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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: T-365/00
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 288 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, durch die lediglich eine frühere Entscheidung bestätigt wird, ist unzulässig. Eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist. Die Tatsache, dass das Parlament von seinem ursprünglichen Standpunkt nicht abgerückt ist, nachdem es die Argumente des Adressaten der früheren Handlung erneut geprüft hat, genügt angesichts der angeführten Rechtsprechung nicht, um eine Entscheidung als bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung anzusehen.

( vgl. Randnrn. 30, 35 )

2. In einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Wege einer Ausschreibung müssen die Gemeinschaftsorgane gewährleisten, dass die in der Ausschreibung vorgesehenen Voraussetzungen die potenziellen Bieter nicht dazu veranlassen, gegen die für ihre Tätigkeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu verstoßen. Da die Auslegung des nationalen Rechts nur den nationalen Stellen zusteht, kann das Gemeinschaftsgericht nur darüber befinden, ob der Vergabestelle im Rahmen ihrer Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags, den ein erfolgloser Bieter wegen der Frage der Gültigkeit des Vertrages zwischen dieser Stelle und dem Zuschlagsempfänger gestellt hat, bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

( vgl. Randnr. 63 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Juni 2002. - Alsace International Car Service SARL (AICS) gegen Europäisches Parlament. - Öffentliche Aufträge - Personenbeförderung in Kraftfahrzeugen mit Fahrer während der Sitzungen des Parlaments in Straßburg - Vereinbarkeit mit dem französischen Recht. - Rechtssache T-365/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-365/00

Alsace International Car Service SARL (AICS) mit Sitz in Straßburg (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: J. C. Fourgoux und J. L. Fourgoux, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch O. Caisou-Rousseau und D. Peterheim als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments vom 4. Oktober 2000, mit der der Antrag der Klägerin vom 5. September 2000 betreffend die Gültigkeit des Vertrages zwischen dem Parlament und der Coopérative Taxi 13 abgelehnt wurde, und wegen Ersatzes des hierdurch angeblich entstandenen Schadens

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die Sitzung vom 5. Februar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Klägerin ist ein in Straßburg ansässiges Unternehmen für die Vermietung von Kraftfahrzeugen mit Fahrer.

2 Am 23. März 1995 schloss das Parlament mit der Association centrale des autos taxis de la communauté urbaine de Strasbourg - Taxi 13 (im Folgenden: ACATS Taxi 13) einen Vertrag über die Beförderung von Personen in neutral aussehenden Fahrzeugen mit Fahrer während der Straßburger Parlamentssitzungen.

3 Diese Personenbeförderung führte im Jahr 1998 zu strafrechtlichen Ermittlungen des Procureur beim Tribunal de grande instance Straßburg gegen mehrere Führungskräfte und Mitglieder der ACATS Taxi 13 wegen Veruntreuung, Schwarzarbeit und rechtswidriger Ausübung der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen.

4 Am 13. November 1998 kamen das Parlament und die ACATS Taxi 13 überein, ihr Vertragsverhältnis zum 23. März 1999 zu beenden. Ein neuer Verband, die am 12. Oktober 1998 gegründete Coopérative Taxi 13, trat als Nachfolgerin der ACATS Taxi 13 in diesen Vertrag bis zu dessen Beendigung ein.

5 Am 27. Januar 1999 leitete das Parlament ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge (Ausschreibung Nummer 99/S 18-8765/FR) ein, das die Beförderung von Personen (Abgeordnete, Beamte oder Gäste des Parlaments) in neutral aussehenden Kraftfahrzeugen mit Fahrer zu Pauschalpreisen während der Parlamentssitzungen in Straßburg betraf. Es ist unstreitig, dass diese Leistungen sachlich den dem Parlament früher von der ACATS Taxi 13 erbrachten Leistungen entsprachen.

6 Die Klägerin reichte am 10. Februar 1999 ein Angebot beim Parlament ein, wobei sie gleichzeitig die Vergabebedingungen beanstandete. Sie machte geltend, dass diese Bedingungen von einem dem Taxigewerbe angehörenden Bewerber nur unter Verstoß gegen die französischen Rechtsvorschriften erfuellt werden könnten. Insbesondere sei nur ein Mietwagenunternehmen (Limousinen und Luxuswagen) in der Lage, den Anforderungen des Parlaments unter Beachtung der im Bereich der entgeltlichen Personenbeförderung geltenden Rechtsvorschriften gerecht zu werden.

7 Das Parlament erteilte schließlich den Zuschlag für den Auftrag der Coopérative Taxi 13, mit der es am 31. März 1999 einen Vertrag schloss (im Folgenden: Vertrag vom 31. März 1999).

8 Am 7. April 1999 teilte das Parlament der Klägerin die Ablehnung ihres Angebots mit. Am 8. Juni 1999 erhob die Klägerin hiergegen Klage (im Folgenden: Rechtssache T-139/99). Sie machte im Wesentlichen geltend, dass ihr Angebot zugunsten von Gewerbetreibenden - Taxifahrern - ausgeschieden sei, die einer Satzung und einer Sonderregelung unterlägen, die es ihnen untersagten, die betreffenden Verkehrsleistungen in Taxis, die als solche nicht erkennbar seien, anzubieten und auszuführen.

9 Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 6. Juli 2000 (Rechtssache T-139/99, Slg. 2000, II-2849, im Folgenden: Urteil vom 6. Juli 2000) ab.

