Arbeitnehmer gezahlte Monatsentgelt einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 50 % der Mobilitätsleistung, die dem Arbeitnehmer gezahlt worden wäre. Dieser Zuschuss kann nicht länger als zwölf Monate und für Arbeitnehmer, die älter als 50 Jahre sind, nicht länger als 24 Monate gewährt werden. ...
(4-bis) Der Anspruch auf die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen wirtschaftlichen Vergünstigungen entfällt hinsichtlich der Arbeitnehmer, die während der vorangegangenen sechs Monate von einem Unternehmen desselben oder eines anderen Wirtschaftsbereichs, das zum Zeitpunkt der Entlassung in die Mobilität im Wesentlichen die gleichen Eigentumsverhältnisse aufweist wie das einstellende Unternehmen, mit diesem verbunden ist oder von diesem kontrolliert wird, in die Mobilität entlassen worden sind. Das einstellende Unternehmen erklärt auf eigene Verantwortung, wenn es die Einstellung beantragt, dass die vorstehenden Hinderungsgründe nicht vorliegen."
4 Art. 25 Abs. 9 des Gesetzes Nr. 223/91 lautet:
"Für jeden unbefristet eingestellten Arbeitnehmer, der in der Mobilitätsliste eingetragen war, entspricht der auf den Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil für die ersten 18 Monate dem Anteil, der im Gesetz Nr. 25/1955 vom 19. Januar 1955 und dessen späteren Änderungen für Auszubildende vorgesehen ist."
5 Darüber hinaus bestimmt Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 223/91 Folgendes:
"Die Bestimmungen über die [CIGS] gelten nur für Unternehmen, die während der dem Antrag nach Abs. 2 vorhergehenden sechs Monate durchschnittlich mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt haben. Bei Anträgen, die vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Betriebsübergang gestellt werden, gilt diese Voraussetzung für den übernehmenden Arbeitgeber während des Zeitraums, der mit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs beginnt. ..."
6 Nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 223/91 muss der Antrag auf Leistungen aus der CIGS das nach einem vorgegebenen Muster erstellte Programm, dessen Umsetzung das Unternehmen beabsichtigt, enthalten und die eventuell vorgesehenen Maßnahmen zur Bewältigung von dessen sozialen Folgen angeben. Art. 2 des Gesetzes Nr. 223/91 bestimmt außerdem, dass derartige Leistungen durch Dekret des Ministers für Arbeit und soziale Angelegenheiten nach Zustimmung durch den Comitato interministeriale per il coordinamento della politica industriale (interministerieller Ausschuss zur Koordinierung der Industriepolitik, CIPI) gewährt werden und die Auszahlung der Leistung von der ordnungsgemäßen Umsetzung des Programms abhängt.
7 Ferner bestimmt Art. 4 des Gesetzes Nr. 223/91 u. a. Folgendes:
"(1) Sofern das Unternehmen, das für Leistungen der [CIGS] zugelassen worden ist, im Verlauf der Umsetzung des Programms nach Abs. 1 der Auffassung ist, die Wiederbeschäftigung aller freigestellten Arbeitnehmer nicht gewährleisten und nicht auf Alternativmaßnahmen zurückgreifen zu können, hat es die Möglichkeit, die Mobilitätsverfahren im Sinne dieses Artikels einzuleiten.
(2) Die Unternehmen, die von der in Abs. 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchten, sind verpflichtet, dies den betrieblichen Gewerkschaftsvertretern vorher schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Mitteilung nach Abs. 2 muss folgende Angaben enthalten: die Gründe für den Personalüberhang; die technischen, organisatorischen oder produktionsbezogenen Gründe, aus denen es nicht für möglich gehalten wird, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des vorgenannten Überhangs zu ergreifen und die Einleitung des Mobilitätsverfahrens ganz oder teilweise zu vermeiden; die Zahl, die betrieblichen Einsatzorte und die beruflichen Profile der überzähligen Arbeitnehmer; die Zeiträume für die Durchführung des Mobilitätsprogramms; eventuell vorgesehene Maßnahmen zur Bewältigung der sozialen Folgen dieses Programms; die Berechnungsmethode für alle vermögenswerten Leistungen, die nicht in den geltenden Rechtsvorschriften und den Kollektivvereinbarungen vorgesehen sind. Der Mitteilung wird eine Kopie des Zahlungsbelegs beigefügt, aus dem sich ergibt, dass als Vorschuss auf den in Art. 5 Abs. 4 vorgesehenen Betrag an das INPS [Instituto Nazionale della Previdenza Sociale - nationale Sozialversicherungsanstalt] ein Betrag überwiesen worden ist, der der maximalen Ausgleichsleistung aus der [CIGS] multipliziert mit der Anzahl der als überzählig angesehenen Arbeitnehmer entspricht. ..."
8 Art. 4 des Gesetzes Nr. 223/91 bestimmt außerdem:
"(5) Innerhalb von sieben Tagen ab dem Erhalt der Mitteilung nach Abs. 2 findet auf Antrag der betrieblichen Gewerkschaftsvertreter und der entsprechenden Vereinigungen eine Überprüfung durch die Beteiligten statt, um die Ursachen, die zum Personalüberhang beigetragen haben, und die Möglichkeiten zu untersuchen, die überzähligen Arbeitnehmer oder einen Teil von ihnen - gegebenenfalls auch mithilfe von Solidaritätsverträgen und flexiblen Arbeitszeitformen - innerhalb des Unternehmens anderweitig einzusetzen.
...
(7) Kommt es zu keiner Einigung, beruft der Direktor des Ufficio provinciale del lavoro e della massima occupazione [regionales Arbeitsamt] die Beteiligten zu einer abschließenden Überprüfung der in Abs. 5 genannten Fragen ein und unterbreitet ihnen hierbei Vorschläge für eine Einigung. Diese Überprüfung muss in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen ab dem Zugang der in Abs. 6 vorgesehenen Mitteilung des Unternehmens beim Ufficio provinciale del lavoro e della massima occupazione abgeschlossen sein.
...
(9) Nach Zustandekommen einer Einigung mit den Gewerkschaften oder dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 6, 7 und 8 kann das Unternehmen die überzähligen [Arbeitnehmer] in die Mobilität entlassen, indem es jedem von ihnen schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigt.
...
(13) Die Arbeitnehmer, denen Leistungen der CIGS bewilligt worden sind, kehren nach dem Ende des Zeitraums, in dem sie diese Leistungen beziehen, in den Betrieb zurück.
..."
9 Art. 5 Abs. 4 und 5 des Gesetzes Nr. 223/91 schließlich sieht vor:
"(4) Für jeden in das Mobilitätsverfahren entlassenen Arbeitnehmer muss das Unternehmen der Gestione degli interventi assistenziali e di sostegno alle gestioni previdenziali [Amt für Fürsorgeleistungen und zur Unterstützung der Verwaltung der Sozialversicherung] einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der dem Arbeitnehmer anfänglich zustehenden monatlichen Mobilitätsleistung verteilt auf 30 Monatsraten zahlen. Dieser Betrag reduziert sich auf die Hälfte, wenn die Erklärung des Personalüberhangs im Sinne von Art. 4 Abs. 9 Gegenstand einer Einigung mit den Gewerkschaften ist.
(5) Ein Unternehmen, das gemäß den von der Commissione regionale per l'impiego [regionale Beschäftigungskommission] festgelegten Verfahren unbefristete Arbeitsverhältnisse zu den Bedingungen des Art. 9 anbietet, muss die restlichen Monatsraten für die Arbeitnehmer, die den Anspruch auf Mobilitätsleistungen wegen Ablehnung dieser Angebote verlieren, oder für den gesamten Zeitraum, in dem diese infolge der Annahme der Angebote des Unternehmens gearbeitet haben, nicht entrichten. Diese Vergünstigung entfällt für die Unternehmen, die zu dem einstellungswilligen Unternehmen in Beziehungen der in Art. 8 Abs. 4-bis beschriebenen Art stehen."
Streitige Maßnahme und Verwaltungsverfahren
10 Mit Schreiben vom 12. Februar 2003 meldeten die italienischen Behörden bei der Kommission die mit dem Decreto-legge Nr. 23/2003 eingeführte Beihilferegelung (im Folgenden: streitige Maßnahme) an.
11 Die streitige Maßnahme trat am 18. Februar 2003 in Kraft, ohne dass eine Entscheidung der Kommission über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt abgewartet wurde. Sie wurde daher im Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen unter der Nr. NN 7/2003 eingetragen.
12 Mit Schreiben vom 12. März 2003 forderte die Kommission von der Italienischen Republik ergänzende Auskünfte über die streitige Maßnahme an. Sie verlangte u. a., dass ihr die großen Unternehmen, deren Veräußerung im Rahmen dieser Maßnahme vorgesehen war, die Erwerber und die Kriterien, nach denen diese ausgewählt worden waren, mitgeteilt werden. Nachdem die Italienische Republik um eine Verlängerung der ihr gesetzten Antwortfrist gebeten und erhalten hatte, übermittelte sie der Kommission die geforderten Auskünfte mit Schreiben vom 20. Mai 2003.
13 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 teilte die Kommission der Italienischen Republik ihren Beschluss mit, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. Dezember 2003 (ABl. C 308, S. 5) veröffentlicht. Die Italienische Republik übersandte der Kommission ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 22. Dezember 2003. Sie führte im Wesentlichen aus, für die gesamte Geltungsdauer der streitigen Maßnahme sei nur ein Unternehmen nach deren Modalitäten veräußert worden, und zwar der in Verolanuova (Brescia) angesiedelte Geschäftsbereich der Ocean SpA (im Folgenden: Ocean), der an die Brandt Italia SpA (im Folgenden: Brandt) veräußert worden sei. Brandt habe Ocean allerdings zum Marktpreis erworben, ohne infolge der Anwendung der streitigen Maßnahme in den Genuss irgendeines direkten wirtschaftlichen Vorteils gekommen zu sein.
14 Die Kommission forderte jedoch von der Italienischen Republik weitere Angaben an, insbesondere die Bestätigung, dass Brandt das einzige Unternehmen war, das in den Genuss der streitigen Maßnahme gekommen war, sowie verschiedene andere Auskünfte zum Umfang der in diesem Rahmen gezahlten Beihilfen. Die Italienische Republik erteilte der Kommission die geforderten Auskünfte am 11. Februar 2004.
