Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: T-362/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1149/2004, Verordnung (EG) Nr. 874/2005
Vorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 1149/2004 | |
Verordnung (EG) Nr. 874/2005 |
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
31. Januar 2007
"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Liberia - Einfrieren der Gelder der mit Charles Taylor verbundenen Personen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Grundrechte - Nichtigkeitsklage"
Parteien:
In der Rechtssache T-362/04
Leonid Minin, wohnhaft in Tel-Aviv (Israel), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ballarino und C. Bovio,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Montaguti, L. Visaggio und C. Brown als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Rat der Europäischen Union, vertreten zunächst durch S. Marquardt und F. Ruggeri Laderchi, dann durch S. Marquardt und A. Vitro als Bevollmächtigte,
und durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten zunächst durch R. Caudwell, dann durch E. Jenkinson als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
betreffend eine Klage zunächst auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1149/2004 der Kommission vom 22. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. L 222, S. 17) und später auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 874/2005 der Kommission vom 9. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 (ABl. L 146, S. 5),
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
1 Nach Art. 24 Abs. 1 der am 26. Juni 1945 in San Francisco (Vereinigte Staaten) unterzeichneten Charta der Vereinten Nationen übertragen die Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) "dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt".
2 Nach Art. 25 der Charta der Vereinten Nationen kommen die "Mitglieder der [UNO] ... überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen".
3 Art. 41 der Charta der Vereinten Nationen lautet:
"Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluss von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegrafen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen."
4 Nach Art. 48 Abs. 2 der Charta der Vereinten Nationen werden die Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit von den Mitgliedern der UNO "unmittelbar sowie durch Maßnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind".
5 Art. 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmt: "Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang."
6 Art. 11 Abs. 1 EU sieht vor:
"Die Union erarbeitet und verwirklicht eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt und Folgendes zum Ziel hat:
- die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhängigkeit und der Unversehrtheit der Union im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen;
- die Stärkung der Sicherheit der Union in allen ihren Formen;
- die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen ..."
7 Art. 301 EG lautet:
"Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortmaßnahmen; der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit."
8 Art. 60 EG bestimmt:
"(1) Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 301 vorgesehenen Fällen für erforderlich erachtet wird, kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 301 die notwendigen Sofortmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Ländern ergreifen.
(2) Solange der Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat, kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 297 bei Vorliegen schwerwiegender politischer Umstände aus Gründen der Dringlichkeit gegenüber dritten Ländern einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind über diese Maßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten.
..."
9 Schließlich lautet Art. 295 EG:
"Dieser Vertrag lässt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt."
Vorgeschichte des Rechtsstreits
10 Angesichts der schweren Bedrohung des Friedens in Liberia und in Anbetracht der Rolle, die in diesem Zusammenhang Charles Taylor, der ehemalige Präsident dieses Landes, spielte, erließ der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen seit 1992 eine Reihe von Resolutionen, die dieses Land betreffen.
11 Die erste dieser Resolutionen ist die Resolution 788 (1992), die am 19. November 1992 erlassen wurde und in deren Ziff. 8 bestimmt ist: "Zur Herstellung des Friedens und der Stabilität in Liberia werden alle Mitgliedstaaten unverzüglich ein allgemeines und vollständiges Embargo für alle Lieferungen von Waffen und militärischem Gerät nach Liberia anwenden, bis der Sicherheitsrat etwas anderes bestimmt."
12 Am 7. März 2001 erließ der Sicherheitsrat unter Hinweis darauf, dass der Konflikt in Liberia beigelegt worden sei, die Resolution 1343 (2001), mit der er beschloss, die durch Ziff. 8 der Resolution 788 (1992) verhängten Verbote aufzuheben. Allerdings stellte der Sicherheitsrat auch fest, dass die Regierung von Liberia bewaffnete Rebellengruppen in benachbarten Ländern aktiv unterstütze, und erließ daher eine neue Reihe von Sanktionen gegen Liberia. Nach Ziff. 5 bis 7 dieser Resolution hatten alle Staaten u. a. die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verkauf oder die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten aus Liberia und die Ein- oder Durchreise bestimmter Personen, die in Verbindung mit der Regierung Liberias standen oder diese unterstützen, in bzw. durch ihr Hoheitsgebiet zu verhindern.
13 Ziff. 19 der Resolution 1343 (2001) sah die Einsetzung einer Sachverständigengruppe vor, die u. a. den Auftrag hatte, die Einhaltung oder Verletzung der durch diese Resolution gebotenen Maßnahmen zu untersuchen und dem Sicherheitsrat einen Bericht darüber vorzulegen. Dieser Bericht, der das Aktenzeichen S/2001/1015 trug, wurde dem Präsidenten des Sicherheitsrats am 26. Oktober 2001 vorgelegt.
14 Am 22. Dezember 2003 erließ der Sicherheitsrat die Resolution 1521 (2003). Mit der Feststellung, dass die veränderten Umstände in Liberia, insbesondere der Abgang des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor und die Bildung der Nationalen Übergangsregierung Liberias, sowie die Fortschritte im Friedensprozess in Sierra Leone es notwendig machten, dass der Sicherheitsrat die von ihm beschlossenen Maßnahmen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen abändere, beschloss der Sicherheitsrat, die insbesondere mit den Ziff. 5 bis 7 seiner Resolution 1343 (2001) verhängten Verbote aufzuheben. Allerdings wurden diese Maßnahmen durch geänderte Maßnahmen ersetzt. So hatten nach den Ziff. 2, 4, 6 und 10 der Resolution 1521 (2003) alle Staaten u. a. die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verkauf oder die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Liberia, die Einreise der von dem unten in Randnr. 15 erwähnten Sanktionsausschuss benannten Personen in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise, die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten aus Liberia und die Einfuhr aller aus Liberia stammenden Rundhölzer und Holzprodukte zu verhindern.
15 In Ziff. 21 seiner Resolution 1521 (2003) beschloss der Sicherheitsrat, gemäß Regel 28 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einen aus allen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuss des Sicherheitsrats (im Folgenden: Sanktionsausschuss) einzusetzen, der u. a. die Aufgabe hatte, Personen, die im Sinne von Ziff. 4 dieser Resolution eine Bedrohung des Friedensprozesses in Liberia darstellten oder durch ihre Tätigkeit darauf hinwirkten, den Frieden und die Stabilität in Liberia und in der Subregion zu unterhöhlen, einschließlich der hochrangigen Mitglieder der Regierung des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor und ihrer Ehegatten und der Mitglieder der früheren Streitkräfte Liberias, die Verbindung zu dem ehemaligen Präsidenten unterhielten, ferner Personen, die gegen das Verbot des Waffenhandels verstießen sowie alle anderen Personen oder mit Einrichtungen verbundenen Personen, die bewaffnete Rebellengruppen in Liberia oder den Ländern der Region finanzielle und militärische Unterstützung gewährten, zu benennen und die Liste regelmäßig zu aktualisieren.
16 Da der Rat der Ansicht war, dass die Gemeinschaft zur Umsetzung dieser Resolution tätig werden müsse, nahm er am 10. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/357/GASP (ABl. L 40, S. 35) an. Nach Art. 2 dieses Gemeinsamen Standpunkts treffen die Mitgliedstaaten unter den in der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrats festgelegten Bedingungen alle erforderlichen Maßnahmen, um allen vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern.