10 Mit Beschluss vom 21. Juni 2001 (Rechtssache C-330/00 P, AICS/Parlament, Slg. 2001, I-4809) wies der Gerichtshof das von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel zurück.

11 Aufgrund der 1998 eingeleiteten Ermittlungen (Randnr. 3) stellte das Tribunal correctionnel Straßburg mit Urteil vom 7. April 2000 im Fall von 30 Taxiunternehmern, die Mitglieder der ACATS Taxi 13 waren und Verkehrsleistungen für das Parlament erbracht hatten, zwei getrennte Rechtsverstöße fest: Vergehen der verschleierten Arbeitsleistung" und Vergehen der Ausübung der Tätigkeit eines Unternehmens des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße ohne Eintragung im Register dieser Unternehmen".

12 Die Klägerin übermittelte dem Präsidenten des Parlaments mit Schreiben vom 15. Juni 2000 eine Kopie dieses Urteils und wies auf die Wiederholungen der vom Tribunal correctionnel Straßburg verurteilten Praktiken hin, die bei den Parlamentssitzungen im Juni 2000 festgestellt worden seien. Außerdem erklärte die Klägerin, sie wünsche, dass diese rechtswidrigen Praktiken abgestellt würden.

13 Der Präsident des Parlaments antwortete der Klägerin am 1. September 2000, dass das Urteil des Tribunal correctionnel Straßburg gegen Taxiunternehmer ergangen sei, die Mitglieder der ACATS Taxi 13 gewesen seien, einer Vereinigung, die von der Coopérative Taxi 13 rechtlich zu unterscheiden sei, die das Parlament seither mit den betreffenden Beförderungen beauftrage. Nach dem Hinweis auf die Abweisung der Klage durch das Urteil vom 6. Juli 2000 fügte der Präsident des Parlaments hinzu:

Nach Ansicht des Europäischen Parlaments verstößt der derzeit geltende Vertrag nicht gegen die französischen Rechtsvorschriften. Ich kann Ihnen versichern, dass das Parlament sehr aufmerksam verfolgen wird, ob der Vertrag weiterhin im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften erfuellt wird."

14 In ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2000 ersuchte die Klägerin nach einer eingehenden Untersuchung der einschlägigen französischen Rechtsvorschriften den Präsidenten des Parlaments, den Vertrag [mit der Coopérative] Taxi 13 zu kündigen und entweder den Auftrag [an sie] zu vergeben oder neu auszuschreiben, und dabei selbstverständlich jede Bewerbung von Taxiunternehmen oder Zusammenschlüssen von solchen auszuschließen, um auf diese Weise nur Unternehmen miteinander in Wettbewerb treten zu lassen, die die Leistungen rechtmäßig ausführen können".

15 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2000 (im Folgenden: angefochtene Handlung) lehnte der Präsident des Parlaments diesen Antrag wie folgt ab:

... Ich möchte klarstellen, dass [das Parlament] die Entscheidungen [des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften] und des Tribunal de grande instance Straßburg aufmerksam zur Kenntnis genommen hat.

Da die Ordnungsmäßigkeit der Vergabe des neuen Auftrags an die Coopérative Taxi 13 vom Gericht erster Instanz bestätigt wurde und die vom Tribunal de grand instance gegenüber der Association Taxi 13 festgestellten Verstöße im Fall der Coopérative Taxi 13 nicht mehr aufgetreten sind, ist das Europäische Parlament der Ansicht, dass die Vertragserfuellung in Einklang mit den französischen Rechtsvorschriften steht.

...

Die Änderung besteht ganz offenkundig darin, dass dieses neue Unternehmen in das Handelsregister und in das Register der Straßenverkehrsunternehmer eingetragen ist. Bezüglich des Einsatzes von neutral aussehenden Fahrzeugen habe ich meine Dienststellen angewiesen, nachzuprüfen, ob die Fahrzeuge bei der Beförderung der Abgeordneten in den Genuss der verschiedenen Vergünstigungen kommen, die nach der Regelung allein den Taxis vorbehalten sind.

Schließlich möchte ich klarstellen, dass die Fahrer der Coopérative Taxi 13 ordnungsgemäß versichert sind, wenn sie Leistungen für das Europäische Parlament erbringen.

..."

Verfahren

16 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 29. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

17 Mit am 1. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Parlament gemäß § 114 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

18 Das Gericht hat mit Beschluss vom 8. Mai 2001 die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit und über die Kosten dem Endurteil vorbehalten.

19 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und den Parteien schriftlich Fragen zu stellen. Die Parteien haben diese Fragen fristgemäß beantwortet.

20 Die Parteien haben in der Sitzung des Gerichts vom 5. Februar 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

21 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären;

- das Parlament zu verurteilen, ihm den durch diese Handlung entstandenen Schaden zu ersetzen;

- dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22 Das Parlament beantragt,

- die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

23 Zur Begründung seiner Einrede der Unzulässigkeit trägt das Parlament zwei Rügen vor.

24 In erster Linie macht es geltend, dass die Klage zwar als Nichtigkeitsklage erhoben worden sei, in Wirklichkeit aber auf die Kündigung des Vertrags vom 31. März 1999 oder die Nichtigerklärung der Vergabe des Auftrags an die Coopérative Taxi 13 abziele. Die angefochtene Handlung habe keine Rechtswirkungen; sie sei überhaupt keine neue Entscheidung, sondern bestätige lediglich frühere Entscheidungen, mit denen der Auftrag an die Coopérative Taxi 13 statt an die Klägerin vergeben worden sei.