15 Am 30. März 2004 erließ die Kommission die Entscheidung 2004/800/EG über die Beihilferegelung, die Italien in Form von Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung durchgeführt hat (ABl. L 352, S. 10, im Folgenden: angefochtene Entscheidung); sie wurde der Italienischen Republik am 1. April 2004 zugestellt.
Angefochtene Entscheidung
16 In der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission zunächst fest, dass die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstelle.
17 Der Kommission zufolge begünstigt die streitige Maßnahme bestimmte Kategorien von Unternehmen, nämlich zum einen die Erwerber von unter außerordentlicher Insolvenzverwaltung stehenden Unternehmen in Schwierigkeiten mit mindestens 1 000 Beschäftigten, die zur Bestätigung der Übernahme der Beschäftigten bis zum 30. April 2003 mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik eine Kollektivvereinbarung unterzeichnet haben, und zum anderen unter außerordentlicher Insolvenzverwaltung stehende Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten mit mindestens 1 000 Beschäftigten, die Gegenstand einer Veräußerung sind. Die streitige Maßnahme verhelfe den genannten Unternehmen zu einem wirtschaftlichen Vorteil, indem sie zu einer Reduzierung ihrer laufenden Kosten und einer Stärkung ihrer finanziellen Position im Vergleich zu anderen Mitbewerbern führe, die nicht in den Genuss derselben Regelung kämen. Der selektive Charakter der streitigen Maßnahme werde durch den Umstand bestätigt, dass diese lediglich in einem Fall Anwendung gefunden habe.
18 Zweitens werde die Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt, da sie zum einen durch öffentliche und nicht rückzahlbare Zuschüsse finanziert werde und der Staat zum anderen auf einen Teil der normalerweise fälligen Sozialbeiträge verzichte.
19 Drittens drohe die streitige Maßnahme dadurch, dass sie die finanzielle Position bestimmter Unternehmen gegenüber ihren Mitbewerbern stärke, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.
20 Nach Ansicht der Kommission ist die streitige Maßnahme daher grundsätzlich nach Art. 87 Abs.1 EG unzulässig und kann nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn eine der einschlägigen Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen des Vertrags zur Anwendung gelangt.
21 Die Kommission stellt sodann mit Bedauern fest, dass Italien seiner Verpflichtung gemäß Art. 88 Abs. 3 EG nicht nachgekommen sei, weil es die streitige Maßnahme vor der Zustimmung durch die Kommission durchgeführt habe.
22 Im Übrigen schließt sie hinsichtlich der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt aus, dass dieser die Ausnahmeregelungen des Vertrags zugute kommen könnten.
23 Schließlich prüft sie die Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme im Licht der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1999, C 288, S. 2), der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. L 337, S. 3) und der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. 1998, C 74, S. 9).
24 Was erstens die Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt am Maßstab der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten betrifft, so hält die Kommission die Vereinbarkeit für ausgeschlossen, da die streitige Maßnahme auf Unternehmen, mit mehr als 1 000 Beschäftigten, d. h. auf große Unternehmen, anwendbar sei und nach den genannten Leitlinien Beihilferegelungen nur zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen zulässig seien.
25 Zweitens verwirft die Kommission in Bezug auf die Verordnung Nr. 2204/2002 insbesondere das Argument der Italienischen Republik, dass die im Rahmen der streitigen Maßnahme gewährten Vorteile die gleichen seien wie die der CIGS, die niemals als eine staatliche Beihilfe betrachtet worden seien.
26 Drittens stellt die Kommission - zum Vorbringen der Italienischen Republik, die streitige Maßnahme wäre, selbst wenn sie als staatliche Beihilfe anzusehen wäre, als Beihilfe zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 2204/2002 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar - fest, dass die Beihilfen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in den nicht zu den Fördergebieten zählenden Gebieten nur für kleine und mittlere Unternehmen erlaubt seien, während die streitige Maßnahme große Unternehmen betreffe.
27 Hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt am Maßstab der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung geht die Kommission davon aus, dass die streitige Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien falle, da die streitige Maßnahme auf das gesamte Staatsgebiet Anwendung finde und vor allem der einzige Fall, in dem diese Anwendung gefunden habe, ein Unternehmen betreffe, das nicht in einem Fördergebiet im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. a oder c EG liege.
28 In Anbetracht dieser Feststellungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die streitige Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstelle, die rechtswidrig unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG durchgeführt worden sei. Sie gelangt zu der Schlussfolgerung, dass diese Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, und ordnet die unverzügliche Ausführung ihrer Entscheidung, insbesondere in Bezug auf die Rückforderung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, an. Die Kommission stellt allerdings klar, dass davon die Möglichkeit unberührt bleibe, dass einzelne auf der Grundlage der Regelung gewährte Beihilfen in der Folge durch Entscheidung der Kommission wegen ihrer besonderen Merkmale vollständig oder teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten.
Verfahren und Anträge der Parteien
29 Mit am 11. Juni und 4. August 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klageschriften, die unter den Nrn. T-239/04 und T-323/04 in das Register eingetragen worden sind, haben die Klägerinnen die vorliegenden Klagen erhoben.
30 Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 19. Juli 2006 sind die beiden Rechtssachen nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
31 Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. September 2006 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
32 In der Rechtssache T-239/04 beantragt die Italienische Republik,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig und ungeschehen zu erklären;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
33 In der Rechtssache T-323/04 beantragt Brandt,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die Feststellung, dass die streitige Maßnahme mit den Art. 87 EG und 88 EG unvereinbar ist, bestätigen sollte, mit Wirkung gegenüber Brandt die angefochtene Entscheidung beschränkt auf deren Art. 3 teilweise für nichtig zu erklären, d. h., den Teil für nichtig zu erklären, in dem der Italienischen Republik aufgegeben wird, die rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzufordern;
- die Kommission zur Tragung der Kosten und Auslagen des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.
34 In der Rechtssache T-239/04 beantragt die Kommission,
- die Klage abzuweisen;
- der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
35 In der Rechtssache T-323/04 beantragt die Kommission,
- die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;
- Brandt die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
36 In der Rechtssache T-323/04 hat die Kommission die Frage der Zulässigkeit der von Brandt gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Klage aufgeworfen. Zwar hat die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass die Italienische Republik dieselbe Entscheidung vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssache T-239/04 angefochten hat, darauf verzichtet, die Unzulässigkeit dieser Klage mit besonderem Schriftsatz zu rügen; sie ist jedoch weiter der Ansicht, dass Brandt kein individuelles Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geltend machen könne, und beantragt daher, deren Klage als unzulässig abzuweisen.
37 Unter Bezugnahme u. a. auf die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (C-78/03 P, Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2005, Slg. 2005, I-10737, I-10741, Nrn. 138 bis 142) trägt die Kommission vor, dass die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Klagen, die von Wettbewerbern gegen im Hinblick auf Art. 88 Abs. 3 EG erlassene Entscheidungen erhoben würden, keineswegs gefestigt sei und dass vollständig vergleichbare Erwägungen für Klagen gälten, die Empfänger von Beihilfen, die im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt würden, gegen die Entscheidung erhöben, mit der die betreffende Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der aufgrund der Beihilferegelung bereits gezahlten Beihilfen angeordnet werde.
38 Die Kommission vertritt zudem die Auffassung, dass sie, da die Italienische Republik eine generelle und abstrakte Regelung geschaffen und bei ihr angemeldet habe, die streitige Maßnahme als solche habe prüfen dürfen, und zwar auch wenn sie tatsächlich nur auf ein einziges Unternehmen, nämlich Brandt, Anwendung finden sollte. Gerade aus diesem Grund befasse sich die angefochtene Entscheidung mit der streitigen Maßnahme als solcher, ohne die spezielle Situation von Brandt zu prüfen; deren Klage müsse daher für unzulässig erklärt werden.
39 Brandt ist der Ansicht, dass sie befugt sei, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu beantragen. Zwar sei die angefochtene Entscheidung formal an die Italienische Republik gerichtet gewesen; Brandt sei aber dennoch unmittelbar und individuell von ihr betroffen. Zum einen habe die angefochtene Entscheidung eine unmittelbare Auswirkung auf ihre Situation, da die der Italienischen Republik darin auferlegte Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe einen sicheren wirtschaftlichen Schaden für Brandt verursache (Urteil vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C 386/96 P, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43). Zum anderen sei Brandt von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen, da sie laut Aussage der Kommission Empfängerin der genannten Beihilfe und nach Art. 3 der angefochtenen Entscheidung zur Rückzahlung des Beihilfebetrags verpflichtet sei.
Würdigung durch das Gericht
40 Erstens macht die Kommission in der Rechtssache T-239/04, in der die angefochtene Entscheidung von der Italienischen Republik beanstandet wird, geltend, dass die streitige Maßnahme keinen generellen Charakter habe, sondern einen auf einen Einzelfall beschränkten Eingriff darstelle, der nur einem einzigen Unternehmen, nämlich Brandt, dadurch Vorteile verschaffe, dass von den in den allgemein geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen abgewichen werde.
41 Zudem hat Brandt im Rahmen der Rechtssache T-323/04 eigene Interessen, die sich von denen der Italienischen Republik im Sinne der Kriterien unterscheiden, die im Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, DEFI/Kommission (282/85, Slg. 1986, 2469, Randnr. 16) angewandt wurden. Denn mit dem Erlass der streitigen Maßnahme, die der Anlass für die angefochtene Entscheidung und demzufolge auch für die beiden Klagen ist, die im Rahmen der vorliegenden verbundenen Rechtssachen geprüft werden, wollte die Italienische Republik, indem sie den Übergang von Arbeitnehmern von Ocean zu Brandt erleichterte, eine soziale Krise verhindern, zu der die Entlassung einer großen Zahl von bei Unternehmen in Schwierigkeiten Beschäftigten hätte führen können. Aus der Perspektive von Brandt war dieser Vorgang eine wirtschaftliche Entscheidung, die durch die streitige Maßnahme erleichtert wurde.
42 Darüber hinaus benennt zwar die streitige Maßnahme nicht die Unternehmen, zu deren Gunsten die Beihilfe gezahlt wird; Brandt wurde aber während der - von der Kommission angeführten - parlamentarischen Beratungen, die dem Erlass der Maßnahme vorausgingen, erwähnt. Schließlich räumt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung mehrfach ein, dass während der gesamten Geltungsdauer der streitigen Maßnahme nur ein einziges Unternehmen nach deren Modalitäten veräußert worden sei, nämlich Ocean an Brandt.