17 Am 10. Februar 2004 erließ der Rat auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 (ABl. L 40, S. 1).
18 Am 12. März 2004 erließ der Sicherheitsrat die Resolution 1532 (2004), die insbesondere dazu bestimmt war, die Gelder von Charles Taylor und bestimmten Mitgliedern seiner Familie sowie seinen engen Verbündeten oder mit ihm verbundenen Personen einzufrieren. Nach Ziff. 1 dieser Resolution beschloss der Sicherheitsrat "mit dem Ziel, den ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor, seine unmittelbaren Familienangehörigen, insbesondere Jewell Howard Taylor und Charles Taylor Jr., hohe Amtsträger der ehemaligen Taylor-Regimes oder andere enge Verbündete oder mit ihm verbundene Personen, die von dem [Sanktionsausschuss] benannt werden, daran zu hindern, dass sie veruntreute Gelder und Vermögenswerte verwenden, um die Wiederherstellung des Friedens und der Stabilität in Liberia und in der Subregion zu behindern, dass alle Staaten, in denen sich am Datum der Verabschiedung dieser Resolution oder zu einem späteren Zeitpunkt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen befinden, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle [der genannten Personen] oder andere[r] vom [Sanktionsausschuss] benannter Einzelpersonen stehen, einschließlich Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen, die von Einrichtungen gehalten werden, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der genannten Personen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen stehen, die vom [Sanktionsausschuss] benannt wurden, unverzüglich alle derartigen Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen einfrieren und sicherstellen werden, dass weder diese noch andere Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von ihren Staatsangehörigen oder anderen Personen innerhalb ihres Hoheitsgebiets direkt oder indirekt für solche Personen oder zu deren Gunsten zur Verfügung gestellt werden."
19 Ziff. 2 der Resolution 1532 (2004) sieht eine Reihe von Ausnahmen von den Maßnahmen nach Ziff. 1 insbesondere in Bezug auf Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen vor, die für grundlegende oder außerordentliche Ausgaben der betreffenden Personen notwendig sind. Diese Ausnahmen können von den Staaten bewilligt werden, sofern der Sanktionsausschuss je nach Lage des Falls keine ablehnende Entscheidung getroffen oder die Ausnahme genehmigt hat.
20 In Ziff. 4 der Resolution 1532 (2004) beauftragte der Sicherheitsrat den Sanktionsausschuss mit der Benennung der Einzelpersonen und Einrichtungen der in Ziff. 1 beschriebenen Art und der Verteilung der entsprechenden Liste an alle Staaten, mit der Führung und der regelmäßigen Aktualisierung dieser Liste sowie deren Überprüfung alle sechs Monate.
21 In Ziff. 5 der Resolution 1532 (2004) beschloss der Sicherheitsrat, die in Ziff. 1 verhängten Maßnahmen mindestens einmal jährlich zu überprüfen, wobei die erste Überprüfung spätestens am 22. Dezember 2004 stattfinden sollte, und zu diesem Zeitpunkt zu beschließen, welche weiteren Maßnahmen angemessen sind.
22 Da der Rat der Ansicht war, dass die Gemeinschaft zur Umsetzung dieser Resolution tätig werden müsse, nahm er am 29. April 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/487/GASP über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. L 162, S. 116) an. Dieser Gemeinsame Standpunkt schreibt das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen vor, die den in Ziff. 1 der Resolution 1532 (2004) erfassten Personen und Einrichtungen direkt oder indirekt gehören, und zwar unter den in dieser Resolution festgelegten Bedingungen.
23 Am 29. April 2004 erließ der Rat auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG die Verordnung (EG) Nr. 872/2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. L 162, S. 32).
24 Nach dem Erwägungsgrund 4 dieser Verordnung müssen die Gelder von Charles Taylor und seinen Verbündeten eingefroren werden, "[d]a der Transfer veruntreuter Gelder und Vermögenswerte ins Ausland und die Verwendung dieser veruntreuten Gelder durch Charles Taylor und seine Verbündeten zur Untergrabung von Frieden und Stabilität in Liberia und der Region nachteilige Auswirkungen auf Liberia hat".
25 Nach dem Erwägungsgrund 6 dieser Verordnung fallen "diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags", weshalb "zu ihrer Umsetzung, insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und soweit die Gemeinschaft betroffen ist, gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erforderlich" sind.
26 Art. 1 der Verordnung Nr. 872/2004 bestimmt, was unter "Geldern", "Einfrieren von Geldern", "wirtschaftlichen Ressourcen" und "Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen" zu verstehen ist.
27 Art. 2 der Verordnung Nr. 872/2004 lautet:
"(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen werden eingefroren, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle des ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor, von Jewell Howard Taylor und Charles Taylor Jr. sowie von folgenden von dem Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten Personen und Einrichtungen stehen:
a) anderen unmittelbaren Familienangehörigen des ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor,
b) hohen Amtsträgern des ehemaligen Taylor-Regimes und anderer enger Verbündeter oder mit ihm verbundener Personen,
c) juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der oben genannten Personen stehen,
d) jeder natürlichen oder juristischen Person, die im Namen oder auf Anweisung der oben genannten Personen handelt.
(2) Es wird sichergestellt, dass weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen.
(3) Die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt."
28 Anhang I der Verordnung Nr. 872/2004 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Art. 2. In seiner ursprünglichen Fassung ist der Name des Klägers nicht aufgeführt.
29 Nach Art. 11 Buchst. a der Verordnung Nr. 872/2004 wird die Kommission ermächtigt, Anhang I dieser Verordnung auf der Grundlage von Feststellungen des Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses zu ändern.
30 Art. 3 der Verordnung Nr. 872/2004 bestimmt:
"(1) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) für Grundausgaben, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,
b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen oder
c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,
mit der Maßgabe, dass sie dem Sanktionsausschuss zuvor ihre Absicht zur Genehmigung des Zugriffs auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen notifiziert und binnen zwei Arbeitstagen nach der Notifizierung keinen abschlägigen Bescheid des Sanktionsausschusses erhalten haben.
(2) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde dem Sanktionsausschuss diese Feststellung notifiziert und der Sanktionsausschuss die Feststellung gebilligt hat."
31 Am 15. Juni 2004 erließ der Sanktionsrat die Richtlinien für die Anwendung der Ziff. 1 und 4 der Resolution 1532 (2004) (im Folgenden: Richtlinien des Sanktionsausschusses).
32 Nr. 2 dieser Richtlinien, "Aktualisierung und Führung der Liste der Personen, die durch das Einfrieren des Vermögens betroffen sind", sieht unter Buchst. b vor, dass der Sanktionsausschuss die Anträge auf Aktualisierung dieser Liste, die ihm von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, sorgfältig prüft, und unter Buchst. d, dass der Sanktionsausschuss diese Liste alle sechs Monate überprüft und dabei insbesondere alle anhängigen Anträge in Bezug auf die Streichung der Namen von Personen und/oder Einrichtungen berücksichtigt (vgl. die folgende Randnr.).