25 Außerdem könne die Klägerin nach Artikel 232 EG den Gemeinschaftsrichter nur mit einer Klage befassen, mit der sie geltend mache, dass das Parlament es unterlassen habe, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten; die Klägerin wende sich im vorliegenden Fall jedoch dagegen, dass das Parlament es unterlassen habe, eine Entscheidung gegenüber einem Dritten, der Coopérative Taxi 13, zu erlassen.

26 Hilfsweise macht das Parlament geltend, dass die Klage, wenn sie als gegen die Vergabeentscheidung gerichtet angesehen würde, den gleichen Streitgegenstand hätte wie die Klage, die vom Gericht mit Urteil vom 6. Juli 2000 abgewiesen worden sei. Die Klage, die zu diesem Urteil geführt habe, sei nämlich gegen das Schreiben gerichtet gewesen, mit dem das Parlament der Klägerin mitgeteilt habe, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt worden sei. Die Vergabe des Auftrags an die Coopérative Taxi 13 sei zwangsläufig und untrennbar mit der Entscheidung einhergegangen, den Auftrag nicht an andere Bewerber zu vergeben. Mit dem Antrag, die Entscheidung über die Ablehnung ihres Angebots für nichtig zu erklären, habe die Klägerin zwangsläufig die Entscheidung des Parlaments angegriffen, den genannten Auftrag an die Coopérative Taxi 13 zu vergeben. Es sei die Klage hiergegen, die das Gericht mit dem Urteil vom 6. Juli 2000 abgewiesen habe, dessen Überprüfung die Klägerin nicht beantragt habe. Wäre die vorliegende Klage zulässig, könnte die Klägerin sich der Rechtskraft dieses Urteils entziehen, indem sie die angefochtene Handlung als einen neuen Rechtsakt hinstelle, obwohl sie nur die in der Rechtssache T-139/99 beanstandete Entscheidung bestätigt habe.

27 Die Klägerin trägt vor, dass die angefochtene Handlung mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden könne. Nach dem Wortlaut des Urteils vom 6. Juli 2000 habe das Parlament in der mündlichen Verhandlung versichert, dass es den fraglichen Vertrag aufgrund dieser Klausel kündigen müsste, wenn sich seine Auslegung der französischen Rechtsvorschriften als unrichtig erweisen sollte" (Randnr. 45). Um das Parlament an diese vorbehaltlose Selbstverpflichtung zu erinnern, habe die Klägerin es mit Schreiben vom 5. September 2000 ersucht, unter Berücksichtigung des Urteils des Tribunal correctionnel Straßburg vom 7. April 2000 den Vertrag Taxi 13" zu kündigen und den Auftrag neu auszuschreiben. Die angefochtene Handlung beschwere die Klägerin, soweit mit dieser Handlung diesem Antrag nicht stattgegeben worden sei.

Würdigung durch das Gericht

28 Die Klage nach Artikel 232 EG dient der Feststellung, dass ein Organ rechtswidrig untätig geblieben ist. Im vorliegenden Fall richtet sich die Klage, deren Zulässigkeit bestritten wird, nicht gegen eine Unterlassung des Parlaments, sondern betrifft die Handlung, mit der das Parlament auf einen Antrag der Klägerin reagiert hat. Daher ist die Rüge, die das Parlament auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage nach Artikel 232 EG stützt, nicht begründet.

29 Weiter ist zu prüfen, ob die angefochtene Handlung, wie das Parlament meint, lediglich eine Bestätigung der in der Rechtssache T-139/99 angegriffenen Entscheidung darstellt.

30 Eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, durch die lediglich eine frühere Entscheidung bestätigt wird, ist nämlich unzulässig. Eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709, Randnr. 18, Urteil des Gerichts vom 22. November 1990 in der Rechtssache T 4/90, Lestelle/Kommission, Slg. 1990, II-689, Randnrn. 24 bis 27, und Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 1998 in der Rechtssache T-84/97, BEUC/Kommission, Slg. 1998, II-795, Randnr. 52).

31 In der Rechtssache T-139/99 beantragte die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments vom 7. April 1999, ihr nicht den Zuschlag für den betreffenden Auftrag zu erteilen, u. a. mit der Begründung, dass der Vertrag vom 31. März 1999 mit den französischen Rechtsvorschriften über den Betrieb von Taxis unvereinbar sei. Das Gericht prüfte, ob das Parlament seiner Verpflichtung nachgekommen war, sicherzustellen, dass die in einer Ausschreibung vorgesehenen Voraussetzungen die potenziellen Bieter nicht dazu veranlassen, gegen die für ihre Tätigkeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu verstoßen. Dazu untersuchte es, ob das Parlament bei der Auslegung der französischen Rechtsvorschriften einen offenkundigen Fehler begangen hatte. Da es dies verneinte, wies es den Klagegrund eines Verstoßes gegen die französischen Rechtsvorschriften zurück (Urteil vom 6. Juli 2000, Randnrn. 39 bis 46).

