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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.01.2003
Aktenzeichen: T-286/01
Rechtsgebiete: Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank


Vorschriften:

Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank Art. 9 Buchst. c
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank Art. 17
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank Art. 18
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank Art. 19
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank Art. 42
Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 08.01.2003 mit dem Aktenzeichen T-94/01


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