33 Nr. 4 der Richtlinien des Sanktionsausschusses, "Streichung aus der Liste", sieht vor:
"a) Unbeschadet der geltenden Verfahren kann ein Antragsteller (Einzelperson[en] und/oder Einrichtungen, die in der vom [Sanktionsausschuss] erstellten Liste genannt sind) bei der Regierung des Landes, in dem er ansässig ist und/oder dessen Staatsangehöriger er/sie ist, einen Antrag auf Überprüfung seines Falles stellen. Dabei muss der Antragsteller seinen Antrag auf Streichung aus der Liste begründen, alle sachdienlichen Informationen liefern und um eine Unterstützung dieses Antrags ersuchen;
b) die Regierung, an die der Antrag gerichtet wird (die 'ersuchte Regierung') hat alle sachdienlichen Informationen zu prüfen und dann bilateral die Regierung(en) zu kontaktieren, die die Eintragung in die Liste (die 'benennende[n] Regierung[en])' vorgeschlagen hat/haben, um ergänzende Informationen einzuholen und den Antrag auf Streichung aus der Liste zu erörtern;
c) die Regierung(en), die ursprünglich die Aufnahme in die Liste beantragt hat/haben, kann/können auch das Land des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit des Antragstellers um ergänzende Angaben ersuchen. Die ersuchte Regierung und die benennende(n) Regierung(en) können nach Bedarf den Präsidenten des [Sanktionsausschusses] während dieser bilateralen Erörterungen konsultieren;
d) will die ersuchte Regierung nach Prüfung der ergänzenden Angaben einem Antrag auf Streichung aus der Liste stattgeben, so muss sie versuchen, die benennende(n) Regierung(en) zu überzeugen, gemeinsam oder getrennt beim [Sanktionsausschuss] einen Antrag auf Streichung zu stellen. Die ersuchte Regierung kann ohne einen Antrag der benennenden Regierung(en) im Rahmen des vorstehend in Ziff. 3 Buchst. b und c beschriebenen Verfahrens der stillschweigenden Billigung einen Antrag auf Streichung stellen;
e) der Präsident erteilt eine vorläufige Antwort auf jeden Antrag auf Streichung aus der Liste, der nicht innerhalb der gewöhnlichen Frist von zwei Tagen oder während der Verlängerung dieser Frist geprüft wird."
34 Am 14. Juni 2004 beschloss der Sanktionsausschuss, die Liste der Personen und Einrichtungen zu ändern, auf die die in Ziff. 1 der Resolution 1532 (2004) des Sicherheitsrats aufgeführten Maßnahmen Anwendung finden. In dieser geänderten Liste erscheint der Name des Klägers , und er wird als Eigentümer des Unternehmens Exotic Tropical Timber Enterprises und einer der wichtigsten Kreditgeber des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor bezeichnet.
35 Durch die Verordnung (EG) Nr. 1149/2004 der Kommission vom 22. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung Nr. 872/2004 (ABl. L 222, S. 17) wurde Anhang I der Verordnung Nr. 872/2004 durch den Anhang der Verordnung Nr. 1149/2004 ersetzt. Dieser neue Anhang I enthält unter Nr. 13 den Namen des Klägers, der wie folgt bezeichnet wird:
"Leonid Minin (alias a) Blavstein, b) Blyuvshtein, c) Blyafshtein, d) Bluvshtein, e) Blyufshtein, f) Vladimir Abramovich Kerler, g) Vladimir Abramovich Popiloveski, h) Vladimir Abramovich Popela, i) Vladimir Abramovich Popelo, j) Wulf Breslan, k) Igor Osols). Geburtsdatum: a) 14. Dezember 1947, b) 18. Oktober 1946, c) unbekannt). Staatsangehörigkeit: ukrainisch. Deutsche Reisepässe (Name: Minin): a) 5280007248D, b) 18106739D. Israelische Reisepässe: a) 6019832 (6/11/94-5/11/99), b) 9001689 (23/1/97-22/1/02), c) 90109052 (26/11/97). Russischer Reisepass: KI0861177; bolivianischer Reisepass: 65118; griechischer Reisepass: keine Angaben. Besitzer der 'Exotic Tropical Timber Enterprises'."
36 Am 21. Dezember 2004 erließ der Sicherheitsrat die Resolution 1579 (2004). Nach Überprüfung u. a. der mit Ziff. 1 der Resolution 1532 (2004) verhängten Maßnahmen und dem Hinweis, dass die Situation in Liberia nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstelle, stellte der Sicherheitsrat fest, dass diese Maßnahmen in Kraft blieben, um den ehemaligen Präsidenten Charles Taylor, seine unmittelbaren Familienangehörigen, hohe Amtsträger des ehemaligen Taylor-Regimes oder andere enge Verbündete oder mit ihm verbundene Personen daran zu hindern, veruntreute Gelder und Vermögenswerte dazu zu verwenden, die Wiederherstellung des Friedens und der Stabilität in Liberia und der Subregion zu behindern, und bekräftigte erneut seine Absicht, diese Maßnahmen mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
37 Am 2. Mai 2005 beschloss der Sanktionsausschuss, zusätzliche Informationen in die einzelnen Einträge der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufzunehmen, die in Ziff. 1 der Resolution 1532 (2004) des Sicherheitsrats genannt sind.
38 Durch die Verordnung (EG) Nr. 874/2005 der Kommission vom 9. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 872/2004 (ABl. L 146, S. 5, im Folgenden: angefochtene Verordnung) wurde Anhang I der Verordnung Nr. 872/2004 durch den Anhang der angefochtenen Verordnung ersetzt. Dieser neue Anhang I enthält in Nr. 14 den Namen des Klägers mit folgenden Angaben:
"Leonid Yukhimovich Minin (alias a) Blavstein, b) Blyuvshtein, c) Blyafshtein, d) Bluvshtein, e) Blyufshtein, f) Vladamir Abramovich Kerler, g) Vladimir Abramovich Kerler, h) Vladimir Abramovich Popilo-Veski, i) Vladimir Abramovich Popiloveski, j) Vladimir Abramovich Popela, k) Vladimir Abramovich Popelo, l) Wulf Breslan, m) Igor Osols). Geburtsdatum: a) 14.12.1947, b) 18.10.1946. Geburtsort: Odessa, UdSSR (heute Ukraine). Staatsangehörigkeit: israelisch. Gefälschte deutsche Reisepässe (Name: Minin): a) 5280007248D, b) 18106739D. Israelische Reisepässe: a) 6019832 (gültig 6.11.1994 bis 5.11.1999), b) 9001689 (gültig 23.1.1997 bis 22.1.2002), c) 90109052 (ausgestellt am 26.11.1997). Russischer Reisepass: KI0861177; bolivischer Reisepass: 65118; griechischer Reisepass: keine Angaben. Weitere Angaben: Besitzer der 'Exotic Tropical Timber Enterprises'."
39 Am 20. Dezember 2005 erließ der Sicherheitsrat die Resolution 1647 (2005). Nach Überprüfung u. a. der mit Ziff. 1 der Resolution 1532 (2004) verhängten Maßnahmen und dem Hinweis, dass die Situation in Liberia nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstelle, stellte der Sicherheitsrat fest, dass diese Maßnahmen in Kraft blieben, und bekräftigte erneut seine Absicht, diese Maßnahmen mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
Verfahren
40 Leonid Minin hat mit Klageschrift, die am 3. September 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist und unter der Nr. T-362/04 in das Register eingetragen worden ist, gemäß Art. 230 Abs. 4 EG die vorliegende Klage erhoben.
41 Durch Beschlüsse des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 8. Dezember 2004 und vom 21. Februar 2005 sind der Rat sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Der Rat hat seinen Streithilfeschriftsatz innerhalb der gesetzten Frist eingereicht. Das Vereinigte Königreich hat das Gericht mit Schriftsatz, der am 19. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, davon unterrichtet, dass es auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichte, sich aber das Recht vorbehalte, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
42 Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts den Beteiligten schriftliche Fragen vorgelegt und sie aufgefordert, die Fragen im Hinblick auf die mündliche Verhandlung schriftlich zu beantworten. Der Kläger und die Beklagte sind dieser Aufforderung nachgekommen.