43 Zweitens setzt die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass diese ein Rechtsschutzinteresse nachweist (vgl. Urteil vom 22. November 2001, Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie/Kommission, T-9/98, Slg. 2001, II-3367, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall würde die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung die Rechtsstellung von Brandt unzweifelhaft verändern, da die in Art. 3 der Entscheidung angeordnete Rückforderung keine Rechtsgrundlage mehr hätte. Folglich hat Brandt ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. August 2001, Saxonia Edelmetalle/Kommission, T-111/01 R, Slg. 2001, II-2335, Randnr. 17).
44 Drittens ist Brandt als von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen, da deren Art. 3 die Italienische Republik verpflichtet, von dem Empfänger die aufgrund der streitigen Maßnahme zur Verfügung gestellte Beihilfe zurückzufordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, Slg. 2000, I-8855, Randnrn. 35 und 36). Zudem haben die italienischen Sozialversicherungsbehörden angeordnet, die Zahlung der Beihilfe in Höhe von ungefähr 500 000 Euro auszusetzen.
45 Nach alledem ist die Klage von Brandt zulässig.
Zur Begründetheit
46 Im Rahmen der drei in der Rechtssache T-239/04 geltend gemachten Klagegründe rügt die Italienische Republik Folgendes:
- einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG und einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften;
- hilfsweise, einen Begründungsmangel hinsichtlich der Verstöße gegen Art. 87 Abs. 1 EG und wesentliche Formvorschriften;
- äußerst hilfsweise, einen Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG, die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und die Verordnung Nr. 2204/2002 sowie einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften in Gestalt verschiedener Verfahrensfehler und Begründungsmängel.
47 In der Rechtssache T-323/04 macht Brandt fünf Klagegründe geltend:
- einen Verstoß gegen den Vertrag, speziell gegen Art. 87 EG, und einen Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift, speziell einen Verstoß gegen Art. 253 EG;
- einen Ermessensmissbrauch seitens der Kommission;
- einen Verstoß gegen Art. 88 EG und einen Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift;
- einen Verstoß gegen den Vertrag, speziell gegen die Art. 88 EG und 89 EG, einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142, S. 1) und die Verordnung Nr. 2204/2002 sowie einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, speziell einen Verstoß gegen Art. 253 EG;
- die Unwirksamkeit von Art. 3 der angefochtenen Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 88 EG und gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, speziell gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, sowie einen Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften, speziell gegen Art. 253 EG.
48 Da sich mehrere Klagegründe und Argumente, die die Klägerinnen in der Rechtssache T-239/04 und der Rechtssache T-323/04 vorgetragen haben, weitgehend decken, hält es das Gericht für zweckmäßig, diese zusammen in folgender Reihenfolge zu prüfen:
- Qualifizierung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe;
- Qualifizierung der streitigen Maßnahme als bestehende Beihilfe;
- Übereinstimmung der angefochtenen Entscheidung mit Art. 88 Abs. 3 EG, der Verordnung Nr. 2204/2002 und den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten;
- Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, speziell Art. 253 EG;
- Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität;
- Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Feststellung des Empfängers der aufgrund der streitigen Maßnahme gewährten Beihilfe;
- Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die negativen Auswirkungen der streitigen Maßnahme auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb;
- unangemessene Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Bewertung der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt am Maßstab der Verordnung Nr. 2204/2002 und der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten;
- Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Rückforderung der Beihilfe.
- Rückforderung der Beihilfe:
- Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1);
- Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
49 In Anbetracht der Art der Argumente, die Brandt zum Beleg für einen Ermessensmissbrauch vorgetragen hat, ist das Gericht der Auffassung, dass dieser Klagegrund so zu verstehen ist, dass mit ihm gerügt werden soll, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung in bestimmten Punkten unzureichend und widersprüchlich sei. Er ist daher im Rahmen der Würdigung der Begründung dieser Entscheidung zu prüfen.
Zur Qualifizierung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
50 Die Italienische Republik trägt vor, dass es sich bei der streitigen Maßnahme um eine Maßnahme allgemeiner Natur handele, mit der die Beschäftigung gefördert werden solle. Als solche verfälsche sie weder den Wettbewerb durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder der Herstellung bestimmter Produkte, noch drohe sie diesen dadurch zu verfälschen und sei demzufolge keine staatliche Beihilfe. Die streitige Maßnahme habe die Regelungen über die CIGS und das Mobilitätsverfahren, die es bereits vorher gegeben habe, auf bestimmte Sondersituationen ausgedehnt und zu diesem Zweck unter bestimmten Bedingungen die gleichen Vorteile den Arbeitgebern zuerkannt, die unter außerordentlicher Insolvenzverwaltung stehende Unternehmen erwürben. Die wahren Begünstigten dieser von der streitigen Maßnahme geschaffenen Regelung seien die Arbeitnehmer, und die Kommission selbst habe eingeräumt, dass die beiden vorerwähnten Regelungen für sich genommen keine staatlichen Beihilfen seien.
51 Die Kommission habe diese Frage nicht bei der Vorprüfung, ob eine staatliche Beihilfe vorliege, gewürdigt, sondern sei auf sie lediglich bei der Prüfung der streitigen Maßnahme auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2204/2002 eingegangen.
52 Die wirtschaftlichen Auswirkungen der streitigen Maßnahme seien für Brandt vollständig neutral. Diese Schlussfolgerung ergebe sich aus einer vergleichenden Prüfung der streitigen Maßnahme und des Gesetzes Nr. 223/91, die die Kommission hätte durchführen müssen. Ohne die streitige Maßnahme hätte Brandt das gleiche Ergebnis dadurch erzielen können, dass sie mit Ocean eine teilweise Übernahme der am Standort Verolanuova beschäftigten Arbeitnehmer gemäß den bestehenden allgemeinen Rechtsvorschriften vereinbart hätte. Folglich unterstütze die streitige Maßnahme die Arbeitnehmer des unter außerordentlicher Insolvenzverwaltung stehenden Unternehmens (d. h. im vorliegenden Fall die Arbeitnehmer von Ocean) dadurch, dass sie deren Übernahme durch den Erwerber begünstige, ohne dass die Arbeitnehmer der Regelung über die CIGS unterworfen oder in eine Mobilitätsliste eingetragen würden. Demzufolge befände sich Brandt, falls das Gericht die angefochtene Entscheidung und insbesondere die darin der Italienischen Republik auferlegte Verpflichtung zur Rückforderung der bereits gezahlten Beihilfen bestätigen sollte, in einer eindeutig ungünstigeren Lage als der, in der sie sich befunden hätte, wenn die streitige Maßnahme niemals erlassen worden wäre.
53 Außerdem müsse, damit Art. 87 EG anwendbar sei, der von einer Maßnahme Begünstigte daraus einen Vorteil wirtschaftlicher oder finanzieller Art gezogen haben. Brandt habe Ocean infolge eines Ausschreibungsverfahrens erworben, an dem andere potenzielle Erwerber beteiligt gewesen seien, und der von Brandt gezahlte Preis sei somit der Marktpreis gewesen. Zudem habe der Erwerb nicht nur die Produktionstätigkeiten des Geschäftsbereichs betroffen, sondern habe auch dessen gesamte Schulden eingeschlossen. Brandt habe aus der streitigen Maßnahme keinerlei Vorteil gezogen, insbesondere weil kein Vorteil, der sich im Übrigen bereits aus der Anwendung der allgemein geltenden Rechtsvorschriften ergeben hätte - auch nur mittelbar und partiell -, die zusätzlichen Kosten hätte ausgleichen können, die Brandt infolge dieser Maßnahme habe tragen müssen.
54 Zudem bestehe in Anbetracht des 31. Erwägungsgrunds der angefochtenen Entscheidung ein offensichtlicher Widerspruch zwischen der Feststellung der Kommission, dass die mit der streitigen Maßnahme eingeräumten Vergünstigungen mit denen identisch seien, die bereits im Rahmen der Regelungen über die CIGS und das Mobilitätsverfahren vorgesehen seien, einerseits und deren Weigerung, die streitige Maßnahme als integralen Bestandteil dieser Regelungen anzusehen, andererseits. Die streitige Maßnahme habe keine neue Vergünstigung eingeführt und habe die gleichen Auswirkungen wie die, die bereits in den allgemein geltenden Rechtsvorschriften, nämlich denen des Gesetzes Nr. 223/91, vorgesehen seien. Sie stehe in diesem Sinne vollständig im Einklang mit dem Geist und der Architektur des italienischen Sozialabgabensystems. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stelle die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Arbeitgeber in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG dar, wenn sie die betreffenden Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen solle, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergäben, ohne dass diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt sei (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, C-251/97, Slg. 1999, I-6639, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Allgemein weist die Kommission darauf hin, dass sie die streitige Maßnahme bei ihrer Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe in den Erwägungsgründen 30 und 31 der angefochtenen Entscheidung geprüft habe.
56 Die Kommission trägt in beiden Rechtssachen alles in allem die gleichen Argumente vor und macht geltend, dass die streitige Maßnahme nicht allgemeiner Natur sei, was nicht nur durch die Auszüge aus den Vorarbeiten und den parlamentarischen Beratungen, die ihrem Erlass vorausgegangen seien, bestätigt werde, sondern auch durch die Tatsache, dass die Maßnahme in einem Fall angewandt worden sei. Wie zudem aus dem Schreiben des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 7. Februar 2003 hervorgehe, das der Kommission mit Schreiben vom 12. Februar 2003 übermittelt worden sei, hätten die italienischen Behörden die streitige Maßnahme zunächst als staatliche Beihilfe notifiziert, auch wenn sie im anschließenden Schriftverkehr schließlich das Gegenteil behauptet hätten.
57 Die Tatsache, dass die streitige Maßnahme die Beschäftigung fördern solle, habe keine Auswirkung auf ihre Einordnung als staatliche Beihilfe, da Art. 87 Abs. 1 EG einer umfangreichen Rechtsprechung zufolge die nationalen Maßnahmen nicht nach ihren Gründen oder Zielen, sondern nach ihren Wirkungen beschreibe.
58 Darüber hinaus spiele es keine Rolle, dass Brandt im Rahmen anderer Verfahren und zu einem späteren Zeitpunkt andersartige Vergünstigungen, die in anderen italienischen Vorschriften vorgesehen seien, hätte erhalten können und ob es sich bei diesen um staatliche Beihilfen handele oder nicht. Es komme allein darauf an, dass die streitige Maßnahme Brandt spezielle Vergünstigungen verschafft habe.