32 Das Tribunal correctionnel Straßburg nahm mit Urteil vom 7. April 2000 dazu Stellung, ob die Durchführungsbedingungen der Verträge des Parlaments über die Beförderung von Personen in Taxis, die nicht als solche erkennbar sind, während der Straßburger Parlamentssitzungen mit dem französischen Recht vereinbar sind. Da dieses Urteil nach der mündlichen Verhandlung und vor allem nach Erlass der in der Rechtssache T-139/99 angefochtenen Entscheidung ergangen ist, hat das Gericht dieses in seinem Urteil vom 6. Juli 2000 nicht berücksichtigt (vgl. Beschluss AICS/Parlament, Randnr. 22).

33 Da das Tribunal correctionnel Straßburg entschieden hatte, dass die Verkehrsleistungen der ACATS Taxi 13 gegen die Rechtsvorschriften für den Betrieb von Taxis verstießen, ersuchte die Klägerin das Parlament am 5. September 2000, daraus die Konsequenzen zu ziehen und den Vertrag vom 31. März 1999 zu kündigen.

34 Das Urteil des Tribunal correctionnel Straßburg vom 7. April 2000 stellt somit eine neue Tatsache dar, in deren Licht das Parlament den Antrag der Klägerin geprüft hat. Das Parlament hat in seiner Antwort hierauf im Wesentlichen den von ihm in der Rechtssache T-139/99 vertretenen Standpunkt aufrechterhalten, wonach die Vergabe des betreffenden Auftrags an ein Taxiunternehmen mit dem französischen Recht vereinbar sei.

35 Die Tatsache, dass das Parlament von seinem ursprünglichen Standpunkt nicht abgerückt ist, genügt angesichts der angeführten Rechtsprechung nicht, um die angefochtene Handlung als bloße Bestätigung der in der Rechtssache T-139/99 angefochtenen Entscheidung anzusehen. Das Parlament hat im Übrigen die angefochtene Handlung offensichtlich nach einer erneuten Prüfung der Argumente der Klägerin im Licht des Urteils des Tribunal correctionnel Straßburg erlassen.

36 Durch die Weigerung mit der angefochtenen Handlung, aus dem Urteil des Tribunal correctionnel Straßburg die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen, hat das Parlament eine Entscheidung getroffen, die auf die Aufrechterhaltung einer Rechtslage abzielt, die von der Klägerin als rechtswidrig gerügt wird. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass ein Taxiunternehmen nicht berechtigt sei, die Dienstleistungen anzubieten, die Gegenstand des Vertrages vom 31. März 1999 seien, da sie nach den französischen Rechtsvorschriften ihrem Wesen nach den Unternehmen vorbehalten seien, die das reglementierte Mietwagengeschäft betrieben.

37 Dies zeigt, dass die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerin als Mietwagenunternehmerin und erfolglose Bewerberin um einen Auftrag, der an ein Taxiunternehmen vergeben wurde, beeinträchtigen konnten.

38 Somit ist die angefochtene Handlung nicht lediglich eine Bestätigung, sondern eine Entscheidung, die mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden kann.

39 Da das Parlament nach Erlass des Urteils des Tribunal correctionnel Straßburg vom 7. April 2000 eine neue Entscheidung erlassen hat, hat die vorliegende Klage nicht den gleichen Streitgegenstand wie die in der Rechtssache T-139/99 erhobene, so dass ihr nicht die Rechtskraft des Urteils vom 6. Juli 2000 entgegensteht.

40 Nach alledem ist die Klage zulässig.

Zur Begründetheit

Zum Antrag auf Nichtigerklärung

Vorbringen der Parteien

41 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Einsatz von Taxis zur Beförderung von Personen in neutral aussehenden Fahrzeugen, wie er im Vertrag vom 31. März 1999 zwischen dem Parlament und der Coopérative Taxi 13 vorgesehen sei, gegen die französischen Rechtsvorschriften verstoße. Danach sei der entgeltliche Einsatz von Taxis ohne ihre Erkennungszeichen verboten. Das Parlament habe somit gegen seine Pflicht, die potenziellen Bieter nicht zu einer Verletzung der für ihre Tätigkeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu verleiten, sowie gegen seine feierliche Verpflichtungserklärung vor dem Gericht verstoßen (Urteil vom 6. Juli 2000, Randnrn. 41 und 45).

42 Die Taxis seien für den öffentlichen Personenverkehr bestimmt, der durch das Gesetz vom 13. März 1937 über die Organisation des Taxigewerbes und dessen Durchführungsverordnungen geregelt sei. Sie genössen insoweit bestimmte Vergünstigungen:... die Berechtigung, sich auf öffentlichen Flächen aufzustellen, teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer, Ermäßigung der Mehrwertsteuer beim Kauf des Fahrzeugs, Befreiung von der Kfz-Vignette und von der Gewerbesteuer sowie eine Vorzugsregelung bei der Abschreibung. Dafür müssten die Taxis mit den obligatorischen Erkennungszeichen ausgestattet sein (Taxameter, von außen befestigtes Schild mit der Aufschrift Taxi", von außen sichtbare Siegelplakette am Fahrzeug und Zulassungsnummer).

43 Die anderen Personenverkehrsleistungen richteten sich nach dem Gesetz 82-1153 vom 30. Dezember 1982, der loi d'orientation des transports intérieurs" (Gesetz zur Ordnung des Inlandsverkehrs; JORF vom 31. Dezember 1982) und dessen Durchführungsverordnungen. Die Verordnung 85-891 über den städtischen und den nichtstädtischen Personenverkehr auf der Straße (JORF vom 23. August 1985) gelte nach ihrem Artikel 1 nicht für Beförderungen mit Taxis, Mietwagen, Krankenwagen und Fahrzeugen der Beerdigungsunternehmen, die Sonderregelungen unterliegen".