43 Die Beteiligten haben mit Ausnahme des entschuldigten Vereinigten Königreichs in der Sitzung vom 13. September 2006 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Beteiligten
44 Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,
- Nr. 13 des Anhangs der Verordnung Nr. 1149/2004 für nichtig zu erklären;
- diese Verordnung insgesamt für nichtig zu erklären;
- festzustellen, dass die Verordnungen Nrn. 872/2004 und 1149/2004 gemäß Art. 241 EG unanwendbar sind.
45 Die Kommission beantragt in ihrer Klagebeantwortung,
- die Klage als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abzuweisen;
- das in der Erwiderung vorgetragene neue Vorbringen als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen;
- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
46 Der Rat beantragt in seinem Streithilfeschriftsatz, die Klage abzuweisen.
47 Der Kläger hat in seiner schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts erklärt, dass er angesichts des Erlasses der Verordnung Nr. 874/2005 seinen ursprünglichen Antrag ändere. Er beantragt nunmehr
- Nr. 14 des Anhangs der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären;
- die Verordnung Nr. 872/2004 in der durch die angefochtene Verordnung geänderten Fassung für nichtig zu erklären, soweit sie in Art. 2 die Einfrierung der Gelder und der wirtschaftlichen Ressourcen des Klägers vorsieht.
48 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den zweiten Punkt seines geänderten Antrags zurückgenommen und beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen; dies ist in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll genommen worden.
Zur Zulässigkeit und zum Gegenstand der Klage
49 Der erste Punkt des ursprünglichen Antrags des Klägers, der in der oben in Randnr. 44 wiedergegebenen Weise formuliert war, war auf Nichtigerklärung von Nr. 13 des Anhangs der Verordnung Nr. 1149/2004 gerichtet, der Anhang I der Verordnung Nr. 872/2004 ersetzt hat.
50 Der auf diese Weise ersetzte Anhang I der Verordnung Nr. 872/2004 wurde seinerseits im Laufe des Verfahrens durch den Anhang der angefochtenen Verordnung ersetzt. Die Beteiligten sind daher aufgefordert worden, zu den Konsequenzen, die aus diesem neuen Umstand für die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens zu ziehen sind, schriftlich Stellung zu nehmen.
51 Der Kläger hat daraufhin seine Anträge in der oben in Randnr. 47 wiedergegebenen Weise umformuliert. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls hat die Kommission grundsätzlich keine Einwände gegen eine solche Umformulierung erhoben. Prinzipiell steht eine solche tatsächlich im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts, wonach die Ersetzung einer Maßnahme, durch die Gelder einer Privatperson eingefroren werden, im Laufe des Verfahrens durch eine Maßnahme mit dem gleichen Gegenstand als neue Tatsache anzusehen ist, die den Kläger berechtigt, seine Anträge und Klagegründe dahin anzupassen, dass sie sich auf die spätere Maßnahme beziehen (vgl. Urteile des Gerichts vom 21. September 2005, Yusuf und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, T-306/01, Slg. 2005, II-0000, gegenwärtig mit einem Rechtsmittel angefochten, im Folgenden: Urteil Yusuf, Randnrn. 71 bis 74, und Kadi/Rat und Kommission, T-315/01, Slg. 2005, II-0000, gegenwärtig mit einem Rechtsmittel angefochten, im Folgenden: Urteil Kadi, Randnrn. 52 bis 55 und die dort zitierte Rechtsprechung).
52 Da der Kläger im Übrigen in der mündlichen Verhandlung den zweiten Punkt seiner auf diese Weise umformulierten Anträge zurückgenommen hat, ist festzustellen, dass die Klage jetzt nur die Nichtigerklärung von Nr. 14 des Anhangs der angefochtenen Verordnung zum Gegenstand hat, die den Kläger weiterhin in der Liste der Personen nennt, deren Gelder gemäß der Verordnung Nr. 872/2004 einzufrieren sind.
53 Hierzu ist auszuführen, dass die angefochtene Verordnung eine Verordnung im Sinne von Art. 249 EG darstellt (vgl. entsprechend Urteil Yusuf, Randnrn. 184 bis 188) und kein Bündel von Einzelfallentscheidungen, wie der Kläger zu Unrecht meint. Nr. 14 des Anhangs der erwähnten Verordnung hat an eben diesem Verordnungscharakter teil und stellt daher entgegen der Ansicht der Kommission keine an den Kläger gerichtete Einzelfallentscheidung dar. Gleichzeitig ist der Kläger von dieser Maßnahme aber auch unmittelbar und individuell betroffen, da er in Nr. 14 des Anhangs der Verordnung namentlich aufgeführt ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichts Yusuf, Randnr. 186, und vom 12. Juli 2006, Ayadi/Rat, T-253/02, Slg. 2006, II-0000, gegenwärtig mit einem Rechtsmittel angefochten, im Folgenden: Urteil Ayadi, Randnr. 81). Daher ist die Nichtigkeitsklage des Klägers zulässig.
Begründetheit
1. Tatsachenvortrag der Beteiligten
54 Der Kläger erklärt, sein Name sei Leonid Minin und er sei israelischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Tel-Aviv (Israel), obwohl er zum für die vorliegende Klage maßgeblichen Zeitpunkt in Italien gewohnt habe. Seine sämtlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen in der Gemeinschaft seien aufgrund der Verordnung Nr. 1149/2004 eingefroren, so dass er weder in der Lage sei, sich um seinen Sohn zu kümmern, noch seine Tätigkeit als Geschäftsführer eines Import-Export-Unternehmens für Holz fortzusetzen. Im Übrigen sei die in Italien gegen ihn eingeleitete Strafverfolgung wegen Waffenhandels eingestellt worden.
55 Hierzu verweisen die Kommission und der Rat jedoch auf den Bericht der Sachverständigengruppe gemäß Ziff. 19 der Resolution 1343 (2001) (vgl. oben, Randnr. 13) vom 26. Oktober 2001. Insbesondere gehe aus den Ziff. 15 bis 17 sowie 207 ff. dieses Berichts hervor, dass sich der Kläger bei seiner Verhaftung durch die italienischen Behörden am 5. August 2000 im Besitz mehrerer Unterlagen befunden habe, denen zufolge er in Waffenlieferungen nach Liberia verwickelt gewesen sei. Bei seiner Vernehmung im Gefängnis durch die Sachverständigengruppe habe der Kläger seine Rolle bei mehreren Geschäften im Rahmen dieser Lieferungen zugegeben. Im Übrigen hätten die Gründe für die Einstellung des Verfahrens gegen den Kläger in Italien auf der territorialen Unzuständigkeit der italienischen Gerichte für eine Entscheidung im Rahmen der gegen ihn in diesem Mitgliedstaat eingeleiteten Strafverfolgung beruht.
2. Rechtsausführungen
56 Der Kläger stützt seinen Antrag auf zwei Klagegründe, erstens auf die Unzuständigkeit der Gemeinschaft für den Erlass der Verordnung Nr. 872/2004, der Verordnung Nr. 1149/2004 und der angefochtenen Verordnung (im Folgenden zusammen: angefochtene Verordnungen) sowie zweitens, Verletzung seiner Grundrechte.
Zum ersten Klagegrund, Unzuständigkeit der Gemeinschaft für den Erlass der angefochtenen Verordnungen.
57 Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Rügen, von denen die zweite in der Erwiderung erhoben worden ist.