59 Die Tatsache, dass Brandt eine Gegenleistung für die empfangenen Beihilfen erbracht habe, ändere im Übrigen nichts an deren Einordnung (vorerwähntes Urteil Frankreich/Kommission). Die von Brandt entwickelte These der Nettobeihilfe, wonach die Existenz einer Gegenleistung zum Wegfall des Vorteils und damit der Beihilfe führe, sei nämlich mit der Logik der Beihilfekontrollen unvereinbar. Jedenfalls seien die von Brandt im Stadium des schriftlichen Verfahrens vorgelegten Berechnungen niemals während des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht worden und könnten nach ständiger Rechtsprechung infolgedessen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung keine Berücksichtigung finden.
60 Der Hinweis von Brandt auf die Rechtsprechung, die das Vorliegen einer spezifischen Vergünstigung und damit einer Beihilfe ausschließe, wenn die Befreiung von Pflichtabgaben durch die Eigenart oder den Aufbau des Steuer- und Beitragssystems gerechtfertigt sei, sei im vorliegenden Fall ebenfalls unbegründet. Es sei insoweit Sache des Mitgliedstaats, einen solchen Nachweis zu erbringen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission, C-159/01, Slg. 2004, I-4461, Randnr. 43), und die Italienische Republik habe ein solches Argument nie vorgetragen. Inhaltlich müsse die auf diese Weise gerechtfertigte Maßnahme der inneren Logik des allgemeinen Steuersystems entsprechen (vgl. Urteile vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Slg. 2002, II-1275, Randnr. 164, und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), was im Fall einer zeitlich befristeten Freistellung wenig wahrscheinlich sei.
61 Nach Ansicht der Kommission besteht der durch die streitige Maßnahme geschaffene Vorteil darin, dass die Vergünstigungen bei der sozialen Sicherheit nicht erst zum Abschluss komplexer Verfahren - wie sie für die Inanspruchnahme der Regelungen über die CIGS oder die Anwendung des Mobilitätsverfahrens vorgesehen seien -, sondern dem Arbeitgeber, der das Unternehmen erwerbe, sofort gewährt würden. Darüber hinaus gewährleiste das mit der streitigen Maßnahme geschaffene System die funktionelle Kontinuität zwischen Ocean und Brandt, indem sie es Brandt ermögliche, die Arbeitnehmer, noch bevor diese entlassen würden, einzustellen. Da nur die Unternehmen, die die mit der streitigen Maßnahme geschaffenen Kriterien erfüllten - unter Ausschluss aller anderen Unternehmen -, in den vorgezogenen Genuss der Vergünstigungen bei der sozialen Sicherheit kommen könnten, reiche dies aus für den Schluss, dass es sich um eine selektive Maßnahme handele.
62 Schließlich seien die Regelungen über Kurzarbeit sowie die Spezialregelung für Entlassungen - entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen - von der Kommission niemals anhand der Vorschriften zu staatlichen Beihilfen geprüft worden. Es sei daher nicht auszuschließen, dass diese für sich genommen staatliche Beihilfen seien, und dies gelte in noch stärkerem Maße hinsichtlich ihrer selektiven Erstreckung.
Würdigung durch das Gericht
63 Zunächst ist festzustellen, dass die Frage, ob im vorliegenden Fall eine staatliche Beihilfe vorliegt - entgegen dem Vorbringen der Italienischen Republik -, von der Kommission in Abschnitt 5 der angefochtenen Entscheidung sowie - hinsichtlich der Verordnung Nr. 2204/2002 - in den Erwägungsgründen 30 und 31 dieser Entscheidung analysiert wurde.
64 Ferner ist dem Vorbringen der Kommission zu folgen, wonach die Vergünstigungen bei der sozialen Sicherheit nicht erst zum Abschluss komplexer Verfahren - wie sie für die Inanspruchnahme der Regelungen über die CIGS oder die Anwendung des Mobilitätsverfahrens vorgesehen seien -, sondern dem Arbeitgeber, der das Unternehmen erwerbe, das Gegenstand eines außerordentlichen Insolvenzverfahrens sei, sofort gewährt würden. Dem Vorbringen von Brandt, dass es nicht Sache des Erwerbers sei, irgendeines der Verfahren in Bezug auf die Vermittlung von Arbeitnehmern nach dem speziellen Mobilitätsverfahren einzuhalten, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn man annimmt, dass diese Verfahren vom Veräußerer eingeleitet werden, sind sie auf den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags gerichtet, der grundsätzlich beiden Parteien Vorteile bringt. Denn nach dem geschaffenen System kommen die Leistungen und der Anspruch auf Ermäßigung der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge dem Erwerber zugute.
65 Darüber hinaus erlaubte die streitige Maßnahme, die funktionelle Kontinuität zwischen Ocean und Brandt zu gewährleisten, indem sie es Brandt ermöglichte, die Arbeitnehmer, noch bevor diese entlassen wurden, einzustellen, was für sich genommen ein wirtschaftlicher Vorteil sei.
66 Was den selektiven Charakter der streitigen Maßnahme betrifft, ist daran zu erinnern, dass diese am 14. Februar 2003 im Rahmen eines Eilverfahrens erlassen wurde. Die von der streitigen Maßnahme vorgesehenen Vergünstigungen hingen vom Bestehen einer Kollektivvereinbarung ab, die bis zum 30. April 2003 geschlossen sein musste. Sie konnten daher während eines Zeitraums von 2 Monaten und 17 Tagen erlangt werden. Die von der streitigen Maßnahme vorgesehenen Vergünstigungen sind die in den bestehenden allgemeinen Rechtsvorschriften vorgesehenen. Es ist jedoch im Rahmen der streitigen Maßnahme nicht mehr erforderlich, die komplexen Verfahren einzuhalten, an die der Erhalt dieser Vergünstigungen im Rahmen der bestehenden allgemeinen Rechtsvorschriften geknüpft ist, und der Geltungsbereich dieses allgemeinen Systems ist erheblich eingeschränkt, insbesondere dadurch, dass ausschließlich Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten in den Genuss der streitigen Maßnahme kommen können, während im Rahmen des allgemeinen Systems nur eine Mindestzahl von fünfzehn Beschäftigten verlangt wird. Demzufolge wurde die streitige Maßnahme nur in einem Fall angewandt. Darüber hinaus wird in den - von der Kommission im schriftlichen Verfahren vorgelegten - stenografischen Aufzeichnungen über die parlamentarischen Beratungen, die dem Erlass der streitigen Maßnahme vorausgingen, ausdrücklich angegeben, dass die Veräußerung von Ocean der Anlass für den Erlass der streitigen Maßnahme sei. Demzufolge geht das Gericht davon aus, dass der selektive Charakter der streitigen Maßnahme erwiesen ist.
67 Ferner ist festzustellen, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass die in der streitigen Maßnahme enthaltene Vergünstigung aus staatlichen Mitteln gewährt wird.
68 Hinsichtlich der Auswirkungen der streitigen Maßnahme auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb stellt die Kommission im 20. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht fest, dass die streitige Maßnahme den Wettbewerb insoweit zu verfälschen droht, als sie die finanzielle Position bestimmter Unternehmen gegenüber ihren Mitbewerbern stärkt und insbesondere dann den Wettbewerb zu verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen droht, wenn diejenigen, die in ihren Genuss kommen, mit Produkten aus anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb stehen, auch wenn sie ihre Produkte nicht exportieren (Urteile des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnrn. 11 und 12, und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnrn. 47 und 48). Zudem gehört Brandt, die von der streitigen Maßnahme Begünstigte, zur ElcoBrandt-Gruppe, der fünftgrößten Gruppe im Sektor der Elektrohaushaltsgeräte, einem Sektor, der durch einen besonders intensiven Wettbewerb gekennzeichnet ist, was die Schlussfolgerung stützt, dass die streitige Maßnahme geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb in diesem Sektor zu verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 87).
69 Im Übrigen hat die Tatsache, dass die streitige Maßnahme der Beschäftigungssicherung dienen soll, keine Auswirkungen auf ihre Einordnung als staatliche Beihilfe; denn Art. 87 Abs. 1 EG unterscheidet die staatlichen Maßnahmen nicht nach ihren Gründen oder Zielen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil vom 5. August 2003, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, T-116/01 und T-118/01, Slg. 2003, II-2957, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus ist auch das Argument, dass Brandt im Rahmen anderer Verfahren und zu einem späteren Zeitpunkt die gleichen Vergünstigungen nach anderen italienischen Vorschriften hätte erhalten können, nicht stichhaltig; im vorliegenden Fall ist das entscheidende Kriterium nämlich die Tatsache, dass die streitige Maßnahme diese allgemeinen Regelungen selektiv ausdehnt, indem sie bestimmten Unternehmen spezifische Vergünstigungen gewährt und dadurch deren finanzielle Position im Vergleich zu deren Mitbewerbern stärkt.
70 In Anbetracht des Vorstehenden sieht das Gericht die streitige Maßnahme als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG an.
Zur Qualifizierung der streitigen Maßnahme als bestehende Beihilfe
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
71 Brandt ist der Ansicht, dass die Kommission die streitige Maßnahme zu Unrecht nicht als bestehende Beihilfe angesehen habe, weil diese in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2204/2002 falle. Die Kommission habe sich insoweit darauf beschränkt, zu behaupten, dass die streitige Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung falle. Dadurch, und obwohl sie die Verordnung Nr. 2204/2002 hierzu nicht spezifisch ermächtige, habe sich die Kommission die Befugnis angemaßt, den Vorteil einer von dieser Verordnung zugelassenen bestehenden Beihilferegelung zu entziehen. Bei diesem Vorgehen habe es die Kommission zudem unterlassen, anzugeben, wodurch sie befugt sei, mittels einer Einzelentscheidung einen solchen Vorteil zu entziehen, und sei somit jedenfalls ihrer Verpflichtung zu einer angemessenen Begründung nicht nachgekommen.
72 Die Kommission macht geltend, dass Brandt eine Reihe von Hypothesen aufstelle, ohne deren Grundlagen zu verifizieren; Brandt weise insoweit nicht das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung Nr. 2204/2002 nach und widerlege auch nicht die in den Erwägungsgründen 29 bis 33 der angefochtenen Entscheidung dargestellte Argumentation der Kommission, die gerade das Gegenteil belege.
