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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 24.03.1997
Aktenzeichen: T-367/94
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Das berechtigte Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, das eine natürliche oder juristische Person haben muß, um gemäß Artikel 34 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS, der nach dessen Artikel 46 auf das Gericht anwendbar ist, dem Rechtsstreit beitreten zu können, kann nicht durch ein mittelbares Interesse aufgrund einer Ähnlichkeit der Situationen begründet werden, sondern muß im Hinblick auf den Streitgegenstand selbst, wie er durch die Anträge der Parteien umschrieben wird, bestimmt werden.
Folglich kann, wenn mit einer bei der Kommission eingelegten Beschwerde zum einen gegen einen Kohleerzeuger vorgegangen wird, weil die von ihm erhobenen Gebühren gegen die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag verstossen sollen, und zum anderen gegen einen Kohlekäufer, weil er durch die Anwendung diskriminierender Preise Artikel 63 EGKS-Vertrag sowie die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag verletzt haben soll, und wenn die damit gerügten Praktiken nicht nur verschieden sind, sondern auch hinsichtlich ihres rechtlichen Rahmens nicht übereinstimmen, nicht davon ausgegangen werden, daß die juristischen Personen, die in die Rechte des Kohlekäufers eingetreten sind, ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Beitritt zu einem Rechtsstreit haben, in dem der Erzeuger die Nichtigerklärung der stillschweigenden Weigerung der Kommission begehrt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat dagegen ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits und ist somit zum Beitritt berechtigt, da die Klage auf die Nichtigerklärung einer für ihn günstigen Entscheidung gerichtet ist.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 24. März 1997. - British Coal Corporation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Streithilfe - Vertraulichkeit. - Rechtssache T-367/94.
Ende der Entscheidung
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