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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: T-319/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
12. September 2007
"Streichung"
Parteien:
In der Rechtssache T-319/07
Osman Kayacik, wohnhaft in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-U. Stracke und S. Dorn,
Kläger,
gegen
Republik Österreich,
Beklagte,
wegen einer Feststellungsklage im Hinblick auf die Auslegung des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. L 95, S. 1),
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 20. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen die Republik Österreich Klage erhoben.
2 Mit am 29. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
3 Die Rechtssache ist deshalb im Register zu streichen.
4 Da die Streichung vor der Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgt, genügt es festzustellen, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-319/07 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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