73 Wenn Brandt die Zuständigkeiten der Kommission in diesem Bereich bestreite und insoweit meine, dass die Kommission nicht befugt sei, die Verordnung Nr. 2204/2002 und ganz allgemein Freistellungsverordnungen auf von ihr erlassene Einzelentscheidungen anzuwenden, so sei diese These offensichtlich falsch. Zum einen behalte der vierte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2204/2002 die Möglichkeit zur Anmeldung von Beschäftigungsbeihilfen den Mitgliedstaaten vor und verpflichte die Kommission zur Prüfung dieser Anmeldungen, insbesondere anhand der Kriterien der Verordnung Nr. 2204/2002, der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10, S. 33) oder gegebenenfalls anhand der einschlägigen Gemeinschaftsleitlinien oder -bekanntmachungen. Zum anderen sei mehr als offensichtlich, dass die Kommission für die Zwecke der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gehalten sei, alle potenziell einschlägigen Texte, seien es Leitlinien, Bekanntmachungen oder Verordnungen, anzuwenden. Wäre dies nicht der Fall, könnte die Kommission niemals Negativentscheidungen erlassen, da sie nicht befugt wäre, die Hypothese auszuschließen, dass die Beihilfe in Anbetracht einer Freistellungsverordnung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein könnte.
74 Wenn Brandt hingegen der Auffassung sei, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die streitige Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2204/2002 falle, so wäre Brandt nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts verpflichtet gewesen, weiter gehende Ausführungen zu diesem Klagegrund zu machen.
Würdigung durch das Gericht
75 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 994/98 in ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iv und Buchst. b vorsieht, dass die Kommission mittels Verordnungen, die nach dem Verfahren des Art. 8 dieser Verordnung und nach Art. 87 EG erlassen wurden, erklären kann, dass Beihilfen zugunsten von Beschäftigung und Ausbildung und Beihilfen im Einklang mit den von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebieten mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren sind und nicht der Anmeldungspflicht nach Art. 88 Abs. 3 EG unterliegen.
76 Die Kommission hat mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2204/2002 von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Um von der in dieser Verordnung vorgesehenen Freistellung erfasst zu werden, muss eine Beihilfe die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung erfüllen, was - wie in den nachfolgenden Randnrn. 93 bis 96 festgestellt wird - vorliegend nicht der Fall ist.
77 Ferner kann nach Auffassung des Gerichts auch dem von Brandt vorgebrachten Argument nicht gefolgt werden, die streitige Maßnahme sei nur eine unerhebliche Variante der Regelungen über die CIGS und das Mobilitätsverfahren, die ihrerseits bestehende Beihilferegelungen seien. Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 kann sich eine bestehende Beihilfe auf unterschiedliche Fallgestaltungen beziehen. Laut dieser Vorschrift gehören nämlich zu den bestehenden Beihilfen:
- erstens alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden;
- zweitens genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;
- drittens Beihilfen, die als genehmigt gelten, weil die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die grundsätzlich am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung der Beihilfe beginnt und der Kommission für eine vorläufige Prüfung zur Verfügung steht, keine Entscheidung erlassen hat;
- viertens alle Beihilfen, bei denen die Zehn-Jahres-Frist zur Rückforderung abgelaufen ist;
- fünftens Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfen waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben.
78 Im vorliegenden Fall stammt das älteste italienische Gesetz zur Schaffung der in Bezug genommenen Beihilferegelungen aus dem Jahr 1991. Demzufolge ist die erste Fallgestaltung, die es ermöglicht, eine Beihilfe als eine bestehende Beihilfe anzusehen, im vorliegenden Fall ausgeschlossen.
79 Darüber hinaus sind - wie vorstehend in Randnr. 62 ausgeführt - die Regelungen über die CIGS und das Mobilitätsverfahren niemals bei der Kommission angemeldet und von dieser niemals anhand der Vorschriften über staatliche Beihilfen geprüft worden. Die zweite und die dritte Fallgestaltung, die es ermöglichen, eine Beihilfe als eine bestehende Beihilfe anzusehen, sind daher im vorliegenden Fall ebenfalls nicht einschlägig.
80 Im Übrigen beschränkt sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung darauf, der Italienischen Republik aufzugeben, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die auf der Grundlage der streitigen Maßnahme zur Verfügung gestellte Beihilfe zurückzufordern. Auch die die vierte Fallgestaltung, die es ermöglicht, eine Beihilfe als eine bestehende Beihilfe anzusehen, liegt daher im vorliegenden Fall nicht vor.
81 Schließlich haben die Parteien auch nicht geltend gemacht, dass die streitige Maßnahme zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurde, keine Beihilfe gewesen sei und sie deren Eigenschaften erst infolge der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes erhalten habe. Die fünfte und letzte Fallgestaltung, die es ermöglicht, eine Beihilfe als eine bestehende Beihilfe anzusehen, ist daher im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben.
82 In Anbetracht des Vorstehenden ist festzustellen, dass die streitige Maßnahme keine bestehende Beihilfe ist.
83 Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zur Übereinstimmung der angefochtenen Entscheidung mit Art. 88 Abs. 3 EG, der Verordnung Nr. 2204/2002 und den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
Zum Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG
- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
84 Die Italienische Republik macht geltend, dass die streitige Maßnahme in Anbetracht der Dringlichkeit - entgegen den Ausführungen im 22. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung - nicht deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil sie durchgeführt worden sei, bevor die Kommission einen Beschluss gefasst habe. Denn wenn diese Maßnahme nicht während des Verwaltungsverfahrens durchgeführt worden wäre, hätte ihr dies ihre Wirksamkeit genommen.
85 Die Kommission erinnert daran, dass Art. 88 Abs. 3 zur vorherigen Anmeldung aller beabsichtigten Beihilfen verpflichte und die Durchführung der beabsichtigten Maßnahme verbiete, bevor sie im Prüfverfahren eine abschließende Entscheidung getroffen habe. Ein Mitgliedstaat sei nicht befugt, sich einseitig von diesen Verpflichtungen zu befreien, indem er sich auf die Dringlichkeit berufe, da die Festlegung einer Frist von zwei Monaten für den Abschluss des Vorprüfungsverfahrens diesem Erfordernis bereits Rechnung trage (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2001, Österreich/Kommission, C-99/98, Slg. 2001, I-1101, Randnr. 73).
- Würdigung durch das Gericht
86 Art. 88 Abs. 3 legt klar und unmissverständlich fest, dass der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen darf, bevor die Kommission im Vorprüfungsverfahren eine abschließende Entscheidung erlassen hat.
87 Diese Bestimmung wird zudem durch Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 vervollständigt, der für den Erlass einer die Vorprüfung der angemeldeten Maßnahme abschließenden Entscheidung eine Frist vorsieht, die grundsätzlich zwei Monate ab dem Tag nach dem Eingang der Anmeldung beträgt.
88 Hinsichtlich der ursprünglich von der Rechtsprechung festgelegten Zweimonatsfrist entschied der Gerichtshof in der Rechtssache, die zu dem vorerwähnten Urteil Österreich/Kommission führte (Randnr. 73), dass er dadurch, dass er die Höchstdauer der Frist unter Hinweis auf die Art. 230 und 232 EG mit zwei Monaten bemessen habe, jedem Zustand der Rechtsunsicherheit habe vorbeugen wollen, der dem Zweck der in Art. 88 Abs. 3 EG geregelten Vorprüfungsphase bei staatlichen Beihilfen eindeutig zuwiderlaufen würde. Wie der Gerichtshof weiter ausführt, würde diesem Zweck, dem Mitgliedstaat dadurch die notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen, dass er rasch über die Vereinbarkeit eines - möglicherweise dringenden - Beihilfevorhabens mit dem EG-Vertrag Klarheit erlange, nämlich entgegengewirkt, wenn die Frist als bloße Richtschnur angesehen würde. Zudem könnte die sich daraus ergebende Rechtsunsicherheit im Fall einer künstlichen Verlängerung der Vorprüfungsphase noch vergrößert werden.
89 Demzufolge muss angenommen werden, dass die nunmehr in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Frist eine zwingende Frist ist, die für alle am Vorprüfungsverfahren Beteiligten verbindlich ist. Der betreffende Mitgliedstaat ist daher nicht befugt, sich davon zu befreien, indem er sich auf Dringlichkeit beruft. Zudem trägt - wie die Kommission zu Recht ausführt - die Festlegung einer Frist von zwei Monaten für den Abschluss des Vorprüfungsverfahrens diesem Erfordernis bereits Rechnung.
90 In Anbetracht des Vorstehenden ist der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes daher zurückzuweisen.
Zum Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2204/2002
- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
91 Die Italienische Republik greift die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Ausführungen in den Erwägungsgründen 32 und 33 an, denen zufolge die streitige Maßnahme in Anbetracht der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne, da sie u. a. auf das gesamte Staatsgebiet Anwendung finde und den Verkauf von Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten, also im Wesentlichen den Verkauf von Großunternehmen, betreffe. Auch wenn Beihilfen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in den nicht zu den Fördergebieten zählenden Gebieten nur für kleine und mittlere Unternehmen erlaubt seien, ermögliche dies jedenfalls der Kommission nicht, daraus auf der Grundlage der Verordnung abzuleiten, dass die Maßnahme in jeder Hinsicht mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei; denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Erwerb von Unternehmen dieser Art auch kleine und mittlere Unternehmen interessieren könnte.
92 Die Kommission trägt vor, dass die Italienische Republik ein unvollständiges Verständnis der Kontrolle von staatlichen Beihilfen und insbesondere der Beihilferegelungen erkennen lasse. Für die Vereinbarkeit einer Regelung mit dem Gemeinsamen Markt reiche es nicht aus, dass die Vereinbarkeitskriterien in bestimmten möglichen Anwendungsfällen erfüllt seien. Es sei vielmehr erforderlich, dass die aufgrund der Beihilferegelung gewährten Beihilfen diese Kriterien in allen Fallgestaltungen erfüllten. Dieser Grundsatz finde sich ausdrücklich in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2204/2002 wieder. Im vorliegenden Fall schließe die streitige Maßnahme nicht aus, dass die Beihilfen einem Großunternehmen in einem nicht zu den Fördergebieten zählenden Gebiet gewährt würden; demzufolge sei die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Beihilfen nicht die in der Verordnung Nr. 2204/2002 festgelegten Voraussetzungen erfüllten.
- Würdigung durch das Gericht
93 Bereits aus dem Wortlaut von Art. 4 der Verordnung Nr. 2204/2002 geht hervor, dass außerhalb der Gebiete, in denen Regionalbeihilfen statthaft sind, nur kleine und mittlere Unternehmen in den Genuss von Beihilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen kommen können. Da die streitige Maßnahme für jedes Unternehmen und im gesamten Staatsgebiet gilt, ist diese Voraussetzung - wie in den Erwägungsgründen 32 und 33 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird - nicht erfüllt. Zudem betrifft der einzige Fall, in dem die streitige Maßnahme angewandt wurde, Großunternehmen in einem nicht zu den Fördergebieten zählenden Gebiet, so dass die Beihilfe, selbst wenn sie als solche geprüft wird, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.