44 Für den Taxibetrieb bestimmte Fahrzeuge könnten daher für andere entgeltliche Beförderungsleistungen - selbst gelegentlich - nicht verwendet werden.

45 Aus diesem Grund habe das Tribunal correctionnel Straßburg mit Urteil vom 7. April 2000 einige Mitglieder der ACATS Taxi 13 persönlich wegen illegaler Arbeit für das Parlament verurteilt, da die Tätigkeit als Taxifahrer die Tätigkeit der öffentlichen Personenbeförderung ausschließe, die die Betroffenen für Rechnung des Parlaments ausgeübt hätten, wobei sie die Erkennungszeichen eines Taxis von ihren Fahrzeugen entfernt hätten.

46 Die eventuelle Eintragung der Coopérative Taxi 13 in das Register der Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße sei insoweit ohne Bedeutung. Diese Eintragung könne nämlich die vom Tribunal correctionnel Straßburg festgestellte Zuwiderhandlung, d. h. den Einsatz der Taxis ohne einige ihrer Erkennungszeichen für Leistungen jenseits der gesetzlichen Grenzen ihrer Verwendung, nicht gegenstandslos machen.

47 Außerdem habe das Parlament seit 1985 oder zumindest seit 1992 gewusst, dass die Bedingungen für die Durchführung der betreffenden Verkehrsleistungen gegen die französischen Rechtsvorschriften verstießen.

48 Schließlich habe das Parlament in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-139/99 versichert, dass es den... Vertrag... kündigen müsste, wenn sich seine Auslegung der französischen Rechtsvorschriften als unrichtig erweisen sollte". Da das Tribunal correctionnel Straßburg die Frage der Rechtmäßigkeit der betreffenden Verkehrsleistungen endgültig entschieden habe, müsse das Parlament seiner Verpflichtungserklärung nachkommen.

49 Das Parlament weist diese Rügen zurück.

50 Erstens seien die ihm von der Coopérative Taxi 13 erbrachten Leistungen so genannte private" Verkehrsleistungen. In Frankreich gelte für den inländischen Verkehr das Gesetz 82-1153 vom 30. Dezember 1982, dessen Artikel 29 wie folgt laute:

Der nichtstädtische Personenverkehr auf der Straße umfasst folgende Kategorien:

...

- private Dienstleistungen;

...

Die privaten Dienstleistungen können von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, den Unternehmen und den Vereinigungen im Rahmen der normalen Erfordernisse ihres Betriebes, insbesondere für die Beförderung ihres Personals oder ihrer Mitglieder, durchgeführt werden.

Die Definition dieser Dienstleistungen und die Bedingungen ihrer Durchführung regelt eine Verordnung des Conseil d'Etat..."

51 Das Parlament beruft sich auch auf die Verordnung 87-242 vom 7. April 1987 betreffend die Definition und die Voraussetzungen der Durchführung privater Dienstleistungen des nichtstädtischen Personenverkehrs auf der Straße (JORF vom 8. April 1987, S. 3980); diese bestimmt:

Die durch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften einschließlich der Unterrichtsanstalten, die Unternehmen und die Vereinigungen im Rahmen der normalen Betriebserfordernisse durchgeführten Beförderungen ihres Personals gelten als private Dienstleistungen [Artikel 1].

Ebenfalls als private Dienstleistungen gelten, wenn sie den normalen Betriebserfordernissen entsprechen:

a) die Beförderungen durch Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse für bestimmte Kategorien von Bürgern im Rahmen von Tätigkeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, ausgenommen der Ausflugsverkehr;

...

d) die von Unternehmen durchgeführte Beförderung ihrer Kunden...

e) die durch Vereinigungen durchgeführte Beförderung ihrer Mitglieder, sofern diese Fahrten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem satzungsmäßigen Zweck der Vereinigung stehen und es sich nicht um eine Vereinigung handelt, deren Hauptzweck die Beförderung ihrer Mitglieder oder der Reiseverkehr ist [Artikel 2].

Beförderungen im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung müssen unentgeltlich mit Fahrzeugen des Veranstalters oder mit von ihm ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen durchgeführt werden. Fahrzeuge mit Fahrer können dem Veranstalter nur von einem Unternehmen überlassen werden, das im Register der Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße eingetragen ist [Artikel 3]."

52 Zwar habe das Tribunal correctionnel Straßburg in seinem Urteil vom 7. April 2000 darauf hingewiesen, dass die von der Tätigkeit eines Taxiunternehmers zu unterscheidende Tätigkeit der Angeklagten, die darauf gerichtet war, Personenverkehrsleistungen gemäß den Verträgen mit dem Europäischen Parlament vom 1. September 1988 und 27. Juli 1991 und später vom 23. März 1995 zu erbringen, nicht als eine private Dienstleistung des nichtstädtischen Personenverkehrs auf der Straße im Sinne des Artikels 29 des Gesetzes vom 30. Dezember 1982 und der Verordnung... 87-242 vom 7. April 1987 angesehen werden kann, da das Europäische Parlament ganz offenkundig nicht in eine der dort genannten Kategorien von Veranstaltern fällt". Das Parlament ist jedoch der Ansicht, dass diese wenig begründete Feststellung zur Auslegung in mehrfacher Hinsicht abgeschwächt werden müsse.