Zur ersten Rüge
- Vorbringen der Beteiligten
58 Mit der ersten Rüge des Klagegrunds trägt der Kläger erstens vor, dass die Resolutionen des Sicherheitsrats ausschließlich die Staaten beträfen, an die sie gerichtet seien, und dass sie im Unterschied zu den Gemeinschaftsverordnungen, die in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkungen erga omnes hätten, nicht unmittelbar für den Einzelnen bestimmt seien. Die angefochtenen Verordnungen hätten damit den in den Resolutionen des Sicherheitsrats vorgesehenen Sanktionen, deren Bestimmungen sie übernommen hätten, einen "Mehrwert" verliehen, nämlich die unmittelbare Wirkung im Gebiet der Union, wofür es keine gesetzliche Grundlage gebe. Denn die Gemeinschaft verfüge nur über die ihr zugewiesenen Zuständigkeiten. Insbesondere verfüge sie nach Art. 295 EG nicht über eigene Zuständigkeiten in Bezug auf die Eigentumsordnung. Sie sei daher nicht für den Erlass von Maßnahmen zuständig, die dem Einzelnen sein Eigentum entzögen. Dies sei Aufgabe der Mitgliedstaaten, die allein dafür zuständig seien, den vom Sicherheitsrat erlassenen individuellen wirtschaftlichen Sanktionen die Wirkung einer unmittelbaren und zwingenden Regelung zu verleihen.
59 Zweitens seien in den Art. 60 EG und 301 EG vorgesehenen Maßnahmen an Drittländer gerichtet. Daher bildeten diese Artikel keine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass repressiver oder vorbeugender Maßnahmen, die gegen Einzelpersonen gerichtet seien und diesen gegenüber unmittelbare Wirkung entfalteten. Solche Maßnahmen fielen im Unterschied zu den handelsbeschränkenden Maßnahmen, die gegen Liberia durch die Verordnung Nr. 234/2004 erlassen worden seien, und den Handelsembargomaßnahmen gegen den Irak, die das Gericht im Urteil vom 28. April 1998, Dorsch Consult/Rat und Kommission (T-184/95, Slg. 1998, II-667) geprüft habe, nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft.
60 Die Willkürlichkeit der durch die angefochtenen Verordnungen eingeführten Regelung ergebe sich aus einem Vergleich mit der Regelung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates vom 15. Juni 1999 über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1295/98 und (EG) Nr. 1607/98 (ABl. L 153, S. 63) eingeführt worden sei. Die von dieser Verordnung erfassten Personen gälten gemäß deren Art. 2 als "Person[en], die tatsächlich oder vorgeblich für die [betreffende Regierung] bzw. in deren Auftrag handel[n]". Die Verordnung Nr. 1294/1999 habe ferner an die Mitgliedstaaten gerichtete Normen enthalten und von den Mitgliedstaaten bereits auf nationaler Ebene angewandte Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern umformuliert.
61 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diesen zweiten Teil seines Vorbringens abgewandelt und geltend gemacht, dass die angefochtenen Verordnungen, da Charles Taylor bereits vor deren Erlass von der Macht in Liberia verjagt worden sei, nicht mehr allein auf die Art. 60 EG und 301 EG gestützt werden könnten, sondern auch auf die ergänzende Rechtsgrundlage von Art. 308 EG hätten gestützt werden müssen. Der Kläger beruft sich hierfür auf die Randnrn. 125 ff. des Urteils Yusuf.
62 Drittens macht der Kläger geltend, das Einfrieren seiner Mittel stehe in keinem Zusammenhang mit dem Ziel der "Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen" in Erwägungsgrund 6 der Verordnung Nr. 872/2004, da es keine Vereinbarung zwischen Unternehmen gegeben habe. Auch könne er nicht erkennen, wie Kapital, das unrechtmäßig erworben sei, jedoch im Hinblick auf die Wirtschaft der Union einen lächerlichen Betrag ausmache, den freien Kapitalverkehr beeinträchtigen könnte.
63 Die Kommission und der Rat halten das gesamte Vorbringen des Klägers im schriftlichen Verfahren für unbegründet. Gleichartige oder ähnliche Argumente habe das Gericht im Übrigen in den Urteilen Yusuf, Kadi und Ayadi zurückgewiesen.
64 Zu den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die sich auf die Randnrn. 125 ff. des Urteils Yusuf stützen (vgl. oben, Randnr. 61), vertritt die Kommission die Ansicht, es handele sich um ein neues Angriffsmittel, das im Laufe des Verfahrens nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung nicht mehr habe vorgebracht werden können, da es nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt worden sei, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien.
- Würdigung durch das Gericht
65 Der Kläger macht im Kern geltend, dass nur die Mitgliedstaaten dafür zuständig seien, die wirtschaftlichen Sanktionen, die gegen Einzelne vom Sicherheitsrat verhängt worden seien, durch den Erlass von Maßnahmen mit unmittelbarer, zwingender Wirkung gegenüber diesen Personen umzusetzen.
66 Dieses Vorbringen ist ohne weiteres aus den im Wesentlichen gleichen Gründen wie den in den Urteilen Yusuf (Randnrn. 107 bis 171), Kadi (Randnrn. 87 bis 135) und Ayadi (Randnrn. 87 bis 92) angeführten zurückzuweisen (vgl. zur Befugnis des Gemeinschaftsrichters, ein Urteil durch Verweisung auf ein früheres Urteil zu begründen, mit dem über im Wesentlichen gleiche Fragen entschieden worden ist, Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005, Crailsheimer Volksbank, C-229/04, Slg. 2005, I-9273, Randnrn. 47 bis 49, und Urteil Ayadi, Randnr. 90; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Juni 2002, Aalborg Portland/Kommission, C-204/00 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29, und entsprechend, Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 1999, Alexopoulou/Kommission, C-155/98 P, Slg. 1999, I-4069, Randnrn. 13 und 15).
67 Wie das Gericht nämlich in den Urteilen Yusuf, Kadi und Ayadi festgestellt hat, ist die Gemeinschaft, soweit sie aufgrund des EG-Vertrags Befugnisse übernommen hat, die zuvor von den Mitgliedstaaten in den Anwendungsbereich der Charta der Vereinten Nationen ausgeübt wurden, an die Bestimmungen dieser Charta gebunden (Urteil Yusuf, Randnr. 253) und schon nach ihrem Gründungsvertrag gehalten, bei der Ausübung ihrer Befugnisse alle erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um es ihren Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihren Verpflichtungen aus dieser Charta nachzukommen (Urteil Yusuf, Randnr. 254).
68 In den erwähnten Urteilen hat das Gericht ausgeführt, dass die Gemeinschaft für den Erlass restriktiver Maßnahmen unmittelbar gegenüber Einzelnen auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG zuständig ist, wenn ein gemeinsamer Standpunkt oder eine gemeinsame Aktion gemäß den Bestimmungen des EU-Vertrags über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik dies vorsehen, sofern solche Maßnahmen tatsächlich darauf abzielen, die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen (Urteil Yusuf, Randnrn. 112 bis 116). Dagegen können restriktive Maßnahmen, die in keiner Verbindung zu dem Hoheitsgebiet und dem Regime eines Drittlands stehen, nicht allein auf diese Bestimmungen gestützt werden (Urteil Yusuf, Randnrn. 125 bis 157). Doch ist die Gemeinschaft für den Erlass solcher Maßnahmen auf der Grundlage der Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG zuständig (Urteil Yusuf, Randnrn. 158 bis 170, und Urteil Ayadi, Randnrn. 87 bis 89).