94 Darüber hinaus reicht es für die Vereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt nach der Verordnung Nr. 2204/2002 - wie die Kommission zu Recht feststellt - nicht aus, dass die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen in bestimmten möglichen Anwendungsfällen erfüllt sind. Es ist erforderlich, dass die aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen diese Voraussetzungen in allen Fallgestaltungen erfüllen. Dieser Grundsatz ist ausdrücklich in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2204/2002 verankert. Im vorliegenden Fall schließt die streitige Maßnahme nicht aus, dass die Beihilfen einem Großunternehmen in einem nicht zu den Fördergebieten zählenden Gebiet gewährt werden. Demzufolge hat die Kommission zu Recht entschieden, dass die streitige Maßnahme nicht die in der Verordnung Nr. 2204/2002 festgelegten Voraussetzungen erfüllte.
95 Zudem betrifft die angefochtene Entscheidung die streitige Maßnahme in ihrer Gesamtheit und sieht im 38. Erwägungsgrund ausdrücklich vor, dass sie die Möglichkeit unberührt lässt, dass auf der Grundlage der mit der Maßnahme geschaffenen Regelung gewährte Beihilfen in der Folge durch Entscheidung der Kommission wegen ihrer besonderen Merkmale vollständig oder teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.
96 In Anbetracht des Vorstehenden ist der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes daher zurückzuweisen.
Zum Verstoß gegen die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
97 Die Italienische Republik trägt vor, dass die Kommission laut Randnr. 101 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre vorherige Genehmigung und somit unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG gewährt würden, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin prüfen müsse. Sie wendet sich insoweit gegen das Vorbringen der Kommission, dass es an Angaben fehle, die notwendig seien, um den Fall, in dem die streitige Maßnahme angewandt worden sei, zu prüfen, und macht geltend, dass die Kommission die von ihr benötigten Informationen bei den italienischen Behörden hätte förmlich anfordern müssen, anstatt sich auf die Erwähnung der Möglichkeit einer individuellen Anmeldung zu beschränken.
98 Die Kommission trägt vor, aus Randnr. 64 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gehe hervor, dass Beihilferegelungen zur Rettung und/oder Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nur zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne der Gemeinschaftsdefinition genehmigt werden könnten. Entgegen dem Vorbringen der Italienischen Republik verpflichte Randnr. 101 dieser Leitlinien die Kommission nicht, alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der Kommission gewährt worden seien, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin zu prüfen. Es handele sich lediglich um eine Bestimmung, die die zeitliche Anwendung der verschiedenen Vorschriften, die in diesem Bereich aufeinandergefolgt seien, regele und die die Kommission mit Sicherheit nicht verpflichte, alle Fälle, in denen nicht angemeldete Regelungen angewandt worden seien, einzeln zu prüfen.
- Würdigung durch das Gericht
99 Laut den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten können von der Kommission zwei Arten von Beihilfemaßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung genehmigt werden, sofern die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind: zum einen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen jeder Größe, die der Kommission einzeln notifiziert werden (Randnrn. 22 bis 63 der genannten Leitlinien), und zum anderen Beihilferegelungen für die Rettung und Umstrukturierung von ausschließlich kleinen und mittleren Unternehmen (Randnrn. 64 bis 69 der genannten Leitlinien).
100 Im vorliegenden Fall gilt die streitige Maßnahme gemäß dem Decreto-legge Nr. 23/2003 für Unternehmen jeder Größe. Darüber hinaus ging es in dem einzigen Fall, in dem sie angewandt wurde, um den Erwerb eines Großunternehmens, nämlich Ocean, durch ein anderes Großunternehmen, nämlich Brandt.
101 Wie bereits hinsichtlich der Verordnung Nr. 2204/2002 in der vorstehenden Randnr. 94 ausgeführt, reicht es für die Vereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt nicht aus, dass die geforderten Voraussetzungen in bestimmten möglichen Anwendungsfällen erfüllt sind. Es ist erforderlich, dass die aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen diese Voraussetzungen in allen Fallgestaltungen erfüllen. Folglich reicht im vorliegenden Fall die rein theoretische Möglichkeit, dass es sich im Kontext der streitigen Maßnahme bei dem potenziellen Veräußerer um ein kleines oder mittleres Unternehmen handeln könnte, nicht aus, um die so angemeldete Beihilfe in Anbetracht der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen.
102 Da die streitige Maßnahme nicht die von den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aufgestellten Voraussetzungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs erfüllt, braucht nicht geprüft zu werden, ob deren Verfahrensvoraussetzungen eingehalten wurden.
103 Demzufolge ist der dritte Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen.
104 In Anbetracht des Vorstehenden ist das Gericht der Auffassung, dass die streitige Maßnahme nach keiner der angeführten Gemeinschaftsbestimmungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Dieser Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.
Zum Verstoß gegen Art. 253 EG
105 Hinsichtlich des von den Klägerinnen gerügten Begründungsmangels der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Einordnung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe ist das Gericht der Auffassung, dass die in Abschnitt 5 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Begründung klar ist und ausreicht, um den Standpunkt der Kommission zu rechtfertigen, wobei der dortige Gedankengang mit dem des Gerichts in den vorstehenden Randnrn. 63 bis 70 übereinstimmt.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- Zum Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität
106 Die Italienische Republik rügt die mangelhafte Begründung der im 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Würdigung der Kommission, der zufolge die streitige Maßnahme nicht als allgemeine Maßnahme einzustufen sei, sondern bestimmten Unternehmen zu einem wirtschaftlichen Vorteil verhelfe, indem sie zu einer Reduzierung der laufenden Kosten und einer Stärkung der finanziellen Position dieser Unternehmen im Vergleich zu anderen Mitbewerbern führe, die nicht in den Genuss derselben Maßnahmen kämen, was außerdem durch den Umstand bestätigt werde, dass die Maßnahme lediglich in einem Fall Anwendung gefunden habe. Diese Würdigung beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung des im Vertrag vorgesehenen Tatbestandsmerkmals der Selektivität; dieser verlange, dass die Maßnahme bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstige. Dieses Tatbestandsmerkmal sei nämlich nicht gegeben, wenn die streitige Maßnahme - wie im vorliegenden Fall - weder bezwecke noch bewirke, dass ganz bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt würden, weil sie nach objektiven Kriterien auf genau definierte Personen Anwendung finde, ohne dass es möglich sei, den Geltungsbereich im Wege des Ermessens zu verändern. Hinsichtlich der begrenzten Dauer der streitigen Maßnahme und der Tatsache, dass diese nur in einem Fall angewandt worden sei, was nach Ansicht der Kommission den selektiven Charakter der Maßnahme belegt, betont die Italienische Republik, dass es in Wirklichkeit auf den generellen und abstrakten Charakter des die Maßnahme einführenden Textes ankomme; dieser hätte es der Kommission im Rahmen einer vorherigen Überprüfung, wie sie sie hätte durchführen müssen, nicht ermöglicht, auszuschließen, dass die streitige Maßnahme auf andere Empfänger, die die geforderten Bedingungen erfüllten, angewandt werde.
107 Die Kommission macht geltend, dass eine Maßnahme, auch wenn ihr Geltungsbereich nach Maßgabe objektiver Kriterien abgegrenzt sei, dennoch selektiven Charakter haben könne (Urteile vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-127/99, T-129/99 und T-148/99, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 163, und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-92/00 und T-103/00, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 58). Die große Genauigkeit ihrer Anwendungskriterien belege ebenso wie der kurze Zeitraum für ihre Durchführung, aus dem sich eine auf einen Fall beschränkte Anwendung ergebe, dass der generelle und abstrakte Charakter der streitigen Maßnahme, auf den sich die Italienische Republik berufe, lediglich bloßer Schein sei. Da zudem die angefochtene Entscheidung die streitige Maßnahme insgesamt betreffe, sei ausreichend, dass sie für eine der beiden Kategorien von Begünstigten selektiv sei. Darüber hinaus merkt die Kommission zu den Ausführungen der Italienischen Republik hinsichtlich der Maßgeblichkeit der angeführten Rechtsprechung an, dass es, um eine Vergünstigung als selektiv anzusehen, nicht erforderlich sei, dass diese im Wege des Ermessens gewährt werde. Ihr selektiver Charakter könne sich ohne Weiteres aus einer Anwendung der Kriterien ergeben, die für ihre automatische Vergabe vorgesehen seien (Urteil Belgien/Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn. 27 bis 31). Schließlich werde der selektive Charakter der streitigen Maßnahme durch die Tatsache bestätigt, dass sie nur ein einziges Mal angewandt worden sei.
- Zum Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Feststellung des Empfängers der aufgrund der streitigen Maßnahme gewährten Beihilfe
108 Die Italienische Republik macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung auch insoweit an einem Begründungsmangel leide, als sie als Begünstigte der streitigen Maßnahme die Unternehmen in Schwierigkeiten nenne, die unter außerordentlicher Insolvenzverwaltung stünden, mehr als 1 000 Personen beschäftigten und Gegenstand einer Veräußerung seien, und dabei allein von der Feststellung ausgehe, dass, wer tatsächlich Begünstigter der streitigen Maßnahme sei, von einer Reihe von Faktoren abhänge, zu denen die italienischen Behörden keine Auskünfte erteilt hätten, ohne dass die Kommission jedoch angebe, welche Faktoren für eine solche Feststellung maßgeblich seien und weshalb.
109 Die Kommission bemerkt, dass die streitige Maßnahme ohne Weiteres eine Beihilfe darstellen könne, auch wenn von ihr allein der Veräußerer oder allein der Erwerber begünstigt werde. Insoweit stimmten die von einer Maßnahme Begünstigten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zwangsläufig mit denjenigen überein, denen der Staat positive Leistungen oder Erleichterungen gewähre (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnrn. 22 bis 28). Im vorliegenden Fall sei es durchaus möglich, dass ein Unternehmen, das unter außerordentlicher Insolvenzverwaltung stehe und das einen seiner Geschäftsbereiche veräußere, andere Bereiche fortführe. In diesem Fall verringere die Maßnahme die Lasten, die dieses Unternehmen normalerweise tragen müsste, nämlich die Arbeitsentgelte und die Entlassungsentschädigungen sowie die anderen Beiträge unterschiedlicher Art, insbesondere die für die Verwaltung der CIGS gezahlten. Andere Vergünstigungen könnten sich schließlich daraus ergeben, dass eine staatliche Maßnahme eine Veräußerung ermögliche, die andernfalls nicht oder nur zu anderen Bedingungen, z. B. zu einem höheren Preis, hätte stattfinden können.