53 Erstens gelte dieses Urteil, auch wenn es rechtskräftig sei, nur für den Sachverhalt und die Parteien des betreffenden Rechtsstreits.

54 Zweitens sei diese Auslegung in einem erstinstanzlichen Urteil und nicht in einem Urteil der Cour de cassation enthalten.

55 Drittens müsse die Verordnung 87-242 so ausgelegt werden, dass sie mit dem Gesetz 82-1153, das sie durchführe, in Einklang stehe. Nach Artikel 5 dieses Gesetzes seien aber die Beförderungen, die öffentliche Einrichtungen oder Privatpersonen für eigene Rechnung durchführten, private Dienstleistungen. Auch wenn die Artikel 1 und 2 der Verordnung 87-242 nicht ausdrücklich eine internationale Organisation wie das Parlament aufführten, falle nach Artikel 5 des Gesetzes 82-1153 die Beförderung seiner Mitglieder nicht unter den öffentlichen Personenverkehr. Das Parlament müsse daher im Hinblick auf die Verordnung 87-242 einer öffentlichen Körperschaft, einem Unternehmen oder einer Vereinigung, die eine private Dienstleistung bewirke, gleichgestellt werden.

56 Überzeugt, damit den privaten Charakter der betreffenden Verkehrsleistungen nachgewiesen zu haben, versucht das Parlament sodann, alle Unklarheiten zwischen den Rechtsvorschriften für die Beförderung durch Taxis mit den hierfür erforderlichen Erkennungszeichen und für die für solche privaten Leistungen verwendeten Fahrzeuge zu beseitigen.

57 Das Parlament räumt ein, dass der Taxiverkehr ausschließlich zum öffentlichen Verkehr gehöre (vgl. Artikel 1 der Verordnung 73-225 vom 2. März 1973 über den Betrieb von Taxis und Mietwagen, JORF vom 3. März 1973). Im Gegenzug zu den den Taxis eingeräumten Vergünstigungen und Erleichterungen (Aufstellung auf öffentlichen Flächen, teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer, ermäßigter Mehrwertsteuersatz) müssten diese Fahrzeuge leicht durch entsprechende Zeichen als Taxis erkennbar sein.

58 Dies bedeute jedoch nicht, dass das Fahrzeug als solches ausschließlich für die entgeltliche öffentliche Personenbeförderung verwendet werden dürfe. Es sei zulässig, dass das Fahrzeug nach der Abschaltung, Verhüllung oder Abnahme der äußerlichen Vorrichtungen von seinem Eigentümer oder dessen Angestellten zu persönlichen Zwecken genutzt werde, da in diesen Fällen der Benutzer die nur für den Taxibetrieb des Fahrzeugs eingeräumten Vergünstigungen und Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen könne. Nach Ansicht des Parlaments hat der Eigentümer unter Beachtung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen das Recht, sein auf diese Weise als Taxi nicht mehr erkennbares Fahrzeug insbesondere im nichtstädtischen Personenverkehr auf der Straße unter den Bedingungen des Artikels 3 Satz 2 der Verordnung 87-242 vom 7. April 1987, d. h. nach Eintragung in das Register der Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße, zu verwenden.

59 Diese Auslegung werde auch von den französischen Behörden geteilt. Zum Beweis legt das Parlament ein Schreiben des Innenministeriums vom 13. August 2001 an den Präsidenten der Fédération nationale des artisans du taxi vor, dessen einschlägige Stellen folgendermaßen lauten:

Ich bestätige hiermit, dass das Unternehmen ,Taxi 13 den Vertrag mit dem Europäischen Parlament gemäß der Verordnung vom 7. April 1987 über private Dienstleistungen des nichtstädtischen Personenverkehrs auf der Straße, die aufgrund des Artikels 29 des Gesetzes vom 30. Dezember 1982 zur Ordnung des Inlandsverkehrs ergangen ist, ausführt.

Die Taxiunternehmer von ,Taxi 13, die im Verkehrsregister gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Dezember 1982 eingetragen sind, können diese privaten Dienstleistungen mit ihrem Taxi ausführen.

...

Ich habe den Herrn Präfekten des Departements Bas-Rhin auf die genannten Punkte hingewiesen und ihn gebeten, die Dienste der Polizei und der Gendarmerie sowie die Arbeitsaufsicht für das Verkehrswesen anzuweisen, bei ihren Kontrolltätigkeiten gegenüber den Mitgliedern von ,Taxi 13 mehr Unterscheidungsvermögen zu zeigen. Diese Taxiunternehmer sind durchaus berechtigt, europäische Abgeordnete im Rahmen privater Dienstleistungen gemäß ihrem Vertrag mit diesem internationalen Organ zu befördern.

..."

60 Schließlich weist das Parlament darauf hin, dass zwar ACATS Taxi 13 wegen seiner fehlenden Eintragung in das Register der Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße verurteilt worden sei, dass aber die Coopérative Taxi 13 in dieses Register eingetragen sei. Somit erbringe Letztere dem Parlament eine private Dienstleistung des Personenverkehrs mit Fahrzeugen von neutralem Aussehen, die mit den französischen Rechtsvorschriften in Einklang stehe.

61 Infolgedessen sei das Parlament nicht verpflichtet, den Vertrag vom 31. März 1999 zu kündigen; wenn es dies täte, beginge es einen Fehler, für den es von seinem Vertragspartner haftbar gemacht werden könnte.