69 Im vorliegenden Fall hat der Rat in dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/487, der gemäß den Bestimmungen des Titels V des EU-Vertrags aufgenommen worden ist, festgestellt, dass ein Tätigwerden der Gemeinschaft notwendig sei, um bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Charles Taylor und mit ihm verbundene Personen gemäß der Resolution 1532 (2004) des Sicherheitsrats umzusetzen. Die Gemeinschaft hat diese Maßnahmen durch den Erlass der angefochtenen Verordnungen umgesetzt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Yusuf, Randnr. 255).
70 In dem vorliegenden speziellen Fall haben die angefochtenen Verordnungen jedoch nur die Art. 60 EG und 301 EG als Rechtsgrundlage. Unabhängig davon, ob die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage der Randnrn. 125 ff. des Urteils Yusuf als neues Vorbringen einzustufen sind (vgl. oben, Randnr. 61), ist daher zu prüfen, ob die Sanktionen gegen den Kläger als mit dem ehemaligen Präsidenten von Liberia, Charles Taylor, verbundene Person, tatsächlich darauf abzielen, die Wirtschaftsbeziehungen zu einem Drittland ganz oder teilweise auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, was auf die Prüfung hinausläuft, ob sie eine hinreichende Verbindung zum Hoheitsgebiet oder dem Regime eines solchen Landes aufweisen.
71 Nach Auffassung des Gerichts ist dies angesichts der in Rede stehenden Resolutionen des Sicherheitsrats, gemeinsamen GASP-Standpunkte und gemeinsamen Aktionen der Fall, auch wenn Charles Taylor tatsächlich im August 2003 aus dem Amt des Präsidenten Liberias entfernt wurde.
72 Denn nach der fortbestehenden Einschätzung des Sicherheitsrats, die in Frage zu stellen dem Gericht nicht zusteht, bedroht die Situation in Liberia weiterhin den Weltfrieden und die internationale Sicherheit in der Region, und die gegen Charles Taylor und die mit ihm verbundenen Personen ergriffenen beschränkenden Maßnahmen bleiben weiterhin notwendig, um diese daran zu hindern, die von ihnen veruntreuten Gelder und Vermögenswerte dazu zu verwenden, die Wiederherstellung des Friedens und der Stabilität in diesem Land und in der Region zu behindern (vgl. insbesondere Randnrn. 12, 14, 15, 18 und 36 für die Zeit von 2001-2005, und Randnr. 39 für die Zeit nach dem 20. Dezember 2005).
73 Ebenso erweist sich nach Erwägungsgrund 4 der Verordnung Nr. 872/2004 das Einfrieren der Gelder von Charles Taylor und seinen Verbündeten als notwendig, da "der Transfer veruntreuter Gelder und Vermögenswerte ins Ausland und die Verwendung dieser veruntreuten Gelder durch Charles Taylor und seine Verbündeten zur Untergrabung von Frieden und Stabilität in Liberia und der Region nachteilige Auswirkungen auf Liberia hat".
74 Da die Einrichtung, der die internationale Gemeinschaft die Hauptrolle bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zugewiesen hat, Charles Taylor und seine Verbündeten weiterhin als eine Gefahr für den Frieden in Liberia und den Nachbarländern ansieht, weisen die gegen sie erlassenen Beschränkungen eine hinreichende Verbindung zum Gebiet oder Regime dieses Landes auf, um gemäß den Art. 60 EG und 301 EG "die Wirtschaftsbeziehungen zu einem ... Dritt[land] auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen". Daher ist die Gemeinschaft zu dem Erlass der in Rede stehenden Maßnahmen auf der Grundlage dieser Bestimmungen zuständig.
75 Die übrigen Argumente, die der Kläger im Rahmen der ersten Rüge des ersten Klagegrunds im Einzelnen noch anführt, können an dieser Beurteilung nichts ändern.
76 Das Argument, die angefochtenen Verordnungen hätten aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung im Gebiet der Gemeinschaft den in Rede stehenden Resolutionen des Sicherheitsrats unzulässigerweise einen "Mehrwert" verliehen, widerlegt die Kommission zu Recht damit, dass zum einen die Art. 60 EG und 301 EG nicht die Wahl der Maßnahmen zur Umsetzung der Resolutionen beschränken und zum anderen die Resolution 532 (2004) keine besonderen Grenzen für die Form aufstellt, in der die Umsetzungsmaßnahmen erlassen werden können, die die Mitgliedstaaten der UNO unmittelbar oder, wie im vorliegenden Fall mittelbar über internationale Einrichtungen, denen sie angehören, treffen müssen. Vielmehr verlangt diese Resolution den Erlass der zu ihrer Umsetzung "erforderlichen Maßnahmen". Hierzu vertreten die Kommission und der Rat zu Recht die Ansicht, dass der Erlass einer Gemeinschaftsverordnung durch offenkundige Gründe der Einheitlichkeit und Wirksamkeit gerechtfertigt ist und verhindert, dass die Gelder der Betroffenen während der Zeit, die die Mitgliedstaaten für die Umsetzung einer Richtlinie oder einer Entscheidung in nationales Recht brauchen, übertragen oder versteckt werden.
77 Zum Argument, dass die Gemeinschaft durch die Anordnung des Einfrierens der Gelder von Einzelpersonen Art. 295 EG verletze, genügt - selbst wenn die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Maßnahmen die Eigentumsordnung berühren würden (vgl. hierzu Urteil Yusuf, Randnr. 299) - die Feststellung, dass ungeachtet der fraglichen Bestimmung andere Bestimmungen des Vertrags die Gemeinschaft dazu ermächtigen, Sanktions- oder Schutzmaßnahmen zu erlassen, die in das Eigentumsrecht von Einzelpersonen eingreifen. Dies gilt insbesondere im Bereich des Wettbewerbs (Artikel 83 EG) und der Handelspolitik (Artikel 133 EG). Gleiches gilt auch bei den Maßnahmen, die, wie im vorliegenden Fall, gemäß den Art. 60 EG und 301 EG getroffen worden sind.
78 Was schließlich das Argument betrifft, das Einfrieren des Vermögens des Klägers stehe in keinem Zusammenhang mit dem Ziel einer "Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen" im Sinne von Erwägungsgrund 6 der Verordnung Nr. 872/2004, so kann die Behauptung der Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung, die diese Verordnung laut diesem Erwägungsgrund verhindern soll, in der Tat nicht überzeugen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile Yusuf, Randnrn. 141 bis 150, und Kadi, Randnrn. 105 bis 114).
79 Wie das Gericht in Randnr. 165 des Urteils Ayadi noch einmal festgestellt hat, ist jedoch die Begründung einer Verordnung in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Nach der Rechtsprechung kann ein Formfehler, der darin besteht, dass eine Verordnung in einem ihrer Erwägungsgründe einen tatsächlichen Irrtum enthält, nicht zu ihrer Nichtigerklärung führen, wenn die übrigen Erwägungsgründe bereits für sich genommen eine ausreichende Begründung enthalten (Urteil des Gerichtshofs vom 20. Oktober 1987, Spanien/Rat und Kommission, 119/86, Slg. 1987, 4121, Randnr. 51, und Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, II-17, Randnr. 160). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
80 Die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Rates so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Ob die Begründungspflicht gewahrt ist, ist außerdem nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln. Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, so kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu seinem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die er erreichen will (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, International Air Transport Association u. a., C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnrn. 66 und 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
81 Im vorliegenden Fall genügen die Bezugsvermerke der Verordnung Nr. 872/2004 und ihre Erwägungsgründe 1 bis 5 diesen Anforderungen völlig, da sie zum einen auf die Art. 60 EG und 301 EG und zum anderen auf die Resolutionen 1521 (2003) und 1532 (2004) des Sicherheitsrats sowie auf die Gemeinsamen Standpunkte 2004/137 und 2004/487 verweisen.