- Zum Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die negativen Auswirkungen der streitigen Maßnahme auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb
110 Die Italienische Republik ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung auch keine Begründung hinsichtlich der Bewertung des dritten und des vierten Tatbestandsmerkmals des Art. 87 Abs. 1 EG enthalte, die sich auf die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten bzw. die negativen Folgen für den Wettbewerb beziehen; denn die Kommission habe sich im 20. Erwägungsgrund darauf beschränkt, insoweit eine apodiktische Behauptung aufzustellen.
111 Brandt trägt die gleichen Kritikpunkte vor und meint insoweit, dass der Hinweis der Kommission im 20. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf die Stärkung der finanziellen Position bestimmter Unternehmen gegenüber ihren Mitbewerbern sehr allgemein gehalten sei. Die Kommission unterlasse es daher, die Auswirkungen der streitigen Maßnahme auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Schaden, den diese Maßnahme dem Wettbewerb zufüge, darzutun. Sie habe somit gegen ihre im Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 1985, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission (296/82 und 318/82, Slg. 1985, 809, Randnrn. 22 bis 24), genannte Verpflichtung verstoßen, die Begründung ihrer in Beihilfeangelegenheiten erlassenen Entscheidungen mit einem Minimum brauchbarer Angaben zu versehen, die es ermöglichten, den fraglichen Markt, die Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesem Markt, die Handelsströme der betreffenden Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten und die Ausfuhren des angeblich von der Beihilfe begünstigten Unternehmens zu bestimmen.
112 Die Kommission macht geltend, dass sie, wenn Beihilfen rechtswidrig gewährt worden seien, die tatsächliche Auswirkung dieser Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht nachzuweisen brauche (Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 33, Urteil des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 103, sowie P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 142).
- Zur unangemessenen Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt am Maßstab der Verordnung Nr. 2204/2002 und der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
113 Die Italienische Republik macht - parallel zu dem bereits in den vorstehenden Randnrn. 91 und 97 wiedergegebenen Vorbringen - geltend, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung unangemessen begründet habe, als sie die Möglichkeit ausgeschlossen habe, dass die streitige Maßnahme in Anbetracht der Verordnung Nr. 2204/2002 und der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne.
114 Die Kommission beschränkt ihre Erwiderung auf die Wiederholung des bereits in den vorstehenden Randnrn. 92 und 98 wiedergegebenen Vorbringens hinsichtlich der Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 2204/2002 und der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten auf den vorliegenden Fall.
- Zum Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Rückforderung der Beihilfe
115 Brandt ist der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung insoweit an einer höchst unzureichenden Begründung leide, als die Kommission die Gründe nicht genannt habe, weshalb die Italienische Republik verpflichtet sei, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Brandt gewährte Beihilfe zurückzufordern. In einem rechtlichen und tatsächlichen Kontext, in dem die Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens zumindest zweifelhaft erscheine, hätte die Kommission die angefochtene Entscheidung insoweit erläutern müssen, um es dem Gericht und den interessierten Parteien zu ermöglichen, ihren eigenen Standpunkt darzustellen.
116 Die Kommission trägt vor, dass sie die an die Italienische Republik ergangene Anordnung, die Brandt aufgrund der streitigen Maßnahme gewährte Beihilfe zurückzufordern, in Bezug auf Brandt nicht spezifisch begründet habe, da die Rückforderung eine normale und allgemeine Folge dessen sei, dass eine rechtswidrige Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sei, und sie daher nicht verpflichtet gewesen sei, den individuellen Fall von Brandt zu prüfen.
Würdigung durch das Gericht
117 Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2005, Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission, T-93/02, Slg. 2005, II-143, Randnr. 67).
118 Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Dieses Erfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand des Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
119 Aus diesen Grundsätzen ergibt sich insbesondere, dass die Kommission verpflichtet ist, zu belegen, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Sie ist hingegen nicht verpflichtet, Punkt für Punkt auf das nicht maßgebliche Vorbringen der nationalen Behörden oder anderer am Verfahren Beteiligter einzugehen (Urteil vom 12. Dezember 2006, Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, T-95/03, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 108).
- Zum Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität
120 Hinsichtlich dieses ersten angeblichen Begründungsmangels der angefochtenen Entscheidung ist das Gericht der Auffassung, dass die in dieser Entscheidung enthaltenen Angaben, die in der vorstehenden Randnr. 66 wiedergegeben werden, in ihrer Gesamtheit ausreichend und klar sind, um die Selektivität der streitigen Maßnahme zu belegen.
121 Folglich ist der erste Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.
- Zum Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Feststellung des Empfängers der aufgrund der streitigen Maßnahme gewährten Beihilfe
122 Die angefochtene Entscheidung nennt im 18. Erwägungsgrund zwei Kategorien von durch die streitige Entscheidung potenziell Begünstigten, nämlich
- die Erwerber von unter spezieller Insolvenzverwaltung stehenden Unternehmen in Schwierigkeiten mit mindestens 1 000 Beschäftigten, die zur Bestätigung der Übernahme der Beschäftigten bis zum 30. April 2003 mit dem Minister für Arbeit und soziale Angelegenheiten eine Kollektivvereinbarung unterzeichnet haben, und/oder
- unter spezieller Insolvenzverwaltung stehende Unternehmen in Schwierigkeiten mit mindestens 1 000 Beschäftigten, die Gegenstand einer Veräußerung sind.
123 Entgegen der Ansicht der Italienischen Republik war die Kommission nicht verpflichtet, in ihrer Entscheidung einen genauen Empfänger der aufgrund der streitigen Maßnahme gewährten Beihilfe zu bezeichnen, und durfte sich, wie sie es im 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung getan hat, darauf beschränken, die beiden spezifischen Kategorien von Begünstigten anzugeben. Darüber hinaus bezweckte die Beihilfe im Rahmen des einzigen Anwendungsfalls der streitigen Maßnahme, die Veräußerung eines Unternehmens in Schwierigkeiten zu erleichtern. Dadurch hat sie eine freiwillige wirtschaftliche Transaktion zwischen zwei Parteien erleichtert. Insoweit ist an die Rechtsprechung zu erinnern, wonach die von einer Maßnahme Begünstigten nicht zwangsläufig mit denjenigen übereinstimmen, denen der Staat positive Leistungen oder Erleichterungen gewährt (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 28).
124 Da die Kommission die streitige Maßnahme geprüft hat, indem sie sich auf die von den italienischen Behörden vorgelegten wenigen Informationen gestützt hat, die keine speziellen Dokumente über ihren einzigen Anwendungsfall enthielten, ist die Gesamtheit der Angaben im 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, darunter die nicht abschließende Aufzählung der Faktoren, von denen die Feststellung des tatsächlich Begünstigten abhängen kann, ausreichend.
125 Folglich ist der zweite Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.
- Zum Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die negativen Auswirkungen der streitigen Maßnahme auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb
126 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht; allerdings muss die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest ansprechen (vgl. Urteile Italien und Sardegna Lines/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn. 73 und 74).
127 Die Kommission ist jedoch nicht gehalten, die tatsächliche Wirkung der rechtswidrigen Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu belegen. Eine solche Beweispflicht der Kommission würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verletzung der Notifizierungspflicht des Art. 88 Abs. 3 EG gewähren, zum Nachteil derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits im Projektstadium notifizieren (vgl. Urteile des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnr. 67, und vom 30. Januar 2002, Keller und Keller Meccanica/Kommission, T-35/99, Slg. 2002, II-261, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung kann sich im Übrigen auf den Wortlaut von Art. 88 Abs. 1 EG stützen, nach dem mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar nicht nur Beihilfen sind, die den Wettbewerb "verfälschen", sondern auch solche, die ihn zu verfälschen "drohen" (Urteil Keller und Keller Meccanica/Kommission, Randnr. 85).
128 Im vorliegenden Fall hat die Kommission im 20. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung folgende Feststellungen getroffen:
"Laut dritter und vierter Voraussetzung zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 [EG] muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die fragliche Regelung droht den Wettbewerb insoweit zu verfälschen, als sie die finanzielle Position bestimmter Unternehmen gegenüber ihren Mitbewerbern stärkt. Die Maßnahme droht den Wettbewerb insbesondere dann zu verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, wenn diejenigen, die in ihren Genuss kommen, mit Produkten aus anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb stehen, auch wenn sie ihre Produkte nicht exportieren. Wenn die begünstigten Unternehmen nicht exportieren, so ist die nationale Produktion durch den Umstand begünstigt, dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten angesiedelten Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaates auszuführen, verringern."
129 Die Kommission hat im Übrigen, wie in den vorstehenden Randnrn. 86 bis 90 ausgeführt, im 22. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, dass Italien seiner Verpflichtung gemäß Art. 88 Abs. 3 EG nicht nachgekommen ist, sondern die Maßnahme vor der Zustimmung durch die Kommission durchgeführt hat.
130 Demzufolge hält das Gericht die im 20. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung in Übereinstimmung mit der vorerwähnten Rechtsprechung für angemessen und ausreichend.
131 In Anbetracht des Vorstehenden ist der dritte Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen.
- Zur unangemessenen Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt am Maßstab der Verordnung Nr. 2204/2002 und der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
132 Was diesen anderen angeblichen Begründungsmangel betrifft, hält das Gericht die in den Abschnitten 5.4 und 5.5 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Begründung für klar und ausreichend, um den Standpunkt der Kommission zu rechtfertigen; insoweit stimmt der dortige Gedankengang mit dem des Gerichts in den vorstehenden Randnrn. 93 bis 96 und 99 bis 103 überein.
- Zum Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Rückforderung der Beihilfe
133 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung zuzüglich der dazugehörigen Zinsen die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66, vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47, und vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, C-110/02, Slg. 2004, I-6333, Randnr. 41).
134 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die streitige Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, was durch das Gericht in der vorstehenden Randnr. 104 bestätigt worden ist.
135 Demzufolge ist das Gericht - in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung und in Anbetracht dessen, dass die Kommission, wie in den nachfolgenden Randnrn. 140 bis 145 ausgeführt wird, nicht verpflichtet war, den individuellen Fall von Brandt zu prüfen - der Auffassung, dass die Kommission auch insoweit nicht gegen ihre Begründungspflicht verstoßen hat.