Würdigung durch das Gericht

62 Die Klägerin wirft im Wesentlichen die Frage auf, ob das Parlament in der angefochtenen Handlung zu Recht davon ausgegangen ist, dass die französischen Rechtsvorschriften der Ausführung der betreffenden Personenverkehrsleistungen mit Taxifahrzeugen nicht entgegenstehen.

63 Das Gericht hat festgestellt, dass die Organe gewährleisten müssen, dass die in einer Ausschreibung vorgesehenen Voraussetzungen die potenziellen Bieter nicht dazu veranlassen, gegen die für ihre Tätigkeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu verstoßen. Da die Auslegung des französischen Rechts nur den französischen Stellen zusteht, kann das Gericht nur darüber befinden, ob dem Parlament im Rahmen der angefochtenen Handlung bei der Auslegung der französischen Rechtsvorschriften ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen ist (Urteil vom 6. Juli 2000, Randnrn. 40 und 41).

64 In der Rechtssache T-139/99 hat das Gericht keinen offenkundigen Beurteilungsfehler in der Feststellung des Parlaments gesehen, dass die französischen Rechtsvorschriften die Erbringung von entgeltlichen Beförderungsdienstleistungen mit nicht als solchen erkennbaren Taxis für Rechnung des Parlaments nicht untersagten, sofern diese Dienstleistungen durch eine Eintragung in das Register der Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße gedeckt seien. Die Klägerin hatte nämlich nach Ansicht des Gerichts nicht dargetan, dass die Beurteilung des Parlaments offenkundig fehlerhaft war, wonach die französischen Rechtsvorschriften den Taxibetreibern private Dienstleistungen des nichtstädtischen Personenverkehrs auf der Straße entsprechend der Ausschreibung nicht untersagten (Urteil vom 6. Juli 2000, Randnr. 42).

65 Diese Beurteilung des Parlaments ist jedoch später durch das klare Urteil des Tribunal correctionnel Straßburg vom 7. April 2000 hinfällig geworden.

66 Das französische Gericht hat nämlich festgestellt, dass die von der Tätigkeit eines Taxiunternehmers zu unterscheidende Tätigkeit der Angeklagten, die darauf gerichtet war, Personenverkehrsleistungen gemäß den Verträgen mit dem Europäischen Parlament vom 1. September 1988 und 27. Juli 1991 und später vom 23. März 1995 zu erbringen, nicht als eine private Dienstleistung des nichtstädtischen Personenverkehrs auf der Straße im Sinne von Artikel 29 des Gesetzes vom 30. Dezember 1982 und der Verordnung... 87-242 vom 7. April 1987 angesehen werden kann, da das Europäische Parlament offenkundig nicht in eine der dort genannten Kategorien von Veranstaltern fällt, die vorher beim Präfekten des Departements Bas-Rhin angemeldet werden müssen; im Übrigen ergibt sich aus Artikel 1 der Verordnung... 85-891 zur Durchführung des Gesetzes [82-1153] vom 16. August 1985, dass der Betrieb von Taxis vom Anwendungsbereich des [Gesetzes 82-1153] ausgeschlossen ist".

67 Darüber hinaus hat das Tribunal correctionnel Straßburg festgestellt, dass nach den französischen Rechtsvorschriften die in Rede stehende öffentliche Personenbeförderung nicht mit Taxifahrzeugen ausgeführt werden dürfe. Es hat dazu festgestellt:

Schließlich schloss die Tätigkeit eines Taxiunternehmers, die die Angeklagten ausübten und mit der sie im Gewerberegister eingetragen waren, ihre Tätigkeit der öffentlichen Personenbeförderung für Rechnung des Europäischen Parlaments unter den vorgenannten Bedingungen aus. Diese Tätigkeit durfte zum einen erst nach Eintragung in das Handels- und Gesellschaftsregister und in das Register der Unternehmen des Personenverkehrs auf der Straße, das in der Direktion Infrastruktur des Departements Bas-Rhin geführt wird, und nur mit einem anderen Fahrzeug als dem, für das die Angeklagten eine Betriebserlaubnis hatten, ausgeübt werden. Den Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Taxis und der Taxifahrertätigkeit stehen nämlich nicht unerhebliche Vorteile gegenüber wie z. B. der Vermögenswert - nach einer gewissen Zeit - der Betriebserlaubnis, die Berechtigung zum Aufstellen auf Standplätzen auf öffentlichen Flächen, die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer, ein herabgesetzter Mehrwertsteuersatz (5,5 %), die Befreiung von der Kfz-Vignette und der Gewerbesteuer, eine bevorzugte Regelung bei Abschreibungen usw. Diese mit dem Betrieb des Taxis verbundenen Vorteile können jedoch nicht ohne Verlust der Kohärenz an eine andere Tätigkeit geknüpft werden, die von den Verpflichtungen frei ist, die das Gegenstück zu den Vorteilen bilden. Die Angeklagten berufen sich ohne Erfolg darauf, dass sie sich unaufhörlich um Informationen und Genehmigungen bemüht hätten, um eine Tätigkeit auszuüben, deren rechtswidrige Bedingungen ihnen durchaus bekannt waren. Die Ermittlungen und die Verhandlung haben hinreichend bewiesen, dass die angebliche Unklarheit des Gesetzes und der Verordnung, auf die sich die Angeklagten berufen, nur auf ihren bösen Glauben... sowie das Entgegenkommen einiger Vertreter des Staates zurückzuführen ist, bei denen sie aufgrund einer intensiven Lobbytätigkeit um eine Garantie für einen rechtlichen Rahmen für eine gesetzeswidrige Lage nachsuchten, die sie in schamloser Weise ausnutzten..."