82 Soweit im Übrigen die angefochtene Verordnung den Kläger in ihrem Anhang namentlich unter den Personen aufführt, deren Gelder eingefroren werden müssen, genügt als Begründung die Verweisung in ihrem Erwägungsgrund 2 auf die entsprechende Benennung durch den Sanktionsausschuss ausreichend gerechtfertigt.
83 Nach allem ist die erste Rüge des ersten Klagegrunds zurückzuweisen.
Zur zweiten Rüge
- Vorbringen der Beteiligten
84 Mit der zweiten Rüge des Klagegrunds, die in der Erwiderung erhoben worden ist, macht der Kläger geltend, dass der Grundsatz der Subsidiarität, der im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits steht, verletzt worden sei.
85 Die Kommission hält diese Rüge für unzulässig, da sie als neues Vorbringen erstmals in der Erwiderung geltend gemacht worden sei; zumindest sei das Vorbringen des Klägers nicht stichhaltig.
86 Die Art. 60 EG und 301 EG hätten die Zuständigkeit eindeutig und ohne Einschränkungen auf die Gemeinschaft übertragen. Diese Zuständigkeit sei ausschließlich, so dass der Grundsatz der Subsidiarität im vorliegenden Fall keine Anwendung finde.
87 Schließlich machen die Kommission und der Rat geltend, auch im Fall der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Subsidiarität würde die völlig zweitrangige Rolle, die Art. 60 EG den Mitgliedstaaten belasse, doch nur bestätigen, dass die mit dem Einfrieren von Geldern verfolgten Ziele auf Gemeinschaftsebene wirksamer verwirklicht werden könnten. Dies gelte offenkundig für den vorliegenden Fall.
- Würdigung durch das Gericht
88 Vorab sei daran erinnert, dass es je nach den Umständen des einzelnen Falls nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sein kann, wenn der Gemeinschaftsrichter einen Klagegrund als unbegründet zurückweist, ohne zuvor über dessen Zulässigkeit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, Sinaga/Kommission, T-217/99, T-321/99 und T-222/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 68 und die dort zitierte Rechtsprechung).
89 Im vorliegenden Fall ist die Rüge einer Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes aus Gründen, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den Randnrn. 106 bis 110, 112 und 113 des Urteils Ayadi gegen einen von Herrn Ayadi geltend gemachten, im Kern gleichen Klagegrund, angeführt worden sind, jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Das Gericht ist nämlich der Ansicht, dass eine Berufung auf diesen Grundsatz im Anwendungsbereich der Art. 60 EG und 301 EG nicht möglich ist, selbst wenn dieser nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fiele. Jedenfalls ist, selbst wenn dieser Grundsatz in einem Fall wie dem vorliegenden Anwendung fände, offenkundig, dass die einheitliche Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrats, die unterschiedslos für alle Mitgliedstaaten der UNO gelten, in den Mitgliedstaaten auf Gemeinschaftsniveau besser verwirklicht werden kann als auf nationalen Niveau.
90 Nach allem ist die zweite Rüge des ersten Klagegrunds und somit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund, Verletzung von Grundrechten
91 Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Rügen, von denen die dritte in der Erwiderung geltend gemacht worden ist.
Zur ersten und zur zweiten Rüge
- Vorbringen der Beteiligten
92 Mit der ersten Rüge im Rahmen dieses Klagegrunds macht der Kläger eine Verletzung des Eigentumsrechts geltend, das zu den Grundrechten gehöre, die die Gemeinschaft zu beachten habe (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1979, Hauer, 44/79, Slg. 1979, 3727), insbesondere unter Berücksichtigung des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
93 Der Kläger räumt ein, dass dieses Recht nach der Rechtsprechung Beschränkungen unterliegen könne, wenn und soweit mit diesem ein Ziel verfolgt werde, das im Allgemeininteresse der Gemeinschaft liege. Die angefochtenen Verordnungen erwähnten jedoch kein solches Ziel. Insbesondere könne als solches nicht das Ziel einer Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen betrachtet werden, das im vorliegenden Fall unerheblich sei (vgl. oben, Randnr. 61). Das Ziel der Bestrafung der vom "Diktator Taylor und seinen 'Handlangern'" begangenen Diebstähle sei Aufgabe der Staaten, an die die Resolutionen des Sicherheitsrats gerichtet seien, und nicht der Gemeinschaft.
94 In seiner Erwiderung führt der Kläger aus, dass die vom Gerichtshof im Urteil vom 30. Juli 1996, Bosphorus (C-84/95, Slg. 1996, I-3953), aufgestellten Grundsätze, auf die sich die Kommission berufe, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Erstens sei im Unterschied zu den Maßnahmen, um die es in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall gegangen sei, die Verhältnismäßigkeit der in den angefochtenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen nicht vor deren Erlass geprüft worden. Zweitens könne die Situation der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), wo der Bürgerkrieg gewütet habe, nicht mit der Situation in Liberia verglichen werden, wo ein Befriedungsprozess eingeleitet worden sei. Drittens genössen nach den Art. 46 und 53 der Ordnung in der Anlage zum Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907 die Beförderungsmittel wie das Flugzeug, das von den irischen Behörden in der Rechtssache Bosphorus beschlagnahmt worden sei, in Kriegszeiten einen geringeren Schutz als andere Formen des Privateigentums.
95 Der Kläger macht in seiner Erwiderung auch geltend, dass keine der in Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK zugelassenen Einschränkungen des Eigentumsrechts im vorliegenden Fall in Betracht kämen. Jedenfalls habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass ein Staat gegen diese Bestimmung verstoße, wenn er tatsächliche Verhältnisse schaffe, die den Eigentümer daran hinderten, über sein Eigentum uneingeschränkt zu verfügen, ohne dass er eine Vergünstigung als Ersatz für den erlittenen Schaden erhalte (EuGHMRK, Urteil Papamichalopoulos/Griechenland vom 24. Juni 1993, Serie A, Nr. 260-B).
96 Mit der zweiten Rüge dieses Klagegrunds macht der Kläger eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend, da die Gemeinschaft die angefochtenen Verordnungen, die im Kern ein Bündel von Einzelfallentscheidungen der Verwaltung darstellten, ohne eine echte Untersuchung über die eingefrorenen Mittel und ohne ein kontradiktorisches Verfahren erlassen habe. Die Wahrung der Verteidigungsrechte sei in allen Verwaltungsverfahren geboten (Urteil des Gerichts vom 10. März 1992, Shell/Kommission, T-11/89, Slg. 1992, II-757).
97 Die Kommission und der Rat halten das gesamte Vorbringen des Klägers im schriftlichen Verfahren für unbegrünet. Gleiche oder ähnliche Argumente seien bereits vom Gericht in den Urteilen Yusuf, Kadi und Ayadi zurückgewiesen worden.
