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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: T-319/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

12. September 2007

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-319/07

Osman Kayacik, wohnhaft in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-U. Stracke und S. Dorn,

Kläger,

gegen

Republik Österreich,

Beklagte,

wegen einer Feststellungsklage im Hinblick auf die Auslegung des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. L 95, S. 1),

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 20. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen die Republik Österreich Klage erhoben.

2 Mit am 29. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

3 Die Rechtssache ist deshalb im Register zu streichen.

4 Da die Streichung vor der Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgt, genügt es festzustellen, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-319/07 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.



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