68 Zu der Kritik des Parlaments an diesem Urteil ist festzustellen, dass es sich um ein endgültiges rechtskräftiges Urteil handelt. Die Relativität der Rechtskraft ändert nichts an der Erheblichkeit dieses Urteils für den vorliegenden Rechtsstreit, da das Urteil die Frage rechtlich entschieden hat, ob entgeltliche Personenbeförderungsleistungen dem Parlament in zulässiger Weise mit Taxifahrzeugen, die nicht als solche erkennbar sind, erbracht werden können, und da unstreitig ist, dass diese Verkehrsleistungen die gleichen sind wie die im Vertrag vom 31. März 1999 vereinbarten.

69 Das Gericht nimmt daher die völlig eindeutige Auslegung der französischen Rechtsvorschriften durch das Tribunal correctionnel Straßburg in dessen Urteil zur Kenntnis. Die Gültigkeit dieses endgültigen Urteils kann nicht durch ein Schreiben der französischen Verwaltung nach der angefochtenen Handlung in Frage gestellt werden.

70 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass die betreffenden Personenverkehrsleistungen, soweit sie mit Taxifahrzeugen erbracht worden sind, unter Bedingungen ausgeführt worden sind, die gegen die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften verstoßen, wie sie das Tribunal correctionnel Straßburg ausgelegt hat.

71 Nach alledem hat das Parlament einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, als es angesichts des Urteils des Tribunal correctionnel Straßburg vom 7. April 2000 die Auffassung vertreten hat, dass die Erfuellung des Vertrages vom 31. März 1999 mit den einschlägigen französischen Rechtsvorschriften über Taxis im Einklang stehe.

72 Da der Klagegrund durchgreift, ist die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären.

Zum Antrag auf Schadensersatz

Vorbringen der Parteien

73 Die Klägerin meint, dass ihr durch die Weigerung des Parlaments, den Vertrag zu kündigen, für den sie keinen Zuschlag erhalten habe, ein bestimmter Schaden entstanden sei. Sie begehrt eine Entschädigung auf der Grundlage von 10 000 Euro monatlich vom Zeitpunkt der angefochtenen Handlung an bis zur Kündigung des Vertrages vom 31. März 1999. Dieser Betrag entspreche dem Gewinn, den die Klägerin hätte erzielen können, wenn sie den betreffenden Auftrag erhalten hätte.

74 Das Parlament weist diese Rüge mit der Begründung zurück, der Klägerin sei durch die angefochtene Handlung kein Schaden entstanden.

75 Selbst wenn das Parlament den Vertrag vom 31. März 1999 kündigen würde, sei es nicht verpflichtet, den Auftrag an die Klägerin zu vergeben. Zur Deckung ihres Beförderungsbedarfs könne sie auch eine neue Ausschreibung durchführen oder einen anderen Weg einschlagen.

76 Die Klägerin habe eines der Ausschreibungskriterien nicht erfuellt und sei nicht in der Lage gewesen, sämtliche geforderten Leistungen zu erbringen, so dass sie keine Chance gehabt habe, den Auftrag zu erhalten.

77 Schließlich berechne die Klägerin ihren angeblichen Schaden auf der Grundlage des entgangenen Gewinns. Der Ersatz eines solchen Schadens setze aber die vertragliche Haftung des Parlaments und nicht seine außervertragliche Haftung voraus. Da mit der Klägerin kein Vertrag bestehe, könne sie keinen Ausgleich für den entgangenen Gewinn verlangen.

Würdigung durch das Gericht

78 Nach ständiger Rechtsprechung ist die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG an das Zusammentreffen mehrerer Bedingungen geknüpft: Sie setzt die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden voraus. Somit kann eine Haftung der Gemeinschaft nur bejaht werden, wenn alle diese Voraussetzungen erfuellt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30).

79 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin als Schaden geltend, dass ihr die Chance, den Zuschlag für den betreffenden Auftrag zu erhalten, wenn das Parlament ihrem Antrag vom 5. September 2000 gefolgt wäre, entgangen sei. Ein solcher Schaden steht jedoch nicht so real und sicher fest, dass er eine Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte.

80 Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Parlament der Klägerin den Zuschlag für den betreffenden Auftrag erteilt oder eine neue Ausschreibung, an der die Klägerin sich hätte beteiligen können, durchgeführt hätte, wenn sie die französischen Rechtsvorschriften, wie sie vom Tribunal correctionnel Straßburg in dessen Urteil vom 7. April 2000 ausgelegt worden sind, nicht offenkundig fehlerhaft beurteilt hätte.

81 Somit ist der Antrag auf Schadensersatz abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

82 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

83 Da das Parlament mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist und die Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten aufzuerlegen, hinsichtlich deren das Gericht mit Beschluss vom 8. Mai 2001 die Entscheidung vorbehalten hat.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung des Parlaments vom 4. Oktober 2000 über die Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 5. September 2000 wird für nichtig erklärt.

2. Der Antrag auf Schadensersatz wird abgewiesen.

3. Das Parlament trägt die Kosten einschließlich derjenigen Kosten, hinsichtlich deren das Gericht mit Beschluss vom 8. Mai 2001 die Entscheidung vorbehalten hat.

Ende der Entscheidung

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