- Würdigung durch das Gericht
98 Im vorliegenden Fall stellt die Verordnung Nr. 872/2004, die insbesondere aufgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2004/487 erlassen worden ist, die gemeinschaftsweite Umsetzung der den Mitgliedstaaten als UNO-Mitgliedstaaten obliegenden Verpflichtung dar, gegebenenfalls durch eine Gemeinschaftsmaßnahme die Sanktionen gegen Charles Taylor und seine Verbündeten durchzusetzen, die durch mehrere Resolutionen des Sicherheitsrats, die gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen erlassen wurden, beschlossen und sodann verstärkt wurden. Die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 872/2004 beziehen sich ausdrücklich auf die Resolutionen 1521 (2003) und 1532 (2004).
99 Das Gleiche gilt sowohl für die Verordnung Nr. 1149/2004, die nach der Aufnahme des Klägers in die vom Sanktionsausschuss am 14. Juni 2004 beschlossene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erlassen wurde, gegen die die in Rede stehenden Sanktionen zu verhängen sind (vgl. oben, Randnrn. 34 und 35) als auch für die angefochtene Verordnung, die aufgrund einer vom Sanktionsausschuss am 2. Mai 2005 beschlossenen Änderung dieser Liste erlassen wurde (vgl. oben, Randnrn. 37 und 38).
100 Ferner sehen die in Rede stehenden Resolutionen des Sicherheitsrats wie auch die im vorliegenden Fall angefochtenen Verordnungen gegen die Betroffenen wirtschaftliche Sanktionen (Einfrieren von Geldern und anderen wirtschaftlichen Mitteln) vor, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen denjenigen entsprechen, um die es in den Rechtssachen ging, die zu den Urteilen Yusuf, Kadi und Ayadi geführt haben. Alle diese Sanktionen, die vom Sicherheitsrat oder dem zuständigen Sanktionsausschuss regelmäßig überprüft werden (vgl. insbesondere oben, Randnrn. 20, 21, 32, 36 und 39 und Urteil Yusuf, Randnrn. 16, 26 und 37), sind mit ähnlichen Ausnahmen (vgl. insbesondere oben, Randnrn. 19 und 30 und Urteil Yusuf, Randnrn. 36 und 40) und vergleichbaren Verfahren verbunden, in denen die Betroffenen die Überprüfung ihrer Fälle durch den zuständigen Sanktionsausschuss beantragen können (vgl. insbesondere oben, Randnrn. 31 bis 33, und Urteil Yusuf, Randnrn. 309 und 311).
101 Unter diesen Voraussetzungen ist entsprechend der oben in Randnr. 66 angeführten Rechtsprechung das Vorbringen des Klägers zur angeblichen Verletzung seiner Grundrechte, seines Eigentumsrechts und seiner Verteidigungsrechte unter Berücksichtigung der Urteile Yusuf (Randnrn. 226 bis 283, 285 bis 303 und 304 bis 331), Kadi (Randnrn. 176 bis 231, 234 bis 252 und 253 bis 276) und Ayadi (Randnrn. 115 bis 157) zurückzuweisen. In den letztgenannten Urteilen wurden im Kern gleiche Argumente aus Gründen zurückgewiesen, die sich im Wesentlichen auf den Vorrang der durch die Vereinten Nationen geschaffenen internationalen Rechtsordnung vor dem Gemeinschaftsrecht, die damit verbundene Begrenzung der vom Gericht vorzunehmenden Rechtmäßigkeitskontrolle von Gemeinschaftsakten zur Umsetzung von Entscheidungen des Sicherheitsrats oder seines Sanktionsausschusses und auf den Umstand bezogen, dass durch Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern wie die im vorliegenden Fall streitigen nicht gegen ius cogens verstoßen wurde.
102 Somit sind die erste und die zweite Rüge des zweiten Klagegrunds zurückzuweisen.
Zur dritten Rüge
- Vorbringen der Beteiligten
103 Mit der dritten Rüge dieses Klagegrunds, die in der Erwiderung vorgetragen worden ist, macht der Kläger eine Verletzung des Territorialitätsprinzips geltend. Er beruft sich hierfür auf eine ständige Rechtsprechung, wonach die Ausübung der Zwangsgewalt der Gemeinschaft gegenüber Verhaltensweisen, die ihren Ursprung außerhalb des Gemeinschaftsgebiets hätten, von der Voraussetzung abhängig sei, dass diese Verhaltensweisen in diesem Gebiet Wirkungen entfalteten (Urteile des Gerichtshofs vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, Slg. 1988, 5193, und vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-286/90, Slg. 1992, I-6019; Urteil des Gerichts vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, Slg. 1999, II-753).
104 Außerdem sollten die angefochtenen Verordnungen ihre Wirkungen letztlich im Hoheitsgebiet von Liberia und nicht im Gebiet der Gemeinschaft entfalten, wie aus den Erwägungsgründen 3 und 4 der Verordnung Nr. 872/2004 hervorgehe. Dadurch unterscheide sich diese Verordnung von der Verordnung Nr. 1294/1999 (vgl. oben, Randnr. 60), deren Ziel darin bestanden habe, "den Druck" auf Serbien "deutlich [zu] verstärken", und die damit eine "allgemeine Zielsetzung, gehabt habe, die völlig losgelöst von jedem Gesichtspunkt territorialer Art" gewesen sei.
105 Die Kommission hält die Rüge des Klägers, dass die angefochtenen Verordnungen ihre Wirkungen außerhalb der Gemeinschaft entfalteten, als ein neues Angriffsmittel für unzulässig. Jedenfalls hätten diese Verordnungen keine Wirkung außerhalb der Gemeinschaft, da sie nur für Gelder und wirtschaftliche Mittel gälten, die sich im Gebiet der Gemeinschaft befänden.
- Würdigung durch das Gericht
106 Die Rüge einer angeblichen Verletzung des Territorialitätsgrundsatzes ist als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über ihre Zulässigkeit entschieden zu werden braucht (vgl. hierzu oben, Randnr. 88), da die angefochtenen Verordnungen nur für Gelder und wirtschaftliche Mittel gelten, die sich im Gebiet der Gemeinschaft befinden. Sie haben daher keine Wirkung außerhalb der Gemeinschaft.
107 Der Umstand, dass die Verhaltensweisen, die zum Erlass der angefochtenen Verordnungen geführt haben, ihre Wirkungen ausschließlich außerhalb der Gemeinschaft entfalten, ist unerheblich, da die Maßnahmen gemäß den Art. 60 EG und 30 EG von der Gemeinschaft gerade zur Umsetzung gemeinsamer Standpunkte oder gemeinsamer Aktionen erlassen worden sind, die nach den Bestimmungen des EU-Vertrags über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden waren, die ein Handeln gegenüber Drittländern vorsehen. Nach Art. 11 Abs. 1 EU ist eines der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen. Ein solches Ziel könnte ganz offensichtlich nicht erreicht werden, wenn die Gemeinschaft nur dann handeln könnte, wenn die ihrem Eingreifen zugrunde liegende Situation ihre Wirkungen im Gemeinschaftsgebiet entfaltet.
108 Gleiches gilt für den Umstand, dass die angefochtenen Verordnungen ihre Wirkungen letztlich im Gebiet von Liberia entfalten sollen, da die Art. 60 EG und 301 EG die Gemeinschaft zum Erlass wirtschaftlicher Sanktionen ermächtigen, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkungen in Drittländern zu entfalten.
109 Nach alledem ist die dritte Rüge des zweiten Klagegrunds und daher der gesamte Klagegrund zurückzuweisen
110 Da keiner der Gründe, auf die der Kläger seine Klage stützt, stichhaltig ist, ist diese abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
111 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
112 Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission.
3. Der Rat und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 31. Januar 2007.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.