136 In Anbetracht des Vorstehenden ist der vierte Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen.
137 Dieser Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.
Zur Rückforderung der Beihilfe
Zum Verstoß gegen die Verordnung Nr. 659/1999
- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
138 Brandt macht geltend, dass die Kommission ihre an die Italienische Republik gerichtete Anordnung, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die von Brandt aufgrund der streitigen Maßnahme individuell erhaltene Beihilfe zurückzufordern, allein aus der Prüfung dieser Maßnahme abgeleitet habe; diese Maßnahme habe die Kommission aber als allgemeine Regelung eingeordnet. Die Kommission habe es hingegen unterlassen, den konkreten Anwendungsfall, den die angebliche Beihilfe darstelle, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen. Somit habe die Kommission mit der an die Italienische Republik ergangenen Anordnung, von Brandt diese Beihilfe zurückzufordern, die sich infolge einer nach der Verordnung Nr. 659/1999 vorgenommenen Routineprüfung als vollständig mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hätte herausstellen können, u. a. gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1980, Boussac, 22/80, Slg. 1980, 3427, und Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, Urteil vom 22. März 2001, I-2484, Nr. 40). Wenn die Kommission beabsichtigt habe, eine wie auch immer geartete Rückforderung der angeblichen Beihilfe von Brandt anzuordnen, so hätte sie das in Art. 11 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Verfahren einhalten müssen.
139 Die Kommission macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung keine Anordnung enthalte, die Beihilfe im Sinne von Art. 11 der Verordnung Nr. 659/1999 einstweilig zurückzufordern. Die Rückforderung sei allein auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung gemäß Art. 14 dieser Verordnung angeordnet worden, so dass die materiellen und formellen Voraussetzungen von Art. 11 dieser Verordnung nicht hätten berücksichtigt werden müssen. Diese Vorgehensweise sei vollkommen legitim, wie sich aus zahlreichen Urteilen ergebe, die Negativentscheidungen zu Beihilferegelungen bestätigt hätten, in denen die Kommission gerade die Rückforderung von nach diesen Regelungen gewährten Beihilfen vorgesehen habe (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnrn. 64 ff., Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnrn. 112 ff., vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnrn. 98 ff., vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, C-114/00, Slg. 2002, I-7657, Randnrn. 107 ff., vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnrn. 86 ff., das das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000,, Alzetta u. a./Kommission, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, bestätigt, und vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C-278/00, Slg. 2004, I-3997, Randnrn. 103 bis 108).
- Würdigung durch das Gericht
140 Was das Vorbringen von Brandt betrifft, die Kommission sei gehalten gewesen, ihren Fall individuell zu prüfen, erinnert das Gericht zunächst daran, dass die italienischen Behörden die streitige Maßnahme mit Schreiben vom 12. Februar 2003 notifiziert haben. Auf die Aufforderung hin, ergänzende Auskünfte über die streitige Maßnahme beizubringen, und während des gesamten Verwaltungsverfahrens hielt die Italienische Republik daran fest, dass die streitige Maßnahme eine allgemeine Regelung sei, die einen einzigen Anwendungsfall erfasse, der im Erwerb von Ocean durch Brandt bestehe. Die Italienische Republik hat der Kommission dennoch keinerlei Informationen zum individuellen Fall von Brandt, wie z. B. den Restrukturierungsplan, übermittelt.
141 Wie in der vorstehenden Randnr. 13 ausgeführt, hat die Kommission ferner ihren Beschluss, das formelle Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. Dezember 2003 (ABl. C 308, S. 5) veröffentlicht. Trotz dieser Veröffentlichung hat es Brandt jedoch nicht für erforderlich gehalten, während des formellen Prüfverfahrens eine Stellungnahme abzugeben. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt aber ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens dar (Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 17, Urteile des Gerichts vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle/Kommission, T-111/01 und T-133/01, Slg. 2005, II-1579, Randnr. 48, und vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T-354/99, Slg. 2006, II-1475, Randnr. 81). Dennoch hat sich Brandt trotz dieser Veröffentlichung nicht an dem formellen Prüfverfahren beteiligt und der Kommission keine ergänzende Stellungnahme vorgelegt.
142 Der Kommission lag folglich die Anmeldung der streitigen Beihilfe vor, und sie verfügte somit über ausreichende Informationen, um diese zu analysieren. Zwar ist einzuräumen, dass hinsichtlich der Frage, ob die streitige Maßnahme möglicherweise eine Einzelbeihilfe darstellt, ein Zweifel bestehen konnte; es ist jedoch davon auszugehen, dass die Kommission über keine konkreten Informationen verfügte, aufgrund deren sie dies - ausgehend von der Einlassung der Italienischen Republik, der zufolge die streitige Maßnahme nur zu einem einzigen Anwendungsfall geführt hatte - hätte annehmen können. Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken kann, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen, um festzustellen, ob die Regelung Beihilfeelemente enthält (Urteile des Gerichtshofs, Italien und Sardegna Lines/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 51, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 24, und vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 67).
143 In der angefochtenen Entscheidung heißt es in ihrem 38. Erwägungsgrund ferner klar, dass sie die streitige Maßnahme und deren Anwendung im Einzelfall betrifft, dass aber die Möglichkeit unberührt bleibt, dass einzelne auf der Grundlage der Regelung gewährte Beihilfen in der Folge durch Entscheidung der Kommission wegen ihrer besonderen Merkmale vollständig oder teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.
144 Somit hat die Kommission die streitige Maßnahme zu Recht so geprüft, wie sie ihr von der Italienischen Republik vorgelegt wurde, und hat Brandt folglich keinen Verfahrensnachteil verursacht.
145 In Anbetracht des Vorstehenden ist der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes daher zurückzuweisen.
Zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
146 In Bezug auf die Anordnung zur Rückforderung beruft sich Brandt im Wesentlichen auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und meint, dass die Begründungspflicht nicht beachtet worden sei.
147 Die Kommission macht geltend, der Gerichtshof habe bereits vor Erlass der Verordnung Nr. 659/1999 und unabhängig von der Existenz einer ausdrücklichen Vorschrift dazu anerkannt, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung zuzüglich der dazugehörigen Zinsen die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit sei (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 66, vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75, vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 47, vom 7. März 2002, Italien/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 98, und Kommission/Rat, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 41).
148 Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 verpflichte die Kommission nunmehr ausdrücklich, dafür zu sorgen, dass die Beihilfe vom Empfänger zurückgefordert werde, sofern dem nicht ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wie der Grundsatz des Vertrauensschutzes, entgegenstehe.
149 Allerdings dürften beihilfebegünstigte Unternehmen nach ständiger Rechtsprechung auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Einhaltung des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens gewährt worden sei. Ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer müsse nämlich regelmäßig in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten worden sei, und zwar auch dann, wenn der betreffende Staat für die Rechtswidrigkeit des Beihilfebewilligungsbescheids in einem solchen Maße verantwortlich sei, dass seine Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheine (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14, und vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C-24/95, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25).
150 Zwar bestehe im Übrigen für die Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe die Möglichkeit, sich auf außergewöhnliche Umstände zu berufen, aufgrund deren ihr Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt sei, so dass sie sie nicht zurückzuerstatten brauchten. Nach der Rechtsprechung sei es in einem solchen Fall aber Sache des eventuell damit befassten nationalen Gerichts, gegebenenfalls nachdem es dem Gerichtshof Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, die betreffenden Umstände zu würdigen (Urteile Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 16, und vom 7. März 2002, Italien/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 103).
151 Die streitige Maßnahme sei durch ein sofort anwendbares Decreto-legge eingeführt worden. Es sei daher offensichtlich, dass die Italienische Republik - auch wenn sie diese Maßnahme notifiziert und bei dieser Gelegenheit eingeräumt habe, dass es sich um eine Beihilferegelung handele - die in Art. 88 Abs. 3 EG vorgesehene Verpflichtung nicht eingehalten und die streitige Maßnahme rechtswidrig durchgeführt habe, da die Kommission noch nicht über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt entschieden habe. Zudem sei die Kommission im Notifizierungsschreiben vom 7. Februar 2003 selbst ersucht worden, die Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt am Maßstab der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu bewerten.
152 Es sei daher von Anfang an klar gewesen, dass die Maßnahmen zur Anwendung der streitigen Maßnahme staatliche Beihilfen darstellen könnten und somit gegen Art. 88 Abs. 3 EG verstoßen worden sei. Dies genüge, um von vornherein jede Möglichkeit des Vertrauensschutzes auszuschließen.
- Würdigung durch das Gericht
153 Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt und in den vorstehenden Randnrn. 70 und 104 ausgeführt worden ist, ist die streitige Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie unter Verletzung sowohl der materiellen als auch der formellen Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen erlassen wurde.
154 Nach Auffassung des Gerichts erscheint es im vorliegenden Fall unmöglich, dass ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer wie Brandt den illegalen Charakter der streitigen Maßnahme übersehen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Art. 88 EG zwingend vorgeschrieben ist, grundsätzlich nur dann auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des Verfahrens gewährt wurde (Urteile Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 14, und Alcan Deutschland, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 25). Denn ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer muss regelmäßig in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde, und zwar auch dann, wenn der betreffende Staat für die Rechtswidrigkeit des Beihilfebewilligungsbescheids in einem solchen Maße verantwortlich ist, dass seine Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint (Urteil Alcan Deutschland, Randnr. 41, und Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 135).
155 Es ist schließlich ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass es, wenn der Empfänger einer Beihilfe der Auffassung ist, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund deren sein Vertrauen in ihre Ordnungsmäßigkeit geschützt ist, Sache des eventuell damit befassten nationalen Gerichts ist, die betreffenden Umstände zu würdigen, gegebenenfalls nachdem es dem Gerichtshof Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Urteile Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 16, und vom 7. März 2002, Italien/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 103, und Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben in Randnr. 154 angeführt, Randnr. 136).
156 Folglich ist der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes ebenfalls zurückzuweisen.
157 In Anbetracht des Vorstehenden ist dieser Klagegrund daher insgesamt zurückzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
158 Gemäß Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. In der Rechtssache T-239/04 ist die Italienische Republik unterlegen; ihr sind daher entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. In der Rechtssache T-323/04 ist Brandt ebenfalls unterlegen; ihr sind daher entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die der Kommission in der Rechtssache T-239/04.
3. Brandt Italia SpA trägt ihre eigenen Kosten und die der Kommission in der Rechtssache T-323/04.
Ende der Entscheidung
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